BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 626/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der
Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess, der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer
mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten
Richters.
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Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer
Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf
den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der Nationalen
Volksarmee der DDR seinen Grundwehrdienst. Der
Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich
die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen
Strahlengeschädigter zur Aufgabe gemacht hat.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1), der bei der
Nationalen Volksarmee an leistungsstarken Sendern eingesetzt
war, machte mit seiner Revision vor dem Bundessozialgericht
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer
durch ionisierende Strahlen verursachten Erkrankung geltend.
Er lehnte in diesem Verfahren einen Richter des
Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Dies begründete er damit, dass der Richter anlässlich eines
Workshops des Instituts ... der Berufsgenossenschaft ... und
der Berufsgenossenschaft ... am 4./5. März 2004 Kernaussagen
des Berichts der Radarkommission zur Gefährdung durch
Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und
der Nationalen Volksarmee vom 2. Juli 2003 rechtlich bewertet
habe. Diese Äußerungen seien für eine Vielzahl von
Sozialrechtsstreiten in allen Instanzen von Bedeutung. Das
Bundessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen
richtet sich die Verfassungsbeschwerde beider
Beschwerdeführer.
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2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt den
Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom
Bundessozialgericht angesetzten Termin zur mündlichen
Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortzuführen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.
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2. Es ist weder dargetan noch ersichtlich,
wieso die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des
Beschwerdeführers zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) in eigenen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen
könnte. Denn der Beschwerdeführer zu 2) war als Verein zur
Vertretung der Interessen von Strahlengeschädigten am Prozess
vor dem Bundessozialgericht nicht als Partei beteiligt. Ihm
gegenüber kann ein Recht auf den gesetzlichen Richter nach
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt sein. Eine
bloße Berührung seiner Vereinsinteressen begründet noch keine
Verletzung von Grundrechten. Seine Verfassungsbeschwerde ist
mithin unzulässig.
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3. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters
im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst
vorliegen, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm durch die
Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich
oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche
Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte
(vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269
; 12, 139 ). Dies kann nur
angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt
werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139
).
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Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das
Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein
Befangenheitsgrund (vgl. BVerfGE 98, 134 ; 102,
122 ; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - IX ZR
388/01 -, NJW 2002, S. 2396). Von einem Richter wird
erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die
Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher
über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil
gebildet hat (vgl. BVerfGE 82, 30 ). Anlass zu
Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters kann erst
bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem
Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer
Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die
wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt
anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten
bezweckt (vgl. BVerfGE 98, 134 ).
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Die Beschwerdeführer haben keine solchen
besonderen Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der
Befangenheit belegen könnten. Weder wird der Charakter der
zitierten Äußerungen als rechtswissenschaftliche
Meinungsäußerung schlüssig angegriffen noch wird ein
konkreter Zusammenhang der Äußerungen mit einem damals
bereits beim Bundessozialgericht anhängigen, bestimmten
Verfahren dargetan. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein
Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs
vertretene Meinung von anderen aufgegriffen werden kann,
stellen noch keine Besonderheiten in der
rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Eine
subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder
eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht
behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen
abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf
gesetzliche Erfordernisse Bezug.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist nur vom Beschwerdeführer zu 2) gestellt worden.
Da er von der Terminsbestimmung mangels Beteiligung am
Verfahren vor dem Bundessozialgericht gar nicht betroffen
ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag ist
unzulässig.
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2. Im Übrigen würde sich mit der Nichtannahme
der Verfassungsbeschwerde auch der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erledigen. Er richtet sich zwar gegen
die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung,
steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der in der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des
Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht, weil die
Beschwerdeführer bei einer Verhandlung zum anberaumten Termin
die Fortführung des Prozesses mit einem angeblich befangenen
Richter befürchten. Davon unabhängig ist ferner nicht
ersichtlich, dass die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
erforderliche Folgenabwägung eine Terminverschiebung
rechtfertigen könnte. Auch ist es regelmäßig nicht Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts
in laufenden Verfahren aufzuheben, wenn der Grundrechtsschutz
hinreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der
fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert werden kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.