BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 591/08 -
- 1 BvR 593/08 -
- 1 BvR 591/08 -,
- 1 BvR 593/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren
1 BvR 593/08 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg
ist.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass eine
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in
vollem Umfang als dem Grunde nach leistungsminderndes
Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
berücksichtigt wird.
2
1. a) Nach § 9 Abs. 1 SGB II mindert
Einkommen die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch auf
Arbeitslosengeld II. Welche Einnahmen in welchem Umfang zu
berücksichtigen sind, regeln § 11 SGB II und die
aufgrund von § 13 SGB II erlassene Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg
II-V).
3
aa) Die hier relevanten Vorschriften des
§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II haben in der hier
einschlägigen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2954) folgenden Wortlaut:
4
§ 11
5
Zu berücksichtigendes Einkommen
6
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an
Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
…
7
…
8
(3) Nicht als Einkommen sind zu
berücksichtigen
9
1. Einnahmen, soweit sie als
10
a) zweckbestimmte Einnahmen,
11
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
12
einem anderen Zweck als die Leistungen nach
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem
Buch nicht gerechtfertigt wären,
13
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
14
bb) Von vornherein anrechnungsfrei bleibt nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 2. Ausnahmealternative SGB II
unter anderem die nach Vorschriften des sozialen
Entschädigungsrechts gewährte Grundrente. Diese wird
unmittelbar in § 31 des Gesetzes über die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) für
diejenigen geregelt, die durch eine militärische oder
militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall
während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen
Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen
Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben
(vgl. § 1 Abs. 1 BVG). Eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes sehen andere Vorschriften des
sozialen Entschädigungsrechtes (vgl. insoweit § 5
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) vor, unter anderem
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) für
Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs
(vgl. im Übrigen die Aufzählung in § 68 Nr. 7 SGB
I).
15
Für die Gewährung und die Höhe der Grundrente
kam es nach dem hier maßgeblichen, bis zum 20. Dezember 2007
geltenden Recht auf den Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
war nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im
allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei waren seelische
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für
die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur
üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung
im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer
Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt
waren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG i.d.F. der
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
vom 22. Januar 1982, BGBl I S. 21 ).
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG in der seit dem 21. Dezember
2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des
sozialen Entschädigungsrechtes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I
S. 2904; BVG n.F.) ist nunmehr der Grad der Schädigungsfolgen
(GdS) maßgeblich, der nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als
Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder
seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen
Lebensbereichen zu beurteilen ist.
16
Die Grundrente wurde ab einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 25 % (vgl. § 31 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 BVG a.F.) beziehungsweise wird ab einem Grad der
Schädigungsfolgen von 25 (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 30
Abs. 1 Satz 2 BVG n.F.) einkommensunabhängig gewährt. Ihr
Betrag ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
17
cc) Renten und Beihilfen nach dem Bundesgesetz
zur Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer
Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG), die nach der
in § 11 Abs. 1 Satz 1 3. Ausnahmealternative SGB II
angeordneten Rechtsfolgenverweisung (vgl. Mecke, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 31)
in Höhe des Betrages einer demselben Prozentsatz der
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden
Grundrente nach § 31 BVG ebenfalls anrechnungsfrei
bleiben, werden an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
im Sinne von § 1 BEG geleistet.
18
dd) Anrechnungsfrei bleibt nach § 11 Abs.
3 Nr. 2 SGB II auch eine nach § 253 Abs. 2 BGB gezahlte
Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist. § 253 Abs. 2 BGB hat mit Wirkung
zum 1. August 2002 die Regelung des § 847 BGB ersetzt
(vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 7, Art. 13
des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 19. Juli 2002, BGBl I S. 2674) und sieht die
Gewährung von Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des
Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung vor. Schmerzensgeld wird regelmäßig als
Kapital geschuldet. Nur bei schweren Dauerschäden (z.B.
Querschnittslähmung) steht dem Verletzten - in der Regel
zusätzlich - eine Rente zu (vgl. Grüneberg, in: Palandt,
BGB, 70. Aufl. 2011, § 253 Rn. 21 m.w.N.).
19
b) Anspruch auf eine Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung haben nach § 56 Abs. 1
Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über
die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 % gemindert ist. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich
aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die
Höhe der Rente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst,
d.h. in der Regel nach dem Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts
in den letzten 12 Monaten vor dem Monat, in dem der
Versicherungsfall (z.B. ein Arbeitsunfall gemäß § 7 Abs.
1 1. Alt. SGB VII) eingetreten ist (vgl. § 82 Abs. 1
Satz 1 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird
Vollrente in Höhe von zwei Drittel des
Jahresarbeitsverdienstes geleistet. Bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der
Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56
Abs. 3 SGB VII).
20
Nach §§ 580 f.
Reichsversicherungsordnung (RVO), die nach Maßgabe von
§§ 212, 214 SGB VII auf vor dem Inkrafttreten des
Sozialgebuch Siebtes Buch am 1. Januar 1997 eingetretene
Versicherungsfälle Anwendung finden, galt im Wesentlichen
Entsprechendes.
21
c) Ob und in welchem Umfang die
Verletztenrente zu Lasten des Rentenbeziehers als Einkommen
zu berücksichtigen ist und damit zum Beispiel andere
Sozialleistungen mindert, wird beziehungsweise wurde in
verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt und
gehandhabt.
22
aa) Im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung wird die Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung beispielsweise nur teilweise
leistungsmindernd angerechnet. Nach § 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 93 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
bleibt ein Betrag, der einer Grundrente nach § 31 BVG
bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht,
unberücksichtigt. Entsprechendes galt nach § 2 Satz 1
Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-V) für die
Anrechnung der Verletztenrente auf die bis zum 31. Dezember
2004 gewährte Arbeitslosenhilfe (vgl. darüber hinaus z.B. zum
Krankversicherungsrecht BSGE 60, 128 ; 71,
299 ; Baier, in: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung, § 62 Rn. 10
23
bb) Demgegenüber wurde die Verletztenrente in
der Praxis des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Sozialhilferechts nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet
(vgl. hierzu BSGE 90, 172 ; ebenso zuvor
schon Hessischer VGH, Urteil vom 22. September 1992 - 9
UE 2489/89 -, juris, Rn. 31 f.). Auch im
Wohngeldrecht wird sie voll als Einkommen berücksichtigt
(vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a WoGG in der
seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 2008 , § 10 Abs.
2 Nr. 1.5 Buchstabe a WoGG in der seit der
Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 23.
Januar 2002, , geltenden Fassung und
§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4 WoGG in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 2.
Januar 2001 ; zur früheren Rechtslage
ebenso BVerwGE 101, 86 ). Sie zählt nach
verbreiteter Auffassung auch nicht zu den nach § 54 Abs.
3 Nr. 3 SGB I pfändungsfreien Einnahmen (vgl. Häusler, in:
Hauck/Noftz, SGB I, § 54 Rn. 53 ;
Pflüger, in: jurisPK - SGB I, § 54 Rn. 64; Dahm,
SozVers 2003, S. 205 mit Nachweisen zur
entsprechenden Praxis der Berufsgenossenschaften) und kann
nach herrschender Auffassung auch im zivilrechtlichen
Unterhaltsrecht den Gesamteinkünften des
Unterhaltsverpflichteten voll zugerechnet werden (vgl.
Engler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2000,
§ 1610a Rn. 15; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70.
Aufl. 2011, § 1610a Rn. 4; Brandenburgisches OLG, Urteil
vom 16. Juni 2009 - 10 UF 124/08 -,
juris, Rn. 45; a.A. Brudermüller/Klattenhoff, FuR 1993,
S. 333 ).
24
2. a) Der alleinstehende, im April 1954
geborene Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 591/08 bezieht
wegen der Folgen eines - nicht näher beschriebenen -
Arbeitsunfalls im Jahre 1996 eine Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von zuletzt 25 %. Seit dem 1. Juli 2003
ergab sich ein Zahlbetrag von 230,23 Euro monatlich. Bis
Oktober 2003 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld
und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe.
Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005
bewilligte ihm der zuständige Grundsicherungsträger
Arbeitslosengeld II in Höhe von 648,02 Euro monatlich
inklusive eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von
80 Euro, wobei er den Zahlbetrag der Verletztenrente
abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro und der
nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung
leistungsmindernd als Einkommen anrechnete. Widerspruch,
Klage und Berufung, mit denen er sich gegen die
Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen wandte,
blieben ohne Erfolg.
25
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wies
die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück. Er
hielt, ebenso wie zuvor schon der 11b. Senat (vgl. BSGE
99, 47 ), die
Verletztenrente für vollständig zu berücksichtigendes
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei
der Verletztenrente handele es sich nicht um eine
zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe a SGB II. Hierfür sei notwendig, dass sich ein von
dem Zweck der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch zu unterscheidender Zweck eindeutig aus der jeweiligen
gesetzlichen Vorschrift ergebe. Dies sei bei der
Verletztenrente, die durchaus verschiedene Funktionen habe
(Einkommensersatz, Kompensation immaterieller Schäden,
Mehrbedarfsausgleich) nicht der Fall. Die Verletztenrente sei
auch nicht als eine Entschädigung im Sinne von § 11 Abs.
3 Nr. 2 SGB II zu behandeln. Aus der leistungsmindernden
Berücksichtigung der Verletztenrente folge zuletzt auch keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1
GG. Die Privilegierung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 2.
Ausnahmealternative genannten Leistungen knüpfe an ein
erlittenes Sonderopfer und damit an ein sachgerechtes
Unterscheidungsmerkmal an. Gleiches gelte für die
Privilegierung von Leistungen, die über die Sicherung des
Lebensunterhalts hinausgingen.
26
b) Der ebenfalls alleinstehende, im August
1946 geborene Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 593/08
erlitt Ende 1995 bei einem - nicht näher
beschriebenen - Arbeitsunfall einen doppelten Bruch des
linken Mittelfußes mit Versplitterung und Zertrümmerung der
Großzehe. Seitdem erhält er eine Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 % mit einem monatlichen
Zahlbetrag von 396,20 Euro seit dem 1. Juli 2003. Bis Ende
2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 30. April 2005 bewilligte ihm der
Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II in Höhe von 374,34
Euro im Januar 2005 und 439,35 Euro monatlich ab dem 1.
Februar 2005, wobei er den monatlichen Zahlbetrag der
Verletztenrente abzüglich einer Versicherungspauschale von 30
Euro als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigte.
Widerspruch und Klage, mit denen er geltend machte, die
Verletztenrente müsse in Höhe einer der gleichen Minderung
der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente in der
Kriegsopferversorgung unberücksichtigt bleiben, blieben
erfolglos. Auf die Berufung änderte das Landessozialgericht
das Urteil des Sozialgerichts entsprechend dem Begehren des
Beschwerdeführers mit der Begründung, in Höhe eines der
Grundrente nach § 31 BVG entsprechenden Betrages handele
es sich bei der Verletztenrente um eine zweckbestimmte
Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB
II. Auf die Revision des Grundsicherungsträgers hob das
Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts
auf und wies die Berufung zurück. Die Begründung stimmt mit
der im Verfahren 1 BvR 591/08 angefochtenen Entscheidung
überein.
27
3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Auffassung des
Bundessozialgerichts, wonach es sich bei der Verletztenrente
nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II handele, sei mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar. Es sei in Rechtsprechung und Literatur
anerkannt, dass der Verletztenrente auch eine immaterielle
Ausgleichsfunktion zukomme. Das Bundessozialgericht habe auch
außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber in § 18a Abs.
3 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI
geregelt habe, dass ein Betrag in Höhe der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz nicht angerechnet werde.
Besonders zeige sich die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
bei der Gegenüberstellung mit den übrigen in § 11 SGB II
privilegierten Leistungen. Die Privilegierung der Grundrenten
nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber der
Verletztenrente sei nicht durch das Unterscheidungskriterium
„Sonderopfer“ zu rechtfertigen, weil zum Beispiel Leistungen
nach dem Opferentschädigungsgesetz kein Sonderopfer für die
Allgemeinheit voraussetzten, wohingegen die gesetzliche
Unfallversicherung auch Versicherungsfälle erfasse, die, wie
zum Beispiel beim Nothelfer, den Gedanken eines Sonderopfers
enthielten. Eine sachfremde Ungleichbehandlung wesentlich
gleicher Sachverhalte liege zudem darin, dass Schmerzensgeld,
das nach zivilrechtlichen Vorschriften gewährt werde, nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei bleibe, während
den Beschwerdeführern der Anspruch auf Schmerzensgeld durch
die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung
abgeschnitten gewesen sei. Der Beschwerdeführer des
Verfahrens 1 BvR 591/08 sieht schließlich weitere
Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Beamten, die nach
§ 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen
Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG
erhielten sowie in Anbetracht der Vielzahl der Ausnahmen von
der Einkommensanrechnung, die in § 11 Abs. 1, Abs. 2,
Abs. 3 und Abs. 4 SGB II, in § 1 und 3 Alg II-V und in
spezialgesetzlichen Regelungen enthalten seien. Der
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 593/08, der
zudem einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gestellt hat, sieht sich darüber hinaus im Verhältnis zu
ehrenamtlich Tätigen, die eine Aufwandsentschädigung
erhalten, benachteiligt. Beide Beschwerdeführer halten
darüber hinaus Art. 14 Abs. 1 GG für verletzt, weil
durch die vollständige Anrechnung der Verletztenrente deren
Zweck, den erlittenen Körperschaden zu kompensieren und die
Schmerzen und sonstigen Mehraufwendungen abzugelten, verfehlt
werde, was mittelbar einer Entziehung gleichkomme.
28
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Zwingende Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den
Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG, vgl. hierzu BVerfGE 90, 22
). Die wesentlichen verfassungsrechtlichen
Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
z.B. BVerfGE 34, 118 ; 100, 195
; 102, 41 ; 116, 229
) beantworten. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der
als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerden
sind ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des
Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 593/08 auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
29
Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerden in jeder Hinsicht den Anforderungen
von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend
hinreichend substantiiert begründet worden sind. In jedem
Fall sind sie unbegründet. Die Beschwerdeführer werden weder
in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3
Abs. 1 GG (dazu 1.) noch in ihrem Grundrecht auf Schutz des
Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG (dazu 2.) verletzt.
30
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ; stRspr). Er gilt
für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ). Verboten ist
daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss
(vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 133>), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis
gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE
110, 412 ; 112, 164 ).
31
aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55,
72 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107,
27 ; 112, 164 ). Werden bei der
Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die
Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in
unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen,
müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu
berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer
nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 195 ;
116, 229 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 7. Juli 2010
- 1 BvR 2556/09 -, juris, Rn. 18). Der
Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von
Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers
anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er
Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das
Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf
angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 ). Für die
Anrechnung von Einkommen gilt nichts anderes (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober
1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 8; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010
- 1 BvR 2556/09 -, juris, Rn.
17 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht
zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
eingehalten hat (vgl. BVerfGE 112, 164
m.w.N.).
32
bb) Soweit die Beschwerdeführer die für sie
ungünstigen Entscheidungen insbesondere des
Bundessozialgerichts angreifen und sich gegen die Auslegung
des Begriffs der „zweckbestimmten Einnahme“ im Sinne von
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II und seine Anwendung
auf die von ihnen bezogene Verletztenrente richten, handelt
es sich allerdings grundsätzlich um Fragen des einfachen
Rechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen
vom hier nicht einschlägigen und auch nicht als verletzt
gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen
Rechts - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von
einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK
6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ;
stRspr). Die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1
GG verkennt ein Fachgericht aber unter anderem dann, wenn es
im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der
Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten
Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten
Gleichbehandlung von Ungleichem gelangt (vgl. BVerfGE 58, 369
; 69, 188 ; 70, 230 ; 84,
197 ). Könnte also der Gesetzgeber ohne Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die
dem Ergebnis der hier angegriffenen Rechtsprechung
entspricht, so verstößt die Rechtsprechung gegen Art. 3
Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR
1660/08 -, juris, Rn. 11).
33
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt. Sie werden zwar als Empfänger einer
Verletztenrente, die voll als Einkommen im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt wird, gegenüber
Empfängern solcher Leistungen, die ausgehend von der
Auffassung des Bundessozialgerichts als zweckbestimmte
Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
SGB II anzusehen sind (dazu aa)), gegenüber Empfängern von
Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 2. und
3. Ausnahmealternative SGB II (dazu bb) und cc)) und
Empfängern von Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB
II (dazu dd)) ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung ist
jedoch sachlich gerechtfertigt.
34
aa) Dass zweckbestimmte Einnahmen nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht als Einkommen
berücksichtigt und damit gegenüber sonstigen Einnahmen im
Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II privilegiert werden,
ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt (dazu
(1)). Das Bundessozialgericht hat auch bei der Auslegung und
Anwendung des Begriffs der zweckbestimmten Einnahme die
Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG nicht
verkannt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass es die Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auch nicht teilweise als zweckbestimmte
Einnahme bewertet hat (dazu (2) und (3)).
35
(1) Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II unterscheiden sich,
soweit es um öffentlich-rechtliche Leistungen geht, die hier
allein relevant sind, dadurch von anderen Einnahmen, dass der
Gesetzgeber selbst angeordnet hat, dass die Leistung ganz
oder teilweise einem anderen Zweck dienen soll als die
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und
insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht
ist. Die gesetzgeberische Zweckbestimmung ist ein hinreichend
gewichtiges Unterscheidungskriterium (vgl. auch BVerfGE 29,
71 ; 110, 412 ; 112, 164
).
36
(2) Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls
vereinbar, dass das Bundessozialgericht für das Vorliegen
einer zweckbestimmten Einnahme verlangt, dass sich die
Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung
eindeutig aus dem Gesetz ergeben muss (vgl. insoweit auch
BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08
R -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Dadurch trägt es dem Umstand
Rechnung, dass nur der ausdrücklich erklärte oder durch
Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des
Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht
zur Sicherung der Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber
sonstige, nicht normtextbezogene Gesichtspunkte es
rechtfertigen, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber
sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites
Buch zu privilegieren. Eine enge Auslegung des Begriffs der
zweckbestimmten Einnahme ist auch deshalb sachgerecht, weil
es das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG, das durch die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch einfach-rechtlich konkretisiert wird (vgl.
insoweit BVerfGE 125, 175 ), gerade nicht
gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige
tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als
Einkommen ausgenommen werden. Aus verfassungsrechtlicher
Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass
das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den
Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive
Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010
- 1 BvR 2556/09 -, juris, Rn. 14).
37
(3) Das Bundessozialgericht hat ohne Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verletztenrenten nicht als
zweckbestimmte Einnahmen bewertet.
38
(a) Dass die Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zumindest teilweise nicht zur
Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll, lässt sich
dem herkömmlichen und dem geltenden Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht eindeutig entnehmen. Nach der
gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei der
Verletztenrente vielmehr um eine abstrakt berechnete
Verdienstausfallentschädigung (vgl. dazu BVerwGE 101, 86
; BGHZ 153, 113 ; BSG,
Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -,
juris, Rn. 30 ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 2
5 ff.
selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Dies kommt,
wie das Bundessozialgericht ohne Verstoß gegen
Verfassungsrecht festgestellt hat, in den Vorschriften über
die Voraussetzungen und die Höhe der Verletztenrente deutlich
zum Ausdruck (vgl. hierzu oben I. 1. b)).
39
(b) Es ist auch nicht deshalb aufgrund von
Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Verletztenrente als
teilweise zweckbestimmte Leistung zu bewerten, weil ihr durch
die fachgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur auch
die Funktion zugesprochen wird, Nichterwerbsschäden
abzugelten, das heißt immaterielle Schäden auszugleichen und
verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu decken (vgl. BSGE 60,
128 ; 71, 299 ; BSG,
Urteil vom 10. April 2003
- B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn.
30 ff.; BSG, Beschluss vom 29. November 2007
- B 13 RJ 25/05 R -, juris, Rn. 71 f.;
Kranig, in: Hauck, SGB VII, § 56 Rn. 7b
ersichtlich, überwiegend nicht durch Auslegung aus den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des
Sozialgesetzbuches Siebtes Buch hergeleitet, sondern mit
einer tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen,
technischen und sozialen Rahmenbedingungen begründet (vgl.
auch BSGE 95, 286 ), die dazu geführt habe,
dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder
mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen
und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen
verursache (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003
- B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 31, unter
Bezugnahme auf BVerfGE 34, 118 und
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4).
Dieser „tatsächliche“ oder „wirtschaftliche Funktionswandel“
(vgl. BVerwGE 101, 86 ; BGHZ 153, 113
) ist jedoch nicht mit
einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die
allein die Privilegierung der Einnahmen im Sinne von
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II rechtfertigt,
gleichzusetzen. Dem stünde auch entgegen, dass
Reformvorhaben, die eine Aufspaltung der Verletztenrente in
eine Leistung, die immaterielle und körperliche
Gesundheitsschäden ausgleicht, und eine an die Erwerbsarbeit
gekoppelte Erwerbsschadensrente vorsehen (vgl. Ebert,
Sozialer Fortschritt 2001, 104 ; Ricke,
Sozialer Fortschritt 2001, 42 ; Tiemann,
SozSich 2007, 205 ; Pickshaus/Fritsche,
SozSich 2007, 213 ), bislang nicht durch den
Gesetzgeber verwirklicht wurden.
40
(c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht
daraus, dass nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV
und § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI der Teil der
Verletztenrente, der einer Grundrente nach § 31 BVG
entspricht, nicht auf Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet wird. Auch wenn durch diese
Regelungen nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt
werden soll, dass ein Teil der Verletztenrente aus der
Unfallversicherung, von dem angenommen werde, dass er nicht
Lohnersatzfunktion habe, sich nicht rentenmindernd auswirke
(vgl. BTDrucks 11/4124, S. 174), lässt sich ihnen eine
eindeutige, allgemeingültige Zweckbestimmung nicht entnehmen.
Der auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
beschränkte Regelungsgehalt der Vorschriften schließt es aus,
dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er generell und damit
unabhängig davon, welche Sozialleistung der
Leistungsempfänger neben der Verletztenrente bezieht,
anordnen wollte, dass die Verletztenrente zumindest teilweise
nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
41
Ob die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB
IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI vorgesehenen
Regelungen selbst verfassungsrechtlich geboten sind, kann
dahinstehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des
Dreier-Ausschusses vom 19. Juli 1984 - 1 BvR
1614/83 -, SozR 2200 § 1278 Nr. 11). Es ist in
jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, das
Zusammentreffen einer Verletztenrente mit einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Betroffenen günstiger
zu gestalten als die Anrechnung von Einkommen auf die
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Die
Umgestaltung einer sozialversicherungsrechtlichen
Rechtsposition durch Anrechnung von Einkommen stellt einen
Eingriff in Freiheitsgrundrechte dar (vgl. BVerfGE 97, 271
). Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, soweit sie aus eigener Versicherung des
Leistungsberechtigten resultieren, stehen sogar unter dem
Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 256
m.w.N.). Dies ist bei den steuerfinanzierten
Leistungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
nicht der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -,
juris, Rn. 31 ff.). Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums wird durch die
Anrechnung der Verletztenrente nicht verletzt, da den
Beschwerdeführern für den im fachgerichtlichen Verfahren
streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt finanzielle Mittel
in Höhe der gesetzlich vorgesehenen und weiterhin geltenden
(vgl. BVerfGE 125, 175 ) Regelleistung zu
Verfügung standen.
42
(d) Eine eindeutige gesetzgeberische
Bestimmung der Verletztenrente zu einem anderen Zweck als der
Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich nicht daraus, dass
nach §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII
etwaige aus dem Arbeitsunfall resultierenden zivilrechtlichen
Ansprüche des geschädigten Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber und andere betriebsangehörige Arbeitnehmer
weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. insoweit aber den
Begründungsansatz von Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII,
§ 56 Rn. 7b
Anspruchsausschluss auch Ansprüche auf Schmerzensgeld nach
§ 253 Abs. 2 BGB beziehungsweise § 847 BGB in der
bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (BGB a.F.) umfasst,
bedeutet nicht, dass die Funktion des Schmerzensgeldes, einen
immateriellen Schadensausgleich zu gewähren, automatisch
rechtlich auf die Verletztenrente übergeht. Für einen solchen
rechtlichen „Funktionsübergang“ enthält das geltende Recht
keine hinreichenden Anhaltspunkte.
43
Der Gesetzgeber ist aufgrund von
§§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII nicht
von Verfassungs wegen gehalten, der Verletztenrente eine
allgemeingültige, auch gegenüber Leistungen zur Sicherung des
Existenzminimums wirksame Bestimmung zur Gewährleistung eines
immateriellen Schadensausgleichs und damit zu einem anderen
Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zuzuschreiben,
so dass eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des
herkömmlichen und des geltenden Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht angezeigt ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat die in §§ 636 f. RVO,
§§ 104 ff. SGB VII enthaltenen Regelungen in
ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten, ohne
dass es vom Gesetzgeber eine entsprechende Zweckbestimmung
verlangt hat (vgl. BVerfGE 34, 118 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.
Februar 2009 - 1 BvR 3505/08 -, juris,
Rn.11). Soweit das Bundesverfassungsgericht seine
Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat, dass die Rente
aus der Unfallversicherung unter den gegenwärtigen
Verhältnissen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiege (vgl.
BVerfGE 34, 118 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995
- 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4), hat es
auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente
(vgl. hierzu oben (b)) abgestellt. Dieser kann aber
grundsätzlich nur bei Bezug von - weitgehend ungemindertem -
Erwerbseinkommen unmittelbar zur Geltung kommen. Zudem haben
die Beschwerdeführer die Verletztenrente jahrelang vor dem
Bezug von Arbeitslosengeld II erhalten, ohne dass sie auf
andere Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld und die
Arbeitslosenhilfe, angerechnet wurde. Es ist deshalb
keinesfalls ausgeschlossen, dass die Verletztenrente in ihrer
Summe auch im Falle der Beschwerdeführer ein etwaiges
Schmerzensgeld aufgewogen hat.
44
bb) Zwischen den Beziehern einer Grundrente
des sozialen Entschädigungsrechts, die nach § 11 Abs. 1
Satz 1 2. Ausnahmealternative SGB II nicht als Einkommen
berücksichtigt wird, und den Beziehern einer Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen ebenfalls
hinreichend gewichtige Unterschiede, die die
Ungleichbehandlung rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob und
wie das Bundessozialgericht und vor ihm auch das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 101, 86 )
gemeint haben, die besondere Schutzwürdigkeit der Empfänger
von Leistungen des sozialen Entschädigungsrechtes die
Ungleichbehandlung rechtfertigt. In jedem Fall ergeben sich
hinreichend gewichtige Unterschiede zwischen den Empfängern
einer Verletztenrente und den Empfängern einer Grundrente
nach § 31 BVG (in direkter oder entsprechender
Anwendung) aus der Zweckbestimmung und besonderen Funktion
der Grundrente. Sie ist von Rechts wegen nicht zur Sicherung
des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern stellt
eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität dar und soll zugleich die Mehraufwendungen
ausgleichen, die der Beschädigte gegenüber einem gesunden
Menschen hat (vgl. BVerfGE 102, 41 ;
BVerwGE 101, 86 m.w.N.). Sie zeichnet sich vor
allem durch eine besondere immaterielle oder ideelle
Komponente aus, die sich seit Inkrafttreten des
Bundesversorgungsgesetzes stetig dadurch erhöht hat, dass
durch weitere Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(z.B. Hilfsmittel) fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand
abgedeckt ist (dazu BVerfGE 102, 41 ). In der Sache
stellt die Grundrente mithin eine zweckbestimmte Leistung
dar.
45
Anders als bei der Verletztenrente lässt sich
die Bestimmung der Grundrente zu einem anderen Zweck als der
Sicherung des Lebensunterhalts dem Wortlaut, der Systematik
und der Entstehungsgeschichte des Bundesversorgungsgesetzes
hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 102, 41
). Ihre besondere Funktion zeigt sich auch
darin, dass sie bei der Bemessung anderer staatlicher
Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (vgl.
BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 10. April 2003
- B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn.
34 f.). Gerade auch Letzteres verleiht der Grundrente
eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen
öffentlich-rechtlichen Leistungen (vgl. insoweit auch BVerfGE
116, 229 ), die der Verletztenrente in der
geltenden Rechtsordnung und Rechtspraxis nicht zukommt (vgl.
insoweit oben I. 1. c) bb)).
46
Der Umstand selbst, dass die Verletztenrente
anders ausgestaltet ist als die Renten des sozialen
Entschädigungsrechts und es an einer eindeutigen
Zweckbestimmung wie bei der Grundrente fehlt, verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist nicht
von Verfassungs wegen verpflichtet, die Verletztenrente
gesetzlich so auszugestalten, dass zumindest ein Teil von ihr
ebenso wie die Grundrente für den Ausgleich der
schädigungsbedingten Mehraufwendungen sowie immaterieller
Schäden bestimmt wird. Es steht vielmehr im
Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Verletztenrente als
Leistung der Sozialversicherung generell als abstrakten
Erwerbsschadensausgleich zu konzipieren. Dies erscheint
gerade bei Beschäftigten, wie den Beschwerdeführern,
sachgerecht. Die grundlegenden Systementscheidungen des
Gesetzgebers, die im Sozialversicherungsrecht anders
ausfallen können als im sozialen Entschädigungsrecht, das die
einzelnen Bürger unabhängig davon erfasst, welcher Tätigkeit
sie nachgehen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(vgl. insoweit auch BVerfGE 97, 271 ).
47
cc) Zwischen den Beschwerdeführern und den
Beziehern von Renten und Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an
Körper oder Gesundheit erbracht werden und die nach § 11
Abs. 1 Satz 1 3. Ausnahmealternative SGB II in Höhe
eines der Grundrente nach § 31 BVG entsprechenden
Betrages anrechnungsfrei bleiben, bestehen hinreichend
gewichtige Unterschiede. Der Kreis der Berechtigten nach dem
Bundesentschädigungsgesetz (vgl. hierzu oben I. 1. a) cc))
zeichnet sich durch eine besondere Schutzbedürftigkeit aus,
die es rechtfertigt, die Entschädigungsleistungen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz im gleichen Umfang bei der
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch zu privilegieren wie die Grundrente nach § 31 BVG
selbst.
48
dd) Die Privilegierung von Schmerzensgeld
gegenüber der Verletztenrente gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2
SGB II ist durch hinreichend gewichtige Sachgründe
gerechtfertigt.
49
(1) Zu berücksichtigten ist dabei zunächst,
dass Bezieher einer Verletztenrente, die jeweils monatlich
ausgezahlt wird, durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nur
gegenüber solchen Inhabern eines Anspruchs im Sinne von
§ 253 Abs. 2 BGB ungleich behandelt werden, denen das
Schmerzensgeld nach Beantragung von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch zufließt. Nur dann wäre das
Schmerzensgeld ausgehend von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts überhaupt als Einkommen zu bewerten
(vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS
86/08 R -, juris, Rn. 11 m.w.N.) und nach § 11 Abs.
1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn es § 11
Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht gäbe.
50
Soweit Schmerzengeld vor Antragstellung
zufließt, wäre es demgegenüber von vornherein nur als
Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu berücksichtigen.
Auch wenn Vermögen, soweit es tatsächlich aus einer
Schmerzensgeldzahlung herrührt, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
2. Alt. SGB II nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. BSG,
Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R -,
juris, Rn. 16 f.) und damit privilegiert wird, fehlt es
in diesem Fall im Hinblick auf die Verletztenrente, die
monatlich ausgezahlt wird und dementsprechend stets als
(auch) nach Antragstellung zufließendes Einkommen im Sinne
von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren ist, an
der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. In jedem Fall ist
§ 12 SGB II nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerden.
51
(2) Die durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
bewirkte Besserstellung von Schmerzensgeldberechtigten
gegenüber den Beziehern einer Verletztenrente ist durch die
Zweckbestimmung und besondere Funktion des Schmerzensgeldes
gerechtfertigt. Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen
Funktion nach nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern
ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller
Art. Es soll, wie sich bereits aus dem Wortlaut von
§ 253 Abs. 2 BGB ergibt, eine erlittene oder andauernde
Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität,
insbesondere auch Erschwernisse, Nachteile und Leiden, die
über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die
materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind,
ausgleichen, und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass
der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan
hat, Genugtuung schuldet (vgl. zum Ganzen BVerfGE 116, 229
m.w.N.). Diese dem Schmerzengeld eigene Funktion
verleiht ihm eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen
Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der übrigen
Rechtsordnung - soweit ersichtlich - durchweg durch
den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche
Fürsorgeleistungen Rechung getragen wird (vgl. BVerfGE 116,
229 ). Eine solche Zweckbestimmung und
besondere Funktion weist die Verletztenrente nach
herkömmlichem und geltendem Recht, wie bereits ausgeführt,
nicht auf.
52
(3) Die Beschwerdeführer werden auch nicht
deshalb gegenüber den durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
Begünstigten in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt,
weil sie gegen ihre Arbeitgeber und andere betriebsangehörige
Arbeitnehmer gemäß §§ 636 f. RVO,
§§ 104 ff. SGB VII keine zivilrechtlichen Ansprüche
und damit auch keine Schmerzensgeldansprüche wegen ihrer
Arbeitsunfälle geltend machen konnten (in diesem Sinne aber
Koch, NZS 2006, S. 408 ; Mecke, in:
Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 39; Brühl,
in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 66; Wenner,
SozSich 2007, S. 395 ).
53
In Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB
II könnten §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB
VII nur dann zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
führen, wenn gerade der in §§ 636 f. RVO,
§§ 104 ff. SGB VII angeordnete Haftungsausschluss
bewirkt, dass der durch einen Arbeitsunfall geschädigte
Arbeitnehmer nicht von der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr.
2 SGB II profitieren kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn
der geschädigte Arbeitnehmer ohne die Regelungen der
§§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII
Schmerzensgeld beanspruchen könnte, das grundsätzlich als
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu
qualifizieren wäre, aber aufgrund der Regelung des § 11
Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Einkommen unberücksichtigt bliebe.
Wie bereits oben unter (a) ausgeführt, ist Schmerzensgeld
jedoch nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn es nach
Beantragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch zufließt. Im Hinblick auf die Regelung des § 11
Abs. 3 Nr. 2 SGB II führt der zivilrechtliche
Haftungsausschluss nach §§ 636 f. RVO,
§§ 104 ff. SGB VII mithin regelmäßig nur dann zu
einem Nachteil, wenn der Arbeitsunfall nach Beantragung von
Arbeitslosengeld II eingetreten ist oder der Arbeitnehmer
durch einen vor Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezuges
erlittenen Arbeitsunfall schwere Dauerschäden (z.B. eine
Querschnittslähmung) erlitten hat, aufgrund derer ohne den
Haftungsausschluss Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden
monatlichen Rente zu zahlen wäre (vgl. oben I. 1. a)
dd)).
54
Ob in diesen Fällen das Zusammenwirken von
§§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII
und § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu verfassungswidrigen
Ergebnissen führt oder ob die im Einzelfall entstehenden
Härten für Bezieher einer Verletztenrente wegen der Befugnis
des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen
zu treffen (vgl. hierzu BVerfGE 63, 119 ; 84, 348
; 87, 234 ), verfassungsrechtlich
hinzunehmen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer
durch die Regelungen der §§ 636 f. RVO,
§§ 104 ff. SGB VII von der Begünstigung des
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen werden. Die
Arbeitsunfälle der Beschwerdeführer sind in den Jahren 1995
und 1996 und damit weit vor der erstmaligen Beantragung von
Arbeitslosengeld II geschehen. Es ist auch nicht erkennbar,
dass die Beschwerdeführer durch ihre Arbeitsunfälle schwere
Dauerschäden erlitten haben, die grundsätzlich einen Anspruch
auf Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden Rente auslösen
könnten. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, ob
den Beschwerdeführern überhaupt ein Anspruch auf
Schmerzensgeld gegen ihre Arbeitgeber, der nach dem im
Zeitpunkt der Arbeitsunfälle geltenden Recht nur im Falle
einer schuldhaften unerlaubten Handlung nach den
§§ 823 ff. BGB entstanden wäre (vgl. Art. 229
§ 8 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 253, 847 BGB in der bis
zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung), hätte zustehen können,
da sie die näheren Umstände ihrer Arbeitsunfälle nicht
schildern.
55
ee) Soweit die Beschwerdeführer weitere
Vergleichsgruppen bilden, ist bereits eine Ungleichbehandlung
vergleichbarer Sachverhalte nicht ersichtlich.
56
2. Die Beschwerdeführer werden durch die
vollständige Anrechnung der Verletztenrente auf das
Arbeitslosengeld II nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit kann
dahinstehen, ob Ansprüche auf eine Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung, die allein durch Beiträge
der Arbeitgeber finanziert wird (vgl. § 723 Abs. 1 RVO;
§ 150 Abs. 1 SGB VII), überhaupt vom Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG umfasst werden (bejahend Papier, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 142 ;
offengelassen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Februar 1988 - 1 BvR 1017/87 -, SozR
2200 § 569 Nr. 9; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002
- B 2 U 10/02 R -, juris, Rn. 32). Selbst wenn
dies der Fall wäre, fehlt es an einem Eingriff in den
Schutzbereich.
57
Ein Eingriff in den Schutzbereich des
Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand
an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des
Grundrechtsinhabers aufgrund einer gesetzlichen oder auf
einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten
Zeitpunkt vermindert wird (vgl. BVerfGK 6, 266 ).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Zahlbetrag der
Verletztenrente bleibt unverändert. Gemindert wird lediglich
das - nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte (vgl.
oben 1. b) aa) (3) (c)) - Arbeitslosengeld II.
58
Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ergibt
sich nicht daraus, dass, wie die Beschwerdeführer meinen,
durch die volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II der
Zweck der Verletztenrente, einen immateriellen
Schadensausgleich zu gewähren, vereitelt wird. Es erscheint
bereits zweifelhaft, ob der Zweck einer
öffentlich-rechtlichen Leistung überhaupt selbstständig und
unabhängig von ihrem Bestand von der grundrechtlichen
Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein
kann, mit der Folge, dass eine Verfehlung oder Vereitelung
dieses Zwecks einen Eingriff in den Schutzbereich des
Eigentums bedeuten würde. Dies kann jedoch dahinstehen, da es
bei der Verletztenrente, wie bereits ausgeführt, an einer
eindeutigen Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die
allein einen entsprechenden selbstständigen
eigentumsrechtlichen Schutz begründen könnte, fehlt.
59
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.