L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli
2010
- 1 BvR 611/07 -
- 1 BvR 2464/07 -
Die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 611/07 -
- 1 BvR 2464/07 -
- 1 BvR 611/07 -,
- 1 BvR 2464/07 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 21. Juli 2010 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und
Ehegatten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG) in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom
20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049).
2
1. a) Die Höhe der Besteuerung im
Erbschaftsteuerrecht richtet sich seit Anfang des 19.
Jahrhunderts durchgehend - mit Ausnahme einer kurzfristigen
einheitlichen Besteuerung nach Kriegsende - nach der durch
Heirat oder Verwandtschaft vermittelten Beziehung der Erben
zum Erblasser. Während Ehegatten und Kinder zunächst von der
als Erbanfallsteuer erhobenen Steuer vollständig befreit
waren, hat der Gesetzgeber später nach der
verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser gestaffelte
Freibeträge und Steuerklassen für Erben vorgesehen. Die
Gewährung der Steuerfreiheit und später eines Freibetrages
für Ehegatten hatte zwischen 1925 und 1973 zur Voraussetzung,
dass zum Zeitpunkt des Erbfalls gemeinsame Kinder oder
Abkömmlinge des Erblassers und des erbenden Ehegatten
vorhanden waren. Seit dem Gesetz zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974
(BGBl I S. 933) wird Ehegatten - neben einem erstmals
gewährten Versorgungsfreibetrag - ein Freibetrag unabhängig
vom Vorhandensein von Kindern gewährt.
3
b) aa) Die Einteilung der Steuerpflichtigen in
unterschiedliche Steuerklassen nach § 15 ErbStG ist
maßgebend für die Höhe des Steuersatzes (§ 19 ErbStG)
sowie die Bestimmung der persönlichen Freibeträge (§ 16
ErbStG). Während Ehegatten nach § 15 ErbStG in der
für die Ausgangsverfahren maßgeblichen, auf das
Jahressteuergesetz 1997 zurückgehenden Fassung der
Bekanntmachung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes vom 27. Februar 1997
(BGBl I S. 378 - im Folgenden: a.F.) der
günstigsten Steuerklasse I unterfielen, waren Lebenspartner
als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet.
§ 15 ErbStG a.F. lautet auszugsweise:
4
§ 15 ErbStG
5
Steuerklassen
6
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des
Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden
drei Steuerklassen unterschieden:
7
Steuerklasse I
8
1. der Ehegatte,
9
2. die Kinder und die Stiefkinder,
10
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten
Kinder und Stiefkinder,
11
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von
Todes wegen;
12
Steuerklasse II
13
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht
zur Steuerklasse I gehören,
14
2. die Geschwister,
15
3. die Abkömmlinge ersten Grades von
Geschwistern,
16
4. die Stiefeltern,
17
5. die Schwiegerkinder,
18
6. die Schwiegereltern,
19
7. der geschiedene Ehegatte;
20
Steuerklasse III
21
alle übrigen Erwerber und die
Zweckzuwendungen.
(...)
22
bb) Die Gewährung der persönlichen Freibeträge
nach § 16 ErbStG ist vom Grad der Verwandtschaft oder
Schwägerschaft abhängig. Lebenspartnern wurde aufgrund ihrer
Einteilung in die Steuerklasse III nach § 16 ErbStG a.F.
lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000 DM / 5.200 €
gewährt, während Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von
600.000 DM / 307.000 € erhielten. § 16 ErbStG a.F. wird
im Folgenden auszugweise wiedergegeben, wobei die aufgrund
des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher
Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1790) ab dem 1.
Januar 2002 geltenden Euro-Beträge jeweils hinter einem
Schrägstrich angegeben sind:
23
§ 16 ErbStG
24
Freibeträge
25
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
26
1. des Ehegatten in Höhe von 600.000 Deutsche
Mark / 307.000 Euro;
27
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2
und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse
I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Deutsche Mark / 205.000 Euro;
28
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in
Höhe von 100.000 Deutsche Mark / 51.200 Euro;
29
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
20.000 Deutsche Mark / 10.300 Euro;
30
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe
von 10.000 Deutsche Mark / 5.200 Euro.
31
(…)
32
Nach den ursprünglichen gesetzgeberischen
Erwägungen sollte der kinderabhängige persönliche Freibetrag
für Ehegatten dem Gedanken Rechnung tragen, eine doppelte
Erbschaftsbesteuerung im Falle eines Übergangs der Erbschaft
vom Erblasser auf den überlebenden Ehegatten und sodann auf
ein gemeinsames Kind oder mehrere gemeinsame Kinder im
Interesse der Erhaltung der Substanz des Vermögens zu
vermeiden (vgl. BTDrucks 1/1575, S. 11, 15). Nachdem das
Vorhandensein von Kindern nicht mehr Voraussetzung für die
Gewährung eines Freibetrages für Ehegatten war, hat der
Gesetzgeber die Freibetragsgewährung mit einer Schonung
kleiner und mittlerer Erwerbe begründet (vgl. BRDrucks
140/72, S. 50, 70). In der Begründung zu dem für die
Ausgangsverfahren maßgebenden Jahressteuergesetz 1997 hat der
Gesetzgeber auf die verfassungsrechtlich erforderliche
Schonung des üblichen Familiengebrauchsvermögens und den
engen Zusammenhang zwischen dem verfassungsrechtlichen Schutz
von Ehe und Familie mit dem Erbrecht und der
Eigentumsgarantie verwiesen, um hohe Freibeträge für
Ehegatten und Kinder zu rechtfertigen (vgl. BTDrucks 13/4839,
S. 38, 63 f., 70).
33
cc) Neben dem allgemeinen Freibetrag steht
Ehegatten und Kindern des Erblassers ein
Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu, der um den
Kapitalwert nicht nach dem Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz steuerbarer Versorgungsbezüge zu kürzen
ist und eine nicht ausreichende Versorgung mit
erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezügen kompensieren soll
(vgl. Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 17 ErbStG Rn.
1). Lebenspartnern wurde nach § 17 ErbStG a.F. kein
Versorgungsfreibetrag gewährt. § 17 ErbStG a.F. lautet
- wobei die zum 1. Januar 2002 geänderten
Euro-Beträge wiederum jeweils hinter einem Schrägstrich
angegeben sind - auszugsweise:
34
§ 17 ErbStG
35
Besonderer Versorgungsfreibetrag
36
(1) Neben dem
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden
Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 500.000
Deutsche Mark / 256.000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei
Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der
Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um
den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden
Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
37
(2) Neben dem
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne
der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von
Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender
Höhe gewährt:
38
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
100.000 Deutsche Mark / 52.000
Euro;
39
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10
Jahren in Höhe von 80.000 Deutsche
Mark / 41.000 Euro;
40
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15
Jahren in Höhe von 60.000 Deutsche
Mark / 30.700 Euro;
41
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20
Jahren in Höhe von 40.000 Deutsche
Mark / 20.500 Euro;
42
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren
bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres in Höhe von 20.000
Deutsche Mark / 10.300 Euro.
43
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des
Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende
Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach
§ 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden
Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
44
(…)
45
dd) Die auf den Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs anzuwendenden Steuersätze richten sich nach
§ 19 ErbStG, der auf die Steuerklassen des
§ 15 ErbStG und damit auf das durch Heirat oder
Verwandtschaft vermittelte Verhältnis des Steuerpflichtigen
zum Erblasser Bezug nimmt. Die der Steuerklasse III
unterfallenden Lebenspartner wurden nach §§ 15, 19
ErbStG a.F. wie entfernte Verwandte und Fremde besteuert.
§ 19 ErbStG a.F. lautet - wobei die zum 1. Januar
2002 geänderten Euro-Beträge wiederum jeweils hinter einem
Schrägstrich angegeben sind - auszugsweise:
46
§ 19 ErbStG
47
Steuersätze
48
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden
Vomhundertsätzen erhoben:
49
50
Der Gesetzgeber hat zur Begründung der
Steuerklassen auf die Besteuerung nach dem
Verwandtschaftsgrad und die verfassungsrechtlich
erforderliche Mäßigung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs bei
Ehegatten und Kindern verwiesen; der Tarif müsse im
Zusammenhang mit den Freibeträgen gesehen werden
(vgl. BTDrucks 13/4839, S. 65, 69, 71).
51
c) Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.
Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) sind die vorgenannten
Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
zugunsten von eingetragenen Lebenspartnern geändert worden.
Während eingetragene Lebenspartner nach § 15 ErbStG in
der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (im Folgenden:
ErbStG n.F.) weiterhin der Steuerklasse III zugeordnet
sind, ist in § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG n.F. ein
Freibetrag in Höhe von 500.000 € für erbende
Lebenspartner vorgesehen, der dem mit dem
Erbschaftsteuerreformgesetz erhöhten Freibetrag für Ehegatten
entspricht. Gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG n.F. steht nach der
Gesetzesänderung auch einem erbenden Lebenspartner ein
besonderer Versorgungsfreibetrag zu, der dem
Versorgungsfreibetrag eines Ehegatten entspricht. Aufgrund
ihrer Einteilung in die Steuerklasse III als übrige Erwerber
werden eingetragene Lebenspartner allerdings nach §§ 15,
19 ErbStG n.F. weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde
mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Mit dem
Erbschaftsteuerreformgesetz wurden die Steuersätze der
Steuerklasse III zudem erhöht. Auch die Steuersätze in der
Steuerklasse II wurden angehoben; diese Erhöhung wurde
allerdings mit dem Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.
Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) teilweise wieder rückgängig
gemacht. Nach § 37 Abs. 1 ErbStG n.F. sind die
Neuregelungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes nur auf
solche Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
31. Dezember 2008 entsteht.
52
In dem Anfang des Jahres 2008 vorgelegten
Gesetzentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz wird
hinsichtlich der weiteren Anhebung der Freibeträge für
Ehegatten und Kinder auf die verfassungsrechtlich gebotene
Freistellung des Familiengebrauchsvermögens Bezug genommen
und betont, dass kleinere Vermögenserwerbe nicht besteuert
werden, während höchste Vermögen außerhalb des familiären
Umfelds einen höheren Beitrag zum Steueraufkommen leisten
sollen (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 23, 37). Soweit
eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt wurden,
wird dies mit der vergleichbaren Situation von Lebenspartnern
und Ehegatten begründet, so ausdrücklich hinsichtlich des
besonderen Versorgungsfreibetrages nach § 17 Abs. 1
ErbStG n.F. mit den unter Lebenspartnern wie bei Ehegatten
gleichsam bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (vgl.
BTDrucks 16/7918, S. 37).
53
d) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine
vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten
im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht - also auch in
den Steuersätzen - beabsichtigt (vgl. BTDrucks 17/2249, S. 2,
44 f.).
54
2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist
ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer
angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung
(vgl. BVerfGE 124, 199 ).
55
a) Mit dem am 1. August 2001 in Kraft
getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001
(BGBl I S. 266) wurden die Begründung und die Aufhebung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und
vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner
geregelt.
56
Nach § 2 LPartG sind die eingetragenen
Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie
zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen
füreinander Verantwortung (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2
BGB). Nach § 5 Satz 1 LPartG in der Fassung vom 16.
Februar 2001 (im Folgenden: LPartG a.F.) waren die
Lebenspartner einander zu „angemessenem Unterhalt“
verpflichtet, nach § 5 Satz 2 LPartG a.F. die für
Ehegatten maßgebenden Vorschriften zum Unterhalt entsprechend
anwendbar. Der Trennungsunterhalt war nach § 12 LPartG
a.F. demjenigen bei Ehegatten nachgebildet: Nach der in ihren
Voraussetzungen einer Scheidung ähnelnden Aufhebung der
Lebenspartnerschaft schuldete ein Lebenspartner Unterhalt,
wenn der andere Lebenspartner nicht selbst für seinen
Unterhalt sorgen konnte, § 16 Abs. 1 LPartG a.F.
57
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPartG steht
einem Lebenspartner wie einem Ehegatten nach § 1931 Abs.
1 Satz 1 BGB ein gesetzliches Erbrecht zu. Außerdem hat ein
Lebenspartner einen Pflichtteilsanspruch, der sich aus
§ 10 Abs. 6 Satz 1 LPartG ergibt und hinsichtlich dessen
auf die Pflichtteilsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§§ 2303 ff. BGB) mit der Maßgabe
verwiesen wird, dass der Lebenspartner „wie ein Ehegatte zu
behandeln“ ist. Der Einfluss der Ausgleichsgemeinschaft auf
den Erbteil des Lebenspartners entsprach dem der
Zugewinngemeinschaft unter Eheleuten nach § 1371 BGB,
auf den § 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG a.F. verwies. Die
Lebenspartner betreffenden erbrechtlichen Regelungen
unterschieden sich im Übrigen nur in Einzelheiten von den auf
Ehegatten anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
58
b) Durch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S.
3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde
das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften weiter an
das Eherecht angeglichen, wobei auf die Normen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ehe in weitem Umfang Bezug
genommen wurde. Das Gesetz regelt die Übernahme des ehelichen
Güterrechts, die weitergehende Angleichung des
Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen
an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption
und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der
Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der
gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu im Einzelnen
BVerfGE 124, 199 ). Im zivilen Erbrecht
stehen Lebenspartner Ehegatten nunmehr vollständig gleich,
§ 10 LPartG.
59
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe
seines am 25. August 2001 verstorbenen Lebenspartners. Das
Finanzamt setzte - ausgehend von einem steuerpflichtigen
Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von
279.050 DM - gegenüber dem Beschwerdeführer
Erbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM fest. Es ordnete
den Beschwerdeführer in die Steuerklasse III ein, gewährte
unter anderem einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5
ErbStG a.F. in Höhe von 10.000 DM und wendete einen
Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. in Höhe von
23 % an. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers
blieben erfolglos.
60
Die zugelassene Revision wies der
Bundesfinanzhof zurück. Der Beschwerdeführer habe weder aus
Art. 3 Abs. 1 GG noch wegen Art. 14 Abs. 1 GG einen
Anspruch darauf, erbschaftsteuerrechtlich im Wege einer
analogen Anwendung der §§ 15, 16, 17 und 19 ErbStG einem
Ehegatten gleichgestellt zu werden. Der Gesetzgeber könne
eingetragenen Lebenspartnern zwar ungeachtet des nur zum
Schutz von Ehe und Familie verpflichtenden Art. 6
Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie
Ehegatten, müsse dies aber nicht. Das bestehende
Erbschaftsteuerrecht sehe über die Erbrechtsgarantie hinaus
im Übrigen wegen des Schutzes von Ehe und Familie das
Familienprinzip als weitere Grenze für das Maß der
Steuerbelastung vor. Nur bei Ehegatten und Kindern sei der
erbschaft-steuerrechtliche Zugriff deswegen derart zu
mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf
ihn überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden
Teil oder bei kleineren Vermögen völlig steuerfrei zugute
kommen solle.
61
2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Erbin
ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen
Lebenspartnerin. Das Finanzamt setzte - ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes
in Höhe von 58.500 € - gegenüber der
Beschwerdeführerin Erbschaftsteuer in Höhe von 12.090 € fest.
Es ordnete die Beschwerdeführerin in die Steuerklasse III
ein, gewährte einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5
ErbStG a.F. in Höhe von 5.200 € und wendete einen
Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. in Höhe von
23 % an. Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin wurde
die Erbschaftsteuer mit Einspruchsbescheid aufgrund des
Nachweises weiterer Schulden auf 12.040 € herabgesetzt;
im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen,
insbesondere die Einordnung hinsichtlich Freibetrag und
Steuerklasse aufrechterhalten. Die hiergegen erhobene Klage
der Beschwerdeführerin blieb erfolglos, die zugelassene
Revision wies der Bundesfinanzhof zurück. Die Begründung der
Revisionsentscheidung stimmt mit derjenigen aus der
Entscheidung überein, die gegenüber dem Beschwerdeführer zu
1) ergangen ist.
62
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
63
a) Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
dass er im Gegensatz zu verheirateten Steuerpflichtigen nur
geringe steuerliche Freibeträge erhalte, obwohl er mit seinem
Partner über lange Jahre bis zu dessen Tod zusammengelebt und
an der wechselseitig übernommenen Verantwortung in vollem
Umfang festgehalten habe. Die Ungleichbehandlung sei nicht
gerechtfertigt, weil es sich bei Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft gleichermaßen um eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft handele. Homosexuelle könnten aufgrund
ihrer sexuellen Identität nicht beliebig zwischen Ehe und
Lebenspartnerschaft wählen. Die erbschaft-steuerrechtliche
Ungleichbehandlung führe daher zur Diskriminierung dieser
Bevölkerungsgruppe und wirke sich nachteilig auf ihre gemäß
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG geschützte Freiheit aus, eine verbindliche Partnerschaft
mit einem Partner ihrer Wahl einzugehen.
64
b) Die Lebenspartnerschaft sei durch das
Lebenspartnerschaftsgesetz zivilrechtlich weitgehend der Ehe
angeglichen. Lebenspartner schafften genauso wie Ehegatten
die wirtschaftliche Grundlage für die individuelle
Lebensgestaltung ihrer Partnerschaft in der Erwartung, dass
sie den individuellen Lebenszuschnitt der Partnerschaft auch
noch im Alter der Lebenspartner präge und nach dem Ableben
eines Partners dem überlebenden Partner zugute komme. Es
verstoße deshalb gegen die verfassungsrechtliche Garantie des
Erbrechts, dass der Gesetzgeber dies überhaupt nicht
berücksichtige, sondern überlebende Lebenspartner bei der
Einteilung der Steuerklassen, der Höhe des Steuersatzes und
der Freibeträge wie Fremde behandele.
65
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG.
66
a) Die Anwendung der Steuerklasse III nach
§ 15 Abs. 1 ErbStG auf sie und die damit verbundene
Versagung des Freibetrags für Ehegatten nach § 16 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG a.F. verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
Zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe bestünden mittlerweile
hinsichtlich der Vermögenssituation, der auf Dauer angelegten
Bindung und der gegenseitigen Fürsorge füreinander keine
relevanten Unterschiede. Die Ungleichbehandlung wirke sich
gerade im Bereich grundrechtlich geschützter Freiheiten aus
und unterliege deshalb besonderen Beschränkungen. Die Bindung
des Gesetzgebers an den Gleichheitsgrundsatz sei besonders
eng, weil Lebenspartner aufgrund ihrer sexuellen Orientierung
nicht zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft wählen könnten.
Art. 6 Abs. 1 GG enthalte kein Gebot, die
Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe zu benachteiligen.
67
b) Es verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG,
wenn der Gesetzgeber die weitgehende Gleichstellung von
Lebenspartnerschaft und Ehe nicht berücksichtige, sondern bei
der Erbschaftsteuer den Lebenspartner wie einen Fremden
behandle. Selbst der geschiedene Ehegatte werde
erbschaftsteuerrechtlich günstiger gestellt.
68
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich das
Finanzamt A., die Bundessteuerberaterkammer, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Lesben- und Schwulenverband
und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare
e.V. geäußert.
69
1. Nach Auffassung des Finanzamtes A. sind die
mittelbar angegriffenen Regelungen verfassungsgemäß.
Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil es sich bei
Ehe und Lebenspartnerschaft nicht um einen wesentlich
gleichen Sachverhalt handele und eine Ungleichbehandlung im
Übrigen mit Rücksicht auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG
gebotenen Schutz von Ehe und Familie gerechtfertigt sei. Das
bestehende Erbschaftsteuerrecht sehe das Familienprinzip als
Grenze für das Maß der Steuerbelastung an und verwirkliche
hierdurch die nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene
Förderung der Familie. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei
nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer durch die
Besteuerung mit einem Steuersatz von 23 % nicht
übermäßig belastet sei.
70
2. Die Bundessteuerberaterkammer ist der
Auffassung, die Ungleichbehandlung von eingetragenen
Lebenspartnern und Ehegatten, nicht aber die Gleichbehandlung
von eingetragenen Lebenspartnern und nicht verwandten Dritten
sei mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Da es sich bei
Ehe und Lebenspartnerschaft aufgrund des Geschlechts der
Beteiligten sowie deren formaler Stellung nicht um wesentlich
gleiche Sachverhalte handele, könne der Gesetzgeber
diesbezüglich unterschiedliche Regelungen treffen. Es fehle
indes an einem sachlich vernünftigen Grund für die
Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Dritten,
weil ein Lebenspartner im Verhältnis zum Erblasser rechtlich
und wirtschaftlich einem Fremden nicht vergleichbar sei. Im
Übrigen diene das Familienprinzip als Grenze für die
Steuerbelastung. Die steuerliche Besserstellung von
Familienangehörigen sei aufgrund der Wertentscheidung des
Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG mit der Betonung der
besonderen Schutzbedürftigkeit von Ehe und Familie
gerechtfertigt. Der Schutz von Ehe und Familie gemäß
Art. 6 Abs. 1 GG gebiete die Beachtung der Kontinuität
des Ehe- und Familiengutes. Da auch eingetragene
Lebenspartner die wirtschaftliche Grundlage für die
individuelle Lebensgestaltung ihrer Familie in der Erwartung
schafften, dass diese dem überlebenden Lebenspartner zugute
komme, sei im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG eine Mäßigung
des erbschaftsteuerlichen Zugriffs geboten.
71
3. Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht die
Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und
Ehegatten mit Rücksicht auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG
gebotenen Schutz von Ehe und Familie als gerechtfertigt an.
Nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei jedoch,
dass auf Lebenspartner die Steuerklasse III angewendet und
ihnen nur ein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
a.F. gewährt werde. Diese Besteuerung sei unter
Berücksichtigung des durch das Lebenspartnerschaftsgesetz
begründeten Erbrechts des überlebenden Lebenspartners
systemwidrig. Es gebe keinen sachlichen Grund, der es
rechtfertigen könnte, Lebenspartner trotz der erbrechtlichen
Gleichstellung mit Ehegatten derselben Besteuerung wie weit
entfernte Verwandte zu unterwerfen.
72
4. Nach Auffassung des Lesben- und
Schwulenverbandes sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule
und Lesbische Paare e.V. sind die mittelbar angegriffenen
Regelungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Eingetragene
Lebenspartner und Ehegatten befänden sich
erbschaftsteuerrechtlich in einer vergleichbaren Situation.
Ebenso wie Eheleute hätten auch eingetragene Lebenspartner
ihr Vermögen gemeinsam in der Erwartung erarbeitet, ihren
Lebensstandard auch im Alter und im Falle des Ablebens eines
der Lebenspartner erhalten zu können. Daher seien keine
sachlichen Gründe ersichtlich, die die Ungleichbehandlung von
eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten rechtfertigen
könnten, zumal diese eine mittelbare Diskriminierung wegen
der sexuellen Identität bewirke. Ebenso wenig sei die
Gleichbehandlung mit Fremden gerechtfertigt.
Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich kein Gebot
ableiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu
benachteiligen. Im Übrigen sei der steuerliche Zugriff mit
Rücksicht auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG so zu beschränken, dass die Erbschaft
für einen Lebenspartner ebenso noch Ergebnis der
lebenspartnerschaftlichen Erwerbsgemeinschaft bleibe wie dies
für Ehegatten verlangt werde. Das geltende
Erbschaftsteuerrecht belaste überlebende Lebenspartner
übermäßig.
73
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und
begründet. Die erbschaft-steuerrechtliche Schlechterstellung
der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im
persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG a.F.) und im
Steuersatz (§§ 15, 19 ErbStG a.F.) sowie durch ihre
Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag (§ 17
ErbStG a.F.) sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar (I.). Ob die
angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden
Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts mit Art. 14
Abs. 1 GG in Einklang stehen, kann danach offen bleiben
(II.).
74
Eingetragene Lebenspartner wurden nach den für
die Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) nach
dem Jahressteuergesetz 1997 in erheblichem Umfang höher
belastet als Ehegatten (1.). Für diese an einem strengen
Maßstab (2.) zu messende Ungleichbehandlung fehlen
hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe (3.). Ob die
ebenfalls beanstandete Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartner mit entfernten Verwandten und Dritten im
Steuersatz und bei den Freibeträgen zugleich eine
gleichheitswidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
ist, bedarf danach keiner Entscheidung (4.).
75
1. Das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz in der auf das Jahressteuergesetz 1997
zurückgehenden Neufassung stellte unter anderem durch die
Einräumung von umfangreichen Freibeträgen und durch niedrige
Steuertarife für Ehegatten wie auch für nahe Verwandte eine
weitgehende Steuerverschonung bei der Vererbung kleiner und
mittlerer Vermögen sicher. So gewährte § 16 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen
Freibetrag in Höhe von 600.000 DM / 307.000 € und § 17
Abs. 1 ErbStG a.F. einen besonderen
Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000 DM / 256.000 €. Da
Ehegatten nach § 15 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse I
eingeordnet waren und es weiterhin sind, hatten sie gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG abhängig von der Höhe des
Ererbten Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zu
entrichten.
76
Eingetragene Lebenspartner wurden demgegenüber
im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nach Schaffung
des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001
nicht gesondert berücksichtigt, demzufolge nach § 15
Abs. 1 ErbStG a.F. als „übrige Erwerber“ wie Dritte
behandelt und in die Steuerklasse III eingeordnet. Deshalb
stand ihnen lediglich ein persönlicher Freibetrag in Höhe von
10.000 DM / 5.200 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15
Abs. 1 ErbStG a.F. zu. Von der Vergünstigung des
Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG hatten sie in der
Steuerklasse III Steuersätze von 17 % bis zu 50 %
auf die Erbschaft zu entrichten.
77
2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung
dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern
anhand eines strengen Gleichheitsmaßstabs.
78
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus
folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche
Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1
; 110, 412 ; 121, 108 ; 121,
317 ). Verboten ist daher auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen
Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412
; 112, 164 ; 116, 164 ; 121,
108 ; 121, 317 ).
79
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben
sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal
unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichen (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 110, 274
; 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108
; 121, 317 ). Genauere Maßstäbe und
Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger
Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen
sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf
die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108
; 101, 275 ; 103, 310 ; 105,
73 ; 110, 412 ; 121, 108
).
80
Im Bereich des Steuerrechts hat der
Gesetzgeber nach ständiger verfassungsgerichtlicher
Rechtsprechung einen weitreichenden Entscheidungsspielraum
sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei
der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121
; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1
; 120, 1 ; 123, 1 ). Die
Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht - auch im
Erbschaftsteuerrecht - wird hierbei allerdings durch
zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der
Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit
(vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1
; 121, 108 ). Die
Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet
werden (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ;
121, 108 ). Die mit der Wahl des
Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung
hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger
Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen
(vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 121,
108 ). Ausnahmen von einer folgerichtigen
Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl.
BVerfGE 99, 88 ; 107, 27 ; 117, 1
; 120, 1 ).
81
b) aa) Die von den Beschwerdeführern mittelbar
angegriffenen Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts, die zu
gravierend unterschiedlichen Steuerbelastungen bei Ehegatten
und Lebenspartnern führen, müssen sich zunächst an diesen
spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des
Gleichheitssatzes messen lassen, also an dem Grundsatz einer
gleichmäßigen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit unter
Beachtung des Prinzips der Folgerichtigkeit.
82
bb) Eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip
orientierte Gleichheitsprüfung ist daneben deshalb geboten,
weil die unterschiedliche Besteuerung von Erbschaften hier
nach personenbezogenen Merkmalen differenziert.
83
Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem
Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte
Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern
soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer
Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person
findet, regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE
88, 87 ; 98, 365 ; 121, 317
). Dabei kommt es hinsichtlich der Anforderungen
an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen
wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die
Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ;
106, 166 ; 112, 164 ). Die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders
weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und
die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die
unterschiedliche Regelung einstellen können
(vgl. BVerfGE 55, 72 ). Dagegen sind dem
Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete
Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 ) und je
weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes
Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 82,
126 ; 87, 1 ; 88, 5 ; 100, 195
; 117, 272 ).
84
Bei der Einteilung nach Steuerklassen und der
sich daran anschließenden Staffelung der persönlichen
Freibeträge und Steuertarife wie auch bei den
Versorgungsfreibeträgen unterscheidet das
Erbschaftsteuerrecht nach Personengruppen in Abhängigkeit von
der familiären und verwandtschaftlichen Nähe. Der steuerliche
Zugriff auf das ererbte Vermögen erfasst die Erben in ihrem
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich
geschützten Erbrecht (vgl. BVerfGE 93, 165
) in je unterschiedlicher Höhe, ohne dass
sie durch eigenes Verhalten auf die Differenzierungen in der
Besteuerung Einfluss nehmen können. Dies liegt zwar in der
Natur des für den Erben insofern auf die Annahmeentscheidung
beschränkten Erbvorgangs und seiner zu diesem Zeitpunkt
gegebenen verwandtschaftlichen und familiären Stellung zum
Erblasser. Es hat aber zur Folge, dass vom Gesetzgeber bei
der Erbschaftsteuer vorgenommene Unterscheidungen zwischen
verschiedenen Gruppen von Erben vor Art. 3 Abs. 1
GG eines hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrundes
bedürfen, der die unterschiedliche Besteuerung zu
rechtfertigen vermag.
85
cc) Schließlich hat das
Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung in
den Fällen gefordert, in denen der Gesetzgeber eine mit der
sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende
Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 124,
199 m.w.N.). Die Entscheidung des
Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden
(vgl. BVerfGE 124, 199 ). Von Bestimmungen, die
die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln,
werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von
solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln,
heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199
).
86
Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten
und eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht in
Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgen kann, bedarf
es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen
beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich
verfestigten Partnerschaft, um die konkrete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199
).
87
3. Für die Schlechterstellung der
eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen
indessen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die
erhebliche Benachteiligung der Lebenspartner im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung
nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten. Dies
gilt für den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG
a.F. (a) ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag nach
§ 17 ErbStG a.F. (b) und den Steuersatz nach § 19
ErbStG a.F. (c).
88
a) Der persönliche Freibetrag (§ 16
ErbStG) stellt sicher, dass die Erbschaft in bestimmtem
Umfang steuerfrei bleibt. Die Höhe der freigestellten Beträge
folgt der Einteilung der Steuerklassen, die sich am Prinzip
der Familien- und Verwandtschaftsnähe orientiert. Die
Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern
lässt sich nicht allein mit Verweisung auf Art. 6
Abs. 1 GG rechtfertigen (aa); für eine
Ungleichbehandlung, wie sie in der Freibetragsregelung des
§ 16 ErbStG a.F. vorgesehen war, findet sich ein
tragfähiger Differenzierungsgrund auch weder im Prinzip der
Besteuerung nach Leistungsfähigkeit (bb) noch in dem das
Erbschaftsteuerrecht beherrschenden Familienprinzip (cc).
89
aa) Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs.
1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht
nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche
Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie
betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen
besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ).
Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere
Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe
beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete
Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104
; 53, 224 ; 76, 1 ; 99, 216
).
90
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der
Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie
gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 105, 313 ). So hat das
Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der
sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung
insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte
Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als
gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316
). Auch die ehebegünstigenden Normen bei
Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre
Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges
der Ehepartner finden (vgl. BVerfGE 124, 199 ).
Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung
anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem
geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung
verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die
bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche
Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199
).
91
Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung
seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6
Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben
also gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte
etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können.
Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht
hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und
inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern,
ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder
tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen
zukommt. Dies verkennt der Bundesfinanzhof in den
angegriffenen Entscheidungen, indem er die Förderung der
Ehegatten und damit die Schlechterstellung der eingetragenen
Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht im Wesentlichen durch
den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG für
gerechtfertigt hält, weil sich nur die Ehegatten, nicht aber die Lebenspartner auf den
grundrechtlichen Schutz der Ehe berufen können.
92
bb) Die Erbschaftsteuer greift als
Erbanfallsteuer auf die beim jeweiligen Empfänger mit dem
Erbfall eintretende Bereicherung zu (vgl. BVerfGE 93, 165
; 117, 1 ). Der Gesetzgeber verfolgt mit
der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das
Ziel, den mit dem Erbe anfallenden Vermögenszuwachs jeweils
entsprechend seinem Wert zu erfassen und die daraus
resultierende Steigerung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs.
1 ErbStG). Der Vermögenszuwachs durch einen Erbfall stellt
sich beim Ehegatten nicht anders dar als bei einem
Lebenspartner.
93
Im steuerrechtlichen Schrifttum wird die
Einräumung insbesondere des hohen Freibetrags für Ehegatten
und Kinder überwiegend mit einer im Vergleich zu Dritten
geringeren Leistungsfähigkeit dieser Personen im Erbfall
gerechtfertigt. Hierfür werden verschiedene Gründe angeführt:
Die Leistungsfähigkeit dem Erblasser verwandtschaftlich
nahestehender Personen werde durch die Erbschaft nicht in
gleichem Umfang wie die Leistungsfähigkeit fernstehender
Personen erhöht (vgl. Breitenbach, Erbschaftsteuer,
1969, S. 31; Meincke, a.a.O., § 16 ErbStG Rn. 1;
Oberhauser, in: Neumark, Handbuch der Finanzwissenschaft,
Band II, 3. Auflage 1980, S. 493; Oechsle, in:
Wirtschafts- und Steuerordnung auf dem Prüfstand, Festschrift
für Bayer, 1998, S. 242). Ehegatten und Kinder hätten bereits
zu Lebzeiten am Vermögen des Erblassers partizipiert sowie
den Lebensstandard des Erblassers geteilt und erwarteten, den
Lebensstandard aufrechterhalten zu können (vgl. Breitenbach,
a.a.O., S. 32; ähnlich Meincke, a.a.O., § 15 ErbStG Rn.
2). Der Erblasser habe sein Vermögen typischerweise nicht nur
für sich, sondern auch für seine Familienangehörigen,
insbesondere für seine Kernfamilie, nämlich den Ehegatten und
die Kinder gebildet (vgl. Breitenbach, a.a.O., S. 31; Mönter,
Zur Steuerreform: Die Erbschaftsteuer, 1972, S. 89, 95).
Diesen Personen wachse mithin juristisch etwas zu, was ihnen
wirtschaftlich ohnehin bereits zugestanden habe (vgl.
Breitenbach, a.a.O., S. 31; Mönter, a.a.O., S. 89). Ehegatten
und nahe Angehörige seien nicht selten wesentlich an der
Vermögensbildung beteiligt gewesen (vgl. Gutachten der
Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des
Bundesministeriums der Finanzen, 1971, Band III, Abschnitt
VII, S. 89). Darüber hinaus werde mit der Erbschaft eines
Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers in vielen Fällen
die sittliche Pflicht verbunden, das Vermögen möglichst
ungeschmälert an die weiteren Nachkommen weiterzugeben (vgl.
Breitenbach, a.a.O., S. 32). Die Bereicherung beim Erbfall
entspreche zudem der Entreicherung beim Unterhalt und habe
somit unterhaltsersetzende Funktion (vgl. Breitenbach,
a.a.O., S. 31 f.). Mit dem Tod des Erblassers verliere
die engere Familie - anders als entfernte Verwandte und
Dritte, die keine wirtschaftliche Beziehung zum Erblasser
unterhielten - in aller Regel auch Einnahmequellen und
Versorgungsleistungen (vgl. Oechsle, a.a.O., S. 242).
94
Selbst wenn es zuträfe, dass die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten durch einen
Erbfall mit Rücksicht auf die genannten Saldierungseffekte in
erheblich geringerem Umfang stiege, als es der nominale Wert
des Erbes erwarten ließe, so dass der um den persönlichen
Freibetrag reduzierte Wert des Nachlasses pauschalierter
Ausdruck der tatsächlichen, geringeren Leistungserhöhung
wäre, beanspruchten diese Erwägungen für Lebenspartner in
gleicher Weise Geltung. Die unterschiedliche Berücksichtigung
beim persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG a.F. zum
Nachteil von Lebenspartnern lässt sich damit nicht
rechtfertigen.
95
Eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten
in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten
Partnerschaft (vgl. BVerfGE 124, 199 ). Auch sie
partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres
eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen
Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten
zu können. Nicht anders als ein Ehegatte wird auch ein
eingetragener Lebenspartner sein Vermögen nicht nur für sich,
sondern auch für seinen Lebenspartner und gegebenenfalls für
seine in der Partnerschaft lebenden Kinder schaffen. Sofern
dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten
nach § 16 ErbStG a.F. unterhaltsersetzende Funktion
sowie eine Versorgungswirkung zukommt, ist zu
berücksichtigen, dass der Erbschaft diese Funktion auch für
Lebenspartner zukommt. Ihnen standen schon nach der für die
Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage Unterhaltsansprüche
zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprachen.
Nach § 5 Satz 1 LPartG a.F. waren die Lebenspartner
einander zu „angemessenem Unterhalt“ verpflichtet. Die den
Ehegattenunterhalt regelnden §§ 1360a, 1360b BGB waren
und sind entsprechend anwendbar (§ 5 Satz 2 LPartG).
Allein der Umstand, dass im Unterschied zu der für Ehegatten
geltenden Regelung des § 1360 Satz 2 BGB die
Haushaltsführung finanziellen Leistungen zunächst nicht
ausdrücklich gleichgestellt war, rechtfertigt es nicht, nur
der Erbschaft eines Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion
zuzubilligen. Schließlich ändert auch die Möglichkeit, dass
der zuvor nicht erwerbstätige, unterhaltsberechtigte
Lebenspartner im Fall einer Trennung nach § 12 Abs. 1
Satz 2 LPartG a.F. auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden
konnte, nichts am grundsätzlichen Bestehen eines
Trennungsunterhaltsanspruchs und damit der kompensatorischen
Funktion einer Erbschaft.
96
cc) Das im Verfassungsrecht verankerte
Familienprinzip gibt dem Erbschaft-steuerrecht Maß und
Richtung und prägt auch die Ausgestaltung des persönlichen
Freibetrags (1). Die Schlechterstellung der Lebenspartner
gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht in der
Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997, wie hier beim
persönlichen Freibetrag, vermag allerdings auch das
Familienprinzip nicht zu rechtfertigen (2).
97
(1) Ein Verwandtenerbrecht unter angemessener
Beteiligung des Ehegatten entspricht deutscher
Rechtstradition (vgl. BVerfGE 91, 346 ). Sowohl
das Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch das
Erbschaftsteuerrecht räumen dem Ehegatten und den nahen
Verwandten des Erblassers eine Sonderstellung ein. Im
Zivilrecht kommt dies vor allem durch das gesetzliche
Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB), das - nach der Nähe
des Begünstigten zum Erblasser ausgestaltete - gesetzliche
Erbrecht der Verwandten des Erblassers (§§ 1924 ff.
BGB) sowie dadurch zum Ausdruck, dass Ehegatten und engen
Verwandten (Eltern und Abkömmlingen) des Erblassers
Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) zustehen. Im
Erbschaftsteuerrecht war und ist der steuerliche Zugriff bei
Ehegatten und nahen Verwandten seit jeher durch Freibeträge
und niedrige Steuersätze gemäßigt (vgl. oben A.I.1.a).
98
In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Testierfreiheit
und Verwandtenerbrecht zum grundlegenden Gehalt der
Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gehören (vgl. BVerfGE 93, 165 sowie BVerfGE 67,
329 ; 91, 346 ; 112, 332 ).
Daneben tritt der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6
Abs. 1 GG). Deshalb sieht das bestehende
Erbschaftsteuerrecht auch das Familienprinzip als Grenze für
das Maß der Steuerbelastung vor (vgl. BVerfGE 93, 165
). Daraus hat das Bundesverfassungsgericht
geschlossen, dass die familiäre Verbundenheit der nächsten
Angehörigen zum Erblasser erbschaftsteuerlich zu
berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 97, 1 ) und der
steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen, also
insbesondere bei Ehegatten und Kindern, derart zu mäßigen
ist, dass diesen der jeweils überkommene Nachlass zumindest
zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen,
völlig steuerfrei zugute kommt (vgl. BVerfGE 93, 165
). Das Schrifttum teilt ganz überwiegend
dieses Verständnis von Verwandtenerbrecht und
Erbrechtsgarantie, die ihren Niederschlag in Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 6 Abs. 1 GG
finden und so das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht
anleiten (vgl. Leisner, Verfassungsrechtliche Grenzen der
Erbschaftsbesteuerung, 1970, S. 111; Löhle,
Verfassungsrechtliche Gestaltungsspielräume und -grenzen bei
der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, 2001, S. 25,
102 f.; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 GG Rn.
301 ff.
Verfassungsrecht, 1999, S. 69 ff.).
99
Der Gesetzgeber hat zwar weder in § 16
ErbStG a.F. selbst noch in den Gesetzesmaterialien hierzu
ausdrücklich das Familienprinzip als tragenden Grund für den
Ehegatten vorbehaltenen umfänglichen Freibetrag angeführt.
Die Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags in § 16
ErbStG a.F., die Einteilung der Steuerklassen in § 15
ErbStG a.F. und die gestaffelten Steuersätze nach § 19
ErbStG a.F. lassen indes keinen Zweifel daran, dass für den
Gesetzgeber das Familienprinzip maßgebende Bestimmungsgröße
für das System des Erbschaftsteuerrechts war und ist (so
bereits ausdrücklich BVerfGE 93, 165 zu § 16
ErbStG in der Fassung des Jahres 1974). Familiäre Nähe nach
Maßgabe von Geburt und Heirat sind danach die entscheidenden
Kriterien für die Staffelung der Freibeträge und Steuersätze.
Gerade die in den Ausgangsverfahren maßgebliche Fassung des
Erbschaftsteuergesetzes wurde in Reaktion auf den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 geschaffen
und sollte der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
tragen, Ehegatten und Kindern zumindest den deutlich
überwiegenden Teil des Nachlasses steuerfrei zugute kommen zu
lassen (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 38, 63 f., 70).
100
(2) Die Schlechterstellung der eingetragenen
Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Recht des
persönlichen Freibetrags vermag das Familienprinzip
allerdings nicht zu rechtfertigen.
101
(a) Die Ehegatten zählen seit jeher und in der
Sache unbestritten zu dem im Erbschaftsteuerrecht nach dem
Familienprinzip erfassten und privilegierten Personenkreis.
Sofern die innere Rechtfertigung für ihre durch das
Familienprinzip gestärkte Teilhabe an der Erbrechtsgarantie
und demzufolge an dem entsprechenden Schutz bei der
Erbschaftsbesteuerung aus der auf dem Eheversprechen
beruhenden Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Ehepartner
und der damit auf Dauer übernommenen, auch rechtlich
verbindlichen Verantwortung für den Partner folgt, kann dies
eine Privilegierung gegenüber dem überlebenden eingetragenen
Lebenspartner jedoch nicht rechtfertigen. Denn in diesem
Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und
Ehe nicht. Beide sind auf Dauer angelegt, rechtlich
verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht
(vgl. BVerfGE 124, 199 ).
102
Soweit zur Rechtfertigung der auf
Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Bevorzugung von
Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht darauf verwiesen wird, dass
die persönliche Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten von der
gemeinsamen Teilhabe an den wirtschaftlichen Grundlagen und
den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten
gekennzeichnet sei (vgl. etwa Löhle, Verfassungsrechtliche
Gestaltungsspielräume und -grenzen bei der Besteuerung von
Erbschaften und Schenkungen, 2001, S. 23), gilt dies schon
nach der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtslage in
gleicher Weise auch für Lebenspartner (s. oben unter
a.bb).
103
(b) Die Ungleichbehandlung ist auch nicht
dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe
gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber
unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst
ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in
der Generationenfolge erhalten möchte.
104
Die Ausgestaltung des Erbrechts wie auch des
Erbschaftsteuerrechts zeigen, dass der Gesetzgeber die
Weitergabe des in der Familie geschaffenen Vermögens in der
Generationenfolge im Blick hat und fördert. Auch die vom
Bundesverfassungsgericht aus der Verbindung von Art. 6
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Forderung, dass
bei den nächsten Familienangehörigen der jeweils auf sie
überkommene Nachlass - je nach dessen Größe -
zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren
Vermögen, völlig steuerfrei verbleiben müsse (vgl. BVerfGE
93, 165 ), gewinnt ihre eigentliche
Bedeutung und besondere Rechtfertigung durch den Bezug auf
die Erbfolge in nächste Generationen. Gerade die mehrfache
Belastung eines Nachlasses mit Erbschaftsteuer bei einer
womöglich kurzfristigen Erbfolge über mehrere Generationen
hinweg würde das Schutzziel des Familienprinzips infrage
stellen, kleine und mittlere Vermögen als Grundlage der
privaten Lebensgestaltung möglichst ungeschmälert in der
Generationenfolge zu erhalten. Dem trägt das
Erbschaftsteuerrecht neben den Freibeträgen auch durch eine
Tarifermäßigung bei kurzfristiger mehrfacher Erbfolge
innerhalb der Steuerklasse I Rechnung
(§ 27 ErbStG). Die Weitergabe eines
Familienvermögens nicht nur im nächsten Erbfall, sondern über
mehrere Generationen hinweg ist vielfach zentrales Anliegen
der Erblasser und prägt das Wesen des Erbrechts. Dies
schließt nicht aus, dass die Erbfolge je nach familiären
Gegebenheiten und ausgeübter Testierfreiheit des Erblassers
auch in die Elterngeneration führen oder zugunsten Dritter
ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber darf jedoch als
Regelfall für die Austarierung des Erbschaftsteuersystems von
der Weitergabe des Vermögens an die Folgegenerationen
ausgehen.
105
In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der
Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe grundsätzlich
von der Lebenspartnerschaft. Da die Lebenspartnerschaft auf
gleichgeschlechtliche Paare begrenzt ist, können aus einer
solchen Beziehung grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder
hervorgehen. Demgegenüber ist die Ehe als Verbindung
verschiedengeschlechtlicher Partner möglicher Ursprung einer
eigenen Generationenfolge. Auch ist sie ungeachtet der den
Ehepartnern allein überlassenen freien Entschließung für eine
Elternschaft der durch vielfältige gesetzliche Ausgestaltung
privilegierte Rechtsraum zur Familiengründung.
106
Es kann dahinstehen, ob die bessere abstrakte
Eignung der Ehe, Ausgangspunkt der Generationenfolge zu sein,
höhere Freibeträge zugunsten von Ehegatten mit Blick auf die
mögliche Weitervererbung des Familienvermögens an gemeinsame
Kinder rechtfertigen kann. Sollte der Gesetzgeber diesem
Gesichtspunkt in dem geltenden Steuerrecht überhaupt
Beachtung geschenkt haben, so hat er dies jedenfalls mit
einer Regelung getan, die diesen Ansatz nicht hinreichend
umsetzt und daher auch nicht als Grundlage einer
unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern
herangezogen werden kann. Denn das geltende Recht macht - im
Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der
Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig,
sondern differenziert bei der Höhe des Freibetrages nicht
zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder
hervorgegangen sind. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des
persönlichen Freibetrages für Ehegatten nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vielmehr bereits mit der
Erbschaftssteuerreform vom 17. April 1974 in Abkehr von der
bis dahin geltenden Rechtslage nicht länger vom Vorhandensein
von Kindern abhängig gemacht (vgl. BRDrucks 140/72, S.
70).
107
b) Für die Nichtberücksichtigung der
Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag nach § 17
ErbStG a.F., der Ehegatten in Höhe von 256.000 € zugute kam,
fehlt ebenfalls ein ausreichender Differenzierungsgrund.
108
Der Versorgungsfreibetrag wurde und wird
Ehegatten und in geringerem Umfang auch Kindern
voraussetzungslos gewährt. Er dient in erster Linie dazu, die
unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von
steuerbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und
nicht steuerbaren Versorgungsbezügen auszugleichen (vgl.
Meincke, a.a.O., § 17 ErbStG Rn. 1 f.). Indem der
Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterfallenden
Versorgungsbezüge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
a.F. von dem Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, strebt das
Gesetz eine mittelbare erbschaftsteuerrechtliche
Gleichbehandlung mit den der Erbschaftsteuer unterfallenden
Versorgungsbezügen an. Soweit danach keine solche Verrechnung
stattfindet, wirkt der verbleibende Versorgungsfreibetrag im
Ergebnis wie eine Erhöhung des persönlichen Freibetrags für
Ehegatten und Kinder. Insofern soll der Versorgungsfreibetrag
eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten
mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren (vgl.
BRDrucks 140/72, S. 70 f.).
109
In dem Umfang, in dem der
Versorgungsfreibetrag die unterschiedliche
erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und
vertraglicher Versorgungsbezüge ausgleicht, lässt diese
Zwecksetzung der Vorschrift keinen Raum für eine
Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft. Das
gesetzgeberische Ziel, ansonsten bestehende Ungerechtigkeiten
bei der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von
Versorgungsbezügen zu beseitigen, besitzt in gleicher Weise
Gültigkeit für Ehegatten wie für Lebenspartner. Soweit der
Versorgungsfreibetrag nicht durch Verrechnung nach § 17
Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. aufgebraucht wird und
damit im Ergebnis wie ein zusätzlicher persönlicher
Freibetrag wirkt, gelten die im vorstehenden Abschnitt (3.a)
hierzu angestellten Erwägungen entsprechend.
110
c) Schließlich findet sich auch kein
hinreichender Unterscheidungsgrund dafür, dass eingetragene
Lebenspartner der Steuerklasse III mit den höchsten
Steuersätzen, Ehegatten hingegen der Steuerklasse I mit den
niedrigsten Steuersätzen zugewiesen werden (§ 15
Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG a.F.), zumal wenn
man die gravierende Ungleichbehandlung bei den persönlichen
Freibeträgen mit in den Blick nimmt.
111
aa) Bei der Entscheidung darüber, wie viele
Steuerklassen geschaffen und welche Steuersätze den
Steuerklassen je nach Höhe des zu versteuernden Erbes
zugewiesen werden, steht dem Gesetzgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Auch bei der Zuordnung der Erben zu
den einzelnen Steuerklassen verfügt der Gesetzgeber über
einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Dabei hat er
freilich das selbst gesetzte Prinzip der Besteuerung nach
Verwandtschaftsnähe, das im Übrigen auch von dem in
Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
verankerten Familienprinzip (s. dazu oben 3.a.cc) getragen
wird, folgerichtig umzusetzen; er darf sich jedenfalls nicht
in Widerspruch dazu setzen. Ordnet der Gesetzgeber Ehegatten
und eingetragene Lebenspartner allerdings zwei
unterschiedlichen Steuerklassen zu, obgleich beide
Partnerbeziehungen, was ihre rechtlich verfestigte Lebensnähe
zum Erblasser betrifft, in der Rechtsordnung einander
weitgehend angeglichen sind, muss dies einer strengen
Gleichheitsprüfung standhalten können. Denn es handelt sich
um eine im Bereich der Erbrechtsgarantie wirkende
Differenzierung nach Personengruppen, die zudem mit der
sexuellen Orientierung der Betroffenen zusammenhängt (s. dazu
oben 2.b.cc).
112
bb) Die Staffelung der Steuerklassen und
Steuersätze dient dem Zweck, die Erbschaftsteuer nach Ehe und
Verwandtschaftsnähe auf der einen und nach dem
Nachlassvolumen auf der anderen Seite abzuschichten. Diese
Regelung trägt dem erbrechtlichen Familienprinzip und dem
steuerrechtlichen Grundsatz der Leistungsfähigkeit Rechnung.
Für die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und
Lebenspartnern bei den Steuersätzen gelten deshalb
hinsichtlich eines tragfähigen Differenzierungsgrundes die
gleichen Erwägungen, die bereits im Zusammenhang mit dem
persönlichen Freibetrag angeführt wurden (s. oben 3.a). Dafür
spricht insbesondere auch, dass persönlicher Freibetrag und
Steuersätze bei der Abstufung der tatsächlichen Steuerlast
des Erben in enger Wechselwirkung stehen. Danach vermögen
weder der Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit noch allein die Berufung auf Art. 6
Abs. 1 GG und auch nicht das Familienprinzip die
Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartner in den
Steuersätzen zu rechtfertigen. Wie beim persönlichen
Freibetrag so gilt auch hier, dass die Unterschiede zwischen
der Ehe und der Lebenspartnerschaft im derzeitigen
Regelungskonzept keine Schlechterstellung der Lebenspartner
in der Steuerklasseneinteilung tragen.
113
4. Da die den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde liegenden und von den Beschwerdeführern mittelbar
angegriffenen Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem
Jahressteuergesetz 1997 sich schon wegen der gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung der
eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten als
verfassungswidrig erweisen, bedarf es keiner Entscheidung
mehr, ob darüber hinaus ein Gleichheitsverstoß darin
begründet liegt, dass die Lebenspartner in diesen
Bestimmungen beim persönlichen Freibetrag und bei den
Steuersätzen entfernten Verwandten und Dritten gleichgestellt
werden und damit wesentlich Ungleiches gleich behandelt
wird.
114
Aus den gleichen Gründen (s. oben I.4.) kann
offen bleiben, ob die beanstandeten Regelungen des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
nach dem Jahressteuergesetz 1997 mit der Erbrechtsgarantie
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den vom
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165
; 97, 1 ; 112, 332
) in Einklang stehen.
115
Die §§ 16 Abs. 1, 17 und 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 ErbStG a.F. sind mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar (zur Unvereinbarkeitserklärung als
regelmäßige Folge bei Verletzungen des Gleichheitssatzes vgl.
BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1
; 122, 210 ; stRspr). Gerichte und
Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der
festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende
Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ;
105, 73 ; stRspr).
116
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010
eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) betroffenen Altfälle zu
treffen, die diese Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum
zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember
2008 (BGBl I S. 3018) beseitigt.
117
Es besteht auch keine Veranlassung, dem
Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nach Einführung
der eingetragenen Lebenspartnerschaft einzuräumen und während
dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen
Rechtslage anzuordnen. Eine befristete Fortgeltungsanordnung
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und
Haushaltsplanung sowie dann in Frage, wenn die
Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war
und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist
zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE
120, 125 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW
2010, S. 505 <518, Rn. 217>). Eine Gefährdung der
geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die
rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zum August 2001
kommt angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon
betroffenen Fälle offensichtlich nicht in
Betracht. Anders als in dem Fall aus dem
Sozialversicherungsrecht, der dem Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010
(1 BvR 170/06, juris) zugrunde lag und in dem nur noch
über die Frage einer nachträglich zu zahlenden
Hinterbliebenenrente für Lebenspartner während eines
kürzeren, abgeschlossenen Zeitraums zu entscheiden war, kann
hier für den Bereich des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuerrechts angesichts der offenkundig
unterschiedlichen Besteuerung von Ehegatten und
Lebenspartnern mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für
die Betroffenen eine ungeklärte Verfassungsrechtslage,
deretwegen dem Gesetzgeber ausnahmsweise eine Übergangsfrist
zur Nachbesserung zugebilligt werden müsste, nicht
festgestellt werden. Zwar betreffen auch die hier zu
entscheidenden Verfassungsbeschwerden außer Kraft getretenes
Recht. Die darauf beruhende gleichheitswidrige Besteuerung
zeitigt aber erhebliche Vermögensfolgen, die sich auch in die
Zukunft erstrecken. Erbschaften sind einmalige Ereignisse
häufig bedeutenden finanziellen Volumens, mit denen
typischerweise die Erträge eines ganzen Lebens im Ehe-,
Partnerschafts- oder Familienverbund weitergegeben werden.
Die Besteuerung einer Erbmasse wirkt sich deshalb über Jahre
nach dem Steuerzugriff hinaus noch aus.
118
Will der Gesetzgeber bei der gebotenen
Neuregelung ihm zustehende Gestaltungsspielräume ausschöpfen,
etwa mit Rücksicht auf das das Erbschaftsteuerrecht prägende
Familienprinzip durch eine besondere Berücksichtigung von
Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, muss der ihn leitende
Differenzierungsgrund klar zum Ausdruck kommen und sich
gemessen am Umfang der unterschiedlichen Behandlung vor dem
Hintergrund bestehender Unterschiede zwischen Ehegatten und
Lebenspartnern als hinreichend tragfähig erweisen.
119
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer in Art. 3 Abs. 1 GG.
Sie beruhen auf der Benachteiligung der eingetragenen
Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz in der auf das Jahressteuergesetz 1997
zurückgehenden Fassung, ohne dass die
Entscheidungserheblichkeit in einem der Ausgangsverfahren auf
eine der als verfassungswidrig festgestellten Vorschriften
beschränkt werden könnte. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs
sind in beiden Ausgangsverfahren aufzuheben und die Sachen an
den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen.
120
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.