BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 624/11 -
der K... .GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer K... und B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts
ersichtlich.
2
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum
Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten
Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten
durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 75, 246
; 97, 12 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010
- 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des
§ 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die
Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.