BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 610/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.
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Die Beschwerdeführer, die unterschiedlich
große land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen und
vornehmlich Ferkelaufzucht und Schweinemast betreiben, wenden
sich unmittelbar gegen § 10 StromStG und § 25 a
MinöStG jeweils in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in
die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S.
378) sowie der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I
S. 4602).
3
Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs.
1 GG, weil sie als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
von dem in § 10 StromStG normierten Spitzenausgleich
ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber habe bei der Stromsteuer
das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft
weitgehend gleich behandelt. Lediglich der Spitzenausgleich
sei ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
vorbehalten. Sachliche Gründe für eine solche
Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus
beanstandet der Beschwerdeführer zu 3), dass auch der
Spitzenausgleich nach § 25 a MinöStG auf Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes beschränkt ist. Von Verfassungs wegen
seien Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nicht nur in
den stromsteuerlichen, sondern auch in den
mineralölsteuerlichen Spitzenausgleich einzubeziehen. Ferner
wird geltend gemacht, dass die erhöhte Mineralölsteuer auf
Diesel - als Kraftstoff verwendet - nicht in die Berechnung
des Spitzenausgleichs nach § 25 a MinöStG einbezogen
werde. Dieser Umstand verstoße ebenfalls gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Dieselkraftstoff sei das Hauptproduktionsmittel in
der Land- und Forstwirtschaft und müsse nach der Konzeption
des Gesetzgebers, der eine zu hohe Belastung mit der so
genannten Ökosteuer zu vermeiden suche, in die Normen über
die Härtefallregelung nach § 25 a MinöStG
(Spitzenausgleich) einbezogen werden.
4
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Mit der Steuerverschonung der § 10
StromStG und § 25 a MinöStG gewährt der Gesetzgeber dem
Produzierenden Gewerbe eine steuerrechtlich überbrachte
Subvention. Die Beschränkung dieses strom- und
mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs auf Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes ist als Subventionierung dieses
Wirtschaftszweiges im Blick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu
beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 -).
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a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich
Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches
entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei
liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe
Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich
ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl
sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist,
lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern
stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten
Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt
der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung
jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden
Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom
Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich -
sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie
einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 319
; stRspr).
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Bei der Entscheidung darüber, welche Personen
oder Unternehmen wirtschaftlich gefördert werden sollen, ist
der Gesetzgeber weitgehend frei. Subventionen müssen aus
Gleichheitsgründen stets gemeinwohlbezogen sein (vgl. BVerfGE
78, 249 ). Darüber hinaus stehen dem
Gesetzgeber jedoch sachbezogene
Differenzierungsgesichtspunkte in weitem Umfang zu Gebote.
Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht
geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen
Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der
Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE
17, 210 ; 93, 319 ).
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b) Die Beschränkung des strom- und
mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs auf Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes begegnet danach keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat den
Kreis der Begünstigten in § 10 StromStG und § 25 a
MinöStG sachgerecht bestimmt.
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Der Gesetzgeber sucht mit den angegriffenen
Vorschriften nicht nur internationale Wettbewerbsnachteile
des Produzierenden Gewerbes auszugleichen. Vielmehr sollen
die angegriffenen Vorschriften gewährleisten, dass
energieintensive Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges, die
durch die Einführung der Stromsteuer und der Erhöhung der
Mineralölsteuer auf Heizstoffe erheblich betroffen sind, über
einen tragbaren Selbstbehalt hinaus nicht weiter belastet
werden (vgl. BTDrucks 14/440, S. 16 f.).
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Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 10
StromStG und § 25 a MinöStG lediglich das
Produzierende Gewerbe wegen dessen Positionierung im
internationalen Wettbewerb und einem - typisierend
betrachtet - generell hohen Energiebedarf als besonders
subventionsbedürftig bewertet, stützt sich nicht auf eine der
Lebenserfahrung widersprechenden Würdigung der ökonomischen
Ausgangslage dieses Wirtschaftszweiges. Produzierendes
Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft mögen zwar in
vergleichbarem Maße im internationalen Wettbewerb stehen.
Begünstigte und nicht begünstigte Branchen unterscheiden sich
jedoch nach Art, Struktur und Wertschöpfungsprozess
erheblich. Land- und Forstwirtschaft sind auf die Gewinnung
organischer Stoffe aus dem Wachstum der Pflanzen und auf
deren biologische oder technische Umwandlung in höherwertige
Güter gerichtet. Charakterisierender Produktionsfaktor ist
der Boden. Im Gegensatz zu den eher technischen
Produktionsprozessen in Industrie- und Handwerksbetrieben
dominieren in der Land- und Forstwirtschaft Wachstums- und
Reifeprozesse. Die wirtschaftliche Nutzung der
Bodenfruchtbarkeit ist damit - typisierend betrachtet -
weniger energieintensiv als die gewerbliche Gütererzeugung.
Dass die Beschwerdeführer, die vornehmlich bodenunabhängige
Viehwirtschaft betreiben, ähnlich energieintensiv produzieren
wie Teile der Industrie und des Handwerks, durfte der
Gesetzgeber unberücksichtigt lassen (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99
und 1 BvR 905/00 -).
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2. Soweit der Beschwerdeführer zu 3) weiter
gehend rügt, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, auch die
Mineralölsteuererhöhung auf Dieselkraftstoff, in den - der
Land- und Forstwirtschaft von Verfassungs wegen zu
gewährenden - Spitzenausgleich nach § 25 a MinöStG
einzubeziehen, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls
unbegründet.
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Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe
erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer
anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die
wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt. Ob
hiervon Ausnahmen denkbar sind, kann dahinstehen. Denn
jedenfalls hier sind Anhaltspunkte, die eine Ausnahme
begründen könnten, nicht gegeben (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004
- 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 -).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.