BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 616/04 -
der Frau L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas,
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 9. März 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
Entscheidungen der Sozialgerichte, die die Klage der
Beschwerdeführerin auf Gewährung von
Hinterbliebenenleistungen nach ihrem Ehemann abgewiesen
haben, welcher der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas
angehörte und im Verlauf einer wegen der Folgen eines
Wegeunfalls durchgeführten Hüftprothesenwechseloperation
verstorben ist. Sozialgericht und Bundessozialgericht haben
die Kausalität des Wegeunfalls für den Tod des Ehemanns im
Hinblick darauf verneint, dass sich dieser aus religiösen
Gründen geweigert hatte, eine Fremdbluttransfusion vornehmen
zu lassen; die durch den Unfall notwendig gewordene Operation
erfülle deshalb nicht die qualitativen Anforderungen an eine
für den Eintritt des Todes wesentliche Bedingung (vgl. BSG,
SozR 4-2200 § 589 RVO Nr. 1 = FamRZ 2004, S. 1198).
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Sozial- und des
Bundessozialgerichts. Sie rügt eine Verletzung der
Grundrechte ihres verstorbenen Ehemanns aus Art. 4 Abs.
1 und 2 sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG und einen Verstoß
gegen ihre eigenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie aus Art. 3 Abs.
1 und 3 GG. Außerdem sei Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin
als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit die Beschwerdeführerin Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3
Abs. 3 GG für verletzt hält, sind ihre Rügen unzulässig. Der
Verfassungsbeschwerde fehlt insoweit eine Begründung, die den
Anforderungen des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.
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2. Die übrigen Rügen sind jedenfalls
unbegründet.
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a) Selbst wenn die Beschwerdeführerin im
Hinblick auf ihr Begehren, nach ihrem verstorbenen Ehemann
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung gewährt zu bekommen, eine Verletzung des
Grundrechts ihres verstorbenen Ehemanns aus Art. 4 Abs.
1 und 2 GG geltend machen könnte, könnte ein Verstoß gegen
dieses Grundrecht, das Art. 2 Abs. 1 GG als lex
specialis vorgeht (vgl. BVerfGE 32, 98 ), nicht
festgestellt werden. Die Sozialgerichte haben bei der
Auslegung und Anwendung des § 589 Abs. 1 RVO, auf den
sie ihre Entscheidungen gestützt haben und den die
Beschwerdeführerin als solchen nicht angreift, die Bedeutung
und Reichweite der Religions- und Glaubensfreiheit nicht
grundlegend verkannt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85
; 32, 98 ; 85, 248
). Vielmehr hat insbesondere das
Bundessozialgericht Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner
Bedeutung als Abwehrrecht wie in seiner objektivrechtlichen
Funktion als wertentscheidende Grundsatznorm bei der
Auslegung des einfachen Rechts gewürdigt und gegen das
Sozialstaatsprinzip und den Solidargedanken innerhalb der
Versichertengemeinschaft, den es in diesem Prinzip verkörpert
sieht, abgewogen. Das ist auf eine Weise geschehen, die ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen nicht erfordert, weil die
Tragweite des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend
berücksichtigt worden und eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung des Grundrechts nicht eingetreten ist (vgl.
BVerfGE 85, 248 ).
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b) Auch Grundrechte der Beschwerdeführerin
sind vor diesem Hintergrund nicht verletzt. Insbesondere
verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (zu dessen Inhalt
vgl. BVerfGE 89, 1 ). Die Urteile des
Sozialgerichts und des Bundessozialgerichts sind eingehend
und nachvollziehbar begründet und lassen sachfremde
Erwägungen nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).