BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 603/04 -
des Herrn K...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
Art. 9, § 1 Abs. 1 Satz 1
KostÄndG
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
- unbeschadet der Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer begehrt nach erfolgreich
durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als
Privatmann die Erstattung von Kosten nach den
Gebührenvorschriften der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO). Er sieht eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs.
3 GG darin, dass ein in eigener Sache auftretender
Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der BRAGO
abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich
der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können (vgl.
§ 162 Abs. 1 VwGO; hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.
2003, § 162 Rn. 5 und Dollinger, in Mutschler,
Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003,
§ 2 Rn. 91 sowie Kunze, in Mutschler, a.a.O.,
§ 2 Rn. 167; jeweils m.w.N.).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die
Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an den
Gesetzgeber im Prozessrecht in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind (vgl. die
Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004,
Art. 3 Rn. 63 f.). Die Annahme ist aber auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dabei
kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde den
Mindestanforderungen des § 92 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an einen ordnungsgemäßen
Vortrag genügt. Jedenfalls kann sie im Ergebnis keinen Erfolg
haben.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine
andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 107, 205 ; stRspr).
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2. Es kann offen bleiben, ob die
unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung hinreichend
dadurch gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit des
Rechtsanwalts in eigener Sache als Berufsarbeit qualifiziert
wird und ihm die Rechtsanwaltsgebühr deswegen nicht (nur) als
Ersatz für seinen Zeitaufwand zusteht, sondern weil er so
behandelt wird, als habe er sich eines Rechtsanwalts bedient
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 27. November
1989 - 1 BvR 1349/89 -, in JURIS veröffentlicht; unter
Hinweis auf BVerfGE 50, 254 ).
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Denn es kann ausgeschlossen werden, dass der
Gesetzgeber dem Beschwerdeführer im Falle einer
verfassungsgerichtlichen Beanstandung der angegriffenen
Regelung die Erstattung seiner Kosten wie ein Rechtsanwalt
nach der BRAGO eröffnet. Zudem wäre eine Neuregelung
allenfalls für die Zukunft zu erwarten, so dass der
Beschwerdeführer hiervon nicht mehr profitieren würde. Unter
diesen Umständen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers nicht
angezeigt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 1. September 1999 - 1 BvR 264/95, 1
BvR 829/93 und 1 BvR 1836/93).
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.