BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 594/06 -
des Rechtsanwalts D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch
für die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte gilt.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt
und betreibt zusammen mit einem Sozius eine
Rechtsanwaltskanzlei. Der Sozius des Beschwerdeführers hatte
anlässlich einer Auseinandersetzung innerhalb einer
Erbengemeinschaft zwei Miterben gegen deren Schwester als
dritter Miterbin vertreten. Die beiden Brüder zahlten ihre
Schwester aus und setzten die Erbengemeinschaft miteinander
fort. Als es später innerhalb der Erbengemeinschaft zur
Auseinandersetzung zwischen den beiden Brüdern kam, übernahm
zuerst der Sozius des Beschwerdeführers das Mandat für einen
der Brüder. Nach einer Beschwerde des anderen Bruders legte
der Sozius des Beschwerdeführers das Mandat nieder.
Anschließend führte der Beschwerdeführer das Mandat fort,
obwohl sich der andere Bruder auch hierüber bei der
Rechtsanwaltskammer beschwerte.
3
b) Die Rechtsanwaltskammer rügte den
Beschwerdeführer wegen der Vertretung widerstreitender
Interessen. Nach erfolglosem Einspruch hat das Anwaltsgericht
den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung zurückgewiesen. § 43 a Abs. 4 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der einem Rechtsanwalt die
Vertretung widerstreitender Interessen verbiete, diene der
Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und
dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine
Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen
sei. Die hieran ausgerichtete Auslegung von § 43 a Abs.
4 BRAO zeige, dass sich diese Norm nicht nur an den einzelnen
Rechtsanwalt richte. In welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte,
mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt
zusammenarbeite, zu erstrecken sei, müsse unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden. Auch
wenn im ursprünglichen Mandat der beiden Brüder gegen die
Schwester nur der Sozius des Beschwerdeführers tätig gewesen
sei, so liege dieser Aktenvorgang doch griffbereit in der
gemeinsamen Kanzlei. Es müsse sich der Verdacht aufdrängen,
dass hieraus und aus ergänzenden Informationen des Sozius
jedenfalls theoretisch Rechtsnachteile für die Gegenseite
entstehen könnten. Nach § 43 a Abs. 4 BRAO habe jeder
Rechtsanwalt, gleichgültig, ob er in einer Sozietät oder
allein tätig sei, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher
Verdacht nicht aufkomme. Nachdem weder das Einverständnis
beider Parteien vorliege noch eine strikte räumliche oder
organisatorische Trennung innerhalb der Kanzlei erfolgt sei,
hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen kritischen
Prüfung des Vorgangs erkennen können, dass er vorliegend
nicht habe tätig werden dürfen.
4
2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen
die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
5
Dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
fehle die gesetzliche Grundlage, weil allein ein Abstellen
auf den Zweck der Regelung entgegen dem Wortlaut und der
Systematik keine Sozietätserstreckung des § 43 a Abs. 4
BRAO rechtfertige. Im Straf- und Disziplinarrecht ziehe der
Wortlaut der Vorschrift und hier zusätzlich die in den
Absätzen 3 der §§ 45, 46 BRAO normierte Erstreckung auf
Dritte gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG der
Auslegung eine unübersteigbare Grenze. Die
Unverhältnismäßigkeit folge auch aus dem Fortbestand der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146
der Strafprozessordnung (StPO), welche den Rechtsanwälten
einer Sozietät erlaube, bei Strafverteidigungen im
widerstreitenden Interesse tätig zu werden (vgl. BVerfGE 43,
79).
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
7
1. Die fristgerecht und nach Erschöpfung des
Rechtswegs (vgl. § 74 a Abs. 3 Satz 4 BRAO) eingelegte
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Die für die Entscheidung
maßgeblichen Fragen zur Bedeutung der Berufsfreiheit des
Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen sind verfassungsrechtlich geklärt
(vgl. BVerfGE 108, 150 ).
8
2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Insoweit
besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
9
a) Das Anwaltsgericht ist - wie der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer in der Entscheidung über den
Einspruch - davon ausgegangen, nach Sinn und Zweck der Norm
richte sich § 43 a Abs. 4 BRAO trotz des Wortlauts
nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt persönlich, sondern
auch an die mit ihm in Sozietät verbundenen Rechtsanwälte.
Die angegriffene Entscheidung stützt sich hierbei zutreffend
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Sozietätswechsel von Rechtsanwälten (BVerfGE 108, 150).
Hiernach bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung
über die Erstreckung auf Sozietätsmitglieder nicht notwendig,
dass eine die Berufsausübung einschränkende Maßnahme und eine
sie bestätigende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen.
10
b) Die hiernach maßgebende Auslegung des
einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei
anzuwendenden Methode und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Eine Verletzung von
Grundrechten liegt nicht schon deswegen vor, weil eine
Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene
Auslegung einer Norm die Tragweite der Grundrechte nicht
hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
85, 248 ; stRspr). Die Gerichte sind, wenn
sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung
für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die
nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 ;
97, 12 ; 108, 150 ). Von einer
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist danach
auszugehen, wenn die angegriffene Entscheidung eine
Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als
Norm erlassen dürfte.
11
c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind
die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Ein
Rechtssatz des Inhalts, dass das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen auch für die mit einem
Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt,
wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius
nicht einverstanden sind, wäre insbesondere mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar. Der mit einer solchen Regelung (vgl.
§ 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte
in der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen
Fassung
verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist
durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und
geht nicht weiter, als es die rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301
). Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen
zudem in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BVerfGE 101, 331
).
12
aa) § 43 a Abs. 4 BRAO bezweckt die
Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und
die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als
ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger
Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im
Dienste des Rechtsuchenden verliert (vgl. BVerfGE 108, 150
). Das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen dient darüber hinaus dem
Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine
Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist
(vgl. BTDrucks 12/4993, S. 27; BRDrucks 93/93, S. 81), also
darauf, dass ein Anwalt nur einer Seite dient. Alle diese
Belange treten nebeneinander und bedingen einander (vgl.
BVerfG, a.a.O.).
13
bb) Das Verbot, widerstreitende Interessen zu
vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der
Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen (vgl.
BVerfGE 108, 150 ).
14
cc) Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit austariert werden, in welchem Ausmaß
das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der
tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder
zusammengearbeitet hat (BVerfG, a.a.O.). Dabei sind wegen der
unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von
maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche
Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die
Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355).
Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen
den Rechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und
der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten
abhängt (vgl. BVerfG, a.a.O.). § 43 a Abs. 4 BRAO
gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller
Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten
Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 ).
15
Die im Ausgangsverfahren erfolgte Auslegung
dieser Norm entspricht der herausragenden Bedeutung des
Mandanteninteresses im konkreten Fall. Die angegriffenen
Entscheidungen stellen maßgeblich darauf ab, dass einer der
früheren Mandanten mit der Mandatsübernahme durch den
Beschwerdeführer als Sozius des vormals tätigen Rechtsanwalts
nicht einverstanden ist. Das Anwaltsgericht leitet ferner aus
der nicht erfolgten räumlichen oder organisatorischen
Arbeitsteilung innerhalb der Sozietät zutreffend ab, dass
auch keine Vorkehrungen getroffen wurden, auf die der Mandant
für eine Zustimmung mit dem Tätigwerden des Sozius hätte
vertrauen können. Von dieser Bewertung geht auch § 3
Abs. 2 Satz 2 BORA n.F. aus, wonach das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen dann nicht für alle mit dem
Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder
Bürogemeinschaft - gleich welcher Rechts- oder
Organisationsform - verbundenen Rechtsanwälte gilt, wenn
sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den
widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit
der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und
Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Wenn die
Mandanten mit einer Mandatsübernahme nicht einverstanden sind
oder wenn - trotz erteiltem Einverständnis - Belange der
Rechtspflege entgegenstehen, ist vom Rechtsanwalt eine
Mandatsbeendigung zu verlangen. Sie ist ihm dann auch
zumutbar, weil diese Kombination aus subjektivem
Vertrauenselement und objektiver Betrachtung gewährleistet,
dass im Einzelfall kein milderes, dabei aber sicher
zielführendes Mittel als ein Tätigkeitsverbot zur Verfügung
steht.
16
d) Der Verhältnismäßigkeit einer Erstreckung
des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf
Sozien steht auch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 146 StPO (vgl. BVerfGE
43, 79; 45, 272) nicht entgegen. Das berufsrechtliche Verbot,
das einen aktuell vorhandenen Interessenwiderstreit
voraussetzt, reicht hinsichtlich einer Erstreckung auf Sozien
weiter als § 146 StPO, der bereits einen potentiellen
Interessenkonflikt vermeiden soll (vgl. Eylmann, in:
Henssler/Prütting: BRAO, 2. Aufl., 2004, § 43 a BRAO
Rn. 133). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
17
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).