BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 616/99 -
- 1 BvR 1028/03 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften,
insbesondere § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI
- 1 BvR 616/99 -,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften,
insbesondere § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI
- 1 BvR 1028/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. August 2005 einstimmig beschlossen:
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe
der Rente von Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn in der
Deutschen Demokratischen Republik nach der Überleitung der
Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung.
2
Die Alterssicherung in der Deutschen
Demokratischen Republik erfolgte entweder über die allgemeine
Sozialpflichtversicherung, gegebenenfalls ergänzt durch die
Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), oder über die
Zugehörigkeit zu einem der über 60 Zusatz- oder
Sonderversorgungssysteme (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1
). Dabei wichen nicht nur die Regelungen in
den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zum Teil stark
voneinander ab. Auch in der grundsätzlich einheitlichen
Sozialpflichtversicherung gab es für bestimmte Berufsgruppen
vorteilhafte Sonderregelungen.
3
1. Die vorliegenden Verfahren betreffen
begünstigende Vorschriften nach der so genannten
Eisenbahnerversorgung der Deutschen Demokratischen Republik.
Diese Versorgung wurde durch die Anordnung über die
Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom
7. Januar 1956 zusammen mit der
1. Durchführungsbestimmung vom 9. Februar 1956
(veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des
Ministeriums für Verkehrswesen, 1956, Nr. 11,
S. 41; im Folgenden:
Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO) und die Verordnung über
die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen
Demokratischen Republik - Eisenbahner-Verordnung -
vom 18. Oktober 1956 (GBl I S. 1211) begründet
(vgl. hierzu Wollschläger, DRV 1999, S. 675; Deter, DRV
2002, S. 10). Danach hatte Anspruch auf Altersversorgung
der Deutschen Reichsbahn (DR), wer am 1. Januar 1956
oder danach bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt war, die
Altersgrenze erreicht hatte und eine Wartezeit von 15 Jahren
sowie eine ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der
Deutschen Reichsbahn von 10 Jahren vorweisen konnte (§ 2
Abs. 1 Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO; § 12
EisenbahnerVO 1956). Anfangs handelte es sich um eine
eigenständige Versorgung der DR-Mitarbeiter, die -
vergleichbar den Sonderversorgungssystemen - unabhängig von
der allgemeinen Sozialversicherung und den dort maßgeblichen
Vorschriften war.
4
Die Höhe der Versorgungsleistungen war
abhängig von der Beschäftigungsdauer und begann ab einer
10jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei
20 vom Hundert des durchschnittlichen Monatsgrundlohns
der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Jedes weitere Beschäftigungsjahr bis zu einer 25jährigen
Beschäftigungszeit führte zu einer Erhöhung um 2 vom
Hundert; jedes darüber hinaus gehende Jahr der Beschäftigung
bewirkte eine Erhöhung um 1 vom Hundert. Als Höchstsatz
war 70 vom Hundert des Monatsgrundlohns vorgesehen. Die
Altersversorgung durfte allerdings 800 Mark monatlich
nicht übersteigen (vgl. § 2 Abs. 3 und 10 der
Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO). Im Ergebnis führte
diese Regelung dazu, dass die in der
Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik geltende starre Beitragsbemessungsgrenze von
600 Mark für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn,
die die besonderen Anspruchsvoraussetzungen dieser Versorgung
erfüllten, außer Kraft gesetzt war. Wer als Angehöriger der
Deutschen Reichsbahn die Voraussetzungen für deren
Altersversorgung nicht erfüllte, erhielt eine "normale"
Sozialversicherungs-Rente als Alters- oder Invalidenrente von
der Deutschen Reichsbahn gezahlt (vgl. § 2 Abs. 2 der
Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO).
5
2. Nachdem die Deutsche Demokratische Republik
durch die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der
Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar
1971 (GBl II S. 121; im Folgenden: FZR-VO 1971) eine
allgemeine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR)
eingeführt hatte, wurde 1973 die Altersversorgung der
DR-Beschäftigten in der Verordnung über die Pflichten und
Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung -
vom 28. März 1973 (GBl I 1973, S. 217; im Folgenden:
EisenbahnerVO 1973) in das System der allgemeinen
Sozialversicherung und insbesondere in deren
Rentenberechnungssystem eingefügt. Es wurde eine von der
Anzahl der Arbeitsjahre abhängige Mindestrente durch einen
variablen Rentenanteil aufgestockt, indem ein
Steigerungsbetrag von 1,5 vom Hundert des monatlichen
Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der
versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Zurechnungszeit
hinzuaddiert wurde.
6
3. Den Beschäftigten blieb, soweit sie
- wie im Falle des Verfahrens 1 BvR 616/99 - als
"Altfälle" bereits eine Anwartschaft auf die "Alte
Versorgung" erworben hatten, die vor dem 1. Januar 1974
erworbene Anwartschaft auf Altersversorgung nach der früheren
Rechtslage auch ohne den Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung erhalten. Nach § 13
EisenbahnerVO 1973 waren auf sie unter näher bestimmten
Voraussetzungen die bisherigen Versorgungsbestimmungen weiter
anzuwenden. Sofern diese Versorgung für die Betroffenen
günstiger war, wurde statt des durchschnittlichen
Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre für die Berechnung
der Rente allein der im Monat Dezember 1973 erzielte
Tariflohn herangezogen.
7
Für diejenigen DR-Angehörigen, die Anspruch
auf eine "Alte Versorgung" hatten, bewirkte der Beitritt zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - obwohl formell
möglich - keine Erhöhung der Altersrente, weil
tatsächliche Verdienste bis 1.250 Mark monatlich bei
Vorliegen einer "Alten Versorgung" immer als versichert
galten (vgl. näher Deter, DRV 2002, S. 10 )
und aus der Zusatzversicherung dann keine Zusatzrente gezahlt
wurde (vgl. § 13 Abs. 2 FZR-VO 1971).
8
4. Sofern - wie im Falle des Verfahrens 1
BvR 1028/03 - die Voraussetzungen einer "Alten
Versorgung" nicht vorlagen, wurde danach differenziert, ob
ein Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
erfolgte. Der Beitritt führte für die Versicherten ab dem
In-Kraft-Treten der Neuregelung der Eisenbahnerversorgung am
1. Januar 1974 grundsätzlich zu einer höheren Rentenleistung.
Gleichwohl sahen nicht wenige Versicherte von einem Beitritt
ab, weil seit dem 1. Januar 1974 Arbeitsentgelte bei der
Deutschen Reichsbahn als mit dem Steigerungsbetrag zur
Berechnung der Alters- und Invalidenversorgung von 1,5 vom
Hundert für jedes Jahr der Dienstzeit statt des normalen
Steigerungsbetrags in der Sozialversicherung von 1 vom
Hundert versichert galten, sofern eine ununterbrochene
Dienstzeit von 10 und mehr Jahren erreicht wurde
(§ 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Mit dieser
Regelung sollten die Beschäftigten der Reichsbahn als eines
Schlüsselsektors der Wirtschaft davon abgehalten werden, in
andere Beschäftigungsbereiche zu wechseln. Die Regelung
bewirkte, dass ein Versicherter mit 45 Beschäftigungsjahren
und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 600 Mark im
maßgeblichen Zeitraum eine um 135 Mark höhere Rente,
rund 28 vom Hundert mehr als ohne den Steigerungsbetrag, aus
der Sozialversicherung erreichen konnte (vgl. Deter, DRV
2002, S. 10 ).
9
5. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) ist
vorgesehen, dass die Vorschriften der EisenbahnerVO 1973 nur
noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sind
(Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
Nr. 2 Buchstabe a)). Durch das auf Grund des
Einigungsvertrages erlassene Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)
vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) wurden sämtliche
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der
Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik in einheitliche Rentenansprüche nach dem
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überführt (siehe
näher Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai 2005, 1
BvR 368/97 u.a., I. 3. c).
10
Zur Versorgung der Mitarbeiter der Deutschen
Reichsbahn gab es mehrere parlamentarische Initiativen, die
auf eine Verbesserung der durch die Rentenüberleitung
bewirkten Rechtslage zielten (vgl. etwa BTDrucks 14/2522;
BTDrucks 14/2729). Der Gesetzgeber hat jedoch lediglich die
Auslegung des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI
durch das mit der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 6161/99 angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 (BSGE 83,
104) zur Berücksichtigung der "Alten Versorgung" mit der
Neufassung des § 256 Abs. 2 SGB VI im Zweiten
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungesetz
- 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1939 - im Folgenden: § 256 a Abs. 2
SGB VI n.F.) "zur rechtlichen Klarstellung" übernommen
(vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13 f.); die
Rentenversicherungsträger hatten angekündigt, dem Urteil über
den jeweiligen Einzelfall hinaus nicht zu folgen (vgl.
Wollschläger, DRV 1999, S. 675 ). Eine
weitergehende Verbesserung wurde abgelehnt. Insbesondere
wurde der Steigerungsbetrag von 1,5 für DR-Angehörige ohne
"Alte Versorgung" nicht in das SGB VI übernommen.
11
Im Hinblick auf die Angehörigen der Deutschen
Reichsbahn enthält das 2. AAÜG-Änderungsgesetz zwei
wesentliche Regelungen. Für Zeiten der Beschäftigung bei der
Deutschen Reichsbahn vor dem 1. Januar 1974 galten für
den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst
Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als
gezahlt (vgl. §§ 256 a Abs. 2 Satz 2, 307 a
Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.), also auch für den
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 616/99. Für Zeiten
der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vom 1. Januar
1974 bis zum 30. Juni 1990 ist dies bis zu einem
Zusatzentgelt von 650 Mark monatlich nur für Berechtigte mit
einer "Alten Versorgung" der Fall (vgl. §§ 256 a Abs. 2
Satz 3, 307 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI n.F.). Zu diesen
Berechtigten gehört die Beschwerdeführerin im Verfahren
1 BvR 1028/03 nicht.
12
1. 1 BvR 616/99
13
a) Der 1931 geborene Beschwerdeführer war von
1949 bis 1991 Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und hatte
einen Anspruch auf die "Alte Versorgung". Im Hinblick auf
diese besondere Absicherung sah er davon ab, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Seit 1. Januar
1995 erhielt er von der Bahnversicherungsanstalt (BVA) als
dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Altersrente
für langjährige Versicherte in Höhe von 1.847,51 DM auf
der Grundlage von 52,1160 Entgeltpunkten (Ost). Die
Versicherungsanstalt berücksichtigte hierbei lediglich
Arbeitsentgelte des Beschwerdeführers bis zu 7.200 Mark
pro Jahr, weil sie die in der Sozialpflichtversicherung der
Deutschen Demokratischen Republik geltende feste
Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark auch auf seinen
Rentenanspruch anwendete.
14
b) Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst
ohne Erfolg. Mit Urteil vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104)
hob das Bundessozialgericht die Urteile der Instanzgerichte
und die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Wert
des Rechts auf Altersrente für die berücksichtigten
Pflichtbeitragszeiten vom März 1971 bis zum Juni 1990 nur auf
der Grundlage von Arbeitsentgelten von monatlich
600 Mark festgesetzt worden war. Die
Bahnversicherungsanstalt wurde verurteilt, den Rentenwert auf
der Grundlage eines monatlichen Arbeitsverdienstes in dem
genannten Zeitraum in Höhe von 1.250 Mark festzustellen
und ab dem Jahr 1995 rückwirkend eine höhere Altersrente zu
zahlen.
15
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Revision begehrt hatte, von der Beachtung jeglicher
Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden und
zusätzlich zu seiner Altersrente nach dem SGB VI eine
"seiner Arbeit, Qualifikation und Leistung" entsprechende
zusätzliche Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu
erhalten, wurde die Revision zurückgewiesen. Für die
Zurückweisung eines Teils der Revisionsanträge sei
entscheidend, dass es sich bei der Versorgung der Eisenbahner
nach den hierfür in der Deutschen Demokratischen Republik
geltenden Sondervorschriften nicht um ein Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem gehandelt habe. Deswegen fänden die
hierfür im Rahmen der Rentenüberleitung geltenden
Spezialvorschriften keine Anwendung (vgl. schon BSGE 78, 41).
Der Einigungsvertrag habe Renten aus den Anwartschaften der
"Alten Versorgung" der Gruppe
"Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR" und
nicht derjenigen der "Sonder- und Zusatzversorgungsrenten"
zugeordnet. Er habe die §§ 11 bis 15 EisenbahnerVO und
die dazu gehörige Versorgungsordnung übergangsweise bis zum
In-Kraft-Treten des SGB VI auch im Beitrittsgebiet für
anwendbar erklärt, und dies gerade nicht im Kontext mit den
Sonder- und Zusatzversorgungssystemen, sondern in einer
eigenen Vorschrift im Zusammenhang sonstiger Bestimmungen
über die Sozialpflichtversicherung und über die Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung.
16
Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung
einer zusätzlichen Eisenbahnerversorgung neben seiner
Altersrente nach dem SGB VI begehre, sei die Revision
ebenfalls unbegründet. Es gebe im geltenden Recht keine
Anspruchsgrundlage für einen zusätzlichen Anspruch gegen die
Bahnversicherungsanstalt auf Gewährung einer zweiten Rente.
Die Anwartschaften des Beschwerdeführers nach der
Eisenbahner-Verordnung seien durch eine Anwartschaft oder
einen Anspruch auf eine SGB VI-Rente ersetzt worden.
Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
17
c) Der Beschwerdeführer hat
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er insbesondere eine
Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 sowie
Art. 72 GG und von Vorschriften der Europäischen
Menschenrechtskonvention rügt. Die Rente aus der
Sozialpflichtversicherung habe in der Deutschen
Demokratischen Republik lediglich die "erste Säule" der
Alterssicherung repräsentiert. So wie es in der
Bundesrepublik zusätzliche Säulen der Alterssicherung gebe,
habe er - der Beschwerdeführer - einen Anspruch auf
eine zusätzliche Versicherungsrente aus der "Alten
Versorgung" der Deutschen Reichsbahn erworben. Der Anspruch
sei verfassungsrechtlich geschützt. Eine angemessene
Altersversorgung sei für den Beschwerdeführer nur zu
erreichen, wenn neben der nach dem SGB VI berechneten
Rente von der Bahnversicherungsanstalt eine zusätzliche
Altersrente gewährt werde, die den Besonderheiten der "Alten
Versorgung" der Deutschen Reichsbahn Rechnung trage. Die
Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn habe
ebenso wie die der Beschäftigten der Deutschen Post
grundsätzlich eine "Vollversorgung" garantiert; das sei im
besonderen Maße bei der Überführung in das
Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu
berücksichtigen. Diese Vollversorgung trage Grundzüge, die
mehr der Beamtenversorgung als derjenigen aus der
Sozialpflichtversicherung geähnelt hätten. Bei sachgemäßer
Anwendung des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI
würde sich die gegenwärtig gewährte Rente des
Beschwerdeführers von etwa 52 persönlichen Entgeltpunkten auf
68 Entgeltpunkte erhöhen, was einer Erhöhung von ca.
2.080 DM auf ca. 2.760 DM gleichkomme. Auch dieser
Betrag liege noch weit unter der zum Vergleich
heranzuziehenden Versorgung eines gleichaltrigen Pensionärs
der Deutschen Bundesbahn.
18
2. 1 BvR 1028/03
19
a) Die 1933 geborene Beschwerdeführerin
war von 1967 bis 1990 bei der Deutschen Reichsbahn
beschäftigt. Nachdem ihr dort erzieltes Entgelt zum
1. Januar 1980 die in der Deutschen Demokratischen
Republik geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark
monatlich überschritt, zahlte sie ab diesem Zeitpunkt bis zur
Beendigung ihrer Beschäftigung Beiträge in die Freiwillige
Zusatzrentenversicherung ein. Die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte gewährte der Beschwerdeführerin ab dem
1. März 1993 Altersrente für Frauen auf der Grundlage
von 25,2870 Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von monatlich
712,84 DM. Hinzu kam ein Steigerungsbetrag aus der
Höherversicherung von 2,01 DM sowie ein Rentenzuschlag
von 46,15 DM. Der Steigerungsbetrag ergab sich aus den
Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Der
Rentenzuschlag nach § 319 a SGB VI wurde in
Verbindung mit Art. 2 RÜG ermittelt; er wurde ab dem
1. Januar 1996 "abgeschmolzen".
20
b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten,
auf eine höhere Rente zielenden Rechtsbehelfe blieben ohne
Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit Urteil
vom 11. Dezember 2002 (BSGE 90, 197) als unbegründet
zurückgewiesen. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Versorgung
der Deutschen Reichsbahn könne die Beschwerdeführerin keine
höheren Leistungen beanspruchen als diejenigen, die ihr
zuerkannt worden seien. Während ihrer Beschäftigung bei der
Deutschen Reichsbahn sei sie in der Allgemeinen
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
versichert gewesen. Diese Beitragszeiten seien nach
§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten
im Bundesgebiet gleichgestellt, wobei Entgeltpunkte hierfür
nach Maßgabe der Sonderregelung des § 256 a
SGB VI zu ermitteln seien. Der jeweils zu
berücksichtigende Verdienst sei in § 256 a
Abs. 2 und 3 SGB VI abschließend geregelt.
Hierbei seien insoweit auch die durch das
2. AAÜG-Änderungesetz erfolgten Verbesserungen für
Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn zu berücksichtigen. Die
Regelungen des § 256 a SGB VI erlaubten es
indes nicht, höhere als die tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienste für die Rentenberechnung heranzuziehen.
Auch seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Prämienzahlungen und angeblichen Belohnungen, für die keine
Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, von der
Rentenberechnung nach dem SGB VI ausgeschlossen.
21
Von der durch das 2. AAÜG-ÄndG
vorgenommenen Ergänzung des § 256 a Abs. 2
SGB VI für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn
profitiere die Beschwerdeführerin deswegen nicht, weil dessen
tatbestandliche Voraussetzungen in ihrem Falle nicht gegeben
seien. Zum einen habe sie bis zum 31. Dezember 1973
keine über der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen
Demokratischen Republik liegenden Arbeitsverdienste erzielt
(§ 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Außerdem habe sie am 1. Januar 1974 noch keine 10jährige
ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen
Reichsbahn zurückgelegt (§ 256 Abs. 2 Satz 3
SGB VI). Eine weitergehende Berücksichtigung von
Arbeitsverdiensten sei nur auf Grund der Regelung des
§ 256 a Abs. 3 SGB VI möglich. Hierauf
sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht angewiesen, da sie ab
dem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen
Demokratischen Republik Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung entrichtet habe und daher die damit
versicherten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung schon
aus diesem Grunde berücksichtigt worden seien.
22
Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche
aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geltend machen
(unter Hinweis auf BSGE 78, 41). Soweit zu Zeiten der
Deutschen Demokratischen Republik Versicherte der Reichsbahn
im Rahmen der Eisenbahnerversorgung einen Steigerungsbetrag
von 1,5 erhalten hätten, ändere dies für die
Beschwerdeführerin nichts an der maßgeblichen
Beitragsbemessungsgrundlage. Denn diese dem Rentenrecht der
Deutschen Demokratischen Republik eigene Berechnungsgröße
habe im bundesdeutschen Rentenrecht keine Entsprechung. Die
Änderung des § 256 a Abs. 2 SGB VI durch
das 2. AAÜG-Änderungsgesetz sei bewusst auf den
besonderen Vertrauensschutz derjenigen DR-Angehörigen
begrenzt worden, welche die "Alte Versorgung" gehabt hätten.
Danach könne die Eisenbahnerversorgung der Beschwerdeführerin
- so wie geschehen - lediglich im Rahmen des
Rentenzuschlags nach § 319 a SGB VI in
Verbindung mit Art. 2 RÜG berücksichtigt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen dieses
Ergebnis nicht.
23
c) Die Beschwerdeführerin hat
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie insbesondere eine
Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 sowie
Art. 72 GG und von Vorschriften der Europäischen
Menschenrechtskonvention rügt. Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde entspricht im Wesentlichen derjenigen
des Beschwerdeführers zu I. Zusätzlich wird geltend gemacht,
dass wegen des Beitritts der Beschwerdeführerin zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht nur eine
zusätzliche Eisenbahnerversorgung, sondern darüber hinaus
noch eine dritte Rentenleistung aus dieser Versicherung zu
erbringen sei. Außerdem werde der "Faktor 1,5" vom
Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages erfasst und müsse
daher weiter gewährt werden.
24
d) Die Bundesregierung hat nach Bekanntwerden
der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidung des Bundessozialgerichts erklärt, eine
Initiative zur Anerkennung des Steigerungsbetrages von 1,5
bei der Rentenberechnung von Angehörigen der Reichsbahn nach
dem SGB VI sei nicht beabsichtigt (vgl. BTDrucks 15/1164, S.
81; BTDrucks 15/1279, S. 42).
25
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Sie haben
keine Aussicht auf Erfolg.
26
1. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Verfassungsbeschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 616/99
durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die ihnen
zugrunde liegenden Rechtsvorschriften in seinen Grundrechten
verletzt ist.
27
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf das Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann.
28
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen
Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des
Sozialversicherungsrechts ist Voraussetzung, dass es sich um
vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig
zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen
beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl.
BVerfGE 69, 272 m.w.N.). Rentenansprüche und
Rentenanwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81
; stRspr). Für rentenrechtliche Ansprüche und
Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik
begründet wurden, gilt dies mit der Maßgabe, dass
Art. 14 Abs. 1 GG sie in der Form schützt, die sie
aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben
(vgl. BVerfGE 100, 1 ).
29
bb) Im Einigungsvertrag ist in Bezug auf die
Eisenbahnerversorgung der Deutschen Demokratischen Republik
angeordnet, dass §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 und
die auf ihrer Grundlage ergangenen Versorgungsordnung nur bis
zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sind (Art. 9
Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a). Gegenstand
dieser Vorschriften sind die hier in Frage stehenden
Rentenanwartschaften und Rentenansprüche von DR-Angehörigen
sowohl aus der "Alten Versorgung" (§ 13 EisenbahnerVO
1973) als auch aus der 1973 neu geregelten Versorgung mit dem
besonderen Steigerungsbetrag 1,5 (§ 11 Abs. 3
Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Dies entspricht der Regelung
in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6
Buchstabe a EV für die berufsbezogene Zuwendung (BBZ) an
Balletttänzer der Deutschen Demokratischen Republik. Auch
hier hatte der Einigungsvertragsgesetzgeber die Beendigung
der Leistung zum 31. Dezember 1991 verfügt. Das
Bundesverfassungsgericht hat eine Eigentumsverletzung der
Betroffenen durch diese Regelung und die auf dieser Regelung
beruhenden Gerichtsentscheidungen verneint (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2002,
SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3).
30
Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Auch
hier wurden die in Frage stehenden Anwartschaften im
Einigungsvertrag nicht als Rechtspositionen der
gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt; ihre Überführung in
das SGB VI wurde ausgeschlossen. Insofern ist die
rechtliche Situation nicht mit der Überführung der Rechte aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vergleichbar, für die
in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
Nr. 9 EV ein differenziert ausgestaltetes
Überführungsprogramm mit bestimmten Garantien vorgesehen ist.
Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn war
- wie das Bundessozialgericht in einer
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise
festgestellt hat (vgl. BSGE 78, 41; stRspr) - dem System
der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet; es ist
nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht nicht als
Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und
Anwartschaftsübertragungsgesetzes zu qualifizieren.
31
cc) Aber auch wenn man die Anwartschaften und
Ansprüche aus der "Alten Versorgung" der Angehörigen der
Reichsbahn dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
zuordnet, bewegen sich die hier maßgeblichen Vorschriften des
§ 256 a Abs. 2 SGB VI n.F. über die
Berücksichtigung der "Alten Versorgung" innerhalb des
Rahmens, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1
Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher
Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt
(vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ; BVerfG,
NJW 2005, S. 2213 ). Die in Frage stehenden
Regelungen dienen einem Gemeinwohlzweck und genügen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
32
(1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte
nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des
Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen
Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen
zusammenführte. Er durfte auch seinen Vorstellungen über das
künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zugrunde legen,
das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989
vorlag. Er war verfassungsrechtlich nicht gehalten,
strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems
der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen
Rentenrecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2005,
S. 2213 ).
33
(2) Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber
im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. oben unter I 5) der speziellen Versorgung der
Angehörigen der Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen
Republik, im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland in
einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise
Rechnung getragen (§ 256 a Abs. 2 Satz 2
und 3 n.F.). Im Grundsatz wurde der durch die Zusage einer
"Alten Versorgung" gewährte Schutz in dem Maße
aufrechterhalten, wie diese Zusage in der Deutschen
Demokratischen Republik Gültigkeit besaß. Soweit die "Alte
Versorgung" in der Deutschen Demokratischen Republik zu einer
Versicherung von Arbeitsentgelten über der festen
Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark (Ost) führte, hat der
Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher unbedenklicher Weise im
2. AAÜG-Änderungsgesetz die Berücksichtigung dieser
Entgelte bei der Rentenberechnung nur insoweit zugelassen,
als davon auszugehen war, dass diese Berücksichtigung ihre
Berechtigung in einer erbrachten Arbeitsleistung hatte. Dies
war nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts (vgl.
BSGE 83, 104), die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden
sind, bis zu einem Monatseinkommen von 1.250 Mark der
Fall.
34
Die weitergehenden Forderungen des
Beschwerdeführers finden in Art. 14 Abs. 1 GG auch
unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips keine Stütze. Ein Anspruch auf
Gewährung einer Zusatzrente kann aus dieser
Grundgesetzbestimmung schon deshalb nicht abgeleitet werden,
weil bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik die DR-Versorgung nur einen einheitlichen
Rentenanspruch bewirkte. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem
Grundgesetz die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften des
Beitrittsgebiets durch eine einheitliche, ausschließlich aus
der gesetzlichen Rentenversicherung stammende
Versorgungsleistung ersetzen durfte (vgl. BVerfGE 100, 1
). Der Beschwerdeführer kann daher auch
nicht verlangen, von der Beachtung der
Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden. Dies gilt um
so mehr, als er bereits wegen der besonderen Berücksichtigung
seiner "Alten Versorgung" deutlich besser gestellt wird als
andere Zugangsrentner, deren über 600 Mark monatlich
liegendes Arbeitseinkommen nach den Grundsätzen des
§ 256 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
SGB VI bei der Rente grundsätzlich nur berücksichtigt
wird, wenn sie von einer Möglichkeit der Versicherung dieses
Einkommens durch Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung Gebrauch gemacht hatten. Der
Beschwerdeführer hingegen erhält auf der Grundlage des
2. AAÜG-Änderungsgesetzes eine Versicherung des mehr als
doppelten Entgelts, das beim "normalen" Rentenversicherten
ohne Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der
Rentenberechnung zugrunde liegt, obgleich beide Versicherte
Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark
bezahlt haben. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages
(Art. 30 Abs. 5) ist im Übrigen gewahrt.
35
b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt ist.
36
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber
ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205
; stRspr). Ist eine Regelung, die
Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem
System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am
Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so
genügt es dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein
sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses
Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der
Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen
Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit
veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213
).
37
bb) Diesen Anforderungen genügt die
gesetzliche Regelung.
38
(1) Eine Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG ist im Vergleich zu den Angehörigen von
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht erkennbar. Es ist
bereits zweifelhaft, ob im Verhältnis zu dieser Gruppe der
Beschwerdeführer benachteiligt worden ist. Auch für die
Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gilt die
Einschränkung des Versorgungsanspruchs durch die nach
§ 6 Abs. 1 AAÜG durchzuführende Begrenzung hoher
Einkommen nach der Beitragsbemessungsgrenze West. Dies hat
insbesondere die Angehörigen von Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen getroffen. Hinzu kommt, dass die
Angehörigen der Versorgung der Deutschen Reichsbahn als
Bestandsrentner - anders als die Mitglieder dieser
Versorgungssysteme - an den erheblichen
Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 teilgenommen
haben (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ; BVerfG, NJW
2005, S. 2213 ).
39
(2) Keine verfassungsrechtliche
Benachteiligung liegt auch im Verhältnis zu den Pensionären
und Rentnern der Deutschen Bundesbahn vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass beim
Vergleich der Rentenhöhe in Ost und West die vergleichbare
Berufsgruppe in den alten Bundesländern nicht im Rahmen einer
Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG
heranzuziehen ist, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet
war, Angehörige von Alterssicherungssystemen der Deutschen
Demokratischen Republik so zu stellen, als hätten sie ihre
Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Zudem ist
durch die "Höherwertung" der niedrigeren
Durchschnittsentgelte in der Deutschen Demokratischen
Republik mittels der Anlage 10 zum SGB VI die
Vergleichbarkeit mit dem Durchschnitt der Arbeitsentgelte im
Westen hergestellt worden (vgl. auch BSGE 83, 104
). Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass die
überdurchschnittlichen DR-Entgelte in der Deutschen
Demokratischen Republik sich auch in überdurchschnittlich
hohen Renten im Beitrittsgebiet niedergeschlagen haben.
40
(3) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz vor, vergleicht man die Gruppe der
Angehörigen der Deutschen Reichsbahn mit den in der Deutschen
Demokratischen Republik Versicherten, die Höchstbeiträge in
die Freiwillige Zusatzrentenversicherung gezahlt haben. Die
unterschiedliche Behandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass
diese Personen - anders als die Rentner mit "Alter
Versorgung" der Deutschen Reichsbahn - Beiträge für die
Entgelte gezahlt haben, die die Beitragsbemessungsgrenze von
600 Mark überstiegen. Dann ist es aber sachgerecht, diese
zusätzlichen Leistungen im Gegensatz zu der Rentenberechnung
beim Beschwerdeführer auch dann zu berücksichtigen, wenn
hiermit Einkommen über 1.200 Mark monatlich versichert
wurden. Der Gesetzgeber knüpft bei der insoweit
differenzierenden Regelung in § 256 a Abs. 3
SGB VI an die unterschiedliche Beitragslast an; dies
trägt bereits die vorgenommene Differenzierung.
41
2. Auch im Verfahren 1 BvR 1028/03 kann die
Verfassungsbeschwerdeführerin nicht mit Erfolg eine
Verletzung von Grundrechten geltend machen.
42
a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1
GG ist nicht ersichtlich.
43
aa) Es ist schon fraglich, ob im vorliegenden
Fall der Schutzbereich dieses Grundrechts überhaupt berührt
wird. Nach den Vorstellungen des Einigungsvertrags sollten
die Vorschriften der §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973
und die auf ihrer Grundlage ergangene Versorgungsordnung mit
dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992
keine Geltung mehr haben (siehe oben unter III 1 a). Damit
hat der Einigungsvertrag auch die Gewährung des besonderen
Steigungsbetrags von 1,5 vom Hundert nach § 11
Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973 nicht als
eigentumsrechtliche Rechtsposition anerkannt.
44
bb) Aber auch im Falle einer Unterstellung
dieses Elements der Rentenberechnung unter das Schutzregime
der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie scheidet die Annahme
einer Verfassungsverletzung durch die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte aus. Es liegt
im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn er solche
besonderen, dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen
Republik eigenen Elemente nicht in das gesamtdeutsche
Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind (siehe
BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ; vgl. auch BTDrucks
14/5640, S. 13 f.). Ein unverhältnismäßiger
Eingriff ist damit nicht verbunden. Die aufgrund des Rechts
der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen
Rentenanwartschaften, deren Höhe bei Angehörigen der
Deutschen Reichsbahn durch den besonderen Steigerungsbetrag
mitbestimmt waren, wurden mit der Überführung in das SGB VI
nicht vermindert. Die umgewertete und dynamisierte Rente der
Beschwerdeführerin war immer höher als die Rente, die ihr in
der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden hat. Soweit
der Beschwerdeführerin nach § 319 a SGB VI ein
Rentenzuschlag gewährt und dieser nach näherer Maßgabe dieser
Vorschrift abgeschmolzen wurde, bestehen dagegen
- ebenso wie im Falle des § 315 a SGB VI
(siehe dazu BVerfG, NJW 2005, S. 2213, 2214) -
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In gleicher Weise hat
die 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom
21. Juli 2005 (1 BvR 1490/99) in Bezug auf
§ 319 b SGB VI entschieden.
45
cc) Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1
GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen
Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 71, 1
; 101, 239 ), ist eine
Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Ein Vertrauen auf die Beibehaltung des besonderes
Steigerungsbetrages nach § 11 Abs. 3 EisenbahnerVO
1973 konnte nicht entstehen, weil dieser - wie bereits
ausgeführt - dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland
fremd ist. Vertrauen in den Fortbestand von
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine
mögliche Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht
allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für
die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen
Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE
88, 384 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2002, SozR
3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6, Nr. 3). Für das
Vorliegen einer solchen Ausnahme ist hier nichts ersichtlich.
Der in Frage stehende Steigerungssatz war schon in der
Deutschen Demokratischen Republik eine Begünstigung, die nur
einzelnen Berufsgruppen zugute kam. Schließlich kann die
Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Dynamisierung
des geschützten Zahlbetrags für Angehörige der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen
Republik (vgl. BVerfGE 100, 1 ) eine
Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen.
Dies hat das Bundessozialgericht in dem mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil überzeugend
dargelegt.
46
b) Auch eine Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG ist nach keiner Richtung hin erkennbar. Nach
den oben entwickelten und auch hier verbindlichen Maßstäben
(siehe unter III 1 b) halten die angegriffenen Entscheidungen
und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften einer
Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes stand.
47
aa) Soweit die Beschwerdeführerin als
Vergleichsgruppe die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn
heranzieht, die in den Genuss der "Alten Versorgung" gekommen
waren und für die nunmehr die besonderen Vorschriften des
§ 256 a Abs. 2 SGB VI n.F. gelten, wird
an Gegebenheiten und Differenzierungen des Rentenrechts der
Deutschen Demokratischen Republik selbst angeknüpft. Der
Beschwerdeführerin stand die Möglichkeit einer
"Höherversicherung" ihrer Arbeitsentgelte durch Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen; davon hat sie
seit 1983, als sie erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze Ost
von 600 Mark monatlich überschritt, auch Gebrauch
gemacht mit der Folge, dass ihre tatsächlichen
Arbeitsentgelte in vollem Umfang in die Rentenberechnung nach
dem SGB VI einfließen. Auch bei Anwendung des
§ 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.
kann im Übrigen nur der nachgewiesene Arbeitsverdienst bei
der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
48
bb) Eine Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus
einem Vergleich mit der rechtlichen Behandlung der Ansprüche
und Anwartschaften von Angehörigen der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen
Republik bei deren Überführung in das gesamtdeutsche
Rentenrecht herleiten. Auch hier sind die Unterschiede
bereits in den Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der
Deutschen Demokratischen Republik begründet. Im Übrigen
bestehen Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu
Lasten der aus diesen Systemen Berechtigten (siehe BVerfG,
NJW 2005, S. 2213 ). Der Gesetzgeber war
durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, die
Angehörigen der Reichsbahn renten- und versorgungsrechtlich
so zu stellen, als wären sie Angehörige der Deutschen
Bundesbahn gewesen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ).
49
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
50
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.