BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 620/01 -
der M... GmbH
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 128 AFG
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und den Richter Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. September 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern, unter bestimmten
Voraussetzungen die Aufwendungen der ehemaligen Bundesanstalt
für Arbeit für Leistungen an Beschäftigte zu erstatten, die
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
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1. § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG) verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen den
Arbeitgeber zur Erstattung von Aufwendungen für
Arbeitslosengeld an ehemalige Mitarbeiter sowie für die bei
dieser Leistung anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Erstattungspflicht im
Wesentlichen für verfassungsgemäß erachtet, allerdings Teile
der von ihm geprüften Regelungen für nichtig erklärt oder
einer verfassungskonformen Auslegung zugeführt (vgl. BVerfGE
81, 156). Nachdem § 128 AFG in der Zeit vom 1. Juli
1991 bis zum 31. Dezember 1992 aufgehoben war, wurde der
Erstattungstatbestand durch Art. 1 Nr. 36 des
Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im
Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom
18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2044) mit Wirkung
vom 1. Januar 1993 wieder in das Arbeitsförderungsgesetz
eingefügt. Die Vorschrift hatte, soweit hier von Bedeutung,
folgenden Wortlaut:
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(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose
innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die
Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich
das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des
58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 624
Tage; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
Satz 3 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht tritt
nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des
56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist,
der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in
§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
genannten Leistungen oder für eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und
nachweist, daß
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1. bis 3. ...
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4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial
gerechtfertigte Kündigung beendet hat; § 7 des
Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung, das
Arbeitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung des
Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung einer
Kündigung gebunden,
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5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer
Auslauffrist zu kündigen,
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6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem
Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre
beschäftigt war, um mehr als 3 vom Hundert innerhalb eines
Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum
ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die
das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als
es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb
Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht.
Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen
Zeitraum um mindestens 10 vom Hundert, verdoppelt sich der
Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der
Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf.
Rechnerische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der
gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen eine
Einzelfallentscheidung erforderlich,
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7. ...
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(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der
Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß
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1. ...
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2. die Erstattung für ihn eine unzumutbare
Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der
Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des
Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären.
Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme
einer fachkundigen Stelle erforderlich.
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(3) ...
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(4) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld
zu erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung
entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung ein.
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(5) bis (8) ...
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Zum 1. April 1997 wurde § 128 AFG
wieder aufgehoben, galt jedoch auf Grund einer
Übergangsregelung für bestimmte Fälle fort. Seit
1. April 1999 enthält das Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III) in § 147 a eine Nachfolgeregelung.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die ihr mit Bescheid der
Bundesanstalt vom 7. Oktober 1998 auferlegte
Verpflichtung, das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer N.
in der Zeit vom 17. April 1995 bis einschließlich
29. April 1997 gezahlte Arbeitslosengeld sowie die von
der Bundesanstalt entrichteten Beiträge zur gesetzlichen
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 128 AFG
zu erstatten. Die Erstattungsforderung beläuft sich auf
insgesamt 58.400,81 DM (jetzt 29.859,86 €). Das
Arbeitsverhältnis war durch Aufhebungsvertrag beendet worden.
Den Rechtsweg hat die Beschwerdeführerin ohne Erfolg
beschritten.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie
von Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht vor allem eine
verfassungswidrige Rechtsanwendung durch die Gerichte im
Ausgangsverfahren geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat mit dem Urteil vom 23. Januar
1990 (BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in
§ 128 AFG normierte Erstattungspflicht der Arbeitgeber
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht
begegnet. Zwischenzeitlich eingetretene Umstände, die zu
einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht
erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin einen besonderen
Verantwortungszusammenhang zwischen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit älteren, langjährig beschäftigten
Mitarbeitern und den sozialen Folgekosten der Beendigung von
vornherein verneint, steht im Widerspruch zu dieser
Entscheidung (vgl. BVerfGE 81, 156
).
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Auch kann die Beschwerdeführerin nicht mit dem
Vortrag überzeugen, die Verpflichtung zur Erstattung des
Leistungsaufwands der Bundesanstalt auf der Grundlage des
§ 128 AFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden
Fassung habe nur mehr eine Finanzierungsfunktion gehabt und
sei nicht zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks
geeignet gewesen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die
Regelungsstruktur der Vorschrift hat sich im Vergleich zu
deren früheren Fassungen nicht geändert. Der Gesetzgeber hat
bewusst an das bis 1991 geltende Recht angeknüpft (vgl.
BTDrucks 12/3211, S. 24). Die Beschwerdeführerin hat
sich darauf beschränkt, zu behaupten, eine
verhaltenssteuernde Wirkung sei der Erstattungspflicht in der
Lebenswirklichkeit nicht zugekommen. Auf Grund dieses
pauschalen Vortrags ist das Bundesverfassungsgericht nicht
gehalten, in Ermittlungen einzutreten, ob und inwieweit
Arbeitgeber aufgrund der Erstattungspflicht tatsächlich auf
eine Frühverrentung ihrer älteren, langjährig beschäftigten
Mitarbeiter verzichtet haben.
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2. Der Umstand, dass der frühere Arbeitnehmer
der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 105 c AFG
erhalten hat, lässt die besondere Verantwortung der
Beschwerdeführerin für dessen Arbeitslosigkeit nicht
entfallen. Die Regelung des § 105 c AFG hat in den
Fällen, in denen sie zur Anwendung kam, im Ergebnis keine
signifikante Verschlechterung der Vermittlungschancen
bewirkt. Denn die Arbeitnehmer, die sie betraf, hatten
ohnehin kaum eine Möglichkeit, am Arbeitsmarkt noch einmal zu
einer entsprechenden Beschäftigung zu kommen (vgl. auch
BVerfGE 81, 156 ). § 105 c AFG
bewirkte keinen eigenen Grund für die Arbeitslosigkeit
älterer Beschäftigter. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen,
dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche
Vermittlung auch dann nicht bestand, wenn der ältere
Arbeitslose bereit war, jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen. Deshalb wurde der § 128 AFG tragende
Zurechnungszusammenhang auch im Falle einer Anwendung
§ 105 c AFG nicht in einem Maß gelöst, das die
Erstattungspflicht unverhältnismäßig erscheinen ließ.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das
Landessozialgericht hätte im Hinblick auf mögliche Ansprüche
des früheren Arbeitnehmers auf andere Sozialleistungen dessen
Gesundheitszustand eingehender ermitteln müssen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie verstößt insoweit gegen
den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde,
weil die Beschwerdeführerin nicht alles ihr Mögliche und
Zumutbare unternommen hat, um der geltend gemachten Beschwer
bereits im fachgerichtlichen Verfahren abzuhelfen. Weder die
Begründung der Verfassungsbeschwerde noch die übermittelten
Unterlagen lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin
vor dem Landessozialgericht - unbeschadet der
Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG - entsprechende
Beweisanträge gestellt oder zumindest zweckdienliche Beweise
angeregt hat. Damit wird der Beschwerdeführerin nichts
Unzumutbares abverlangt; immerhin hat sie selbst in der
Begründung der Verfassungsbeschwerde näher dargelegt, welche
Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten.
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4. Es verstößt auch nicht gegen Grundrechte
der Beschwerdeführerin, dass § 128 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 AFG von der Rechtsprechung nicht auf
"sozial gerechtfertigte" Aufhebungsverträge zur Anwendung
gebracht wird. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Auslegung dieser Vorschrift durch die Sozialgerichte wird von
Erwägungen getragen, die sowohl vor dem Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG als auch dem des Art. 3
Abs. 1 GG bestehen können. Zu Recht stellt das
Bundessozialgericht darauf ab, dass sich der Arbeitgeber beim
Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht der Prüfung der die
Kündigung sozial rechtfertigenden Gründe aussetze. Dies gelte
vor allem dann, wenn eine ordentliche Kündigung durch den
Arbeitgeber tarifvertraglich ausgeschlossen sei und erst der
Aufhebungsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ermögliche oder zumindest erleichtere. Könne der Arbeitgeber
sozial rechtfertigende Gründe anführen und damit darlegen und
nachweisen, dass die Verantwortlichkeit für die
Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers nicht ihn
treffe, habe er die Möglichkeit, vom Kündigungsrecht Gebrauch
zu machen (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 128 AFG Nr. 5,
S. 41 ). Die Beschränkung des
§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG auf
Kündigungen bewirkte zudem, dass nur solche Beendigungsakte
geeignet waren, die Erstattungspflicht zu beseitigen, die
zumindest dem Grunde nach von den für die Beurteilung der
dabei aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Fragen zuständigen und
kompetenten Gerichten überprüft werden konnten. Der
Gesetzgeber durfte insoweit die Bundesanstalt entlasten. Im
Falle von Aufhebungsverträgen hätte sie in allen Fällen
selbst die soziale Rechtfertigung prüfen müssen.
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5. a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Härtefällen
sei unzureichend gewesen, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil sie insoweit nicht hinreichend substantiiert
ist. Sie geht unzutreffend davon aus, allein § 128
Abs. 2 Nr. 2 AFG habe die Funktion gehabt,
Härtefällen gerecht zu werden. Dabei verkennt sie, dass der
Gesetzgeber auch darüber hinaus Vorkehrungen gegen ein
unzumutbares Erstattungsverlangen getroffen hat (vgl. nur
§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 AFG).
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b) Auch in Bezug auf die Anwendung von
§ 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG durch die Fachgerichte
lassen sich keine Verstöße gegen Verfassungsrecht
feststellen. Die Bestimmung des maßgebenden
Beurteilungszeitpunkts und die Bewertung der Stellungnahme
einer fachkundigen Stelle durch die Ausgangsgerichte bewegen
sich auf der Ebene des einfachen Rechts; Hinweise für eine
verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Fragen sind nicht
erkennbar. Insbesondere sind die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der
Sozialgerichte insoweit nicht willkürlich.
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c) Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht
mit der Rüge durchzudringen, die Fachgerichte hätten einen
unzutreffenden sachlichen Anknüpfungspunkt für die
Beurteilung der Arbeitsplatzgefährdung gewählt und die
Anforderungen an die Kausalität zwischen
Erstattungsforderungen und Arbeitsplatzgefährdung
überspannt. Es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn die Gerichte im Ausgangsverfahren aus dem
Umstand, dass im maßgebenden Zeitraum erhebliche Gewinne der
Beschwerdeführerin an das beherrschende Unternehmen abgeführt
worden sind, geschlossen haben, die in Frage stehenden
Erstattungsforderungen könnten nicht Ursache für die
Gefährdung weiterer Arbeitsplätze sein. Auch insoweit hat das
Bundesverfassungsgericht nur eine Vertretbarkeitskontrolle
durchzuführen. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, im
Einzelnen zu prüfen, ob die Fachgerichte
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und betriebliche
Entscheidungsprozesse richtig erkannt und zutreffend bewertet
haben.
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6. Schließlich verstoßen die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen auch nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die
Gerichte in der Sache zu einem anderen als dem von ihr für
richtig erachteten Ergebnis gekommen sind. Davor schützt
Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 21, 191
; stRspr).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.