BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 618/22 -
gegen
a)
die Ladung zum Termin zur mündlichen Anhörung am 21. September 2022 durch das Amtsgericht Pinneberg vom 27. Juli 2022 - 42 XVII 19503 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 18. Mai 2022 - 42 XVII 19503 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 28. April 2022 - 42 XVII 19503 -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 8. März 2022 - 4 T 47/22 -,
e)
den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 3. März 2022 - 42 XVII 19503 -,
f)
den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Februar 2022 - 42 XVII 19503 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
die Richterin Ott,
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG sowie § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. September 2022 einstimmig beschlossen:
1
1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
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a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).
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b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).
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2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.