BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 631/07 -
der Frau P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. April 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verstoßen, sind nicht ersichtlich.
2
Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht
§ 11 a Abs. 1 ArbGG verfassungsfehlerfrei
unangewendet gelassen. § 11 a Abs. 1 ArbGG regelt
die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des
Arbeitsgerichts. Arbeitsgerichte sind gemäß § 1 ArbGG
die erstinstanzlichen Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
nicht das hier betroffene Landesarbeitsgericht als
zweitinstanzliches Gericht. Im Gegensatz dazu ist in
§ 11 a Abs. 3 ArbGG von den "Gerichten für
Arbeitssachen" die Rede, womit alle drei Instanzen der
Arbeitsgerichtsbarkeit gemeint sind (ebenso die Terminologie
in § 2 ArbGG). Nach allgemeiner Auffassung betrifft
deshalb die in § 11 a Abs. 1, Abs. 2 und
Abs. 2 a ArbGG geregelte Pflicht zur Beiordnung
eines Rechtsanwalts auf Antrag der Partei, die außer den
entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nur die anwaltliche Vertretung der Gegenseite,
die fehlende Vertretungsmöglichkeit durch eine Gewerkschaft
oder einen Arbeitgeberverband sowie die fehlende
offensichtliche Mutwilligkeit voraussetzt, nur das Verfahren
vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz (vgl. LAG
Berlin, Beschluss vom 26. August 1980 - 9 Sa 39/80 -, AP
ArbGG 1979 § 11 a Nr. 1; Germelmann, in:
Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG,
5. Aufl. 2004, § 11 a Rn. 6;
Wolmerath, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl. 2005,
§ 11 a Rn. 2 m.w.N.; Helml, in: Hauck/Helml,
ArbGG, 3. Aufl. 2006, § 11 a Rn. 23;
Bader, in: Bader/Creutzfeld/Friedrich, ArbGG, 4. Aufl. 2006,
§ 11 a Rn. 55; Koch, in Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2007, § 11 a ArbGG
Rn. 41). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben
keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung
zu zweifeln.
3
Ebenso wenig ist erkennbar, dass das
Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Konkretisierung
und Begründung des Rechtsschutzbegehrens, für das
Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, unter Verletzung
des von der Beschwerdeführerin benannten Grundrechts
überspannt hätte.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
5
Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40
Abs. 3 GOBVerfG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).