BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 614/09 -
der Frau Sch…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in
Schleswig-Holstein. Für Teilflächen sieht eine
naturschutzrechtliche Verordnung ein Verbot der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung vor. Ein deswegen
gestellter Entschädigungsantrag der früheren Eigentümerin der
Flächen blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann
offen bleiben, ob das bereits daraus folgt, dass die
Beschwerdeführerin die Frage nach der Rechtsnachfolge in den
geltend gemachten Entschädigungsanspruch möglicherweise nicht
hinreichend nachvollziehbar beantwortet hat. Der Zulässigkeit
steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen.
3
1. § 90 Abs. 2 BVerfGG bestimmt, dass die
Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs
erhoben werden kann, wenn gegen die behauptete
Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist. Darin ist
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
enthalten, der über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs
im engeren Sinne hinaus erfordert, dass ein Beschwerdeführer
alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77,
381 ; 81, 97 ; 107, 395
; 112, 50 ; stRspr). Diese Pflicht
besteht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE
77, 275 ; 85, 80 ). Beruht ein
Eingriffsakt auf einer grundrechtswidrigen Vorschrift, die
jedoch Ausnahmen vorsieht, so muss der Beschwerdeführer vor
der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die
Beseitigung des Eingriffsaktes unter Berufung auf die
Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 78, 58 ).
4
2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hätte die
Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
zunächst den Versuch unternehmen müssen, dem von ihr
beklagten Eingriff in ihre Berufsfreiheit und ihr
Eigentumsrecht noch auf andere Weise als durch die
Beanspruchung einer Entschädigungsleistung zu begegnen.
5
Nach § 6 der hier maßgeblichen
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalsee mit
Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee,
Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung“ vom 16. Dezember
1994 (GVOBl Schl.-H. 1995, S. 33) kann die untere
Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen im
Einzelfall Ausnahmen von dem durch die Verordnung begründeten
Verbot zulassen, Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile des Naturschutzgebiets zu entnehmen. Diese
Möglichkeit stand auch der Beschwerdeführerin zur Vermeidung
oder zumindest wesentlichen Verminderung der von ihr geltend
gemachten nachteiligen Folgen für die Einschränkung ihrer
Grundstücksnutzung offen. Sie hätte sich daher vor Erhebung
der Verfassungsbeschwerde um die Erteilung einer Ausnahme für
die von ihr offenbar angestrebte forstwirtschaftliche Nutzung
des betreffenden Waldstücks bemühen müssen. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Ersuchen um solche Ausnahmen von
vornherein aussichtslos und damit für die Beschwerdeführerin
unzumutbar gewesen wäre. Das gilt umso mehr, als das
Oberverwaltungsgericht selbst in der angegriffenen
Entscheidung auf diese Möglichkeit verweist und damit - als
das für die Auslegung des Landesnaturschutzrechts zuständige
höchste Verwaltungsgericht des Landes - ebenfalls nicht
von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Antrags auf
Zulassung einer Ausnahme ausgeht.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.