BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 60/02 -
des Herrn Dr. B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Rechtsfolgen einer unrichtigen gerichtlichen
Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschwerdeführer, ein
angestellter Arzt, begehrt im Ausgangsverfahren höheres
Kurzarbeitergeld. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht
blieben ohne Erfolg. Nur der Arbeitgeber und die
Betriebsvertretung seien befugt, Ansprüche auf
Kurzarbeitergeld zu verfolgen. Das Landessozialgericht wies
die Berufung zurück. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass es einer Zulassung der Berufung nicht
bedürfe. Dieser Irrtum dürfe jedoch nicht zu Lasten des
Beschwerdeführers gehen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des
§ 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz liege vor. Daher sei
das Rechtsmittel vom Berufungsgericht zuzulassen. Jedoch sei
die Berufung wegen fehlender Klagebefugnis des
Beschwerdeführers unbegründet. Das Bundessozialgericht hat
die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts als unzulässig
verworfen werde. Dem Berufungsgericht sei es nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung verwehrt, die nicht
zugelassene Berufung ohne Nichtzulassungsbeschwerde
zuzulassen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt eine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu Art. 19 Abs. 4 GG sind in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ;
88, 118 ; 96, 27 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
96, 27 ; stRspr). Der in dieser Vorschrift
verbürgte Anspruch auf eine umfassende und wirksame
gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen gilt
allerdings nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung. Die
Beschreitung des Rechtswegs darf daher von der Erfüllung
bestimmter, gesetzlich geregelter formaler Voraussetzungen
abhängig gemacht werden. Die Rechtsschutzgarantie ist erst
dann verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 88, 118 ;
stRspr).
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Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts
gerecht. Das Bundessozialgericht hat die Bedeutung und
Tragweite von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verkannt, wenn
es die Berufung auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und Satz 2 SGG als unzulässig verworfen hat und
deshalb die Revision zurückgewiesen wurde.
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Seine Auffassung, das Berufungsgericht sei
außerhalb des Verfahrens der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung (§ 145 SGG) nicht befugt,
über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. schon
BSG SozR 3-1500 § 158 SGG Nr. 1), begegnet nicht schon
deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der
Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG verwiesen wird.
Infolge des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes kann es zwar geboten sein, Schwierigkeiten bei
der Bestimmung des Rechtszuges nicht auf dem Rücken des
Rechtsuchenden auszutragen (vgl. auch BVerfGE 57, 9
). Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
käme aber nur dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit
bestünde, eine Sachentscheidung zu erlangen. Das ist hier
aber nicht der Fall. Der Zugang zum Berufungsrechtszug
erscheint für den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Ist
die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, kann nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG der statthafte
Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung,
Eröffnung oder Verkündung eingelegt werden; wird der Kläger
schriftlich belehrt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei,
ist die Einlegung des Rechtsbehelfs auch nach Ablauf der
Jahresfrist möglich. Die Jahresfrist ist zwar wegen des am
28. Oktober 1997 zugestellten sozialgerichtlichen Urteils
bereits während des Berufungsverfahrens abgelaufen. Die
Frage, ob in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht
(BVerwGE 71, 359 ; 77, 181 )
die unzutreffende Belehrung, die Berufung sei zulässig, einer
Belehrung gleichsteht, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben,
ist aber bislang - soweit ersichtlich - weder vom Hessischen
Landessozialgericht noch vom Bundessozialgericht entschieden
worden (vgl. näher unter b). Da es danach für den
Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen erscheint, das
Rechtsmittel der Beschwerde nach § 145 SGG zulässig
einzulegen, ist ihm nicht die Möglichkeit genommen,
Rechtsschutz zu suchen und eine Sachentscheidung zu
erwirken.
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b) Die gegen die Urteile des Sozialgerichts
und des Landessozialgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
auch ein Arbeitnehmer müsse das Recht haben, die Gerichte zur
Durchsetzung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld anzurufen,
hat er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.
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aa) Eine Verfassungsbeschwerde kann
grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben
werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein
Beschwerdeführer hat daher zunächst die ihm nach der
jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung stehenden
Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei ist von einem Rechtsbehelf
auch dann Gebrauch zu machen, wenn unklar ist, ob er im
konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann
(vgl. BVerfGE 91, 93 ). Bestehen solche Zweifel,
ist es grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, über die
Gewährung des begehrten Rechtsschutzes nach einfachem Recht
unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten
zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde
es zuwiderlaufen, sie an Stelle eines möglicherweise
statthaften Rechtsmittels oder gleichsam wahlweise neben ihm
zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 m.w.N.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der
Rechtswegerschöpfung.
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Die Rechtsfolgen einer gerichtlichen
Belehrung, die auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf wie
hier der Berufung hinweist, werden in Rechtsprechung und
Lehre unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird die Ansicht
vertreten, dass in einem solchen Fall nicht von einer
Belehrung gesprochen werden könne, ein Rechtsbehelf sei nicht
gegeben; es komme, unbeschadet der Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung, die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1
SGG, der § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht, zur Geltung
(vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl., 1998,
§ 66 Rn. 12 b; Danckwerts, in: Hennig,
Sozialgerichtsgesetz, Band 1, § 66 Rn. 12
Rechtsprechung und Schrifttum findet sich aber auch die
Auffassung, der statthafte Rechtsbehelf könne auch nach
Ablauf der Jahresfrist in zulässiger Weise eingelegt werden,
weil in der unzutreffenden Belehrung zum Ausdruck komme, der
nach dem Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf sei nicht gegeben
(vgl. BVerwGE 71, 359 ; 77, 181
; Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 2000, § 58 Rn.
21; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13.
Aufl., 2000, § 58 Rn. 18; Schmidt, in: Eyermann,
Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 2000, § 58 Rn.
20; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, § 58 Rn. 46
NZS 1999, S. 182 ). Der Beschwerdeführer ist daher
gehalten, vor der Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts von der nicht offensichtlich
unzulässigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Gebrauch zu machen und eine Entscheidung des
Landessozialgerichts herbeizuführen.
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cc) Die Verweisung auf das Beschwerdeverfahren
ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die Voraussetzungen
für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG liegen nicht vor. Abgesehen davon ist der Rechtssache
bereits mit der angegriffenen Entscheidung des
Landessozialgerichts eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen worden. Danach
ist - die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 145 SGG
unterstellt - die Zulassung der Berufung zu erwarten.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.