BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 626/18 -
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 - BVerwG 6 B 35.17 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 2017 - 2 S 1610/15 -,
c)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 -,
d)
den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 22. Januar 2014 - 286 947 312 -,
e)
den Beitragsbescheid des Südwestrundfunks vom 5. Juli 2013 - 286 947 312 -,
2.
mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 in Verbindung mit dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2018 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).
2
Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere Faxe am Bundesverfassungsgericht empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per Post ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.
3
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der Faxe nicht zu entnehmen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.