BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 619/02 -
der Frau H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 3. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts München I vom
20. Februar 2002 - 14 S 14400/01 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz
1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
7.360 € (in Worten: siebentausenddreihundertsechzig
Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welche Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs gestellt werden dürfen.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin
einer Fünfzimmerwohnung, die seit 1977 an den Beklagten des
Ausgangsverfahrens vermietet ist. Im Oktober 1999 kündigte
sie dem Beklagten zum 31. Oktober 2000 wegen
Eigenbedarfs. Diesen begründete sie damit, dass ihre
derzeitige Wohnung, die sie mit ihrem Lebensgefährten und dem
gemeinsamen, zwei Jahre alten Kind bewohne, mit drei Zimmern
zu klein sei. Sie erwarte weiteren Nachwuchs, auch benötigten
sie und ihr Lebensgefährte jeweils eigene Arbeitszimmer. Für
die Dreizimmerwohnung zahle sie zudem einen höheren Mietzins
als sie durch die Vermietung der - im selben Anwesen und
auf der selben Etage gelegenen – Fünfzimmerwohnung erziele.
Am 30. Juli 2000 kam das zweite Kind der
Beschwerdeführerin zur Welt.
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Im Räumungsrechtsstreit hob das Landgericht
das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage der
Beschwerdeführerin ab. Das Mietverhältnis sei durch die
Kündigung nicht beendet worden, weil eine ausreichende
Darlegung des Eigenbedarfs im Sinne des § 564 b
Abs. 3 BGB a.F. fehle. Ohne Darlegung des Mietpreises,
der für die derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnte
Mietwohnung zu zahlen sei, sei die Behauptung, dieser
Mietzins sei höher als der durch die Vermietung der
Fünfzimmerwohnung erzielte, nicht hinreichend konkret. Auch
genüge der Hinweis auf die Zimmerzahl nicht, um zu begründen,
dass die derzeit bewohnte Wohnung zu klein sei. Erforderlich
seien konkrete Größenangaben. Die Beschwerdeführerin hätte
zudem den Namen ihres Lebensgefährten nennen müssen, wenn
dieser mit in die Wohnung einziehen solle. Auch
Anknüpfungstatsachen für den Bedarf an einem zusätzlichen
Arbeitszimmer fehlten. Der Hinweis auf das zum Zeitpunkt des
Kündigungsschreibens noch ungeborene zweite Kind enthalte
Elemente einer Vorratskündigung, die den aktuellen
Eigenbedarf noch nicht zu begründen vermöge.
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2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts und
rügt eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Das
Landgericht überspanne die formellen Anforderungen an die
Begründung einer Eigenbedarfskündigung in verfassungswidriger
Weise.
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Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist
die Beschwerdeführerin Ende Juni 2002 mit ihrer Familie aus
der Wohnung ausgezogen. Dazu hat sie angegeben, sie habe die
inzwischen bewohnte Doppelhaushälfte nur vorübergehend zur
Verfügung gestellt bekommen. Auf Grund der Geburt des zweiten
Kindes seien die räumlichen Verhältnisse in ihrer bisherigen
Wohnung untragbar geworden. Die Gründe für die
Eigenbedarfskündigung bestünden fort.
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3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und der
Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Äußerung.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des
Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach
verstößt das Urteil des Landgerichts gegen Art. 14
Abs. 1 GG.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist durch den erfolgten Wohnungswechsel der
Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen.
Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das
Landgericht nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits auf
Grund des veränderten Sachverhalts im Ergebnis in jedem Fall
wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführerin entscheiden
müsste.
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Dabei wird sich das Landgericht mit der
herrschenden Auffassung auseinander setzen müssen, dass bei
einem Kündigungsgrund mit Zukunftswirkung wie dem Eigenbedarf
die maßgebenden materiellen Voraussetzungen nur bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen müssen (vgl. LG Hamburg,
WuM 1989, S. 572; Sonnenschein in: Staudinger, BGB,
Zweites Buch, §§ 564-580 a, 13. Bearb. 1997,
§ 564 b, Rn. 90; Voelskow in: Münchener Kommentar,
Bd. 3, § 564 b BGB, Rn. 70), sowie mit der
ebenfalls vertretenen Meinung, dass ein Wegfall des
Eigenbedarfs über die Beendigung des Mietverhältnisses durch
Ablauf der Kündigungsfrist hinaus auch dann noch zu
berücksichtigen sei, wenn er vor Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eintrete (vgl.
Sonnenschein, aaO, § 564 b, Rn. 91; LG Lübeck, WuM
1999, S. 336; AG Köln, WuM 1999, S. 234; OLG
Karlsruhe, WuM 1993, S. 405; LG Berlin, MM 1991,
S. 130; LG Braunschweig, WuM 1989, S. 573). Es wird
sodann angesichts des Vortrags der Beschwerdeführerin, dass
ihr die jetzt angemietete Doppelhaushälfte von vornherein nur
übergangsweise zur Verfügung gestellt worden sei, zu prüfen
haben, ob vor diesem Hintergrund überhaupt von einem Wegfall
des ursprünglichen Eigenbedarfsgrundes auszugehen ist (dazu:
LG Hamburg, aaO) oder ob die Ausnahmeregelung des
§ 564 b Abs. 3 BGB a.F. Anwendung findet,
wonach auch Eigenbedarfsgründe berücksichtigt werden, die
nicht im Kündigungsschreiben angegeben sind, wenn sie
nachträglich entstanden sind (vgl. Sonnenschein, aaO,
§ 564 b, Rn. 188; Voelskow, aaO, § 564 b
BGB, Rn. 68 a; LG Heidelberg, WuM 1992, S. 30
). Schließlich ist eine auf eine neue Kündigung
gestützte Klageänderung denkbar (dazu: AG Freiburg, WuM 1989,
S. 572 f.). Die rechtliche Bewertung der
vorliegenden Fallkonstellation bleibt der Entscheidung des
Landgerichts vorbehalten.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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aa) Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung,
ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs formell wirksam ist, den
Einfluss des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den
damit eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes zu beachten (vgl. BVerfGE 79, 80
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 15. Juni 1992 - 1 BvR 1725/91 -, NJW
1992, S. 2411 ). Damit ist es nicht
vereinbar, wenn die Gerichte die Anforderungen an die in
§ 564 b Abs. 3 BGB a.F. niedergelegte
Begründungspflicht in einer Weise überspannen, die dem
Vermieter die Verfolgung seiner Interessen unzumutbar
erschwert. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht vom
Vermieter Angaben verlangt, die über das anerkennenswerte
Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen (vgl.
BVerfGE 85, 219 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998 -
1 BvR 1575/94 -, NJW 1998, S. 2662). Zweck des
§ 564 b Abs. 3 BGB a.F. ist es nämlich, dass
der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine
Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird,
rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen
zu veranlassen (vgl. BVerfGE 85, 219 ). Dazu
genügt im Falle der Eigenbedarfskündigung einerseits nicht,
dass der Vermieter lediglich den Gesetzestext des
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. wiedergibt.
Andererseits ist nicht erforderlich, dass bereits das
Kündigungsschreiben die gerichtliche Feststellung erlaubt,
dass die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
4. Juni 1998, aaO).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene
Entscheidung mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren.
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Die Auffassung des Landgerichts, die
Beschwerdeführerin hätte ihr Vorbringen, sie erziele mit der
Vermietung ihrer Eigentumswohnung weniger als sie selbst an
Mietzins zu entrichten habe, bereits im Kündigungsschreiben
durch betragsmäßige Angaben untermauern müssen, begegnet
verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie lässt
unberücksichtigt, dass eine derartige Angabe die
Überprüfbarkeit des Kündigungsgrundes für den Beklagten nicht
erhöht hätte, zum Schutze des Mieters nach den genannten
Grundsätzen also nicht erforderlich war. Es ist ausreichend,
dass sich für den Mieter das Vermieterinteresse an der
Kündigung aus dem Schreiben erschließt und somit der in einem
eventuellen Räumungsprozess zu beurteilende Sachverhalt
beschränkt wird. Die Feststellung, ob die Kündigung
gerechtfertigt ist, hat das Gericht nicht auf der Grundlage
des Kündigungsschreibens, sondern auf Grund einer umfassenden
gerichtlichen Prüfung der Begründetheit der Räumungsklage zu
treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 4. Juni 1998, aaO).
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Auch soweit das Landgericht den Hinweis auf
die Zimmerzahl nicht für ausreichend hält, überspannt es die
Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters. Um
einem etwaigen Einwand des überhöhten Wohnbedarfs von
vornherein zu begegnen, ist die Bezeichnung der Anzahl der
bisher zur Verfügung stehenden Zimmer und der Größe der
Familie hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. November
1993 - 1 BvR 697/93 -, NJW 1994, S. 310 ).
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Beklagten
die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin nach deren
unstreitig gebliebenem Vorbringen im Wesentlichen bekannt
waren.
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Die Auffassung des Landgerichts, die
Beschwerdeführerin hätte zudem den Namen ihres
Lebensgefährten mitteilen müssen, hält einer
verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht Stand. Sind
aus dem Kündigungsschreiben die Personen, für die der
Eigenbedarf geltend gemacht wird, durch eine allgemeine
Bezeichnung identifizierbar und ihre Zugehörigkeit zu dem
berechtigten Personenkreis feststellbar, so bedarf es nach
allgemeiner Ansicht ihrer namentlichen Nennung nicht (vgl.
Sonnenschein, aaO, § 564 b, Rn. 173 m.w.N.). So lag
der Fall hier. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin
wohnte nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit dem
Beklagten seit Jahren auf der selben Etage, nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin stand sein Name auch an
ihrer Wohnungstür. Er war daher für den Beklagten ohne
weiteres zu identifizieren.
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Unhaltbar ist schließlich auch die Annahme des
Landgerichts, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein
benötigtes zweites Arbeitszimmer sei substanzlos. Denn zur
Darlegung innerer Tatsachen wie der eines bestimmten
Nutzungswunsches bedarf es grundsätzlich keiner
Substantiierung durch Hilfstatsachen. Deuten Umstände darauf
hin, die Zweifel begründen, sind diese gegebenenfalls
aufzuklären und vom Gericht zu würdigen (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar
1995 - 1 BvR 665/94 - NJW 1995, S. 1480
).
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Die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte geplante Familienzuwachs die Kündigung
rechtfertigt, ist eine solche der materiellen Begründetheit
der Klage und nicht wie das Landgericht annimmt eine solche
der formellen Begründungspflicht. Abgesehen davon kann eine
Konkretisierung des behaupteten Kinderwunsches durch eine zum
Zeitpunkt der Kündigung oder während eines längeren
Räumungsprozesses eintretende Schwangerschaft nicht verlangt
werden. Liegen begründete Zweifel an dem vorgetragenen Grund
vor, so muss das Gericht diesen nachgehen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
20. Februar 1995, aaO). Solche Umstände lagen hier im
Übrigen nicht vor. Da die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind
zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits zur Welt
gebracht hatte, bestand kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit
des behaupteten Kinderwunsches zu zweifeln.
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c) Das angegriffene Urteil beruht auf der
festgestellten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es
ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich
aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung
mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten
Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.