BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 596/03 -
der Frau G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels
hinreichender Erfolgsaussichten für ein (durchgeführtes)
Berufungsverfahren, obgleich das Berufungsgericht die
Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuließ.
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Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater
ihres im Jahre 2001 geborenen Kindes, mit dem sie nicht
verheiratet ist und war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt
nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Außergerichtlich hatte sich
der Beklagte bereits zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 107
Euro verpflichtet. Das Amtsgericht wies die auf Zahlung eines
höheren Unterhaltsbetrages gerichtete Klage mangels
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Der
angemessene Eigenbedarf des nach § 1615 l BGB
Unterhaltspflichtigen bemesse sich mit 1.000 Euro (so
genannter großer Selbstbehalt) und habe so auch Eingang in
die Düsseldorfer Tabelle gefunden.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die
hiergegen eingelegte Berufung mit gleicher Begründung zurück.
Es stelle keinen Verfassungsverstoß dar, dem
Unterhaltsschuldner im Rahmen des § 1615 l BGB den
"großen" Selbstbehalt zu belassen, während ihm im Rahmen des
Ehegattenunterhaltes nur der "kleine" Selbstbehalt
zugebilligt werde. Da jedoch die Bemessung des Eigenbedarfs
im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 l
BGB grundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich
bislang nicht geklärt sei, ließ das Gericht die Revision zu.
Den für das Berufungsverfahren gestellten
Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin wies das
Oberlandesgericht gleichwohl mangels hinreichender
Erfolgsaussichten zurück; nach Erkenntnis des befassten
Berufungsgerichts sei die Entscheidung eindeutig und
zweifelsfrei zu treffen.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen
die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichteten
Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den
Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantwortet (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ; 81, 347
).
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2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124; 10, 264 ; 67, 245 ; 81, 347
). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Dabei soll die Prüfung der Erfolgsaussicht indes nicht dazu
dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische
Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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b) Die Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Verfassungsgericht
kann daher nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt
ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruhen (BVerfGE 81, 347
).
10
Die in Rechtsprechung und Literatur weit
überwiegende Meinung zu § 114 Satz 1 ZPO, nach der ein
Rechtsschutzbegehren dann hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der
Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt, ist entsprechend dieser Maßstäbe
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird dem Gebot
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Daher braucht Prozesskostenhilfe auch
nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im
Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten
Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig"
erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Liegt diese
Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe
vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich
die vorliegende Verfassungsbeschwerde als begründet. Das
Gericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich
verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt. Es
hat die maßgebliche Frage der Recht- und Verfassungsmäßigkeit
des unterschiedlich hohen Selbstbehaltes bei
Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB und nach
§ 1570 BGB als bislang höchstrichterlich nicht geklärt
erkannt und sodann zum Nachteil der unbemittelten
Beschwerdeführerin die entscheidungserhebliche Rechtsfrage
als nicht "schwierig" angesehen. Die den Betreuungsunterhalt
regelnden Vorschriften des § 1615 l BGB und § 1570
BGB sind Ausdruck der Elternverantwortung und dienen dazu,
die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil
zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die
in Höhe und Dauer unterschiedliche Ausgestaltung des
Betreuungsunterhalts nebst unterschiedlicher
Selbstbehaltsätze des Unterhaltspflichtigen mit dem aus
Art. 6 Abs. 5 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung
von unehelichen und ehelichen Kindern vereinbar ist, eine
weder einfach noch eindeutig zu entscheidende Frage.
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Durch die Entscheidung dieser Frage im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wurde es der
mittellosen Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise
zumindest erschwert, im Hauptsacheverfahren durch vertiefte
Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes auf die
Meinungsbildung der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen und
diese zur Aussetzung und Beantragung eines
Normenkontrollverfahrens zu veranlassen. Auch wenn die
Beschwerdeführerin mit finanzieller Hilfe durch Dritte das
Berufungsverfahren dennoch hat betreiben können, ist ihr
Rechtsschutzinteresse an einer stattgebenden Entscheidung
nicht entfallen, da ihr bei Erfolg die beantragte
Prozesskostenhilfe gewährt werden müsste.
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d) Die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts beruhen auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392
; 71, 122 ). Die Entscheidung
über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.