BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 624/03 -
des Herrn Y ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 29. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein Urteil des Landgerichts Berlin sowie gegen einen
Beschluss des Kammergerichts. In der Sache geht es um
Gewerbemietrecht.
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1. Der Beschwerdeführer ist der Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Kläger) vermietete an ihn ab Januar 2000 drei im
Erdgeschoss eines Fabrikgebäudes gelegene Gewerberäume zum
Betrieb eines Lagers für Gastronomieeinrichtungen. Der
Beschwerdeführer beabsichtigte, die überwiegend schweren
Lagergegenstände mit einem Hubwagen, einer so genannten
Ameise, vom Hof aus über eine Rampe in die Lagerräume hinein
sowie innerhalb der Lagerräume und aus diesen wieder hinaus
zu transportieren.
3
Der Mietvertrag enthielt unter anderem eine
Verpflichtung des Vermieters, den Fußboden anzugleichen. Der
Kläger beseitigte die entsprechenden Schäden zumindest zum
Teil im Januar 2001. Anstatt des im Mietvertrag vereinbarten
Rolltores baute der Kläger eine Aluminium-Glastür ein.
Daraufhin ließ der Beschwerdeführer im September 2001 selbst
das vereinbarte Rolltor installieren. In dem vor den
Mieträumen liegenden Hof begann der Kläger im Oktober 2001
mit Bauarbeiten und entfernte dabei die Rampe, die in die vom
Beschwerdeführer angemieteten Gewerberäume führte.
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Der Beschwerdeführer minderte den monatlichen
Mietzins von 1.856 DM für sämtliche Monate im Zeitraum von
Juli 2000 bis Dezember 2001. Zuletzt hielt er an folgenden
Minderungsquoten fest: Für Juli 2000 bis Dezember 2000
25 % (unter anderem wegen Bauschutts in den Räumen,
Schäden des Fußbodens, Schäden an der Rampe und Fehlens des
Rolltors), für Januar 2001 50 % (zusätzliche Belastung
durch Baumaßnahmen in den gemieteten Räumen), für Februar
2001 bis September 2001 20 % und für Oktober 2001 bis
Dezember 2001 erneut 50 %. Da eine Ameise nur geringe
Höhenunterschiede überwinden kann, waren insbesondere die
nicht beseitigten Unebenheiten des Fußbodens und die teils
schadhafte, teils fehlende Rampe aus Sicht des
Beschwerdeführers gravierende Mängel. Demgegenüber gestand
der Kläger für Juli 2000 bis Januar 2001 nur 13,3 % Minderung
und für die restlichen Monate nur 5 % Minderung zu.
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Der Kläger erhob unter anderem wegen der
restlichen Mietzinsforderungen für die Monate Juli 2000 bis
Dezember 2001 vor dem Landgericht Klage gegen den
Beschwerdeführer.
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2. a) Das Landgericht gab der auf Zahlung
einer Hauptforderung von insgesamt 4.139,85 € gerichteten
Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vom
10. September 2002 in Höhe von 2.329,85 € statt und
wies sie im Übrigen ab. Bezüglich der Minderung ging das
Landgericht nicht über die vom Kläger selbst zugestandenen
Minderungsquoten hinaus.
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b) Gegen dieses Urteil legte der
Beschwerdeführer Berufung zum Kammergericht ein. Dieses wies
mit Verfügung vom 6. Januar 2003 gemäß § 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass der Senat nach
Vorberatung beabsichtige, die Berufung durch Beschluss
zurückzuweisen. Der Senat folge den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung habe
diese Gründe nicht entkräftet. Ergänzend sei zu bemerken,
dass die Minderung zwar kraft Gesetzes eintrete. Jedoch
müssten ausreichend Tatsachen vorgetragen werden, aus denen
sich der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung ergebe.
Insoweit enthalte auch die Berufungsbegründung keinen
Vortrag, der eine über die vom Landgericht angenommene
Minderungsquote hinausgehende Minderungsquote rechtfertige.
Es fehle Vortrag dazu, wann und weshalb im
Einzelnen durch die behaupteten Mängel eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vorgelegen habe.
Das Kammergericht räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Stellungnahme dazu ein, dieser nahm Stellung mit Schriftsatz
vom 21. Januar 2003.
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c) Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom
23. Januar 2003 wies das Kammergericht die Berufung des
Beschwerdeführers zurück. Die Berufung sei gemäß § 522
Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine
Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache nicht von
grundsätzlicher Bedeutung sei und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Senats nicht erfordere. Zur Begründung werde
auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Januar 2003
verwiesen, die durch den Vortrag des Beschwerdeführers in
dessen nachfolgendem Schriftsatz nicht entkräftet worden
seien. Nach wie vor sei die behauptete Beeinträchtigung des
Mietgebrauchs nicht in einem Umfang festzustellen, der über
den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinausginge.
9
d) Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
gegen den Beschluss des Kammergerichts blieb erfolglos.
10
3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines
Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und
seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG durch den Beschluss des
Kammergerichts sowie eine Verletzung des Willkürverbots aus
Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landgerichts
und den Beschluss des Kammergerichts.
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4. Der Kläger hat zur Verfassungsbeschwerde
Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Kammergerichts richtet.
13
a) Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Geklärt
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme eines
Verstoßes gegen den für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99
).
14
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des
Kammergerichts richtet, ist sie zulässig und offensichtlich
begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der
Beschluss verstößt gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers
auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
15
aa) Der für bürgerlichrechtliche
Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 ; BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 -; BVerfG,
3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April
2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 )
fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen
Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes verfolgt. Die normative Ausgestaltung des
Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen
sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das müssen auch
die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen
beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ;
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 -;
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005,
S. 1931 ).
16
Durch die Entscheidung für das Verfahren nach
§ 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das Berufungsgericht
die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung mit Rechtsmitteln.
Denn bei dieser Verfahrensweise ist die Berufungsentscheidung
nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, während sie bei
einer Entscheidung im Urteilsverfahren grundsätzlich durch
Revision oder durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR
1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ). Wählt
ein Berufungsgericht das Verfahren nach § 522
Abs. 2 ZPO aufgrund einer willkürlichen Auslegung und
Anwendung dieser Verfahrensnorm, ist deshalb der
verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz verletzt.
17
So liegt der Fall hier. Auf die vom
Kammergericht gewählte Begründung konnte die Entscheidung,
nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, offensichtlich
nicht gestützt werden.
18
(1) § 522 Abs. 2 ZPO sieht die
Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur
für Fälle vor, in denen die folgenden drei Voraussetzungen
kumulativ vorliegen: Die Berufung darf keine Aussicht auf
Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO), die Rechtssache darf keine grundsätzliche Bedeutung
haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung darf eine Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO).
19
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO und des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO entsprechen den Voraussetzungen
der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO (vgl.
Gerken, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2004, § 522 Rn. 71; Ball, in:
Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl.
2005, § 522 Rn. 22; Reichold, in: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2005, § 522
Rn. 15). § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO steht
deshalb einer Verwerfung der Berufung durch einstimmigen
Beschluss unter anderem dann entgegen, wenn ein Rechtssatz
der beabsichtigten Berufungsentscheidung von einem tragenden
Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts abweicht
(vgl. Gerken, a.a.O., § 522 Rn. 71 i.V.m.
§ 511 Rn. 107 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom
29. Oktober 2003 - 8 U 151/03 -, VersR 2004,
S. 1045).
20
(2) Die Annahme des Kammergerichts, die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere hier
keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil unter
Zulassung der Revision, verkennt diese Voraussetzungen. Die
Begründung des angegriffenen Beschlusses weicht von der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Darlegungs- und Beweislast bei der Minderung im Mietrecht
(§ 536 Abs. 1 BGB) ab.
21
(a) § 537 BGB in der vom 1. Januar
1969 bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung und
§ 536 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung weisen keine solchen Unterschiede auf, dass für die
auf den vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift des
§ 536 BGB die Annahme anderer Darlegungs- und
Beweislastregeln gerechtfertigt wäre als der vom
Bundesgerichtshof zu § 537 BGB a.F. entwickelten. Auch
das Schrifttum legt weiterhin die bisherigen Grundsätze zu
Grunde (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung
2003, § 536 Rn. 75; Schilling, in: Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2004,
§ 536 Rn. 33; Blank/ Börstinghaus, Miete,
2. Aufl. 2004, § 536 BGB Rn. 95).
22
(b) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs muss der Mieter, der sich gegenüber dem
Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der
Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses
herleitet, nur konkrete Sachmängel darlegen, die die
Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigen. Hingegen fällt das Maß der
Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel nicht in die
Darlegungslast des Mieters. Denn die Mietminderung tritt
automatisch in dem Umfang ein, in dem die
Gebrauchstauglichkeit herabgesetzt ist. Liegt der behauptete
Mangel vor, so ist, gegebenenfalls unter Heranziehung eines
Sachverständigen, der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung zu
klären. Daraus folgt sodann ohne weiteres das Maß, in dem der
Mietzins gemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar
1991 - XII ZR 47/90 -, NJW-RR 1991, S. 779
; Urteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02 -,
NJW-RR 2004, S. 1450 ).
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(c) Im Gegensatz dazu meint das Kammergericht
in der Hinweisverfügung, auf die der angegriffene Beschluss
Bezug nimmt, der Mieter müsse "ausreichend" Tatsachen
vortragen, aus denen sich der "Umfang der
Gebrauchsbeeinträchtigung" ergebe. Es fehle Vortrag des
Beschwerdeführers dazu, wann und weshalb im Einzelnen durch
die behaupteten Mängel eine konkrete
Gebrauchsbeeinträchtigung vorgelegen habe. In dem
angegriffenen Beschluss heißt es, nach wie vor sei die
behauptete Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht in einem
Umfang festzustellen, der über den vom Landgericht
zuerkannten Umfang hinausginge. Das Kammergericht spricht
also wie der Bundesgerichtshof in seiner dargestellten
Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Februar 1991
- XII ZR 47/90 -, NJW-RR 1991, S. 779
) ausdrücklich vom Umfang der
Gebrauchsbeeinträchtigung. Da das Kammergericht den Begriff
des Umfangs der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht weiter
erläutert, ist anzunehmen, dass es damit nichts Anderes als
der Bundesgerichtshof meint. Anders als der Bundesgerichtshof
jedoch weist es die Darlegungslast für den Umfang der
Gebrauchsbeeinträchtigung dem Mieter zu und stützt seine
Entscheidung auf die Nichterfüllung dieser Darlegungslast
durch den Beschwerdeführer. Darin liegt eine
entscheidungserhebliche Abweichung von den aufgezeigten
Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, mit denen sich das
Kammergericht nicht auseinandersetzt.
24
(d) Wegen dieser Missachtung der Divergenz und
damit der klaren Nichterfüllung einer in § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen Voraussetzung
verletzt die Entscheidung des Kammergerichts, in der Form
eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zu
entscheiden, das Recht auf effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu
auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom
22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 -, JR 2002, S.
453 f.: Verstoß einer entsprechenden, nicht weiter
begründeten Auslegung des § 537 BGB durch das
Landgericht Berlin gegen das Willkürverbot des Art. 10
Abs. 1 der Verfassung von Berlin). Eine weitere Klärung
der Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast kann
gegebenenfalls im Revisionsverfahren erfolgen.
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bb) Da der angegriffene Beschluss des
Kammergerichts schon wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz aufzuheben ist, bedarf es keiner
zusätzlichen Prüfung, ob darin zugleich ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG liegt.
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2. Es liegen dagegen keine Gründe für die
Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG vor, soweit sie sich
gegen das Urteil des Landgerichts richtet.
27
3. Der Beschluss des Kammergerichts ist wegen
des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
aufzuheben; die Sache wird an das Kammergericht
zurückverwiesen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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1. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
29
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE
79, 365 ).
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).