BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 615/97 -
des Herrn S...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 38 Nr. 3
SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Beschränkung des Anspruchs auf vorzeitige Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit auf Pflichtversicherte durch das
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz von 1981.
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1. Durch das Gesetz zur Änderung des
Angestelltenversicherungsgesetzes vom 7. März 1929
(RGBl I S. 75) konnten erstmals Angestellte nach
einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit vorzeitig mit
60 Jahren in Rente gehen (§ 397 AVG). Arbeitern wurde
ein solcher Anspruch erst durch die Rentenreform 1957
eröffnet (§ 1248 Abs. 2 RVO i.d.F. vom 23. Februar
1957, BGBl I S. 45 ). Die
Voraussetzung einer einjährigen ununterbrochenen
Arbeitslosigkeit wurde durch das Rentenreformgesetz 1972 vom
16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965 )
abgemildert. Nach § 25 Abs. 2 AVG in der ab
1. Januar 1973 geltenden Fassung war es nunmehr
ausreichend, wenn der Versicherte zweiundfünfzig Wochen
innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos gewesen
war.
3
Als Reaktion auf eine zunehmende vorzeitige
Verrentung von Versicherten entschloss sich der Gesetzgeber,
das vorgezogene Altersruhegeld denjenigen Arbeitslosen
vorzubehalten, die in den letzten zehn Jahren vor dem
Rentenbeginn mit einer gewissen Regelmäßigkeit eine
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben
(vgl. BTDrucks 9/846, S. 55). § 25 Abs. 2
Satz 2 AVG in der Fassung des Gesetzes zur
Konsolidierung der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom
22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1497 )
verlangte nunmehr, dass der Versicherte in den letzten zehn
Jahren vor dem Rentenbeginn mindestens acht Jahre eine
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
vorweisen könne. Die Neuregelung trat am 1. Januar 1982 in
Kraft. Allerdings war § 25 Abs. 2 AVG in der bis
31. Dezember 1981 geltenden Fassung (im Folgenden:
§ 25 Abs. 2 AVG a.F.) für diejenigen Versicherten
weiter anzuwenden, die spätestens am 1. Januar 1982
arbeitslos geworden waren oder deren Arbeitsverhältnis auf
Grund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten
Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran
anschließend arbeitslos wurden. Das galt jedoch nur, wenn
durch die Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25
Abs. 2 AVG a.F. erfüllt waren (Art. 23 § 7 a
Abs. 4 des Angestellten-Neuregelungsgesetzes
i.d.F. des Gesetzes zur Wiederbelebung der
Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des
Bundeshaushalts Folgenden: HBeglG 1983> vom 20. Dezember 1982, BGBl I
S. 1857 ). Diese Übergangsregelung war
rückwirkend zum 1. Januar 1982 in Kraft getreten
(Art. 38 Abs. 5 HBeglG 1983).
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Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)
vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261 )
wurde § 25 Abs. 2 AVG - inhaltlich unverändert - in
das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als § 38
übernommen.
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2. Der Beschwerdeführer ist am 18. Mai 1933
geboren. Nach Abschluss seines Studiums war er in der Zeit
von April 1958 bis Juli 1963 als Diplom-Ingenieur
versicherungspflichtig beschäftigt. Ab August 1963 war er
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze
versicherungsfrei, zahlte jedoch weiterhin freiwillige
Beiträge. Als er aufgrund der Aufhebung der
Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung
des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) vom
21. Dezember 1967 (BGBl I S. 1259 )
erneut versicherungspflichtig wurde, machte er von der in
Art. 2 § 1 AnVNG in der Fassung des
Finanzänderungsgesetzes 1967 (BGBl I S. 1259
) eingeräumten Möglichkeit der Befreiung von der
Versicherungspflicht Gebrauch. In der Folgezeit zahlte der
Beschwerdeführer durchgehend bis Mai 1991 freiwillige
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Sein im April
1960 begründetes Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Mai 1991
aufgelöst. Anschließend war der Beschwerdeführer arbeitslos
gemeldet. Seinen Antrag vom November 1992 auf Gewährung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab, da er im
einschlägigen Zehn-Jahres-Zeitraum von Juni 1983 bis Mai 1993
nicht die erforderlichen 96 Pflichtbeiträge aufweisen könne.
Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
Die von dem Beschwerdeführer erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht als
unzulässig. Seit dem 1. Juni 1996 bezieht der
Beschwerdeführer eine Altersrente für langjährig
Versicherte.
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3. Der Beschwerdeführer hat am 7. April 1997
fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) rügt. Der
Beschwerdeführer trägt unter anderem vor, dass ihm durch die
gesetzliche Neuregelung seine der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegende
Anwartschaft auf das vorzeitige Altersruhegeld wegen
Arbeitslosigkeit ersatzlos entzogen worden sei. An die
Rechtfertigung eines solchen Totalentzugs seien strengste
Voraussetzungen zu stellen, für deren Vorliegen hier nichts
erkennbar sei. Außerdem verstoße die gesetzliche Neuregelung
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Zwar sei
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Begünstigung der
Pflichtversicherten gerechtfertigt, weil diese in der Regel
nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in
wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft
beitragen und dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den
freiwillig Versicherten nicht ausweichen könnten. Diese
allgemeinen Erwägungen könnten jedoch nicht den Totalentzug
seiner Rentenanwartschaft rechtfertigen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung
anzunehmen. Sie hat - unbeschadet der Frage ihrer
Zulässigkeit - keine Aussicht auf Erfolg. Die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 38
Nr. 3 SGB VI verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinen Grundrechten.
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1. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der
Beschwerdeführer vor der Gesetzesänderung von 1981 bereits
eine unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehende
Anwartschaft auf eine vorgezogene Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit erworben hatte. Jedenfalls hat der
Gesetzgeber mit der zur Prüfung gestellten Regelung im Rahmen
seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums
auszugestalten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
Insbesondere war der in der gesetzlichen Neuregelung liegende
Eingriff in die nach altem Recht begründete Rechtsposition
des Beschwerdeführers durch Gründe des öffentlichen
Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 58, 81
).
9
a) Ziel der in Frage stehenden
Gesetzesänderung war eine Beschränkung des Anspruchs auf
vorgezogenes Altersruhegeld bei Arbeitslosigkeit auf
diejenigen Versicherten, die auch am Ende ihres Erwerbslebens
- und damit im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt
der Arbeitslosigkeit - in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert waren (vgl. BTDrucks 9/846, S. 55).
Dadurch erwartete der Gesetzgeber eine Stabilisierung der
Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wollte der
Gesetzgeber mit der angegriffenen Neuregelung gerade nicht
allein solche Personen von der vorzeitigen Rente
ausschließen, die - wie Beamte oder Hausfrauen - vor ihrer
Arbeitslosigkeit keiner abhängigen Beschäftigung nachgegangen
waren. Vielmehr sollte der Gedanke der Solidarität der in der
gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gestärkt
werden, indem das Privileg der vorzeitigen Verrentung
denjenigen Versicherten vorbehalten blieb, die der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur durch ihre
Beitragszahlung eng verbunden waren, sondern sich ihren
Verpflichtungen gegenüber der Versichertengemeinschaft
- anders als freiwillig Versicherte - auch nicht
entziehen konnten. Dies ist ein Regelungsziel, das im
öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfGE 75, 78 <98,
103>).
10
b) Eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ist auch im Hinblick auf die besondere
Interessenlage des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Er
hatte vom Zeitpunkt der Gesetzesänderung Anfang 1983 bis zur
Erreichung des 60. Lebensjahres im Jahre 1993 hinreichend
Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und eventuell
ergänzende Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit vor
Erreichen der Regelaltersgrenze zu treffen. Als freiwillig
Versichertem stand es ihm frei, die Beitragszahlungen an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu beenden und das
dadurch frei werdende Einkommen für eine private
Altersvorsorge zu verwenden. Zudem durfte der Gesetzgeber
berücksichtigen, dass der Personenkreis der abhängig
Beschäftigten, die sich - wie der
Beschwerdeführer - nach dem Wegfall der
Pflichtversicherungsgrenze von der Versicherungspflicht
hatten befreien lassen, regelmäßig über eine befreiende
Lebensversicherung (vgl. Art. 2 § 1 Satz 1
Buchstabe b AnVNG i.d.F. des Art. 2 § 2 des
Finanzänderungsgesetzes 1967) und daher über eine
anderweitige Absicherung verfügte. Anders als der
Beschwerdeführer meint, führt die gesetzliche Neuregelung
auch nicht zu einem "Totalentzug" seiner Rentenanwartschaft.
In Bezug auf das "Risiko" Alter existiert nur ein
Versicherungsfall und ein dementsprechender Anspruch auf
Altersrente (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 89 Nr. 2).
Die Rechtsposition des Beschwerdeführers in Bezug auf den
Anspruch auf Altersrente wurde daher lediglich hinsichtlich
des Renteneintrittsalters modifiziert, nicht jedoch
entzogen.
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2. Die aus der Neuregelung folgende
Begünstigung der Pflichtversicherten ist gegenüber
Art. 3 Abs. 1 GG dadurch gerechtfertigt, dass diese
- wie schon ausgeführt - in der Regel nach
Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich
stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beitragen und
dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig
Versicherten nicht ausweichen können (vgl. BVerfGE 75,
78 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Januar 1994 - 1 BvR
10/93, SozVers 1994, S. 140 zu § 25 Abs. 2
AVG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.