BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 629/03 -
des Notars S,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 19. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 14. März
2003 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ
10/03 -, verlängert mit Beschluss vom 1. September
2003, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).