L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 19.
Dezember 2007
- 1 BvR 620/07 -
Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass
sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen
unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie
in Sitzungspausen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 620/07 -
des ...
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 19. Dezember 2007 beschlossen:
Die Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen
Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21. Februar
2007 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat die Zulässigkeit
von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der
Hauptverhandlung eines Strafverfahrens zum Gegenstand.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine
öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt. Sie beabsichtigte eine
Berichterstattung über eine Hauptverhandlung, die am 19. März
2007 vor der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster
beginnen sollte.
3
Die Anklageschrift legte den angeklagten 18
Offizieren und Unteroffizieren der Bundeswehr zur Last, im
Jahre 2004 Rekruten körperlich misshandelt und entwürdigt zu
haben. Im Anschluss an vier Nachtmärsche seien die Rekruten
unter dem Vorwand, das Verhalten nach einer Gefangennahme und
bei einer Erpressung von Aussagen durch gegnerische Kräfte zu
üben, in erniedrigender Weise behandelt worden. Hierdurch
hätten sich die Angeklagten der Vergehen einer
gemeinschaftlich begangenen körperlichen Misshandlung nach
§§ 223, 224 StGB sowie der Misshandlung und
entwürdigenden Behandlung Untergebener nach §§ 30, 31
des Wehrstrafgesetzes (WStG) schuldig gemacht.
4
Über die Vorfälle und das eingeleitete
Strafverfahren war seit November 2004 mehrfach in Presse und
Rundfunk berichtet worden. Mit Pressemitteilung des
Landgerichts vom 9. Februar 2007 wurden an einer
Berichterstattung über die Hauptverhandlung interessierte
Medienvertreter zu ihrer Akkreditierung aufgefordert. Hierbei
wurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung des
Vorsitzenden beabsichtigt sei, an den Verhandlungstagen Foto-
und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und seinem Eingangsbereich
für einen Zeitraum von 20 Minuten vor Beginn der Verhandlung
auszuschließen. Aufnahmen des Einzugs der Richter seien daher
nicht möglich.
5
Die Beschwerdeführerin bat am 15. Februar 2007
um ihre Akkreditierung und trat hierbei der beabsichtigten
Anordnung des Vorsitzenden entgegen. Sie sei zur Abwendung
eines Verbots zu Absprachen über andere geeignete
Beschränkungen bereit. Es könne ein von den interessierten
Rundfunkanstalten gemeinsam benanntes Aufnahmeteam im Rahmen
einer so genannten Pool-Lösung entsandt werden. Auch sei
durch geeignete technische Maßnahmen eine Anonymisierung der
Gesichter einzelner Beteiligter vor Verbreitung von Aufnahmen
möglich. Außerdem könne die Aufzeichnung des Einzugs des
Gerichts sowie der anwesenden Angeklagten und Verteidiger auf
Gesamtansichten ohne Hervorhebung einzelner Gesichter
beschränkt werden.
6
2. Am 21. Februar 2007 ordnete der Vorsitzende
der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster gemäß
§ 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der
bevorstehenden Hauptverhandlung die folgenden Beschränkungen
einer Berichterstattung an:
7
Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal
und im absperrbaren Foyer vor dem Sitzungssaal sind bis 15
Minuten vor Beginn der Sitzung und 10 Minuten nach deren
Beendigung gestattet. Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und
Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor
dem Sitzungssaal nicht gestattet.
8
Die Anordnung sei nach Abwägung zwischen der
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Presse- und
Rundfunkfreiheit und dem in § 176 GVG geregelten Schutz
einer geordneten Rechtspflege geboten. Da es sich bei den
Angeklagten und ihren Verteidigern nicht um relative Personen
der Zeitgeschichte handele, seien Ton-, Foto- und
Bewegtbildaufnahmen von ihnen nicht zu dulden. Die
angeordnete zeitliche Beschränkung ermögliche es ihnen, den
Sitzungssaal unbeeinträchtigt von Rundfunkaufnahmen zu
betreten und wieder zu verlassen. Aufgrund der Vielzahl der
Angeklagten und Verteidiger seien die räumlichen Verhältnisse
im Sitzungssaal zu beengt, um einen Schutz der
Persönlichkeitsrechte der Beteiligten durch eine Pool-Lösung
oder Anordnungen zum Standort der Aufzeichnungsgeräte
gewährleisten zu können. Eine Anfertigung von Fotos oder
Bewegtbildaufnahmen der Mitglieder der Strafkammer, bei der
nicht auch die Angeklagten und ihre Verteidiger abgebildet
würden, sei infolge der räumlichen Enge nur im Wege eines
vorgespielten Einzugs der Kammer in Abwesenheit der
Angeklagten und ihrer Verteidiger möglich. Dies sei eines
Gerichts unwürdig und könne seinen Respekt bei den
Prozessbeteiligten und Zuschauern mindern. Zudem setze eine
Veröffentlichung von Aufnahmen der nicht als Berufsrichter
tätigen Schöffen diese der Gefahr eines öffentlichen
Meinungsdrucks in Richtung auf eine medienwirksame
Entscheidung aus. Zweck des § 176 GVG sei aber nicht
allein der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung,
sondern auch die Sicherung der ungehinderten
Entscheidungsfindung des Gerichts. Mit dem zugelassenen
Umfang der Berichterstattung bleibe eine Dokumentation der
Geschehnisse am Rande der Verhandlung unter Wahrung des
Persönlichkeitsrechts der Angeklagten und ihrer Verteidiger
in hinreichendem Umfang gewährleistet. Ein Informationswert
der Aufzeichnung eines kurzen und nur vorgespielten Einzugs
der Kammer in den Sitzungssaal sei nicht ersichtlich.
9
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März
2007 Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des
Vorsitzenden. Ferner beantragte sie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur
Beseitigung der angeordneten zeitlichen Beschränkungen einer
Berichterstattung.
10
Mit Beschluss vom 15. März 2007 hat das
Bundesverfassungsgericht dem Vorsitzenden im Wege der
Eilanordnung aufgegeben, der Beschwerdeführerin die
Anfertigung von Bewegtbildaufnahmen der im Sitzungssaal
anwesenden Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierbei
die Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers im
Sitzungssaal zu gewährleisten. Soweit es an einem
Einverständnis der Angeklagten mit einer Veröffentlichung
ihres Bildnisses fehle, sei eine Anonymisierung ihrer
Gesichter mittels geeigneter technischer Verfahren
sicherzustellen.
11
4. Am 16. März 2007 änderte der Vorsitzende
unter Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts die angegriffene Anordnung vom 21.
Februar 2007 ab und ließ nunmehr Ton- und Filmaufnahmen im
Sitzungssaal und dessen Eingangsbereich auch für die zuvor
ausgenommenen Zeiten einer möglichen Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten unter Einschluss der Aufzeichnung des
Einzugs der Kammer in den Sitzungssaal zu. Zugleich verfügte
er Maßgaben zur Bildung eines so genannten
Berichterstatter-Pools sowie zu einer Anonymisierung der ohne
Einverständnis der Angeklagten gefertigten Aufnahmen.
12
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anordnung vom 21.
Februar 2007.
13
Das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach
§ 90 Abs. 2 BVerfGG stehe der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Gegenüber den nach
§ 176 GVG erlassenen sitzungspolizeilichen Anordnungen
des Vorsitzenden sei ein Rechtsbehelf nicht eröffnet.
14
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
Das angeordnete Verbot einer Berichterstattung habe eine
unzulässige Beschränkung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG zur Folge. Von dem Schutz des Grundrechts
sei auch die Möglichkeit umfasst, durch Erstellung von
Tonaufnahmen und Bewegtbildern in authentischer und
fernsehtypischer Weise über das Geschehen im Sitzungssaal am
Rande der Verhandlung zu berichten. Das Verfahren und die
zugrunde liegenden Vorwürfe hätten schon vor Anberaumung der
Hauptverhandlung hohe Aufmerksamkeit gefunden und seien
Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung
gewesen. Das Verfahren habe mögliche Missstände im Bereich
der Bundeswehr bei der Ausbildung von Wehrpflichtigen zum
Gegenstand und sei damit für die Öffentlichkeit von hoher
Bedeutung. Eine umfassende Erfüllung des Informationsauftrags
der Beschwerdeführerin erfordere die Aufzeichnung des
Geschehens am Rande der Verhandlung auch für die von der
angeordneten Beschränkung umfassten Zeiten einer
voraussichtlichen Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten.
Durch Anfertigung von Bewegtbildern des Verhaltens der
Angeklagten und ihrer Verteidiger sowie des Einzugs des
Gerichts in den Sitzungssaal werde dem Zuschauer die Stimmung
und Atmosphäre bei der Verhandlung in besonders
eindringlicher Weise vermittelt. Beengten Platzverhältnissen
könne hierbei durch Anordnungen zur Anzahl und Aufstellung
des mitgeführten technischen Geräts sowie durch Beschränkung
auf die Anwesenheit eines von den interessierten
Rundfunkanstalten gemeinsam entsandten Aufnahmeteams Rechnung
getragen werden.
15
Durch Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Angeklagten lasse sich die angeordnete zeitliche Beschränkung
nicht rechtfertigen. Den Angeklagten liege der Vorwurf einer
Misshandlung der ihnen zur Ausbildung unterstellten Rekruten
zur Last. Dieser Vorwurf rechtfertige ihre Einstufung als
relative Personen der Zeitgeschichte, die jedenfalls während
ihrer Anwesenheit bei einer Hauptverhandlung Bildaufnahmen zu
dulden hätten. Verbleibenden Belangen ihres
Persönlichkeitsschutzes lasse sich durch die Auflage einer
Anonymisierung Rechnung tragen. Angesichts des hier im
Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehenden Tatvorwurfs
seien auch die Verteidiger der Angeklagten als relative
Personen der Zeitgeschichte anzusehen. Die Aufzeichnung ihres
Erscheinens zu der Sitzung habe daher eine Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts nicht zur Folge. Aus Anlass einer
öffentlichen Hauptverhandlung stünden auch die hierbei kraft
ihres Amtes zur Mitwirkung berufenen Richter und Schöffen im
Blickpunkt der Medienöffentlichkeit, so dass auch der Schutz
ihres Persönlichkeitsrechts hinter das Interesse an einer
Aufzeichnung ihres Erscheinens zur Sitzung zurücktrete. Eine
Gefährdung der ungehinderten Entscheidungsfindung des
Gerichts infolge einer Veröffentlichung von Abbildungen der
Schöffen sei nicht ersichtlich und lasse sich jedenfalls
durch Anordnung einer Anonymisierung der Schöffen
ausschließen.
16
Zu der Beschwerde haben das Bundesministerium
der Justiz namens der Bundesregierung, das Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Präsident des
Bundesgerichtshofs und die Präsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Ferner hat der
Vorsitzende der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts
Münster Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Eilantrag und zu
der Verfassungsbeschwerde erhalten.
17
1. Das Bundesministerium der Justiz und das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben im
Wesentlichen übereinstimmend aufgezeigt, dass nach
bestehender Rechtslage eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen
sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden außerhalb
der Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
nicht eröffnet sei. Von einer Stellungnahme zu der
angegriffenen Anordnung haben sie abgesehen.
18
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
mitgeteilt, nach Kenntnis des Leiters der Pressestelle des
Bundesgerichtshofs seien bei Erscheinen prominenter
Angeklagter zu Revisionshauptverhandlungen vor den
Strafsenaten des Bundesgerichtshofs Einwände gegen die dort
von den Vorsitzenden zugelassenen Aufnahmen vom Rande der
Verhandlung nicht erhoben worden. Auch Aufnahmen des Einzugs
der Strafsenate in den Sitzungssaal würden hierbei
grundsätzlich zugelassen.
19
3. Die Präsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme eines
Revisionssenats vorgelegt, in der auf ein Urteil des
7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
1990 - BVerwG 7 C 14.90 - (BVerwGE 85, 283) zu dem
Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Sitzungsgewalt des
Vorsitzenden des Gemeinderats Bezug genommen wird, in dem
ähnliche Fragen behandelt worden seien.
20
4. a) Der Vorsitzende der 8. Großen
Strafkammer des Landgerichts Münster hat zur Erläuterung der
angeordneten zeitlichen Beschränkung in seiner Stellungnahme
zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ausgeführt, der in § 176 GVG vorgesehene Schutz einer
geordneten Rechtspflege sei von ihm gegenüber der von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Presse- und
Rundfunkfreiheit abgewogen worden. Die geordnete Rechtspflege
schließe auch die Herstellung eines ruhigen und sachlichen
Klimas im Sitzungssaal ein. Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal
in Anwesenheit der Beteiligten seien dem abträglich. Neben
der hierdurch verursachten allgemeinen Unruhe und Verzögerung
des Beginns der Verhandlung werde die Aufgeregtheit der
Beteiligten gefördert. Dies hindere ihr natürliches und
unbefangenes Verhalten und beeinträchtige somit Belange der
Rechts- und Wahrheitsfindung. Zudem seien einzig zwei der 18
Angeklagten vorbestraft und auch die angeklagten Taten fielen
nicht aus dem Rahmen des Alltäglichen. Ob die teils
überzogene Medienberichterstattung im Vorfeld der Verhandlung
gleichwohl eine Einstufung der Angeklagten als relative
Personen der Zeitgeschichte rechtfertige, könne offen
bleiben. Dem Persönlichkeitsschutz des Angeklagten komme im
Gerichtsverfahren eine über den allgemein anerkannten
Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung zu, so dass den Medien
auch im Falle einer Einstufung der Angeklagten als relativer
Personen der Zeitgeschichte nicht das Recht zukomme, diese im
Bild aufzuzeichnen. Einer Anfertigung von Aufnahmen der
Mitglieder des Spruchkörpers stehe bereits das Verbot des
§ 169 Satz 2 GVG entgegen. In Strafsachen beginne die
Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem
Aufruf der Sache. Dieser erfolge, bevor die Kammer in den
Sitzungssaal einziehe.
21
b) In seiner Stellungnahme zu der
Verfassungsbeschwerde hat der Vorsitzende mitgeteilt, er habe
seine sitzungspolizeiliche Anordnung auf die Eilanordnung des
Bundesverfassungsgerichts hin mit Anordnung vom 16. März 2007
geändert und eine Berichterstattung über das Geschehen am
Rande der Hauptverhandlung nunmehr auch für die bislang
ausgenommenen Zeiten zugelassen. Gleichwohl halte er auch
angesichts seiner Erfahrungen am ersten Hauptverhandlungstag
an seiner bereits zuvor dargelegten Auffassung fest, dass
Bildaufnahmen des Geschehens am Rande einer Strafverhandlung
einem sachlichen und ruhigen Verhandlungsklima abträglich
seien und durch sie die Rechts- und Wahrheitsfindung
erschwert werde.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
23
Der Rechtsweg ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG erschöpft. Ein zumutbar zu beschreitender Rechtsweg
vor den Fachgerichten war der Beschwerdeführerin gegen die
Anordnung des Vorsitzenden nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 91,
125 ). Keiner Klärung bedarf, ob diese Rechtslage
verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Die
Beschwerdeführerin hat dies nicht zum Gegenstand ihrer
fristgerechten Rüge gemacht.
24
Das Rechtsschutzbedürfnis der
Beschwerdeführerin besteht fort. Sein Wegfall ist nicht
dadurch bewirkt worden, dass der Vorsitzende die angegriffene
Anordnung noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgeändert hat
und hierdurch der Beschwerdeführerin die Anfertigung von
Bewegtbildaufnahmen des Geschehens am Rande der
Hauptverhandlung in dem von ihr erstrebten Umfang ermöglicht
worden ist. Die geänderte Fassung der Anordnung hat die
Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Die mit der
Verfassungsbeschwerde ursprünglich erstrebte Beseitigung
ihrer verfassungsrechtlichen Beschwer ist daher erreicht,
ohne dass es hierfür noch der Gewährung
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in der Hauptsache
bedürfte.
25
Ein Rechtsschutzinteresse an der
verfassungsgerichtlichen Klärung besteht jedoch auch bei
nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls
die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender
Grundrechtseingriff gerügt wird oder der Beschwerdeführer
unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein
anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die
angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91,
125 ; 97, 298 , 103, 44
). Die Frage, in welchem Umfang die
Anfertigung von Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen des
Geschehens am Rande der Hauptverhandlung einer Beschränkung
durch den Vorsitzenden unterworfen werden darf, war in der
bisherigen Rechtsprechung des Senats allein für eine
Berichterstattung über das Geschehen am Rande einer
Hauptverhandlung gegen Angeklagte von herausragender
zeitgeschichtlicher Bedeutung zu behandeln (vgl. BVerfGE 91,
125 ) und bot daher keine Gelegenheit zur
verfassungsrechtlichen Klärung im Hinblick auf Verfahren mit
Angeklagten ohne diese besondere Bedeutung. Auch hat die
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich
anerkennenswertes Interesse an der Prüfung, ob die
angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91,
125 ; 103, 44 ). Die Sorge der
Beschwerdeführerin ist berechtigt, dass nicht allein der für
die angegriffene Anordnung verantwortliche
Strafkammervorsitzende, sondern auch Vorsitzende anderer
Spruchkörper in künftigen Ausgangsverfahren vergleichbare
Anordnungen treffen werden.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die
Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des
Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007, die eine
Berichterstattung über eine Hauptverhandlung dahingehend
beschränkt, dass Ton- und Bewegtbildaufnahmen unmittelbar vor
und nach einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sind,
verstößt gegen das der Beschwerdeführerin aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk.
27
1. Die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die
Beschaffung der Informationen und die Erstellung der
Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE
91, 125 ; stRspr). Soweit die Medien an
der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten
Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang allerdings für
Medien gleichermaßen wie für die Bürger allgemein durch die
Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG geschützt. Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der
Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und
Bewegtbildaufnahmen, wird demgegenüber von der insoweit
spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfGE 103,
44 ). Zu deren Schutzbereich gehört das Recht,
für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen
Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit
deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und
des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 103, 44
). Dies gilt auch für Zwecke der Berichterstattung
aus Anlass einer öffentlichen Gerichtsverhandlung.
28
2. Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit
gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle
allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit.
Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber
in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich
liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur
öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den
Zugang aber in nicht hinreichender Weise eröffnet (vgl.
BVerfGE 103, 44 ). So liegt es bei der
Verweigerung der Anfertigung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen
im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung, sofern das
öffentliche Interesse an deren Verbreitung gegenläufige
Interessen überwiegt.
29
a) Folgt aus Verfassungsrecht, dass allgemein
oder im konkreten Fall der Zugang zu einer Sitzung oder
Verhandlung des Gerichts als solcher oder hinsichtlich der
Modalitäten der Aufnahme von Informationen weiter als
geschehen hätte eingeräumt werden müssen, kann dies vom
Träger des Grundrechts der Informationsfreiheit, hinsichtlich
des Ausschlusses rundfunkspezifischer Aufnahme- und
Verbreitungstechniken vom Träger des Grundrechts der
Rundfunkfreiheit, geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 103,
44 ).
30
Es entspricht grundsätzlich dem im
Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen
objektivrechtlichen Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der
Wahrnehmung und gegebenenfalls Kontrolle von
Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit, die Medien
darüber berichten zu lassen und dem Fernsehen audiovisuelle
Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine
besondere Regelung allgemein oder wegen gegenläufiger
Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Unter den
gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung vermag
die in § 169 Satz 1 GVG vorgesehene
Saalöffentlichkeit der Verhandlung das öffentliche Interesse
an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets in
hinreichendem Umfang zu sichern.
31
Die öffentliche Kontrolle von
Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit der Medien
und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW
2006, S. 1220 ). Die Befriedigung des
Informationsinteresses der Öffentlichkeit an gerichtlichen
Verfahren dient nicht nur allgemein der individuellen und
öffentlichen Meinungsbildung, sondern es liegt ebenfalls in
dem Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und
Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar
auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher
Verhandlungen. Zur Art und Intensität öffentlicher
Wahrnehmung trägt die Veröffentlichung audiovisueller
Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst ist nach
§ 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den
Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44
); insoweit erfolgt die öffentliche
Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die
Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber.
Allerdings kann eine Vermittlung des Erscheinungsbildes eines
Gerichtssaals und der in ihm handelnden Personen den Bürgern
darüber hinaus eine der Befriedigung des
Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von
Gerichtsverfahren vermitteln. Derartige Bilder,
gegebenenfalls auch die sie begleitende Geräuschkulisse, sind
seit langem zum typischen Inhalt der
Gerichtsberichterstattung im Fernsehen geworden und prägen
mittlerweile entsprechende Erwartungen der
Fernsehzuschauer.
32
Dementsprechend gehen die Fachgerichte von
einer grundsätzlichen Öffnung des Zeitraums vor Beginn und
nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den
Verhandlungspausen für Medien unter Einschluss der
Möglichkeit des Einsatzes von rundfunkspezifischen Aufnahme-
und Verbreitungstechniken aus (vgl. - für das
Strafverfahren - BGHSt 23, 123). Die Verwendung dieser
Techniken erfolgt im Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (vgl.
BVerfGE 103, 44 ).
33
b) Das Gerichtsverfassungsrecht schließt die
Berichterstattung durch Rundfunk in dem zwar zur Sitzung,
aber nicht zur Verhandlung im Sinne des
Gerichtsverfassungsrechts gehörenden Zeitraum vor Beginn und
nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den
Verhandlungspausen nicht aus (vgl. BGHSt 23, 123
). Es können aber Beschränkungen durch
sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß
§ 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125
).
34
aa) Die Gestaltung der gerichtlichen
Verhandlung und der sitzungspolizeilichen Anordnungen liegt,
soweit das Verfahrensrecht keine gegenläufigen Vorkehrungen
trifft, im Ermessen des Vorsitzenden (vgl. statt vieler
Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 169 Rn.
89 ff.; Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
25. Aufl., § 169 GVG
Rn. 53 f.). Dieses Ermessen hat er unter Beachtung
der Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die
Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von
Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung
entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei
sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gewahrt ist. Überwiegt das Interesse an einer
Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und
Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu
berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende
verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu
schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).
35
(1) Bei der Gewichtung des
Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei
Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage
stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die
öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer
Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der
Furcht vor Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen
des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen
hat. Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker
sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die
Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa
aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des
Angriffsobjekts (vgl. BVerfGE 35, 202 ). Ein
gewichtiges Informationsinteresse kann auch gegeben sein,
wenn dem Angeklagten selbst keine herausragende
zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein
Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen
seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht.
36
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
ist regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen
zur Last gelegten Taten gerichtet, sondern auch auf die
Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers oder als
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Rechtsfindung
im Namen des Volkes mitwirken. Gegenstand solcher
grundsätzlich berechtigter Informationsinteressen kann ferner
auch der als Organ der Rechtspflege zur Mitwirkung an der
Verhandlung berufene Rechtsanwalt oder ein sonstiger am
Verfahren Beteiligter sein, etwa ein Zeuge.
37
(2) Zu berücksichtigen sind bei der
Ermessensausübung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung
aber auch schutzwürdige Interessen, die einer Aufnahme und
Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen entgegenstehen können.
Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der
Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der
Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die
Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die
ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44
). Dabei kommt den gegenläufigen Belangen
besonderes Gewicht zu, wenn die vom Gesetzgeber typisierend
festgelegten personenbezogenen Voraussetzungen für den
Ausschluss selbst der Saalöffentlichkeit vorliegen (siehe
etwa § 48, § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG,
§ 171a, § 172 Nr. 1a, Nr. 4 GVG).
38
(a) Zu den Schutzinteressen gehört das
Persönlichkeitsrecht der Beteiligten (vgl. BVerfGE 103, 44
).
39
(aa) Die Befugnis der Medien zur Gewinnung und
Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer
Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an dem Recht
am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts
zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und
Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung,
sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und
Aufzeichnungen seiner Person durch andere bietet (vgl.
BVerfGE 101, 361 ).
40
Die für die einwilligungslose Verbreitung von
Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202
; 101, 361 ) sind
auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter
Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel
der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.
Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind
Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des
Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher
kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ;
91, 125 ).
41
Bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes
des Rechts am eigenen Bild ist allerdings zu berücksichtigen,
dass zumindest ein Teil der Verfahrensbeteiligten sich
regelmäßig in einer für sie ungewohnten und belastenden
Situation befinden. Sie sind vielfach - etwa die Zeugen oder
der Angeklagte eines Strafverfahrens - zur Anwesenheit
verpflichtet. Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch
mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des
Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von
Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch
eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden
können (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 103, 44
). Dabei ist gerade auch im Blick auf die
Suggestivkraft des Fernsehens der mögliche Effekt einer
medialen Vorverurteilung zu bedenken. Hinsichtlich der Zeugen
ist deren besondere Belastungssituation zu berücksichtigen,
etwa wenn sie Opfer der Tat sind, über die gerichtlich
verhandelt wird.
42
Personen, die im Gerichtsverfahren infolge
ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ
der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen,
haben nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz
ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren
betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 )
oder wie anwesende Zuhörer. Aber auch den als Richtern,
Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am
Verfahren Mitwirkenden steht ein Anspruch auf Schutz zu, der
das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn
Veröffentlichungen von Abbildungen eine erhebliche
Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch
Übergriffe Dritter bewirken können (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli
2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni
2007 - 1 BvR 1438/07 -, NJW-RR 2007, S. 1416). Dabei
kann auch eine Mitwirkung an anderen Verfahren, aus denen
sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von
Bedeutung sein.
43
(bb) Vor Aufzeichnungen von Äußerungen der
Anwesenden bietet ebenfalls das Recht am eigenen Wort als
Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts
verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 34, 238
; 54, 148 ; 106, 28
). Ob als Bestandteil von Tonaufzeichnungen des
Geschehens im Sitzungssaal gegebenenfalls auch die Erfassung
des gesprochenen Wortes ohne Einwilligung der Betroffenen
zulässig sein könnte, bedarf vorliegend keiner Klärung. Auf
die Besorgnis einer unzulässigen Aufzeichnung des
gesprochenen Wortes hat der Vorsitzende das angeordnete
Verbot von Tonaufnahmen bereits nicht gestützt, und auch das
Begehren der Beschwerdeführerin auf Zulassung von
Tonaufzeichnungen richtet sich ersichtlich nur auf die
Erfassung der Geräuschkulisse des Geschehens im Sitzungssaal,
nicht aber auf die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes
einzelner Anwesender.
44
(b) Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf
ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung in
dem anhängigen Verfahren, werden bei Aufnahmen außerhalb der
mündlichen Verhandlung geringer betroffen als bei deshalb
generell nicht zugelassenen Aufnahmen aus der Verhandlung
selbst. Allerdings sind Beeinträchtigungen nicht
auszuschließen. Wird das Geschehen am Rande der Verhandlung
in Bild und Ton aufgezeichnet, so kann das Wissen um die
mögliche Verbreitung solcher Aufzeichnungen möglicherweise
einzelne Verfahrensbeteiligte so beeinflussen, dass sich dies
abträglich auf den Gang der Verhandlung und die Belange der
Rechts- und Wahrheitsfindung auswirkt. Eines der wesentlichen
Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige,
forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu
erlangen, setzt Rahmenbedingungen voraus, die Hemmungen und
Aufgeregtheit - gerade bei im Umgang mit Medien nicht
erfahrenen Personen - vermeiden helfen. Entsprechende
Besorgnisse können im Einzelfall einer Nutzung
rundfunkspezifischer Aufzeichnungs- und Verbreitungstechniken
entgegenstehen oder die Einschränkung ihres Einsatzes
rechtfertigen.
45
Ebenso kann die Aufzeichnung des Geschehens am
Rande der Verhandlung den Angeklagten in seinem von
§ 148 Abs. 1 StPO verbürgten Recht auf ungehinderten
Verkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen und damit
gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren
tangieren (vgl. BVerfGE 49, 24 ). Soweit Angeklagte
ein berechtigtes Interesse an vertraulichem Austausch mit
ihrem Verteidiger am Rande der Verhandlung haben und dessen
Verwirklichung beeinträchtigt zu werden droht, muss dem durch
sitzungspolizeiliche Anordnung entgegen gewirkt werden.
Gleiches gilt für den Austausch zwischen Zeuge und
Beistand.
46
(3) Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden
über sitzungspolizeiliche Anordnungen hat unter Abwägung der
unterschiedlichen kollidierenden Interessen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der Anordnung einer
Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande
der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der
Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise
BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).
47
Ein Verbot von Ton- und Rundfunkaufnahmen ist
nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange
bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen
werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels
geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung
der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf
besonderen Schutz haben. Wird die Gefahr einer
Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite
Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko
einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren
Bekanntenkreis des Betroffenen hingenommen werden, soweit dem
gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit
gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der
Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile
drohen. Allerdings liegt auch in der Anordnung einer solchen
Anonymisierung eine gewichtige Beschränkung von
Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine
Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls
voraussetzt.
48
Soweit Aufnahmen einen Betroffenen in
verletzender Weise etwa in einer für ihn in besonderem Maße
abträglichen oder peinlichen Situation zu erfassen drohen,
die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten
Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigen oder
Verfahrensbeteiligte mit ihrem anwaltlichen Beistand am Rande
der Verhandlung vertraulich miteinander sprechen wollen,
kommen auch Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer
und Art der Aufnahmen in Betracht. Diese können weitergehende
Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen
entbehrlich machen (vgl. BVerfGE 91, 125
). Dem Vorsitzenden obliegt es, auf eine
sachgerechte Abstimmung des Informationsinteresses mit
kollidierenden Belangen hinzuwirken, etwa durch eine
Anordnung, dass Aufnahmen des Publikums oder des
Spruchkörpers nur in Gesamtansicht zulässig seien. Bei
begründeten Zweifeln an der Einhaltung von Maßgaben zur
Anonymisierung darf er auch die vorherige Einsichtnahme in
die zur Ausstrahlung bestimmte Fassung der Aufnahme fordern.
Darüber hinaus ist es dem Vorsitzenden unbenommen, bei einer
Vielzahl von Verfahrensbeteiligten in unterschiedlicher
Interessenlage hinsichtlich der Ton- und
Fernsehberichterstattung auch eine generalisierende Regelung
zu treffen, wenn eine nach einzelnen Beteiligten
differenzierende Anordnung auf erhebliche praktische
Schwierigkeiten stößt.
49
Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der
Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann
dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere
Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte
Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ;
91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000,
S. 2890 ). Die gleichwohl gebotene
Möglichkeit des Zugangs für alle an der Berichterstattung
interessierten Rundfunkveranstalter zu dem hierbei gewonnenen
Material kann etwa durch die Auflage gesichert werden, die
Aufnahmen jedem interessierten Pressevertreter gegen
Erstattung hierdurch entstandener Auslagen zu überlassen.
50
bb) Die Rundfunkfreiheit ist auch insoweit zu
berücksichtigen, als die Art der Verhandlungsführung auf die
Verwirklichung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
zurückwirkt, insbesondere bei der Entscheidung über den
Aufruf der Sache und damit den Beginn der Hauptverhandlung
(§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO), der das Verbot
audiovisueller Aufnahmen nach § 169 Satz 2 GVG auslöst.
Grundsätzlich steht es zwar im pflichtgemäßen Ermessen des
Vorsitzenden, ob er den Aufruf der Sache selbst vornimmt und
sich zu diesem Zweck zusammen mit den übrigen Mitgliedern des
Spruchkörpers bereits unmittelbar vor Beginn der Verhandlung
im Sitzungssaal einfindet, oder diese Aufgabe einem von ihm
beauftragten Gerichtsbediensteten überlässt und der
Spruchkörper den Sitzungssaal erst unmittelbar nach Beginn
der Verhandlung betritt (vgl. Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg,
StPO, 25. Aufl., § 243 StPO
Rn. 16 ff. m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum ist
jedoch infolge der Ausstrahlungswirkung des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG auf die erste Alternative
beschränkt, wenn andernfalls wegen der Anwendbarkeit des
§ 169 Satz 2 GVG eine Situation einträte, in der
eine Anfertigung audiovisueller Aufnahmen der Mitglieder des
Spruchkörpers ausgeschlossen bliebe, obwohl ein solcher
Ausschluss im konkreten Fall nicht auf eine Anordnung nach
§ 176 GVG gestützt werden dürfte.
51
c) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor
oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von
der Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche
Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im
Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes
voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung
maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen
erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen
Umstände eingestellt worden sind.
52
3. Die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden
vom 21. Februar 2007 über die zeitliche Beschränkung der
Ton-, Foto- und Filmaufnahmen wird diesen Anforderungen nicht
gerecht.
53
a) Soweit die Anordnung auf den Schutz der
Angeklagten abstellt, reicht als Begründung der in ihr
gegebene Hinweis darauf nicht aus, dass die große Mehrzahl
der Angeklagten nicht vorbestraft seien und die angeklagten
Taten nicht aus dem Rahmen des Alltäglichen fielen. Die
Bewertung des Informationsinteresses an dem Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens unterliegt nicht den gleichen
Maßstäben wie seine strafrechtliche Einordnung. Auch ein nach
strafrechtlichen Maßstäben gering wiegender Tatvorwurf kann
etwa infolge eines Zusammenhangs zu möglichen Missständen im
Bereich des Staats gewichtige Informationsinteressen der
Öffentlichkeit berühren. Das Verfahren betraf vorliegend den
öffentlich viel diskutierten Vorwurf der Misshandlung von
Rekruten der Bundeswehr durch die für ihre Ausbildung
verantwortlichen Offiziere und Unteroffiziere und hob sich
deutlich aus dem Bereich des Alltäglichen heraus, so dass die
Aufklärung der Vorgänge auf großes öffentliches Interesse
stieß.
54
Eine die Entscheidungsfindung erschwerende
Hemmung und Verunsicherung der Angeklagten als Folge von
Bildaufzeichnungen des Geschehens im Sitzungssaal außerhalb
der Hauptverhandlung durfte der Vorsitzende nicht schematisch
unterstellen, sondern hätte eine solche Befürchtung
nachvollziehbar aus konkreten Anhaltspunkten herleiten
müssen. Es liegt nach dem Gegenstand des Verfahrens und der
Person der Angeklagten, bei denen es sich durchweg um
berufserfahrene Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr
handelte, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass Anlass zu
solchen Befürchtungen bestanden hat.
55
b) Das Interesse der Öffentlichkeit an
bildlicher Dokumentation des Geschehens am Rande einer
Hauptverhandlung richtet sich nicht allein auf die
beteiligten Richter und Staatsanwälte und gegebenenfalls
sonst beteiligte Gerichtsbedienstete, sondern schließt auch
die mitwirkenden Rechtsanwälte ein. Konkrete Befürchtungen zu
einer starken Belästigung oder Gefährdung der Verteidiger als
Folge einer Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person sind
vorliegend nicht aufgezeigt worden.
56
Soweit die Anordnung dem Schutz der
Verteidiger der Angeklagten dienen sollte, ist nicht
zureichend in die Abwägung eingestellt worden, dass die zu
Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwälte ihre Aufgabe
als Organ der Rechtspflege wahrnehmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sie aus Anlass einer öffentlichen
Hauptverhandlung in stärkerem Maße im Blickfeld der
Öffentlichkeit stehen als meist bei ihrer übrigen
Tätigkeit.
57
c) Die angegriffene Anordnung war auch nicht
durch das Anliegen eines Schutzes der Schöffen
gerechtfertigt. Zwar darf der Vorsitzende auch in Rechnung
stellen, ob die Laienrichter - hier die Schöffen -
durch eine Medienberichterstattung in ihrer
Entscheidungsbildung beeinträchtigt werden können. Eine
solche Beeinträchtigung kann jedoch eher durch die
öffentliche Erörterung des jeweiligen Falls verursacht werden
als gerade durch die Verbreitung von Bildern der betroffenen
Personen. Beeinträchtigungen der Entscheidungsbildung dürfen
auf keinen Fall ohne besondere Anhaltspunkte unterstellt
werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Schöffen
nach § 30 Abs. 1 GVG in gleicher Weise wie die
Berufsrichter zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen sind
und hierbei an der von Art. 97 Abs. 1 GG dem
Richter gewährten Unabhängigkeit teilhaben. Die Rechtsordnung
darf grundsätzlich erwarten, dass sich der Schöffe den mit
seiner Funktion verbundenen Erwartungen auch bei Mitwirkung
an von der Öffentlichkeit beachteten Verfahren gewachsen
zeigen wird, selbst wenn Medien darüber Bilder
verbreiten.
58
d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen,
die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals
resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen
Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung
der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE
91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S.
2890 ).
59
e) Sollte es im konkreten Fall Anhaltspunkte
dafür gegeben haben, dass Fernsehaufnahmen das
Persönlichkeitsrecht oder die Fähigkeit zur unbefangenen
Mitwirkung am Verfahren beeinträchtigen würden, hätte vor
einem Verbot der Aufnahmen geklärt werden müssen, ob die
befürchtete Beeinträchtigung nicht bereits mit Auflagen
abgewehrt werden konnte, etwa durch eine Anonymisierung des
Erscheinungsbildes betroffener Personen oder eine
Beschränkung der Aufzeichnung des Einzugs des Gerichts auf
Gesamtansichten unter Verzicht auf Großaufnahmen von
Einzelgesichtern. Zu beidem hatte sich die Beschwerdeführerin
zwecks Abwendung der angekündigten zeitlichen Beschränkung
der Berichterstattung erboten.
60
Der Vorsitzende hat nach Einlegung der
Verfassungsbeschwerde von der ihm einfachrechtlich offen
stehenden Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderung der
Anordnung Gebrauch gemacht und als Beschränkungen einer
Berichterstattung allein noch eine Anonymisierung der
Abbildungen der Angeklagten und die Bildung eines
Berichterstatter-Pools aufgegeben. Die geänderte Fassung der
Anordnung hat die Beschwerdeführerin nicht mehr zum
Gegenstand ihrer Angriffe gemacht. Die Entscheidung bleibt
daher auf die Feststellung beschränkt, dass die Anordnung in
der angegriffenen Ursprungsfassung verfassungswidrig gewesen
ist.
61
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
62
Die Entscheidung ist mit 6 : 1
Stimmen ergangen.