BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 622/98 -
des Herrn E...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 15. April 2004 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Ablaufs der
Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO und die Verwerfung der
Berufung als unzulässig wegen Versäumung der
Berufungsfrist.
2
Mit fristgerecht am 28. Februar 1994
eingegangenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Berufung
gegen ein mietrechtliches Urteil ein. Die Berufungsschrift
war nicht unterschrieben. Das Landgericht bestimmte einen
Verhandlungstermin auf den 21. März 1995, in dem es einen
Beweisbeschluss erließ. Erst im Rahmen der (zweiten)
mündlichen Verhandlung am 27. Juni 1995 wies die Kammer die
Parteien darauf hin, dass die Berufungsschrift nicht
unterschrieben sei.
3
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1995 beantragte
der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand, woraufhin die mündliche Verhandlung am 19. September
1995 fortgesetzt und am 24. Oktober 1995 der Beschluss
verkündet wurde, dass - nach bereits erfolgter
Einzahlung des Gebührenvorschusses in Höhe von 1.800 DM durch
den Beschwerdeführer - der Beweisbeschluss ausgeführt werden
solle. Der Sachverständige erstellte ein Gutachten und wurde
am 14. Oktober 1997 in der mündlichen Verhandlung hierzu
angehört.
4
Im Verkündungstermin am 26. November 1997 wies
das Gericht darauf hin, dass der Wiedereinsetzungsantrag erst
nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an
gerechnet gestellt worden sei, mithin eine Wiedereinsetzung
nach § 234 Abs. 3 ZPO möglicherweise unzulässig
erscheine, weshalb erneut eine vergleichsweise Einigung
angeregt werde. Hinsichtlich der Kosten komme eine Anwendung
des § 8 GKG in Betracht.
5
Nach Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung
und Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren
erging am 18. Februar 1998 das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil. Die Berufung sei
unzulässig, da die Berufungsschrift nicht unterschrieben sei.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht stattgegeben werden
können, da nach § 234 Abs. 3 ZPO dieses nur innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden
könne. Hätte das Gericht in der ersten mündlichen Verhandlung
vom 21. März 1995 auf die fehlende Unterschrift hingewiesen,
wäre die Jahresfrist ebenfalls abgelaufen gewesen. Zwar hätte
dem Gericht die fehlende Unterschrift vor Ablauf der
Jahresfrist auffallen können, so dass nach entsprechendem
Hinweis der Beschwerdeführer das Wiedereinsetzungsgesuch noch
rechtzeitig hätte stellen können. Die Verzögerung habe ihre
Ursache jedoch nicht allein in der Sphäre des Gerichts
gehabt, da keine Verpflichtung des Gerichts zur
Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Berufung
bestanden habe. Ob § 234 Abs. 3 ZPO anwendbar sei, wenn
die Verzögerung ihre Ursache "auch" in der Sphäre des
Gerichts habe, sei zwar umstritten, nach Ansicht des Gerichts
aber zu bejahen.
6
Mit seiner gegen die Verwerfung der Berufung
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
insbesondere die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Die
Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
8
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den im
Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten des
Vertrauensschutzes sowie des fairen Verfahrens sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet
(vgl. BVerfGE 53, 115 ; 70, 297
).
9
2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Ablehnung des
Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers und die
darauf basierende Verwerfung der Berufung als unzulässig ist
unter Berücksichtigung der Prozessführung des Landgerichts
nach Eingang des Wiedereinsetzungsantrages
verfassungswidrig.
10
a) Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in
allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote
von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz,
der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten
bedarf, wobei allerdings fundamentale Elemente des
Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt
bleiben müssen (vgl. BVerfGE 53, 115 ; 70, 297
). Im Hinblick auf die Weite und Unbestimmtheit
des Rechtsstaatsprinzips können aus diesem selbst erst dann
konkrete Folgerungen für die gerichtliche
Verfahrensgestaltung gezogen werden, wenn sich unzweideutig
ergibt, dass hierbei rechtsstaatlich unverzichtbare
Erfordernisse nicht mehr gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
11
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen
Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind das Gebot des fairen
Verfahrens und der Grundsatz des Vertrauensschutzes, die
ihren Ausdruck und ihre Konkretisierung in den in § 139
ZPO verankerten Pflichten des Gerichts im Rahmen des ihm
Erlaubten und Zumutbaren finden, den Prozess nach Kräften bis
zur Entscheidungsreife zu fördern (vgl. Baumbach/Hartmann,
§ 139 Rn. 8) sowie auf rechtliche oder tatsächliche,
verfahrens- oder sachlichrechtliche Gesichtspunkte, die von
entscheidungserheblicher Bedeutung sind, hinzuweisen, und
zwar so früh wie möglich (§ 139 Abs. 2 und 4 ZPO).
12
b) Dem ist das Landgericht mit der
angegriffenen Entscheidung in verfassungswidriger Weise nicht
gerecht geworden. Auch wenn die seiner Entscheidung
zugrundegelegte Auffassung zur Anwendung des § 234 Abs.
3 ZPO allein grundsätzlich noch keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet, verstößt die Entscheidung dennoch gegen
das Rechtsstaatsprinzip, weil sie im Widerspruch zum gesamten
vorherigen verfahrensleitenden Handeln des Gerichts steht und
erst in einem Stadium des Verfahrens getroffen worden ist, in
dem der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensweise des
Gerichts nicht mehr mit einer Entscheidung dieses Inhalts hat
rechnen müssen. Nach Stellung des Wiedereinsetzungsantrages
hat das Gericht die Verhandlung in der Sache über einen
Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg fortgesetzt. Dabei
hat es mit verfahrensleitenden Maßnahmen wie der Einholung
eines Sachverständigengutachtens sowie der persönlichen
Anhörung des Sachverständigen, die auf eine Entscheidung in
der Sache gerichtet sind, den Eindruck erweckt,
Wiedereinsetzung gewährt zu haben. Nach diesem Verlauf des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer, auch weil das Gericht
bis zum Verkündungstermin ihm keinen dem entgegenstehenden
Hinweis gegeben hatte, davon ausgehen können, dass die
anfängliche Unzulässigkeit seiner Berufung nach Gewährung der
Wiedereinsetzung geheilt sei und folglich eine Entscheidung
in der Sache ergehen werde. Zu seinem bisherigen Verhalten
hat sich das Gericht dann zum Ende des Verfahrens mit seiner
Entscheidung in eindeutigen Widerspruch gesetzt, indem es
nunmehr die Rechtsansicht vertreten hat, der
Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig. Damit haben sich im
Nachhinein nicht nur das seit dem Wiedereinsetzungsantrag
über zwei Jahre fortgesetzte Verfahren mit all seinen eine
materielle Entscheidung befördernden Maßnahmen, sondern auch
die im Vertrauen auf eine solche Entscheidung vom
Beschwerdeführer eingesetzten finanziellen Mittel als nutzlos
erwiesen. Indem sich das Gericht darüber hinaus in seiner
Entscheidung nicht mit seinem eigenen widersprüchlichen
Verhalten sowie dem dadurch auf Seiten des Beschwerdeführers
entstandenen Vertrauen auseinander gesetzt hat, vermittelt
diese den Eindruck der Willkürlichkeit, da die vertretene
Rechtsansicht aus dem Grund gewählt zu sein scheint, das
vorangetriebene Verfahren nun doch nicht in der Sache
entscheiden zu müssen. Dies verletzt das Gebot des fairen
Verfahrens.
13
c) Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts Mainz beruht auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht bei Beachtung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre.
14
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.