BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 623/10 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 28. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meldorf vom 3.
Februar 2010 - 46 II 392/10 - und vom 17. Februar 2010 - 46
II 392/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Meldorf
zurückgewiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
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1. Der Beschwerdeführer erhielt von der
zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) einen
Sanktionsbescheid, wonach der Anteil des Beschwerdeführers am
Arbeitslosengeld II wegen wiederholter Pflichtverletzung für
drei Monate vollständig entfalle. Dies wurde damit begründet,
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag einer
Eingliederungsmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Der
zur Erklärung seines Verhaltens im Anhörungsverfahren
angegebene Grund, dass er den Termin vergessen habe, weil
seine Freundin wegen ihrer Schwangerschaft zum Frauenarzt
habe gehen müssen, könne nicht als wichtiger Grund im Sinne
des § 31 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) anerkannt werden.
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In der Begründung des Beratungshilfeantrags
beim zuständigen Amtsgericht wurde darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer die Freundin zu einem dringenden
Arzttermin habe begleiten müssen, da eine andere Person so
kurzfristig nicht zur Verfügung gestanden habe. Der
Beschwerdeführer benötige insbesondere Rechtsrat, ob er sich
wenigstens gegen die von der Sanktionierung erfasste
Abmeldung bei der Kranken- und Pflegeversicherung wehren
könne. In der Widerspruchsbegründung seiner Rechtsanwältin
vom selben Tag wurde das Vorliegen eines wichtigen Grundes im
Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II behauptet.
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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Meldorf
wies den Antrag ab, da ein verständiger Selbstzahler den Rat
eines Rechtsanwalts nicht eingeholt hätte.
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Mit der Erinnerung wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er schon im Anhörungsverfahren erfolglos
geblieben sei. Hier sei die Kenntnis und Würdigung
rechtlicher Normen erforderlich.
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Die Erinnerung wurde mit richterlichem
Beschluss zurückgewiesen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe sei mutwillig, da der Rechtsuchende den Widerspruch
zumutbar selbst einlegen könne. Seine Auffassung, die
Begleitung seiner schwangeren Freundin sei wichtiger als die
Einhaltung von Auflagen der Arbeitsverwaltung, könne er
selbst vorbringen. Aus der Lektüre der Rechtsmittelbelehrung
ergebe sich, dass er die Folgen des Bescheids durch Einlegung
eines Widerspruchs abwehren könne.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Ein
Rechtsuchender könne nicht auf die Beratung der Behörde
verwiesen werden, deren Entscheidung er angreifen wolle. Hier
sei die Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen
erforderlich, über die der Beschwerdeführer ohne Ausbildung
und Arbeit nicht verfüge. Bei der Voraussetzung des wichtigen
Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II
handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Auslegung der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe nicht
meistern könne.
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3. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung
und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
21 ff., NJW 2009, S. 3417 ff.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Das Amtsgericht hat bei der Auslegung
und Anwendung des Beratungshilfegesetzes Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers auf
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG
verkannt.
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a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG folgt das Gebot einer
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie
außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 21). Die Auslegung und Anwendung
des Beratungshilfegesetzes obliegt zwar in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die
Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten
die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des
Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen
Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten
Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden
die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
25).
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Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für
die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt
(vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 22). Ein kostenbewusster
Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er
fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte
braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Die Frage nach der
Selbsthilfe mag einfachrechtlich im Rahmen des
Beratungshilfegesetzes umstritten sein (generell ablehnend
Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für
Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen
Rechtschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005,
Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das
Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein
Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die
Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in
Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 34).
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Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur
Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf
Selbsthilfe zu verweisen ist, hat das Fachgericht unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige
Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende
über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris,
Rn. 35 f.). Die pauschale Verweisung auf die
Beratungspflicht der Behörde stellt keine zumutbare
Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
38 ff.).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung
des Amtsgerichts, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für
den Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid sei mutwillig,
verfassungsrechtlich nicht haltbar. Soweit das Amtsgericht
meint, der Beschwerdeführer könne die Umstände zum Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2
SGB II hier zumutbar selbst vortragen, würdigt es nicht, dass
der Beschwerdeführer dies bereits erfolglos in der Anhörung
versucht hat. Der erfolglose Vortrag im Anhörungsverfahren
durch den Beschwerdeführer belegt nicht, dass der
Beschwerdeführer zur rechtlichen Auseinandersetzung mit den
Ablehnungsgründen in der Lage ist. Ein Verweis auf die
erneute Befassung der Behörde mit den vom Beschwerdeführer
selbst vorzutragenden Einwänden wird dem berechtigten
Anliegen des Rechtsuchenden nach aktiver Beteiligung am
Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 28) nicht gerecht.
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Zudem hat das Amtsgericht nicht
berücksichtigt, dass nicht nur das Vorliegen eines wichtigen
Grundes eine juristische Wertung voraussetzt, sondern die
Verhängung einer Sanktion auf der komplexen Norm des
§ 31 SGB II beruht, deren rechtliche Durchdringung von
einem Laien nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. In
seine Abwägung hätte es außerdem die einschneidende
Rechtsfolge einer dreimonatigen vollständigen Kürzung
einbeziehen müssen, die für den Beschwerdeführer besondere
Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums
hat.
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Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut unter
Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zu entscheiden
hat.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Der Gegenstandswert wird auf 8.000 €
festgesetzt. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
subjektiven und objektiven Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 79, 357 und BVerfGE 79, 365
), jedoch nicht unter 4.000 €.
Liegen keine Besonderheiten vor, ist bei stattgebenden
Kammerentscheidungen in der Regel ein Gegenstandswert von
8.000 € angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR
66/07 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 -; stRspr).