BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 62/99 -
der Z... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das
Recht des Betriebsrats zur betriebsverfassungsrechtlichen
Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeit an
Wochen-Feiertagen und bei der Bestimmung von Ersatzruhetagen
in einem Zeitungszustellungsbetrieb.
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1. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit der
Zustellung von Tageszeitungen. Sie ist eine 100%ige
Tochtergesellschaft einer Verlagsgesellschaft, deren
Tageszeitungen sie durch bei ihr beschäftigte
Zeitungszusteller zustellt. Der Geschäftsführer des Verlags
ist zugleich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
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Nach Plänen der Beschwerdeführerin sollte im
Jahre 1997 auch an Christi Himmelfahrt und Allerheiligen
gearbeitet werden. Auf Antrag des Betriebsrats, den die
Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung nicht beteiligte,
untersagte daraufhin das Arbeitsgericht der
Beschwerdeführerin, Arbeitszeit an Wochen-Feiertagen
anzuordnen und die Ersatzruhetage für die Feiertagsarbeit
gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz festzulegen,
ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder
durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht
unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts
zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die
Beschwerdeführerin könne sich nicht mit Erfolg auf den
Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BetrVG berufen. Ihre Konzernabhängigkeit allein
rechtfertige keine Erstreckung des Tendenzschutzes von dem
Tendenzunternehmen auf konzernverbundene Unternehmen mit
Hilfsfunktion. Maßgebend sei nicht, dass das
Verlagsunternehmen auf das Zustellunternehmen Einfluss nehmen
könne, sondern umgekehrt, ob das Unternehmen mit der
Hilfsfunktion die geistig-ideelle Zielfunktion des Verlages
beeinflussen könne. Letzteres sei nicht ersichtlich, denn die
Beschwerdeführerin sei als 100%ige Tochtergesellschaft vom
Verlagsunternehmen abhängig und nicht umgekehrt. Ob bei einem
einheitlichen Betrieb (Verlag und Zustellung) die Regelung
der Arbeitszeit der Zusteller mitbestimmungsfrei wäre,
bedürfe keiner Entscheidung, da hier unstreitig kein
gemeinsamer Betrieb gegeben sei.
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2. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des
Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
GG.
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Die Gerichte hätten verkannt, dass die
Beschwerdeführerin als ausschließliche Zustellerin für die
Verlagsgesellschaft vom Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GG
erfasst sei und angesichts dessen dem verfassungsrechtlich
gebotenen Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG
unterliege. Es sei ein Fehlverständnis, wenn die Gerichte aus
dem mangelnden Inhaltsbezug der Vertriebs- und
Zustelltätigkeit schlössen, dass ein Tendenzschutz
ausscheide. Die Zustellung einer Lokal-Tageszeitung sei
unabdingbare Voraussetzung ihrer Verbreitung. Ein Eingriff in
diese Vertriebstätigkeit sei - je nach Schwere -
sogar als Eingriff in den Kernbereich der Pressefreiheit zu
werten.
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Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass
lediglich eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der
Verlagsgesellschaft bestünde, sei nicht zutreffend. Letztere
sei in hohem, sogar existenzbedrohendem Maße von der
Sicherstellung der Zustelldienste der Beschwerdeführerin
abhängig. Ein Ausfall dieser Dienste würde auf Grund der fast
ausschließlichen Hauszustellung dazu führen, dass die
Zeitungen nicht verteilt, das heißt nicht erscheinen würden.
Alternativen zur Zustellung schieden aus, weil auf dem freien
Markt andere Zustellmöglichkeiten nicht angeboten würden. Die
von den Gerichten durchgeführte Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die
Beherrschung durch ein Tendenzunternehmen in der Regel nicht
dazu führe, dass ein tendenzfreies Unternehmen Tendenzschutz
genieße, greife zu kurz. Die Beschwerdeführerin sei
produktions- und zustellungsorganisatorisch so weit in den
Herstellungs- und Vertriebsprozess der Tageszeitungen
eingebunden, dass ihre Leistungen einen untrennbaren Teil des
Produktions- und Verbreitungsprozesses der Zeitungen
darstelle. Einziger Zweck der Beschwerdeführerin sei die
Zustellung der Tageszeitungen. Ihre Muttergesellschaft werde
durch die getroffene Auslegung der Gerichte in ihrer
Entscheidung, an welchen Tagen die beiden Lokalzeitungen
erscheinen sollten, von der Zustimmung des Betriebsrats der
Beschwerdeführerin zur Feiertagsarbeit abhängig. Gleiches
gelte hinsichtlich der Bestimmung eines Ersatzfeiertages, der
bei insgesamt 175 Zustellern aus personellen und
organisatorischen Gründen nicht einheitlich gewährt werden
könne.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, die nach den
Vorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere § 118
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, zu beurteilen ist.
Deren Auslegung und Anwendung ist Sache der dafür zuständigen
Arbeitsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich
nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das
Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, beachtet worden sind.
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b) Das Grundrecht der Pressefreiheit
gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der
Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10,
118 ). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche
Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern
und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283
). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf
die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch
inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein
(vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 346
). Insofern fällt auch der Vertrieb von
Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in
den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).
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Die Pressefreiheit steht nach Art. 5
Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze.
Zu ihnen gehören auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur
Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, hier maßgeblich die des
Betriebsverfassungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Der
Staat darf die Presse allerdings nicht durch die allgemeinen
Gesetze fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen
unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit
der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 52, 283
). Dem hat der Gesetzgeber dadurch
Rechnung getragen, dass er die Anwendung der allgemeinen
Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat, soweit sie der
Eigenart des Unternehmens oder Betriebs entgegenstehen, durch
§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG
ausgeschlossen hat. Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit
nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite
der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im
allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen
Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52,
283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2000, S. 1711 ). Die Auslegung
dieser grundrechtsausgestaltenden Regelung darf aber nicht in
eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit
umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 ).
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c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügen die angegriffenen Entscheidungen.
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Mit § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Zuerkennung von
Tendenzschutz zur Zurückstellung von Belangen führt, deren
Wahrnehmung dem Betriebsrat übertragen ist. Maßgeblich für
die Auslegung der Norm im Lichte des Grundrechts auf
Pressefreiheit ist der Bezug der dem Tendenzschutz
zugerechneten Tätigkeit auf die geschützte publizistische
Betätigung. In den angegriffenen Entscheidungen haben die
Gerichte unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zum Tendenzschutz im verbundenen
Unternehmen die Anwendung des § 118 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BetrVG nicht auf das abhängige
Unternehmen erstreckt. Diese Rechtsprechung beruht auf der
Annahme, dass die Tendenz innerhalb eines Konzerns nicht in
dem abhängigen Unternehmen erarbeitet wird. Die
geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur
von dem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige
Unternehmen hin (vgl. BAGE 27, 301 = AP Nr. 3 zu
§ 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu
§ 118 BetrVG 1972). Diese Rechtsprechung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen
Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit
einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die
Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ; NJW 2000,
S. 2339 ). So hat das
Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme des Betriebsrats
zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen als mit § 118 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen, da
dies die Gefahr einer tendenzbezogenen Auseinandersetzung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in der Folge eine
mögliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die
Tendenz schaffe (vgl. BVerfGE 52, 283 ).
Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der
Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten
(Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die
inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen
auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP
2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).
Nur soweit Einschränkungen der Freiheit,
Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, zu besorgen
sind, müssen Beteiligungsrechte von Verfassungs wegen
ausgeschlossen bleiben (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
NJW 2000, S. 2339 ).
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Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte dem abhängigen Unternehmen bei
der Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
keinen Tendenzschutz zugesprochen haben. Die der Herstellung
einer Zeitung zeitlich und produktionstechnisch nachgelagerte
Verbreitung wirkt sich auf die inhaltliche Gestaltung und
Auswahl nicht mehr aus. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten
es nicht, den einem Tendenzunternehmen im Konzern gewährten
Tendenzschutz auf ein nicht tendenzgeschütztes abhängiges
Unternehmen zu erstrecken, das die Tendenzverwirklichung
nicht beeinflusst. In nachvollziehbarer Weise haben die
Gerichte ihre Entscheidungen darauf gestützt, dass die
Beschwerdeführerin selbst keinen geistig-ideellen Einfluss
auf das Verlagsunternehmen ausüben kann. Ein solcher ergibt
sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in
dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen
stehen.
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Die fachrichterliche Rechtsprechung führt auch
insoweit nicht zu einer Verkennung des Grundrechts, als die
Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu
Schwierigkeiten der aktuellen Zustellung einer Zeitung, hier
an einem Feiertag, führt. Das Grundrecht schützt nur vor
einer nicht wertneutralen Einflussnahme auf den Inhalt des
Presseprodukts oder auf dessen Verbreitung. Die
Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass
Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein
geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können. Es ist dem
Zeitungsverlag im Übrigen nicht verwehrt, bei mangelndem
Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Entscheidung einer
Einigungsstelle herbeizuführen (§ 87 Abs. 2 BetrVG)
oder die Zustellung anderweitig zu organisieren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.