L e i t s a t z
zum Urteil des Ersten Senats
vom 12. Februar 2003
- 1 BvR 624/01 -
§ 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG, soweit er Ehen und nichteheliche
Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern
aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 624/01 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.
November 2002 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen und
insbesondere von Kindern in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), die so genannte
Familienversicherung.
2
Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz
- GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) am
1. Januar 1989 ist die Familienversicherung in § 10
SGB V geregelt. Die heutige Regelung steht, soweit es um
ihren Grundgedanken geht, in einer langen
sozialversicherungsrechtlichen Tradition (siehe näher
Gerlach/Epping, Die Familienversicherung, 4. Auflage 1994,
S. 10 ff.). Bereits die Reichsversicherungsordnung
sah unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen an
Familienangehörige (Familienhilfe) vor. Im Unterschied zur
Familienhilfe begründet die Familienversicherung des
SGB V eigene Leistungsrechte des mitversicherten
Angehörigen. Dessen Status als Versicherter ist aber
akzessorisch zur Mitgliedschaft des Stammversicherten.
§ 10 SGB V lautet in der Fassung des Art. 1
GRG, soweit hier von Bedeutung:
3
§ 10
4
Familienversicherung
5
(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder
von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
6
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
7
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
8
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der
Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die
Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
9
4. nicht hauptberuflich selbständig
erwerbstätig sind und
10
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig
im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird
der Zahlbetrag berücksichtigt.
11
(2) Kinder sind versichert
12
1. bis zur Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres,
13
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten
Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
14
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes
unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch
für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum
über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
15
4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung
ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem
das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
16
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit
den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied
einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im
Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds
ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
17
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3
gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied
überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56
Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit
dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden
aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche
Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des
Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen
Eltern.
18
(5) ...
19
§ 3 Satz 3 SGB V bestimmt, dass
für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben
werden. In § 243 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist
geregelt, dass Beitragsabstufungen nach dem Familienstand
oder nach der Zahl der nach § 10 SGB V
familienversicherten Angehörigen unzulässig sind. Ist ein
Kind wegen § 10 Abs. 3 SGB V von der
Familienversicherung ausgeschlossen, so eröffnet § 9
Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Möglichkeit eines
Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses
Beitrittsrecht ist seit dem 1. Januar 2000 an das
Vorliegen einer Vorversicherungszeit geknüpft. Begünstigt
sind von der Familienversicherung 14,6 Mio. Kinder und
etwa 7 Mio. Ehegatten. Der für die Familienversicherung
insgesamt jährlich von den Krankenkassen erbrachte
Leistungsaufwand wird mit 15 Mrd. Euro und darüber
angegeben (Ruland, NJW 2001, S. 1673 <1678
Fn 35>). § 10 SGB V hat seit dem
In-Kraft-Treten mehrere Änderungen erfahren. Durch das Gesetz
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar
2001 (BGBl I S. 266) hat § 10 Abs. 3
SGB V folgende Fassung erhalten:
20
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den
Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds
nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein
Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der
Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher
als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird
der Zahlbetrag berücksichtigt.
21
Der Beschwerdeführer zu I ist der im Jahr 1992
geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu II, die mit dem Vater
des Beschwerdeführers zu I verheiratet ist. Die Eltern leben
mit dem Sohn in häuslicher Gemeinschaft.
22
Seit der Geburt des Beschwerdeführers zu I ist
die Beschwerdeführerin zu II, von einer etwa 1 1/2
jährigen Unterbrechung abgesehen, bei der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, einer Ersatzkasse, pflichtversichert. Ihr
regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen belief sich zum
Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf etwa
3.400 DM. Ihr Ehemann ist Beamter, privat
krankenversichert und für den Beschwerdeführer zu I mit einem
Beihilfesatz von 80 % beihilfeberechtigt. Wegen der
Krankheitskosten, die nicht durch die Beihilfe gedeckt sind,
haben die Eltern zugunsten des Beschwerdeführers zu I eine
private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Prämien
hierfür betrugen nach den fachgerichtlichen Feststellungen im
Jahre 1992 monatlich 32,80 DM und stiegen seit April
1998 auf 45,10 DM an. Der Vater des Beschwerdeführers zu
I hat im Zeitraum von 1992 bis 1999 ein monatliches
Gesamteinkommen zwischen 6.375 DM und 7.887 DM
erzielt.
23
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat eine
beitragsfreie Familienversicherung des Beschwerdeführers zu I
für die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin zu II
Pflichtmitglied war, unter Hinweis auf § 10 Abs. 3
SGB V abgelehnt. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe
blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hält die
Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V für
verfassungsgemäß. Kinder, deren Eltern miteinander
verheiratet seien, würden gegenüber Kindern, deren Eltern in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, nicht in
verfassungswidriger Weise schlechter gestellt. Letztere habe
der Gesetzgeber nicht in die Ausschlussregelung des § 10
Abs. 3 SGB V einbeziehen müssen, weil ihre Zahl
gering sei. Zudem sei eine Erstreckung der Ausschlussregelung
auf Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern in der
Praxis nur schwer zu handhaben. Die Einkommens- und
Versicherungsverhältnisse der Elternteile seien
erfahrungsgemäß nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln. Zudem
hätte eine Erweiterung des § 10 Abs. 3 SGB V
auf nichteheliche Lebensgemeinschaften möglicherweise die
Forderung zur Folge, auch deren Partner - wie
Ehegatten - in die Familienversicherung einzubeziehen.
Dann entstünden aber Mehraufwendungen, die wahrscheinlich in
keinem angemessenen Verhältnis zu dem stehen würden, was man
an Leistungen einspare, wenn man Kinder von Eltern, die in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, aus der
Familienversicherung ausschlösse.
24
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die
Beschwerdeführer § 10 Abs. 3 SGB V und die
darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen an.
Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie auf Kinder, deren
Eltern nicht miteinander verheiratet seien, nicht zur
Anwendung komme. Rechtfertigende Gründe für die darin
liegende Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Insbesondere sei
die Zahl der vom Ausschluss aus der Familienversicherung
verschonten Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften
nicht zu vernachlässigen. Kinder von Verheirateten stünden
wirtschaftlich nicht besser als Kinder nicht verheirateter
Partner. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften gebe es keine
besondere Bedarfssituation der Kinder, die eine Bevorzugung
im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen
könne. Im Unterhalts- und Steuerrecht würden sie nicht anders
behandelt als Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet
seien. Ebenso wenig könnten praktische Erfordernisse der
Verwaltung die unterschiedliche Behandlung begründen. Der
Ausschluss des Beschwerdeführers zu I von der
Familienversicherung stelle auch eine wirtschaftliche
Belastung dar. Die Aufwendungen für seine private
Krankenversicherung seien zumindest dann erheblich, wenn man
einen größeren Zeitraum zu Grunde lege. Zudem gewähre die
gesetzliche Krankenversicherung Leistungen, welche die
private Krankenversicherung nicht umfasse. § 10
Abs. 3 SGB V sei deshalb für nichtig zu
erklären.
25
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens
der Bundesregierung, der AOK-Bundesverband - zugleich für den
Verband der Angestellten-Krankenkassen, den
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, den IKK-Bundesverband sowie
den BKK-Bundesverband -, der Verband der privaten
Krankenversicherung und die Beklagte des Ausgangsverfahrens
geäußert.
26
1. Das Bundesministerium hält § 10
Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß. Die darin
angelegte Benachteiligung von Kindern miteinander
verheirateter Eltern habe ihren Grund in der besonderen
Situation nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Für die
Familienversicherung sei unabdingbar - nicht zuletzt wegen
der Durchführung des Risikostrukturausgleichs -, ihren Beginn
und ihr Erlöschen taggenau feststellen zu können. Diese
Feststellung wäre in Bezug auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften erschwert, wenn ermittelt werden müsste,
ob und wann eine solche Gemeinschaft vorliege. Die damit
verbundene Rechtsunsicherheit würde zahlreiche Verfahren zur
Leistungsrückforderung und damit eine Vielzahl von
Gerichtsverfahren mit sich bringen. Aus dem Umstand, dass in
anderen Bereichen des Sozialrechts nichteheliche
Lebensgemeinschaften hinsichtlich der Einstandspflicht
füreinander der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt
seien, könne nicht geschlossen werden, dies sei auch im
Krankenversicherungsrecht geboten. Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung würden im Besonderen darauf
abzielen, durch deren sofortige Erbringung einen kurzfristig
entstandenen Bedarf zu decken. Damit seien Unsicherheiten
über das Bestehen der Familienversicherung kaum zu
vereinbaren. Die Anzahl der Kinder in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften, die von § 10 Abs. 3
SGB V erfasst würden, wenn ihre Eltern miteinander
verheiratet wären, schätzt das Bundesministerium auf etwa
5.000 bis 7.000. Die Zahl sei demnach relativ gering.
Bevorzuge der Gesetzgeber diese Kinder, indem er § 10
Abs. 3 SGB V nicht auf sie erstrecke, mache er von
seiner Befugnis zur Typisierung in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise Gebrauch.
27
2. Der AOK-Bundesverband schließt sich dem mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des
Bundessozialgerichts an. Der Gesetzgeber stelle in § 10
Abs. 3 SGB V auf gemeinsam wirtschaftende
Familienverbünde ab. Nur intakte Familien würden tatsächlich
einen Familienverbund im Sinn einer Wirtschaftsgemeinschaft
bilden. Würde die Vorschrift für verfassungswidrig erklärt
werden, so brächte dies sowohl für die gesetzlichen
Krankenkassen als auch für die privaten Krankenversicherer
einen großen Verwaltungsaufwand mit sich.
28
3. Auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens
vertritt die Auffassung, § 10 Abs. 3 SGB V
verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die eheliche Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft dürfe zum Anknüpfungspunkt
wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Das Bestehen
einer Ehe könne sachlicher Grund für die unterschiedliche
Regelung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sein. Im
vorliegenden Fall sei die unterschiedliche Behandlung durch
die besonderen unterhaltsrechtlichen Beziehungen
gerechtfertigt, die innerhalb einer Familie mit intakter Ehe
bestünden. In diesem Zusammenhang sei besonders auf die
Verpflichtung zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB
hinzuweisen. Die wirtschaftliche Situation der beiden
Lebensformen unterscheide sich grundlegend. In einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestünden keine
Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Partnern. Dieser
Umstand sei auch relevant, weil die Unterhaltsansprüche der
Kinder nicht isoliert zu betrachten seien. Es komme auf die
gesamte wirtschaftliche Situation der Familie an. Zudem sei
die Ungleichbehandlung bloße Nebenfolge einer an sich
unbedenklichen Regelung. Auch falle ins Gewicht, dass Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft selbst nie in den
Genuss einer beitragsfreien Familienversicherung kommen
könnten.
29
4. Der Verband der privaten
Krankenversicherung hat Auskunft zur Struktur des
Personenkreises der privat Krankenversicherten erteilt.
30
In der mündlichen Verhandlung haben sich die
Bundesregierung, der AOK-Bundesverband - zugleich für die
übrigen Spitzenverbände der Krankenkassen -, der Verband der
privaten Krankenversicherung sowie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens geäußert.
31
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
32
§ 10 Abs. 3 SGB V ist mit
Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar, soweit er Kinder miteinander verheirateter Eltern
von der beitragsfreien Familienversicherung ausschließt, wenn
das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des
Mitglieds und im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen
übersteigt.
33
1. § 10 Abs. 3 SGB V steht nicht im
Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG.
34
a) Art. 6 Abs. 1 GG gebietet als
verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des
Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts
einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl.
BVerfGE 105, 313 ; stRspr). Als Grundsatznorm
lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur
Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen
(vgl. BVerfGE 103, 242 ). Dem Gesetzgeber steht
aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf
welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen
will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht
des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht
aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in
welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist.
Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können
aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht
hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ). Dies
gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen
Krankenversicherung.
35
b) Nach diesen Grundsätzen steht § 10
Abs. 3 SGB V mit Art. 6 Abs. 1 GG in
Einklang. Die beitragsfreie Versicherung von Kindern des
Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 10
Abs. 1, 2 und 4 SGB V ist eine Maßnahme des
sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie. Aus
Art. 6 Abs. 1 GG folgt für die Ausgestaltung der
Familienversicherung nicht, dass deren Leistungen ohne
Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der miteinander
verheirateten Eltern erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber
kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die
Familienversicherung einbezieht, und bei der Entscheidung
darüber, unter welchen Voraussetzungen er Kinder von ihr
ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Betroffenen und insbesondere der Eltern abstellen und damit
den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur
Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es ihm
nicht, die Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung
der Kinder von einer derartigen Prüfung abhängig zu
machen.
36
2. Die Merkmale, an die der Gesetzgeber in
§ 10 Abs. 3 SGB V den Ausschluss von Kindern
aus der Familienversicherung knüpft, genügen den
Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des
Art. 3 Abs. 1 GG.
37
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine
andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 104, 126 ; stRspr).
38
b) § 10 Abs. 3 SGB V
benachteiligt Ehegatten, soweit deren Kinder nach dieser
Vorschrift von der Familienversicherung ausgeschlossen sind,
gegenüber solchen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
für einen Ausschluss nicht vorliegen und deren Kinder deshalb
beitragsfrei mitversichert sind. Benachteiligt sind auch die
Kinder, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1,
2 und 4 SGB V für einen Anspruch auf Mitversicherung
erfüllen, jedoch - wie der Beschwerdeführer zu I - unter die
Ausschlussvorschrift des § 10 Abs. 3 SGB V
fallen.
39
c) Diese Benachteiligungen sind jedoch
hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber bedient sich in
§ 10 Abs. 3 SGB V einkommensbezogener
Merkmale, bei deren Vorliegen typischerweise die soziale
Schutzbedürftigkeit der verheirateten Eltern und deren Kinder
verneint werden kann. Es ist sachgerecht, Kinder von der
beitragsfreien Familienversicherung auszuschließen, wenn das
Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied einer
Krankenkasse ist, die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V überschreitet.
Denn diese Rechengröße stimmt mit der Höhe des
Arbeitsentgelts - wenn auch nicht des
Gesamteinkommens - überein, ab der ein Beschäftigter
nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert
ist, weil ihn der Gesetzgeber nicht mehr als schutzbedürftig
ansieht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 1 SGB V; vgl. BVerfGE 102, 68
).
40
Die Anknüpfung an das Einkommen in § 10
Abs. 3 SGB V ist aber auch insoweit sachgerecht,
als Kinder unabhängig von der Relation des Einkommens des
Nichtmitglieds zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Familienversicherung verbleiben, wenn das Gesamteinkommen des
Mitglieds nicht hinter dem des Nichtmitglieds zurückbleibt.
Der Ausschluss aus der Familienversicherung erfolgt demnach
nur, wenn der nicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil
wegen seines höheren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreitenden Gesamteinkommens vorrangig dafür
verantwortlich gemacht werden kann, für die Absicherung
seiner Kinder gegen das Risiko der Krankheit zu sorgen.
Erzielt der gesetzlich versicherte Elternteil demgegenüber
ein höheres Einkommen und bleibt es danach bei der
Familienversicherung der Kinder, so ist dies gerechtfertigt,
weil das Mitglied entsprechend hohe Beiträge bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V)
in die Solidargemeinschaft zahlt und zugleich maßgeblich zum
Familieneinkommen beiträgt.
41
§ 10 Abs. 3 SGB V verstößt,
soweit es um die Verschiedenbehandlung von Ehen und
nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Bezug auf die
Familienversicherung von Kindern geht, nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG.
42
1. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die
Ungleichbehandlung von Ehen und nichtehelichen
Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10
Abs. 3 SGB V ist Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67,
186 ). Es geht um die Frage einer Benachteiligung
der Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften im
Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der
gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die
Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser
Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6
Abs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche
Sachverhalte er gleich und welche ungleich behandelt, Grenzen
setzt (vgl. BVerfGE 103, 242 ). Es ist dem
Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen
Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 69, 188
; 75, 382 ), insbesondere
Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung
rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 67, 168
; 75, 382 ). Eine punktuelle
gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn
die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer
Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und
teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen
betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten
bewirkt.
43
2. Danach ist § 10 Abs. 3 SGB V
nicht zu beanstanden.
44
a) Die Regelung stellt zwar, soweit ihre
Voraussetzungen erfüllt sind, Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung, die mit dem anderen Elternteil der
gemeinsamen Kinder verheiratet sind, zunächst durch
Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei
Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 3 SGB V schlechter als
unverheiratete Mitglieder, bei denen ein solcher Ausschluss
nicht erfolgt. Übersteigt in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft das Gesamteinkommen des Elternteils, das
nicht Mitglied der Krankenkasse ist, die Einkommensgrenze des
§ 10 Abs. 3 SGB V, so steht dies - im
Unterschied zu verheirateten Eltern - einer
Mitversicherung des Kindes beim gesetzlich versicherten
Elternteil nicht entgegen.
45
b) Durch diese unterschiedliche Behandlung
sind jedoch bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht
schlechter gestellt.
46
aa) Die Regelungen über die
Familienversicherung in § 10 SGB V sehen rechtliche
Vorteile vor, die nur zur Geltung kommen, wenn eine Ehe
vorliegt. So kann nach § 10 Abs. 1 SGB V der
Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
ist, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung ist, beitragsfreien
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
vermitteln. Eine solche Möglichkeit ist Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet. Auf Grund
dieser Vorschrift sind immerhin etwa 7 Mio. Ehepartner
mitversichert. Hinzu kommt, dass nach § 10 Abs. 4
SGB V auch Stiefkinder des gesetzlich versicherten
Ehegatten in die Familienversicherung einbezogen sind.
47
bb) Der Ausschluss des ehelichen Kindes
miteinander verheirateter Eltern von der Familienversicherung
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3
SGB V ist im Verhältnis zu nichtehelichen Kindern aber
auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass für den
Krankenversicherungsschutz eines Kindes außerhalb der
Familienversicherung in einer Ehe auf Grund der damit
begründeten unterhaltsrechtlichen wechselseitigen
Verpflichtungen wirksamer als in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft vorgesorgt ist. Zwar stellt das geltende
Unterhaltsrecht eheliche und nichteheliche Kinder inzwischen
grundsätzlich gleich (§§ 1601 ff. BGB). Auch der
Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes umfasst die
Kosten für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz
(vgl. Engler/Kaiser, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,
4. Buch, Neubearbeitung 2000, § 1610
Rn. 124 f., 127, 156; Bäumel, in: Göppinger/Wax,
Unterhaltsrecht, 7. Auflage 1999, Rn. 912, 956).
Jedoch schulden die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft einander, anders als Eheleute, keinen
gesetzlichen Unterhalt (vgl. auch BVerfGE 75, 382
). Eine Verpflichtung zum Familienunterhalt kennt
das geltende Recht nur unter Ehegatten (§ 1360 BGB).
Dieser Unterhalt wird zwar dem anderen Ehegatten geschuldet,
ist aber auch auf die Bedürfnisse der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder ausgerichtet (vgl.
Hübner/Voppel, in: Staudinger, a.a.O., § 1360
Rn. 11). Er begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich
ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103,
89 <103, 109 f.>), gerade auch bei der Vorsorge
vor Krankheit.
48
Der Anspruch aus § 1615 l BGB auf
Betreuungsunterhalt, der auch dem Kind zugute kommt, kann bei
nicht miteinander verheirateten Eltern nicht ausgleichen,
dass ihnen ein Anspruch auf Familienunterhalt nicht zusteht.
Der Betreuungsunterhalt ist zeitlich begrenzt. Zu erbringen
ist er der Mutter grundsätzlich nur für den Zeitraum von
sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes
gegen dessen Vater (§ 1615 l Abs. 1 BGB).
Soweit § 1615 l Abs. 2 BGB der Mutter einen
Unterhaltsanspruch darüber hinaus bis zu drei Jahren und bei
grober Unbilligkeit einer solchen Befristung auch über diesen
Zeitraum hinaus gegen den Vater des Kindes zuerkennt, ist
dies an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Mutter aus
bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder dies von ihr nicht
erwartet werden kann. Das Unterhaltsmaß richtet sich nach der
Lebensstellung allein der Mutter (§ 1610 Abs. 1
BGB). Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des
Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 BGB der Mutter vor
(§ 1615 l Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz
BGB).
49
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen
danach auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Sie
haben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht geltend
gemacht wurden, Bestand.