BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 63/12 -
der Rechtsanwältin M…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. November 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erneute
Bestellung einer früheren Notarin nach einer vorübergehenden
Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung
(BNotO).
2
1. a) §§ 48b und 48c BNotO regeln die
vorübergehende Niederlegung des Notaramts. Die Vorschriften
lauten:
3
§ 48b
(1) Wer als Notarin oder als Notar
1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren
oder
2. einen nach amtsärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend
niederlegen.
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz
1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach
§ 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
4
§ 48c
(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf
Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach
§ 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am
bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er
innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen
Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1
innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen;
§ 48b bleibt unberührt. Die Dauer mehrfacher
Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht
überschreiten.
5
Die vorübergehende Niederlegung des Notaramts
führt nach § 47 Nr. 7 BNotO sowohl im Fall des
§ 48b BNotO als auch im Fall des § 48c BNotO zu
dessen Erlöschen.
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b) Bewerber um eine Notarstelle sind nach
§ 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO durch Ausschreibung zu
ermitteln. Dies gilt gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO
nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer
vorübergehenden Amtsniederlegung innerhalb der Jahresfrist
gemäß § 48c BNotO.
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Notarstellen werden nach Maßgabe des § 6
Abs. 1 BNotO vergeben. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter
mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der
persönlichen und der fachlichen Eignung unter
Berücksichtigung der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf
den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1
BnotO). Im Fall des Anwaltsnotariats nach § 3 Abs. 2
BNotO wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die
Punktzahl bestimmt sich zu 60 % nach dem Ergebnis der
notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis
der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,
soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im
Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise
besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende
Umstände zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 3
BNotO).
8
2. a) Die Beschwerdeführerin ist seit 1982 als
Rechtsanwältin zugelassen und wurde im Jahr 1994 zur Notarin
bestellt. Die am Ausgangsverfahren beteiligte
Dienstaufsichtsbehörde (im Folgenden: Beklagter) gestattete
ihr im Jahr 2004 die vorübergehende Amtsniederlegung für
einen längeren Zeitraum als ein Jahr. Nach der
vorübergehenden Niederlegung des Notaramts der
Beschwerdeführerin war in ihrem früheren Amtsbereich zunächst
kein neuer Notar bestellt worden. Im Jahr 2010 beantragte die
Beschwerdeführerin, ihr das Notaramt wieder zu erteilen.
9
b) Der Beklagte wies den Antrag zurück. In den
Fällen der Amtsniederlegung für mehr als ein Jahr sei für die
Bestellung die Ausschreibung einer Notarstelle notwendig. Für
eine solche Ausschreibung bestehe aber aufgrund der konkreten
Bedarfsplanung derzeit kein Bedürfnis.
10
Nachdem das Oberlandesgericht die gegen diesen
Bescheid gerichtete Klage abgewiesen hatte, blieb auch die
Berufung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgerichtshof
ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf
erneute Bestellung zur Notarin an ihrem bisherigen Amtssitz.
Zwar lege der Wortlaut des § 48b BNotO die Annahme nahe,
der Notar könne nach Ablauf des Zeitraums der Niederlegung
sein Amt ohne weiteres wieder aufnehmen. Ein derartiges
Verständnis der Norm lasse aber den Gesamtzusammenhang des
Gesetzes sowie Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der
Bestimmung außer Acht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst
dafür entschieden, dem Notar, der sein Amt für mehr als ein
Jahr aus familiären Gründen niederlege, keinen
Wiederbestellungsanspruch einzuräumen. Trotz geäußerter
Bedenken, dass die Regelung keine entscheidende Verbesserung
hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bringe,
habe der Gesetzgeber an der Bestimmung festgehalten. Der
Umstand, dass ein Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotar
schon einmal eine Notarstelle innegehabt und sein Amt gemäß
§ 48b BNotO für mehr als ein Jahr vorübergehend
niedergelegt habe, werde aber bei einer künftigen
Auswahlentscheidung gemäß § 6 BNotO Berücksichtigung
finden müssen. Hingegen könne § 48b BNotO im Wege der
verfassungskonformen Auslegung kein Anspruch auf
Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz entnommen werden. Die
Bestimmung sei nicht verfassungswidrig.
11
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1
GG.
12
4. Dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, den
Justizministerien der Bundesländer, der Bundesnotarkammer,
dem Deutschen Anwaltverein e.V., dem Deutschen
Juristinnenbund e.V. und dem Republikanischen Anwältinnen-
und Anwälteverein e.V. sowie dem Beklagten wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
13
Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme
darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine Notarstelle
für den Amtsgerichtsbezirk der Beschwerdeführerin
ausgeschrieben worden sei. Er habe der Bewerbung der
Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Auch bei einem Absehen
von dem Erfordernis einer notariellen Fachprüfung (§ 7a
BNotO) hätten die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht an
die ihrer Mitbewerber herangereicht. Die Beschwerdeführerin
habe gegen diese Entscheidung zwar rechtzeitig Klage erhoben,
von der Einlegung eines Antrags im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren aber bewusst abgesehen und trotz
ausdrücklichen Hinweises die Aushändigung der Urkunde an
einen in der Rechtsanwaltssozietät der Beschwerdeführerin
tätigen Rechtsanwalt nicht verhindert.
14
Hierauf hat die Beschwerdeführerin erwidert,
sie müsse den Ausführungen des Beklagten zur Einschätzung
ihrer Leistungen widersprechen, weil sie bisher noch keinen
Einblick in die Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten habe
nehmen können. Von einstweiligem Rechtsschutz gegen die
Bestellung ihres Sozius zum Notar habe sie mit Blick auf die
berufliche Zusammenarbeit und auf die ungewissen Modalitäten
ihrer Wiederbestellung zur Notarin abgesehen.
15
Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
16
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung
der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet worden
ist.
17
Dieser Subsidiaritätsgrundsatz erfordert, dass
ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu
lassen beziehungsweise um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 ; 86,
15 ; 110, 1 ; 125, 104 ). Wie
für jede Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. dazu BVerfGE 106,
210 ) gilt auch für das Subsidiaritätsgebot, dass
ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts genügt sein muss.
18
1. Allerdings steht der Zulässigkeit nicht
entgegen, dass die Beschwerdeführerin anstelle der
vorübergehenden Amtsniederlegung nicht die Möglichkeit der
Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO genutzt hat, um ihre
- durch die Betreuung ihres Kindes bedingte - Verhinderung an
der Amtsausübung zu überbrücken. Die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde wird nur dann missachtet, wenn der
Gebrauch einer anderen Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung
zu verhindern oder zu beseitigen, einem Beschwerdeführer auch
zumutbar ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 104, 65
). Daran fehlt es hier. Obgleich mit der
Vertreterbestellung ein Erlöschen des Notaramts verhindert
worden wäre, war der Beschwerdeführerin dieser Weg nicht
zumutbar. Zum einen hätte ein Vertreter das Amt nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 BNotO auf Kosten der
Beschwerdeführerin versehen, während zum anderen die
Vertreterbestellung nur durch die Aufsichtsbehörde erfolgen
kann und eine solche Maßnahme nach § 39 Abs. 1
Satz 2 BNotO in der Regel die Dauer eines Jahres nicht
überschreiten soll. Zwar könnten gerade
Kindererziehungszeiten mit Blick auf das Eltern- und
Familiengrundrecht des Art. 6 GG der zuständigen
Landesjustizverwaltung Anlass geben, bei der Dauer einer
Vertreterbestellung großzügiger zu verfahren und die
Jahresfrist in geeigneten Fällen zu überschreiten. Auf diese
Möglichkeit kann die Beschwerdeführerin aber nicht in
zumutbarer Weise verwiesen werden, solange für sie nicht -
etwa aufgrund einer Selbstbindung der Aufsichtsbehörde durch
allgemeine Verfügung - vorhersehbar und berechenbar ist, ob
und unter welchen Voraussetzungen eine Vertreterbestellung
auch über die Jahresfrist hinaus für die gesamte Dauer ihrer
Beanspruchung durch Kinderbetreuung erfolgen wird.
19
2. Die Beschwerdeführerin hat dem
Subsidiaritätsgebot aber deshalb nicht entsprochen, weil sie
ihre Bestellung auf die zwischenzeitlich in ihrem früheren
Amtsbereich ausgeschriebene Notarstelle nicht in
erfolgversprechender Weise verfolgt und damit eine
Möglichkeit nicht genutzt hat, um die von ihr gerügte
Verletzung von Grundrechten in einem hierfür geeigneten
Verfahren zu beseitigen. Obgleich sie von der
Landesjustizverwaltung über die Konsequenzen belehrt worden
war, hat die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihren
Anwaltssozius bewusst davon Abstand genommen, zur Sicherung
ihres Zugangs zu der von ihr begehrten Notarstelle in ihrem
Amtsgerichtsbezirk einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu
nehmen.
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a) Mit der von ihr hingenommenen Bestellung
eines mit ihr konkurrierenden Bewerbers zum Notar hat sich
die Beschwerdeführerin selbst den Weg verstellt, die von ihr
geltend gemachte Grundrechtsverletzung auf einfachere Weise
als im vorliegenden Verfahren zu beseitigen. Wegen des
Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BGH, Beschluss vom 15.
November 2010 - NotZ 4/10 -, NJW-RR 2011,
S. 412 f.), dessen Geltung nach fachgerichtlicher
Rechtsprechung nur im Fall einer - hier nicht gegebenen -
Rechtsschutzverhinderung durch den Dienstherrn in Frage steht
(vgl. BVerwGE 138, 102), hat das Unterlassen der
Beschwerdeführerin zur Folge, dass sich die anderweitige
Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle nicht mehr
beseitigen lässt. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten
regulären Stellenausschreibungen hätte die Beschwerdeführerin
daher im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zunächst
die Ausschreibung einer neuen Amtsstelle im Amtsbereich
durchsetzen oder ihre unmittelbare erneute Bestellung zur
Notarin ohne Stellenausschreibung erreichen müssen. Mit Blick
auf die gesetzliche Voraussetzung eines Bedürfnisses für die
Schaffung einer Notarstelle, die § 4 BNotO allein an den
Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiert und
subjektive Rechte von Bewerbern zumindest aus Art. 12
Abs. 1 GG ausschließt (vgl. BVerfGE 73, 280
), erscheint die Erreichbarkeit dieses Ziels zwar
zumindest fraglich. Diese zusätzlichen Hindernisse bei der
Durchsetzung ihrer Grundrechte hätte die Beschwerdeführerin
aber vermeiden können, wenn sie ihr Ziel auf die bereits
ausgeschriebene Notarstelle gerichtet hätte, zumal dies auf
der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 GG
nicht ohne begründete Erfolgsaussichten gewesen wäre.
21
b) Obgleich die angegriffenen Vorschriften
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, ist in der Sache
deren Auslegung und Anwendung durch den Bundesgerichtshof mit
dem Grundgesetz vereinbar.
22
Den durch Kinderbetreuung oder Pflege von
Angehörigen beanspruchten Notarinnen und Notaren wird -
entgegen der missverständlichen Formulierung des § 48b
BNotO - keine von vornherein nur vorübergehende
Amtsniederlegung ermöglicht. Folge der gesetzlichen
Regelungen ist vielmehr zunächst nach § 47 Nr. 7
BNotO das Erlöschen ihres notariellen Amtes. Um das Amt
erneut aufzunehmen, ist daher eine erneute Bestellung zur
Notarin oder zum Notar erforderlich, auf die § 48c BNotO
allerdings nur dann einen Anspruch gibt, wenn das Notaramt
innerhalb eines Jahres wieder angetreten wird. Letztlich
bleibt die Rückkehr in das konkrete frühere Amt danach
lediglich für ein Jahr sichergestellt, was schwerlich dem
Zeitrahmen gerecht werden kann, der typischerweise für
Kinderbetreuung oder Pflegeaufgaben benötigt wird. Dies mag
zumindest einer der Gründe dafür sein, dass die
vorübergehende Amtsniederlegung nach den in der Stellungnahme
der Bundesnotarkammer genannten Zahlen keine praktische
Bedeutung erlangen konnte: Nach dem Ergebnis einer Umfrage
bei allen Notarkammern wurden seit Inkrafttreten der
Vorschriften nur in insgesamt 31 Fällen Anträge nach
§§ 48b, 48c BNotO gestellt. Zweifel an der Eignung der
genannten Vorschriften waren ausweislich der Stellungnahme
der Hessischen Staatskanzlei auch bereits im
Gesetzgebungsverfahren bekannt; allerdings konnte sich der
Gegenvorschlag einer - das Notaramt erhaltenden - bis zu
fünfjährigen Vertreterbestellung nicht durchsetzen. Ob diese
Umstände im Zusammenwirken mit Grundrechten zur
Verfassungswidrigkeit namentlich der engen Voraussetzung für
eine Wiederbestellung führen können, kann allerdings
vorliegend dahinstehen; denn selbst bei unterstellter
Wirksamkeit hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung
um die ausgeschriebene Stelle Erfolg haben können.
23
Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 -
NotZ 12/11 -, NJW 2012, S. 2972 ff.) ist in
einem neuen Auswahlverfahren um eine ausgeschriebene
Notarstelle besonders zu berücksichtigen, dass eine
Bewerberin oder ein Bewerber bereits einmal erfolgreich das
Bewerbungsverfahren durchlaufen und die fachliche und
persönliche Eignung für das Amt hierdurch sowie durch die
Ausübung des Amts bewiesen habe. Auch in seiner mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof hervorgehoben, bei einer künftigen
Auswahlentscheidung gemäß § 6 BNotO werde der Umstand
Berücksichtigung finden müssen, dass eine Bewerberin oder ein
Bewerber um eine Stelle im Bereich des Anwaltsnotariats schon
einmal eine solche Stelle innegehabt und das Amt gemäß
§ 48b BNotO für mehr als ein Jahr vorübergehend
niedergelegt habe.
24
c) Diese Auslegung ist
verfassungsrechtlich geboten. Sie ergibt sich aus den in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 3
Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 113, 1 ).
25
aa) Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch
vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt
auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und
Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 ; 113, 1 ).
Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist
ausdrücklich klargestellt, dass sich das
Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche
Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109,
64 ; 113, 1 ). In diesem Bereich wird die
Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen
gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im
Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der
gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen
(vgl. BVerfGE 104, 373 ; 113, 1 ).
Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine
Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das
Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare
Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG
die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen
und Männer ebenfalls Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 1
).
26
bb) Die Vorschrift des § 48b BNotO kann
zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber
Männern führen. Wenn das Amt für einen längeren Zeitraum als
ein Jahr niedergelegt wird, ist dies mit erheblichen
Nachteilen verbunden, die typischerweise Frauen insbesondere
im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder treffen. Sie
müssen sich nach der gesetzlichen Konzeption erneut um eine
ausgeschriebene Notarstelle bewerben und ein
Bewerbungsverfahren durchlaufen. Gehen ihnen konkurrierende
Mitbewerber vor, können sie auf Dauer von der Ausübung des
Notarberufs ausgeschlossen sein.
27
In der sozialen Wirklichkeit werden hierdurch
in erster Linie Frauen benachteiligt. Trotz des Anstiegs
ihres Anteils unter den Berufstätigen tragen überwiegend
Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus
diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf
eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1 ). Für
den Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin zur
vorübergehenden Amtsniederlegung aus Gründen der
Kindererziehung entschloss, wird dies nachdrücklich durch den
verschwindend geringen Anteil von Männern unter den
Empfängern des damals gezahlten Erziehungsgeldes belegt (vgl.
BVerfGE 113, 1 *). Seit der Einführung des
Elterngeldes hat sich die Situation zwar verbessert, nicht
aber zu einem annähernden Gleichstand zwischen den
Geschlechtern geführt: So stieg der Anteil von Männern im
Jahr 2007 auf 11 % (vgl. Destatis, Datenreport 2008, S.
283), während 2011 die Väterbeteiligung 27,3 %
erreichte, wobei allerdings immer noch Mütter in
durchschnittlich 95 % der Fälle Elterngeld bezogen
(Destatis, Zahlen & Fakten,
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Elterngeld/Elterngeld.html).
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Situation in Familien,
in denen ein Elternteil oder beide Elternteile dem Notarberuf
nachgehen, von diesem gesamtgesellschaftlichen Bild
grundlegend verschieden ist.
28
cc) Bei Besetzung einer gemäß § 4 BNotO
bereits ausgeschriebenen Amtsstelle kann die Beachtung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3
Abs. 2 GG - jedenfalls für die vorliegende Konstellation
des Anwaltsnotariats - durch die vom Bundesgerichtshof
befürwortete Auslegung der Vorschriften der
Bundesnotarordnung hinreichend sichergestellt werden. Zwar
ist es auch dann erforderlich, das für die Besetzung der
Notarstelle vorgeschriebene Bewerbungsverfahren zu
durchlaufen, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BNotO
können aber insbesondere in Fällen der Wiederbestellung nach
Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die
fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände
berücksichtigt werden. Dass bereits zuvor eine -
beanstandungsfreie und nicht vernachlässigbare - notarielle
Amtstätigkeit vorzuweisen ist und das Amt aus familiären
Gründen vorübergehend für einen längeren Zeitraum als ein
Jahr nach § 48b BNotO niedergelegt wurde, kann sich
daher im Einzelfall unter Abwägung der grundrechtlich
geschützten Interessen der konkurrierenden Bewerber als
vorrangiges Kriterium der fachlichen Eignung gegenüber den
sonst nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO
maßgeblichen Prüfungsergebnissen durchsetzen.
29
Einer solchen Auslegung stehen die in § 6
Abs. 2 Satz 1 BNotO geregelten Voraussetzungen, insbesondere
die danach vorausgesetzte örtliche Wartezeit (§ 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BNotO) und das Bestehen der notariellen
Fachprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNotO), nicht
entgegen. Denn diese Erfordernisse sind nur in
Sollvorschriften geregelt, so dass in begründeten
Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden kann, wenn
besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern (vgl.
BVerfGK 15, 355 ). Die Landesjustizverwaltung wird
demnach insbesondere bei Bewerbung einer früheren Notarin,
die ihr Amt nach § 48b Abs. 1 BNotO vorübergehend
für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt hatte,
sorgfältig zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 2
GG eine Ausnahme von den Regelvoraussetzungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 BNotO möglich und geboten ist. Bislang fehlende
transparente und hinreichend voraussehbare Vorgaben zur
Verwaltungspraxis bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift
etwa in Form eines Erlasses der Landesjustizverwaltung
könnten dazu beitragen, die mit der gesetzlichen Regelung
verbundenen Unklarheiten auszuräumen und den betroffenen
Amtsträgern und Bewerbern Sicherheit für ihre beruflichen
Perspektiven zu vermitteln.
30
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.