BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 605/04 -
- 1 BvR 674/04 -
- 1 BvR 1580/04 -
- 1 BvR 605/04 -,
- 1 BvR 674/04 -,
- 1 BvR 1580/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen wegen
Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG).
2
1. Die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) wurde
durch Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 22.
November 1993 mit einem Betätigungsverbot nach § 18
Satz 2 VereinsG belegt. Das Verbot wurde im
Bundesanzeiger vom 26. November 1993 (Nr. 222)
bekannt gemacht (BAnz 1993, 10313 f.). Ziff. 1
und 2 der Verfügung lauten auszugsweise wie folgt:
3
1. Die Tätigkeit der "Arbeiterpartei
Kurdistans" (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisationen
<…> verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den
Gedanken der Völkerverständigung, gefährdet die innere
Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche
Belange der Bundesrepublik Deutschland.
4
2. Die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK)
<…> darf sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes
nicht mehr betätigen.
5
Die Verbotsverfügung wurde bestandskräftig;
die PKK als solche ging gegen sie nicht vor. Eine von
Teilorganisationen erhobene Klage wies das
Bundesverwaltungsgericht ab, wobei es als zulässigen
Gegenstand der Klage nur die Rüge der Kläger ansah, keine
Teilorganisation zu sein, nicht aber die Frage, ob die
Verbotsgründe für das gegen die PKK insgesamt gerichtete
Betätigungsverbot tatsächlich gegeben waren (vgl. BVerwG,
NVwZ 1998, S. 174 ). Am 15. Februar
1999 wurde der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia von
türkischen Beamten in Haft genommen (vgl. EGMR, Öcalan vs.
Türkei, EuGRZ 2003, S. 472), was zu – teilweise
gewalttätigen - Protestaktionen von Anhängern der PKK
führte.
6
In der Folgezeit änderte die PKK ihr Vorgehen
(vgl. BGH, NJW 2005, S. 80 ). Die
PKK-Führung erklärte den Guerillakampf gegen die türkischen
Armeeverbände einseitig für beendet und ordnete den Rückzug
der bewaffneten Einheiten aus der Türkei an. Auf dem siebten
außerordentlichen Parteikongress am 17. Januar 2000
wurde eine "Friedensinitiative" zur verbindlichen Politik
erklärt. Nach diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland keine
von der PKK organisierten demonstrativen Gewaltstraftaten
mehr (vgl. BGH, a.a.O., S. 82 f., dort auch zu der
Frage, ob die Führungsebene der PKK gleichwohl weiterhin im
Sinne des § 129 StGB auf die Begehung derartiger Delikte
ausgerichtet war, sowie zu den Straftaten im Zusammenhang mit
dem so genannten "Heimatbüro" und zu dem Strafsystem von
gegen Mitglieder und Außenstehende eingesetzten Kommandos der
PKK). Der einseitige Waffenstillstand wurde von der PKK und
deren Nachfolgeorganisationen ("Freiheits- und
Demokratiekongress Kurdistans" – KADEK, seit Frühjahr 2002;
"Volkskongress Kurdistans" – KONGRA GEL, seit November 2003)
bis Mitte 2004 gewahrt; seither kommt es in der Türkei wieder
zu Kampfhandlungen (vgl. Bundesministerium des Innern,
Verfassungsschutzbericht 2005 ,
S. 255).
7
Im Jahr 2001 beschloss der Präsidialrat der
PKK eine groß angelegte Kampagne, bei der sich ihre Anhänger
an Behörden wenden, sich als PKK-Sympathisanten bekennen und
die Aufhebung des PKK-Verbots fordern sollten. Die Teilnehmer
der Kampagne unterschrieben Selbstbezichtigungsschreiben,
welche deutschen Volksvertretungen, Behörden und Gerichten in
großer Zahl übergeben wurden. Die Erklärungen waren teils in
türkischer, teils in deutscher Sprache verfasst und hatten in
einer der weitgehend identischen deutschen Fassungen
folgenden Wortlaut (vgl. auch die auf die Position kurdischer
Frauen eingehende Erklärung "Auch ich bin eine PKK'lerin":
BGH, NJW 2003, S. 2621 ):
8
Selbsterklärung:
9
"Auch ich bin PKK'ler"
10
Da dem kurdischen Volk selbst das elementare
Lebensrecht vorbehalten wurde, blieb ihm keine andere Wahl
als der Griff zu den Waffen. Nach über zwanzig Jahren Krieg,
wurde von unserer nationalen Führung, Abdullah Öcalan, ein
strategischer Wechsel eingeleitet. Seit zwei Jahren kämpft
die PKK mit ausschließlich politischen Mitteln für eine
friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage. Auf
der Grundlage dieser neuen Strategie durchlebt die
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine umfassende Erneuerung.
Zu einer Lösung fest entschlossen, hat sie ihre politischen
Aktivitäten entgegen aller Widerstände weiterentwickelt, ohne
den legalen Rahmen zu verlassen.
11
Auch wenn in geografischer Hinsicht die
kurdische Frage im Mittleren Osten entstanden ist, ist sie
aufgrund ihrer historischen, politischen und internationalen
Verbindung, dennoch ein Problem Europas, das auf seine Lösung
wartet. So spielte Europa bei der Festlegung der Grenzen des
Mittleren Ostens eine führende Rolle. Deshalb sieht sich nun
Europa mit der Aufgabe konfrontiert, auch bei einer Lösung
der dortigen Probleme eine Rolle zu spielen. Genau wie es mit
der Entführung unseres Vorsitzenden im Rahmen eines
internationalen Komplotts das Fehlen einer Lösungsperspektive
zeigte, nutzt Europa auch heute nicht die Gelegenheit, die
sich durch die PKK bietet.
12
Während die Mehrheit der europäischen
Mitgliedstaaten die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien zur
Vorraussetzung für die Aufnahme der Türkei in die
Europäischen Union macht, negieren sie gleichzeitig den
nationalen und politischen Status der Kurden, die in Europa
leben. So beharren insbesondere Deutschland und England
gegenüber der PKK, als die legitime politische Vertretung des
kurdischen Volkes, auf einer Politik der Verbote. Mit dieser
destruktiven Haltung stellt sich Europa in den Kontext der
gegen das kurdische Volk geführten Vernichtungs- und
Verleugnungspolitik. Wie in der Vergangenheit so auch heute,
setzt Europa seine negative Tradition fort. Dies stellt
nichts anderes als eine Politik der Doppelmoral dar:
13
1. Auf dieser Grundlage erkläre ich als
Angehöriger des kurdischen Volkes, dass ich die neue Linie
der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf
auf legaler Grundlage führt. Weiterhin erkläre ich mich der
PKK zugehörig.
14
2. Ich rufe die europäischen Mitgliedstaaten
dazu auf, sich an den Maßstäben messen zu lassen, die sie
gegenüber anderen Nicht-Mitgliedstaaten anlegt. Außerdem rufe
ich diese Staaten dazu auf, bezüglich den in Europa lebenden
Kurden, den erklärten Kriterien eines Beitrittes zu
Europäischen Union selbst gerecht zu werden. Deshalb fordere
ich für das kurdische Volk die offizielle Anerkennung der
Rechte, die auch anderen Völkern zugestanden werden.
15
3. Weiterhin fordere ich die offizielle
Anerkennung der kulturellen und politischen Werte, welche das
kurdische Volk in einem großen Kampf geschaffen hat. In
diesem Zusammenhang fordere ich die Achtung der nationalen
und politischen Identität meines Volkes.
16
4. Ich unterstütze die Linie des demokratischen
Kampfes der PKK, welche auch von ihrem 7. Kongress bestätigt
wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die PKK in einem
Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung
von Gewalt durchgeführt hat, fordere ich die Aufhebung
sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung
befinden.
17
5. Des weiteren erkläre ich, dass die einzige
Garantie für eine dauerhafte Lösung, die Freiheit unseres
nationalen Führers, Abdullah Öcalan, und die Schaffung von
Möglichkeiten für sein politisches Wirken sind. Deshalb
fordere ich: "Freiheit für Abdullah Öcalan - Frieden in
Kurdistan".
18
Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK
ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der
Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen
Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das
Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses
Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme,
die sich daraus ergibt.
19
2. Verfahren 1 BvR 605/04
20
Der Beschwerdeführer zu 1 unterschrieb
nach den landgerichtlichen Feststellungen am 8. Juli
2001 anlässlich einer Veranstaltung des "M. e.V." in S. eine
der Selbsterklärungen in deutscher Fassung. Die Erklärungen
wurden dort gesammelt und am 10. Juli 2001 mit mehreren
Tausend weiteren Erklärungen beim Bundesverfassungsgericht
abgegeben. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer
zu 1 mit dem angegriffenen Urteil wegen Zuwiderhandelns gegen
ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je 15 €. Die Revision des
Beschwerdeführers wurde durch den ebenfalls angegriffenen
Beschluss des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG.
21
3. Verfahren 1 BvR 674/04
22
a) Die Beschwerdeführerin zu 2
organisierte und koordinierte nach den landgerichtlichen
Feststellungen zusammen mit anderen Personen in Berlin eine
Unterschriftensammlung für Selbsterklärungen der
beschriebenen Art. Sie sammelte selbst zahlreiche
Unterschriften, forderte ihre Landsleute zur
Unterschriftsleistung auf und führte die gesammelten
Unterschriften in mehreren Aktenordnern zusammen. Auch
unterzeichnete sie eine eigene Erklärung. Am 16. Juli 2001
übergab sie mit zwei weiteren Personen bei der
Staatsanwaltschaft Berlin zwei Aktenordner mit insgesamt 467
Selbsterklärungen. Am 24. September 2001 übergab sie
einen weiteren Aktenordner mit Selbsterklärungen. Bei einer
bei der Beschwerdeführerin zu 2 durchgeführten
Wohnungsdurchsuchung wurden 15 Selbsterklärungen in deutscher
Sprache sowie eine in türkischer Sprache sichergestellt. Die
Beschwerdeführerin spendete darüber hinaus mehrfach
Geldbeträge für die "Kurdische Demokratische Volksunion"
(YDK), eine Nachfolgeorganisation der durch die Verfügung vom
22. November 1993 verbotenen "Nationalen Befreiungsfront"
(ERNK).
23
b) Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin mit der angegriffenen Entscheidung wegen
Verstoßes gegen § 18 Satz 2 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je 8 €. Die Beschwerdeführerin
habe durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung, ihre
Mitwirkung an der Kampagne sowie durch ihre Spendenzahlungen
gegen das Betätigungsverbot verstoßen.
24
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der
Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss als
unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass
die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung der
Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteiligung an
der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem
vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG,
sich für die PKK zu betätigen, zuwider gehandelt und damit
den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4
VereinsG verwirklicht habe. Im Einzelnen werde hierzu auf das
Urteil des Senats vom 27. März 2003
- 3 StR 377/02 -, NJW 2003,
S. 2621 f., verwiesen. Im Übrigen werde die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung der Selbsterklärung und
die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführerin den sich
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen gerecht. Die mangelnde Bereitschaft der
Beschwerdeführerin, das Verbot zu befolgen, werde durch den
Umstand bestätigt, dass sie einschlägig vorbestraft sei und
unabhängig von der Selbsterklärungskampagne durch die
finanzielle Förderung der ERNK in einem weiteren Falle gegen
das vereinsrechtliche Betätigungsverbot verstoßen habe. Die
Strafkammer habe auch bei der Strafzumessung die wertsetzende
Bedeutung der Meinungsfreiheit beachtet.
25
c) Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen
ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und
Art. 17 GG und trägt hierzu unter anderem vor:
26
aa) Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung sei
verletzt. Das angegriffene Urteil verfehle erkennbar den Sinn
der umstrittenen Äußerung. Die erkennende Strafkammer des
Landgerichts selbst habe in einem früheren Beschluss eine
nicht zur Strafbarkeit führende Interpretation als nahe
liegend erachtet. In der angegriffenen Entscheidung bemühe
das Landgericht hingegen zwei Umstände: die angebliche
Selbstfestlegung auf eine auch zukünftige Missachtung des
strafbewehrten Betätigungsverbots und die Stärkung der
Solidarität mit in diesem Sinne Gleichgesinnten. Beide
Begründungslinien stünden in Konkurrenz zu mindestens ebenso
nahe liegenden Interpretationen. Die Passage der
Selbsterklärung, welche die Absicht kundtue, das Verbot nicht
anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die
sich daraus ergebe, sei entgegen der Auffassung des
angegriffenen Urteils nicht (zwingend) so zu verstehen, dass
sich die Beschwerdeführerin damit selbst auf zukünftige
Verstöße gegen das Vereinsgesetz festlegen wolle.
27
Nach der Einstellung des bewaffneten Kampfes
habe die PKK auch in Europa alle rechtswidrigen Aktivitäten
eingestellt. Dabei sei es bis heute geblieben und werde es
nach ihrer
Überzeugung auch bleiben. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass
die verantwortliche Nichtanerkennung des Verbots zugleich die
Festlegung auf zukünftige Straftaten beinhalte. Die
Verantwortungsübernahme biete dem Verbot die Stirn und
bekräftige primär seine zuvor aufwändig erläuterte
Missbilligung. Damit müsse nicht zugleich die bewusste und
gewollte Übertretung in der Zukunft angekündigt sein, welche
das verständige Publikum im Übrigen angesichts des
beschworenen Handelns in der Legalität auch nicht
erwarte.
28
Das angebliche Ziel der Beschwerdeführerin,
gemeinsam mit anderen die Funktionsfähigkeit der Justiz zu
sabotieren, um der PKK den Rücken für die Fortführung ihrer
verbotenen Tätigkeit freizuhalten, habe nur unter Verstoß
gegen die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit
ermittelt werden können. Dies folge schon daraus, dass die
Selbsterklärung inhaltlich nicht so verstanden werden könne,
dass die Beschwerdeführerin die Einleitung eines
Strafverfahrens habe provozieren wollen.
29
bb) Auch Art. 17 GG sei verletzt. Dieser
garantiere das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an
Behörden zu wenden. Die strafrechtlichen Grenzen der
Petitionsfreiheit seien nicht enger als diejenigen der
Meinungsfreiheit. Das ohne Vorbehalt gewährleistete
Petitionsrecht aus Art. 17 GG privilegiere die
Grundrechtsträger hinsichtlich des Inhalts und der Umstände
einer Petition sogar gegenüber der Meinungsfreiheit.
30
4. Verfahren 1 BvR 1580/04
31
Am 13. und 20. Juni 2001 fanden vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf Demonstrationen von
Sympathisanten der PKK statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde dort
gegen ein hochrangiges Mitglied der PKK - H. -
verhandelt. In dem Gerichtsgebäude wurden an diesen Tagen
mehrere Tausend der beschriebenen Selbsterklärungen
abgegeben. Am 10. Juni 2001 unterzeichnete der
Beschwerdeführer zu 3 eine solche Erklärung in
türkischer Sprache, welche am 13. Juni 2001 am
Oberlandesgericht mit abgegeben wurde.
32
Mit dem angegriffenen Urteil verurteilte das
Landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer wegen
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je 8 €. Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch
den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs
als unbegründet verworfen. Zu Recht habe das Landgericht
angenommen, dass der Beschwerdeführer durch die
Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an
der Kampagne den Tatbestand des § 20 Abs. 1
Nr. 4 VereinsG verwirklicht habe. Im Einzelnen werde hierzu auf
das Urteil des Senats vom 27. März 2003
- 3 StR 377/02 -, NJW 2003,
S. 2621 f., verwiesen. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG sowie des Rechts aus Art. 103
Abs. 2 GG.
33
Annahmegründe sind nicht gegeben.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt den
Verfassungsbeschwerden nicht zu, da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93 b Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf
Erfolg. Sie sind unbegründet.
34
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
das Grundrecht der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführer auf Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
35
a) Die Äußerungen, deretwegen die
Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandelns gegen ein
vereinsrechtliches Betätigungsverbot bestraft worden sind,
werden vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Dies
gilt auch, soweit die Selbsterklärungen neben wertenden
Stellungnahmen meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen
enthalten. In der Bestrafung wegen dieser Meinungsäußerungen
liegt ein Eingriff in das Grundrecht.
36
b) Der Eingriff beruht auf einer
verfassungsgemäßen gesetzlichen Eingriffsgrundlage.
37
aa) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt
nicht schrankenlos. Es findet seine Schranken gemäß
Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen
Gesetzen.
38
Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die
Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer
bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu
schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der
Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt
sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise
verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ;
stRspr).
39
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 VereinsG, auf der die angegriffenen Entscheidungen beruhen,
ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
15. November 2001 – 1 BvR 98/97 -, NVwZ 2002,
S. 709 ; - 1 BvR 2180/98 -, NVwZ 2002, S. 711
; - 1 BvR 289/00 -, NVwZ 2002, S. 712
). Sie stellt das Zuwiderhandeln gegen ein
vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG unter
Strafe, um einem Verbot der Tätigkeit eines ausländischen
Vereins im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zur
Durchsetzung zu verhelfen. Derartige Verbote können gemäß
§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG zum
Schutz der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter
sowie dann ergehen, wenn Vereine durch politische Betätigung
die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung
oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden.
Diese Rechtsgüter werden ohne Rücksicht darauf geschützt,
wodurch ihnen Gefahr droht, also auch dann, wenn sie auf
andere Weise als durch Meinungsäußerungen gefährdet werden.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber diesem Schutzgut Vorrang vor der Meinungsfreiheit
gibt. Allerdings darf bei der Auslegung und Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Satz Nr. 4 VereinsG der Schutzgehalt des
Art. 5 Abs. 1 GG nicht außer Acht gelassen werden.
40
bb) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103
Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - ,
NStZ 2000, S. 540; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats, NVwZ 2002, S. 709 ).
41
Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG kann eine
Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Vorschrift
verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und
sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 64, 389
; 80, 244 ). § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit
§ 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine
diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe
bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244
zu § 20 Abs. 1 Nr. 1
VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002,
S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190
).
42
c) Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 18, 85
). Das ist hier der Fall.
43
aa) Da die Strafvorschrift die
Meinungsfreiheit des Einzelnen berührt, ist bei ihrer
Auslegung der Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGE 25, 44 ). Die den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des § 20
Abs. 1 Nr. 4 VereinsG genügt diesen
Anforderungen.
44
(1) Die angegriffenen Entscheidungen stützen
sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März
2003 zur Vereinbarkeit der Selbsterklärungen zugunsten der
PKK mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (BGH, NJW 2003,
S. 2621 ff.). Dieses wiederum knüpft an die
vorangegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG an. Nach dieser
Rechtsprechung gilt unter anderem folgendes:
45
Auch ein nicht mitgliedschaftlich oder sonst
organisatorisch eingebundener Dritter handelt einem
Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwider,
wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit
bezogen und dieser förderlich ist. Auf die Feststellung eines
tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht
an; es genügt, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist,
eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung
hervorzurufen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ,
unter Verweis auf BGHSt 42, 30 ; ferner etwa: BGH,
NStZ-RR 1996, S. 218 ; NStZ-RR 1996,
S. 219 ).
46
Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt
nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt
der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt
42, 30 ; 43, 312 ; BGH, NJW 1997,
S. 2248 ; NJW 1997, S. 2251
; NStZ 1997, S. 497 ;
NJW 2002, S. 2190 ; NJW 2003,
S. 2621 ). Eine inhaltliche Konkretisierung
des Betätigungsverbots ergebe sich aus dessen durch die
Verbotsgründe (§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1
VereinsG) verdeutlichten Sinn und Zweck. Erfasst würden
danach alle Tätigkeiten des verbotenen Vereins, die unter dem
Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können (vgl.
BGHSt 42, 30 ). Als tatbestandsmäßiges
"Dritthandeln" sei nur ein Verhalten betroffen, das unter dem
Blickwinkel der zum Betätigungsverbot führenden Gründe in der
Weise erheblich sei, dass es zur Verstärkung der Gefahren
beitragen könne, denen durch das Betätigungsverbot vorgebeugt
werden solle. Dazu gehöre grundsätzlich auch die
Propagandatätigkeit im Sinne der so genannten
Sympathiewerbung für die vom Verbot betroffene Vereinigung
(vgl. BGH, NJW 1997, S. 2248 ). Im Falle der
Verbreitung von Presseerzeugnissen reiche es hierfür nicht
aus, wenn lediglich ohne Bezug auf die Vereinigung inhaltlich
die gleichen Ziele wie von dieser vertreten würden (vgl. BGH,
NJW 1997, S. 2248 ). Wesentlich sei, dass
sich § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht gegen
die Meinungsäußerung als solche richte, sondern gegen die
gezielte Förderung, die von ihr auf die zum Schutz des
demokratischen Rechtsstaats verbotene Vereinstätigkeit
ausgehe. Der Einzelne werde daher nicht betroffen, soweit er
sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetze; es sei
ihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der
Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten
Vereinigung zu tun (vgl. BGH, a.a.O., unter Verweis auf
BVerfGE 25, 44 ). Eine Art. 103 Abs. 2 GG
berücksichtigende Auslegung des § 20 Abs. 1
Nr. 4 VereinsG erfordere eine Beschränkung auf ein unter
dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erhebliches
Verhalten (vgl. BGH NJW 2002, S. 2190
, unter Verweis auf BVerfG, NStZ 2000,
S. 540).
47
(2) Diese Auslegung der Vorschrift ist
verfassungsrechtlich tragfähig.
48
(a) Es ist mit Rücksicht auf das Fehlen von
Organisationsstrukturen und die damit verbundenen speziellen
Verwirklichungsbedingungen des Betätigungsverbots
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Bundesgerichtshof es genügen lässt, wenn die Handlungsweise
des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene
Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen, ohne den
Nachweis zu verlangen, dass das Organisationsgefüge der
Vereinigung tatsächlich in messbarer Weise stabilisiert und
gestärkt wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709
).
49
(b) Das Verbot eines ausländischen Vereins,
der in der Bundesrepublik zwar tätig ist, aber über keine
(nachweisbare) Organisationsstruktur verfügt, darf sich nach
§ 18 Satz 2 VereinsG nur gegen die Tätigkeit der
Vereinigung richten. Eine gegen einen Verein mit Sitz im
Ausland gerichtete auflösende Verbotsverfügung wäre
angesichts der Begrenztheit deutscher Staatsgewalt auf das
Territorium Deutschlands rechtlich wirkungslos. Ein
Betätigungsverbot ist eine wirksame Möglichkeit, Aktivitäten
ausländischer Vereine ohne Sitz oder (Teil-)Organisation in
der Bundesrepublik zu verbieten (vgl. Köbler, NStZ 1995,
S. 531 ; Scholz, NStZ 1996, S. 602
). Gleiches gilt, wenn die Gesamtvereinigung - wie
bei der PKK - zwar über eine Teilorganisation im Inland
verfügt, die Vereinigung sich aber auch darüber hinaus, also
nicht nur durch ihre inländische Teilorganisation, im
Geltungsbereich des Gesetzes betätigt (vgl. BVerwG, NVwZ
1998, S. 174 ). Ein derartiges Betätigungsverbot
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt
der strafrechtlichen Bewertung von Zuwiderhandlungen ist -
wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer
Strafvorschriften auch – das verwaltungsrechtliche
Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42, 30
; BVerfG, NStZ 2000, S. 540).
50
(c) Die Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 in Verbindung mit § 18 VereinsG durch den
Bundesgerichtshof trägt der besonderen Bedeutung der
Meinungsfreiheit für die grundgesetzliche Ordnung hinreichend
Rechnung.
51
Nach dieser Rechtsprechung wird von der
Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das gerade unter
dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist
(vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ; NStZ 2000,
S. 540). Ferner muss das Verhalten einen Bezug zur
Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher
die Organisationsbezogenheit (vgl. BVerfG, NVwZ 2002,
S. 709 ). Art. 5 Abs. 1 GG hat
nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche
Meinungen vertritt wie die von dem Verbot betroffene
Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen
Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine
Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst (vgl.
BVerfGE 25, 44 ). Ermächtigungen zur
Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die
Gesinnung, sondern an Bedrohungen für Rechtsgüter an, die aus
konkretem Verhalten folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ;
111, 147 ). Das vereinsrechtliche Tätigkeitsverbot
soll dementsprechend Bedrohungen begegnen, die von der
Zielverfolgung in organisierter Form ausgehen.
52
Der Organisationsbezug ist nicht schon dann zu
bejahen, wenn in irgend einer Form auf den Verein und seine
Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich
erkennbaren Sinn der Äußerung gerade die Tätigkeit des vom
dem Verbot betroffenen Vereins gefördert werden soll. An dem
erforderlichen Bezug zu den konkreten Verbotsgründen fehlt
es, wenn etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch
Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots
hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht ein
verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert, sondern
gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu
schaffen sucht. Dies ist im Interesse der Offenheit des
demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (vgl.
BVerfG, NVwZ 2002, 709 ).
53
bb) Auch auf der Ebene der Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf den Einzelfall
sind die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht verletzt.
54
(1) Die Verbotsverfügung hat gemäß § 3
Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG zur rechtlichen
Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck
einer situationsunabhängigen, generell und anhaltend
gefährlichen Zielsetzung ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002,
S. 709 ). Im Rahmen der
strafgerichtlichen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit tritt die
Meinungsfreiheit - unbeschadet notwendiger Einzelabwägungen
auf anderen Ebenen, etwa derjenigen der Strafzumessung -
zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf.
Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Kriterien erfüllt
sind, die in der verfassungsgemäßen Norm bei
grundrechtsgemäßer Auslegung abstrakt enthalten sind (vgl.
BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ). Davon
sind die Gerichte hier ohne Grundrechtsverstoß
ausgegangen.
55
(a) Einen hinreichenden Organisationsbezug der
Selbsterklärungen haben die Gerichte bejaht. Nach den
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
fachgerichtlichen Feststellungen wurden die Erklärungen im
Rahmen einer von der PKK-Führung initiierten und gesteuerten,
deutschlandweit durchgeführten Massenkampagne mit erheblicher
Öffentlichkeitswirkung abgegeben. Der Kampagne ging eine groß
angelegte Werbung voraus, der Inhalt der Erklärung wurde
unter kurdischen Landsleuten erörtert, die Schreiben wurden
gesammelt und – teilweise im Rahmen von Demonstrationen –
übergeben (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ).
Auch aus Überschrift und Text der Erklärung selbst ("Auch ich
bin PKK´ler"; "Weiterhin erkläre ich mich der PKK
zugehörig.") konnten die Gerichte in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise auf einen hinreichenden Bezug
gerade zu der PKK als der von dem Tätigkeitsverbot
betroffenen Organisation schließen.
56
(b) Die Gerichte haben die vom
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2003
aufgestellten Grundsätze beachtet, dass die
Selbstbekenntnisse sich dennoch als von Verfassungs wegen vor
Strafsanktionen geschützte Wahrnehmung des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit dargestellt hätten, wenn sie sich darauf
beschränkt hätten, Freiheit und Selbstbestimmung für das
kurdische Volk zu fordern, die Aufhebung des
Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen und dessen
Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen (vgl. BGH,
NJW 2003, S. 2621 ). Das Grundrecht der
Meinungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Meinung
möglichst wirksam zur Geltung zu bringen. Die mit einem
Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen
Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit zugleich
eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt
wird, im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen
(vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ).
57
Allerdings haben die Gerichte in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, dass die PKK-Selbsterklärungen den hierdurch
gesteckten Rahmen zulässiger solidarischer
Sympathiebekundungen zugunsten einer von einem
Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung verließen, sofern
sie als eine Festlegung der Unterzeichner zu deuten waren,
das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten und sich von
Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher
Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Von der
Tatbestandsmäßigkeit einer solchen, im Rahmen einer
Massenkampagne abgegebenen Bekundung der Bereitschaft zum
Rechtsbruch durften die Gerichte ohne Verkennung der
Meinungsfreiheit ausgehen.
58
(2) Voraussetzung für jede strafrechtliche
Verurteilung wegen einer Äußerung ist, dass ihr Sinn
zutreffend erfasst ist. Angesichts der Intensität des in
jeder staatlichen Bestrafung liegenden Grundrechtseingriffs
wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn der Einzelne für
Äußerungen bestraft wird, die er nicht oder nicht so getan
hat (vgl. BVerfGE 43, 130 ). Strafrechtnormen sind
daher so auszulegen, dass sie die Bestrafung für eine
Äußerung nur dann zulassen, wenn den Anforderungen an die
Deutung umstrittener Äußerungen Rechnung getragen ist (vgl.
zu diesen Anforderungen näher BVerfGE 93, 266
; 114, 339 ).
59
Die angegriffenen Entscheidungen sind ohne
Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass nur die zur
Strafbarkeit führende Deutung in Betracht komme, die
Selbsterklärung enthalte auch eine Festlegung der
Unterzeichner, das Betätigungsverbot künftig nicht zu
beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die
Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu
lassen. Dabei ist berücksichtigt worden, dass Ziel der
Deutung die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung
ist. Maßgeblich ist nicht die subjektive Absicht des sich
Äußernden, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis
eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl.
BVerfGE 93, 266 ).
60
Die Gerichte haben vor allem auf den letzten
Satz der Selbsterklärung abgestellt ("Weiterhin erkläre ich,
dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche
Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt."). Die
mögliche Deutungsvariante für diese Aussage, bei deren
Zugrundelegung eine Bestrafung mit der Meinungsfreiheit
unvereinbar wäre, verwerfen sie mit nachvollziehbaren
Gründen. Nach dieser, insbesondere von der Beschwerdeführerin
zu 2 vorgetragenen Deutung wäre die Aussage, das Verbot nicht
anzuerkennen, lediglich als eine Nichtanerkennung der
Legitimität und Rechtmäßigkeit des Verbots zu verstehen,
nicht aber als ein Bestreiten der Pflicht, es zu
befolgen.
61
Ein solches Verständnis der Selbsterklärungen
wird von den Gerichten unter Verweis auf den
Gesamtzusammenhang der Erklärung und die festgestellten
Umstände der Kampagne ausgeschlossen. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Bundesgerichtshof in der dezidierten Übernahme
"sämtliche Verantwortung" für die Nichtanerkennung
des Verbots ein Indiz dafür sieht, dass letztlich auch die
Bereitschaft zu Zuwiderhandlungen gegen das Verbot erklärt
werden sollte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass
der Bundesgerichtshof die Deutung der Selbsterklärung als
Äußerung der Bereitschaft zur Zuwiderhandlung gegen das
Verbot auch darauf stützt, dass es ein erklärtes Ziel der
Kampagne gewesen sei, die Strafverfolgungsbehörden mit einer
solchen Anzahl von Verfahren zu belasten, dass sie diese
nicht mehr würden bewältigen können (vgl. BGH, NJW 2003,
S. 2621 ).
62
2. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1
BvR 674/04 ist nicht in ihrer Petitionsfreiheit aus
Art. 17 GG verletzt.
63
Art. 17 GG gewährleistet jedermann das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das
Petitionsrecht eröffnet dem Petenten den Zugang zu einem
bestimmten Adressatenkreis und verbietet, diesen Zugang zu
behindern. Die angegangene Stelle muss die Eingabe nicht nur
entgegennehmen, sondern auch sachlich prüfen und dem Petenten
zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilen
(vgl. BVerfGE 2, 225 ; 13, 54 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
15. Mai 1992 – 1 BvR 1533/90 -, NJW
1992, S. 3033). Demgegenüber enthält Art. 17 GG
keine Aussage dahingehend, dass der Inhalt einer Petition,
der gegen Strafgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften
verstößt und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht von
der Meinungsfreiheit geschützt ist, allein deshalb rechtmäßig
wird, weil er in eine Petition eingeht (vgl. BVerfGK 1, 343
). Daher gewährt Art. 17 GG keinen
weitergehenden Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen wegen
des Inhalts von Meinungsäußerungen, die den Gegenstand der
Petition bilden, als er bereits aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG folgt.
64
3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
65
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.