BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 612/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. April 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt,
denn sie ist - unabhängig von der bislang fehlenden Vollmacht
im Sinne von § 22 Abs. 2 BVerfGG - unzulässig. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts ist deshalb wegen fehlender
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entsprechend
§ 114 ZPO abzulehnen.
2
Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil
die angefochtenen Entscheidungen erst nach Ablauf der Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen sind und die
Verfassungsbeschwerde deshalb nicht fristgerecht den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechend begründet worden ist. In jedem Fall genügt die
Beschwerdebegründung auch inhaltlich den Anforderungen von
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie
nicht hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit
einer Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten aufzeigt.
3
Sowohl das Sozialgericht als auch - sinngemäß
- das Landessozialgericht haben die Rechtsverfolgung mit der
Begründung als mutwillig angesehen und einen Anspruch auf
Prozesskostenhilfe verneint, weil das Klageverfahren nicht
erforderlich sei, um Rechte der Beschwerdeführer zu wahren
und deshalb auch eine bemittelte Vergleichsperson anstelle
der Beschwerdeführer den Rechtsstreit nicht betreiben würde.
Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, der
Überprüfungsantrag und die sozialgerichtliche Klage seien im
Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III und die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts, wonach § 330 Abs. 1 2. Alt.
SGB III nicht gelte, wenn der Überprüfungsantrag vor dem
Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung gestellt worden
sei, die einzigen Möglichkeiten gewesen, mögliche
Nachzahlungsansprüche, die sich aus einer positiven
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätten ergeben
können, zu sichern, ist dies nicht nachvollziehbar. § 40
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs.
1 1. Alt. SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von
Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom
Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit
dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt
ihres Erlasses rechtswidrig waren, nach § 44 Abs. 1 Satz
1 SGB X für Zeiträume vor Wirksamwerden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus, ohne dass es nach dem Wortlaut
der Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor
diesem Zeitpunkt gestellt worden ist oder nicht. Die von den
Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf
§ 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III. Warum die speziell
auf den Sinn und Zweck des § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB
III ausgerichteten Erwägungen des Bundessozialgerichts (vgl.
BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 2/06 R -, juris,
Rn. 16 m.w.N.) auch für § 330 Abs. 1 1. Alt. SGB
III, bei dem es sich um eine Fortführung des Rechtsgedankens
des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG handelt, gelten sollen,
legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie setzen sich auch
nicht mit Rechtsprechung und Literatur auseinander, die
§ 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III auch dann für anwendbar
halten, wenn der Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gestellt wurde (vgl. Eicher, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 58;
Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 330 Rn. 157
Beschwerdebegründung nicht schlüssig, welchen Nutzen die
Beschwerdeführer von dem Überprüfungsantrag und dem
sozialgerichtlichen Verfahren haben beziehungsweise im
Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs
gehabt haben sollen. Es ist deshalb aus der
Beschwerdebegründung auch nicht ersichtlich, warum
Sozialgericht und Landesssozialgericht gerade auch in
Anbetracht der Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 2009
- 1 BvR 2455/08 -, www.bverfg.de,
Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 und
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG verkannt haben sollen.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.