L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Juni
2004
- 1 BvR 636/02 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 636/02 –
der G... AG,
vertreten durch die Vorstände
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4.
November 2003 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Das Verfahren betrifft das gesetzliche Verbot
der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die
gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen.
2
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen ihre gerichtliche Verurteilung
zur Unterlassung der Öffnung ihres Kaufhauses an Samstagen
nach 16.00 Uhr sowie an Sonntagen auf der Grundlage von
§ 1 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.
November 1956 (BGBl I S. 875; im Folgenden:
LadSchlG) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl
I S. 1186).
3
Bei In-Kraft-Treten des Ladenschlussgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung lautete dessen § 3
Abs. 1:
4
Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der
Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten für
den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen
sein:
5
1. an Sonn- und Feiertagen,
6
2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab
achtzehn Uhr dreißig Minuten,
7
3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn
Uhr, am ersten Sonnabend im Monat ab achtzehn Uhr und am
darauf folgenden Montag bis dreizehn Uhr,
8
4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Werktag fällt, ab vierzehn Uhr.
9
...
10
Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur
Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186) wurde § 3
geändert. Absatz 1 der Vorschrift lautete nunmehr wie
folgt:
11
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
12
1. an Sonn- und Feiertagen,
13
2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20
Uhr,
14
3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,
15
4. an den vier aufeinander folgenden Samstagen
vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
16
5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
17
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen
abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit
an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss
anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
18
Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003
(BGBl I S. 658; im Folgenden:
LadSchlGÄndG 2003) wurde § 3 Abs. 1 LadSchlG
erneut geändert. In Satz 1 Nummer 2 wurde das Wort
"freitags" durch das Wort "samstags" ersetzt. Die Nummern 3
und 4 wurden aufgehoben, die Nummer 5 wurde Nummer 3.
19
Das Gesetz über den Ladenschluss enthält
insbesondere in den §§ 4 bis 6, 8, 9, 10, 14 und 23
zahlreiche Ausnahmebestimmungen. Diese Vorschriften sowie
§ 17 haben - jeweils in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl I
S. 744) - folgenden Wortlaut:
20
§ 4
Apotheken
21
(1) Abweichend von den Vorschriften des
§ 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen
Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist
nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege-
und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie
Desinfektionsmitteln gestattet.
22
(2) Die nach Landesrecht zuständige
Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte
Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der
allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein
Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den
geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang
anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt.
Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung
gleich.
23
§ 5
Zeitungen und Zeitschriften
24
Abweichend von den Vorschriften des § 3
dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften
an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet
sein.
25
§ 6
Tankstellen
26
(1) Abweichend von den Vorschriften des
§ 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen
Tages geöffnet sein.
27
(2) An Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist
nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit
dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von
Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
28
§ 8
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
29
(1) Abweichend von den Vorschriften des
§ 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von
Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den
Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an
allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am
24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der
allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von
Reisebedarf zulässig.
30
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf
Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die
Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen
des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner
die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während
der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte
Waren beschränken.
31
(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über
200000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der
anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
sowie mit Geschenkartikeln
32
1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des
Schienenfernverkehrs und
33
2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen
Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs
mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs
verbindet,
34
an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein
dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das
für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.
35
(3) ...
36
§ 9
Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen
37
(1) Abweichend von den Vorschriften des
§ 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen
während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember
jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und
Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende
gestattet.
38
(2) Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ladenschlusszeiten für die in Absatz 1 genannten
Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher
zu regeln.
39
(3) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsvorordnung abweichend von
Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, dass auf
internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen
Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie
Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und
Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben
werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen
auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.
40
§ 10
Kur- und Erholungsorte
41
(1) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen
Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln
aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit
besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände,
Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch
und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Milch- und Fettgesetzes ... Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und
Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,
abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1
Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis
zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Sie können
durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen
Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
42
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte
Ortsteile beschränkt werden.
43
§ 14
Weitere Verkaufssonntage
44
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3
Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage
werden von den Landesregierungen oder den von ihnen
bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
45
(2) Bei der Freigabe kann die
Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige
beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die
Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss
spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen.
46
(3) Sonn- und Feiertage im Dezember
dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine
Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen
ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur
freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit
den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen
Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.
47
§ 17
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
48
(1) In Verkaufsstellen dürfen
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der
ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15
und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur
Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten
unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten
beschäftigt werden.
49
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des
einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht
Stunden nicht überschreiten.
50
(2a) In Verkaufsstellen, die gemäß
§ 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn-
und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an
jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt
werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf vier
Stunden nicht überschreiten.
51
(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und
Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis
12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften
beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als
drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13
Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem
ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen;
mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei
bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss
jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein
Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt
an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend oder
Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der
Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss,
darf die Freizeit nicht gegeben werden.
52
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an
einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu
werden.
53
(5) bis (9) ...
54
§ 23
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
55
(1) Die obersten Landesbehörden können in
Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der
§§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen,
wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig
werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
56
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und
Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des
Absatzes 1 erlassen.
57
Die Beschwerdeführerin betreibt am
Alexanderplatz in Berlin-Mitte ein Warenhaus. Sie bietet
darin auch Uhren und Schmuck an.
58
Das Land Berlin untersagte der
Beschwerdeführerin im Juli 1999, während der nach § 1
der (Landes-)Verordnung über den Ladenschluss in Ausflugs-
und Erholungsgebieten vom 14. Juni 1983 (GVBl S. 983)
zugelassenen besonderen Öffnungszeiten Waren zu verkaufen,
die nicht von dem in Absatz 1 dieser Vorschrift
enthaltenen Warenkatalog erfasst werden. Auch dürfe sie
während der besonderen Öffnungszeiten Waren ohne Berliner
Ortsbezug nicht als Andenken verkaufen. Das Bemühen der
Beschwerdeführerin um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz war erfolglos.
59
Die Beschwerdeführerin hielt ihr Warenhaus am
Samstag, dem 31. Juli 1999, nach 16.00 Uhr und ebenfalls
am Sonntag, dem 1. August 1999, zum Verkauf geöffnet und
bot ihr gesamtes Warensortiment an. Sie versah die bei ihr
käuflichen Waren mit einem Aufkleber "Berlin-Souvenir".
60
1. Die Inhaberin eines Fachgeschäfts für
Schmuck und Uhren (die Rechtsvorgängerin der Klägerin im
Ausgangsverfahren) erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit
der der Beschwerdeführerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel untersagt wurde, in dem Kaufhaus Uhren und
Schmuck an Samstagen ab 16.00 Uhr und an Sonntagen zu
verkaufen. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin
bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung.
61
2. Im Verfahren der Hauptsache verurteilte das
Landgericht die Beschwerdeführerin zur Unterlassung der
Öffnung ihres Kaufhauses an Samstagen nach 16.00 Uhr sowie an
Sonntagen. Das Kammergericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin zurück:
62
Die Beschwerdeführerin habe gegen § 3
Abs. 1 LadSchlG verstoßen. Der Verkauf von Uhren und
Schmuck in dem von ihr betriebenen Kaufhaus sei auch nicht
durch § 10 Abs. 1 LadSchlG gedeckt. Der
Alexanderplatz sei nicht als Erholungsgebiet im Sinne der
Verordnung über den Ladenschluss in Ausflugs- und
Erholungsgebieten ausgewiesen. Die Waren des Sortiments
- auch Schmuckwaren und Uhren - könnten keineswegs
als für das Erholungsgebiet kennzeichnende Ware angesehen
werden. Mögliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von
§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 LadSchlG
griffen derzeit nicht durch. Es sei auch zwischen dem
Ladenschluss an Samstagen und dem Ladenschluss an Sonntagen
zu unterscheiden, weil gemäß Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 139 der deutschen Verfassung vom
11. August 1919 (im Folgenden: WRV) der Sonntag und die
staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und
der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt seien.
63
Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
sei nicht gegeben. Das Ladenschlussgesetz diene in erster
Linie dem Schutz des Verkaufspersonals zur Sicherung eines
freien Abends und eines zusammenhängenden freien Wochenendes.
Es erscheine nicht unverhältnismäßig, auch die Belange der
selbständigen Einzelhändler zu berücksichtigen, die ohne
Personal auskämen und bei einem Wegfall der
Ladenschlusszeiten aus Konkurrenzgründen gezwungen sein
könnten, ihre eigene Arbeitsleistung weiter zu erhöhen. Das
Ladenschlussgesetz bewirke zwar die Vergrößerung der Chancen
für den Automatenhandel, den Versandhandel sowie für
elektronische Vertriebsformen. Diese Vertriebsformen spielten
aber für die tragenden Erwägungen, die zur Einführung des
Ladenschlussgesetzes geführt hätten, keine Rolle.
64
§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1
LadSchlG verstießen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch kein
Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gegeben. Eine willkürliche
Ungleichbehandlung der Verkaufsstellen gegenüber anderen
Gewerbebetrieben liege nicht vor. Da die meisten Angestellten
im Ladenverkauf tätig seien, erscheine die vorgenommene
Regelung als ein sachlicher Anknüpfungspunkt. Die Regelung
von Ausnahmen innerhalb des Ladenschlussgesetzes sei
verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Dies gelte im Falle
der Beschwerdeführerin vor allem deshalb, weil ihre
Konkurrenten in unmittelbarer Nähe des Kaufhauses im Bahnhof
Alexanderplatz nach Maßgabe des § 8 LadSchlG außerhalb
der Ladenöffnungszeiten Handel treiben dürften. Der
Gesetzgeber brauche jedoch auf solche Besonderheiten der
öffentlichen Situation keine Rücksicht zu nehmen. Es sei mit
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise durchaus vereinbar, dass das Warenhaus der
Beschwerdeführerin trotz Bahnhofsnähe wie andere Warenhäuser
behandelt werde. Im Übrigen dürfe das auf dem Bahnhof
Alexanderplatz angebotene Sortiment nur "Reisebedarf" im
Sinne von § 8 Abs. 1 LadSchlG sein. Auch das
Sortiment an Tankstellen sei gemäß § 6 Abs. 2
LadSchlG beschränkt.
65
Mit ihrer gegen die Entscheidungen des
Kammergerichts und des Landgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend:
66
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
sie in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG). § 3 Abs. 1 LadSchlG in der
für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 30. Juli
1996 sei verfassungswidrig. Die Bestimmungen über den
Ladenschluss schützten in erster Linie den Arbeitnehmer vor
überlangen Arbeitszeiten und sicherten seine Sonntagsruhe,
dienten hingegen nicht dem Verbraucherschutz, der
Verwaltungskontrolle sowie dem Wettbewerbsschutz. Der
Arbeitnehmerschutz als alleiniger Schutzzweck ergebe sich aus
dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, der Genese des
Ladenschlussrechts und der Anwendung des Gesetzes durch die
Gerichte.
67
Das Ladenschlussgesetz sei auf Grund der
geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum
Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten
ungeeignet. Unter den gegenwärtigen Gegebenheiten werde nur
noch ein sehr geringer Schutz der Ladenangestellten vor
möglichen unsozialen zeitlichen Arbeitsbelastungen erreicht.
Die derzeit mögliche regelmäßige wöchentliche Öffnungszeit
von mehr als 80 Stunden zeige, dass die
Ladenangestellten nicht durch das Ladenschlussgesetz vor zu
langer Arbeitszeit geschützt würden. Zum Zeitpunkt des
Erlasses des Ladenschlussgesetzes habe dieses die
Verwaltungskontrolle zum Arbeitnehmerschutz erleichtern
können. Den Kontrollzweck könne es jetzt nicht mehr
erreichen. Auch werde der Schutz der Angestellten in
Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit durch das
Ladenschlussgesetz selbst weitgehend aufgeweicht. Es gebe
mittlerweile eine Vielzahl von Ausnahmevorschriften, die sehr
extensiv genutzt würden. Auch bewilligten die
Verwaltungsbehörden in nicht unerheblichem Ausmaß Ausnahmen
im öffentlichen Interesse gemäß § 23 LadSchlG. Der
Verkauf an Tankstellen und in Verkaufsstellen an Bahnhöfen
beschränke sich nicht nur auf Reisebedarf. Auch an Kiosken
werde außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten
mittlerweile ein größeres Sortiment - insbesondere an
Lebensmitteln - verkauft.
68
Das Ladenschlussgesetz sei zur Erhaltung der
Sonntagsruhe für Arbeitnehmer ungeeignet. Der Gesetzeszweck
werde bereits durch andere gesetzliche Regelungen wesentlich
effektiver umgesetzt. Die Nichtigkeit des
Ladenschlussgesetzes lasse die zentralen Vorschriften des
Sonn- und Feiertagsrechts und des Arbeitszeitrechts
unberührt. Zur Erreichung des Schutzzwecks sei das
Ladenschlussgesetz nicht mehr erforderlich. Als mildere
Mittel kämen rein arbeitsrechtliche und arbeitszeitrechtliche
Regelungen in Betracht.
69
Darüber hinaus verletze § 3 Abs. 1
LadSchlG das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
der Verbraucher gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die Regelung
nehme ihnen die Möglichkeit, jederzeit in Verkaufsstellen
Handel zu treiben. Zu berücksichtigen sei der gewandelte
Stellenwert des Einkaufs in der deutschen Gesellschaft.
Während in früherer Zeit unter Einkauf nur die Deckung eines
notwendigen Bedarfs an Konsumgütern verstanden worden sei,
stelle das "Einkaufen mit Muße" mittlerweile eine der
Erholung dienende Freizeitbeschäftigung dar.
70
§ 3 Abs. 1 LadSchlG verstoße ferner
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG. Es sei kein vernünftiger Gesichtspunkt
erkennbar, der eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern im
Einzelhandel und Arbeitnehmern in anderen Branchen
rechtfertige. Der Einzelhandel stehe heute mit der so
genannten Freizeitindustrie und auch mit der Reisewirtschaft
sowie der Automobilindustrie und Wohnungswirtschaft im
Wettbewerb um die Kaufkraft der Bevölkerung. Der Einkauf
außerhalb der Ladenöffnungszeiten gewinne bereits jetzt
zunehmend an Bedeutung, und zwar für Tankstellen auf Grund
der Einkaufsmöglichkeiten während des ganzen Tages, aber auch
für den Einkauf nach Katalog, für e-commerce und
Teleshopping. Auch könnten Unternehmen der Freizeitindustrie
ihren Geschäften in den späten Abendstunden nachgehen. So
dürften Arbeitnehmer in Gaststätten, Sportstudios und Kinos
in den späten Abendstunden beschäftigt werden.
71
Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsgutachten
von Professor Dr. Hufen vorgelegt, in dem ergänzend
ausgeführt wird:
72
In der 1990 größer gewordenen Bundesrepublik
Deutschland erscheine es angesichts der größeren Unterschiede
der Lebensgewohnheiten, der Besonderheiten der
Bundeshauptstadt Berlin und der ohnehin sehr unterschiedlich
gehandhabten Ausnahmeregelungen zum Ladenschlussgesetz
keineswegs zwingend, dass das Ladenschlussgesetz gemäß
Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung eines
bundeseinheitlichen Arbeitsschutzes und gleicher
Wirtschaftsbedingungen nach wie vor erforderlich sei.
Schließlich führten die unterschiedlichen Feiertagsgesetze
der Länder zu unterschiedlichen faktischen
Ladenöffnungszeiten, ohne dass die gleichwertigen
Lebensverhältnisse oder die Rechts- oder Wirtschaftseinheit
gefährdet oder in Frage gestellt würden. Auch in anderen
Ländern seien die Ladenöffnungszeiten nicht einheitlich, ohne
dass dies zu gravierenden Verwerfungen führe.
73
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit namens der
Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht und das
Bundesarbeitsgericht, die Deutsche Bischofskonferenz, die
Evangelische Kirche in Deutschland, der Zentralrat der
Muslime in Deutschland, der Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels (HDE), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag
(DIHK), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und
Großbetriebe des Einzelhandels e.V. (BAG) und die Klägerin
des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
74
1. Das Bundesministerium hält die Regelungen
des § 3 Abs. 1 LadSchlG mit dem Grundgesetz für
vereinbar. Das Ladenschlussgesetz diene in erster Linie dem
Arbeitnehmerschutz. Besonders zu berücksichtigen sei in
diesem Zusammenhang die Beschäftigungsstruktur im
Einzelhandel. Die Mitarbeiterschaft bestehe zu 72,5 % aus
Frauen, die nach wie vor die Hauptlast bei der Abstimmung von
Familien- und Erwerbsleben zu tragen hätten.
Sozialverträgliche Arbeitszeiten seien für sie ebenso von
zentraler Bedeutung wie die Möglichkeit der Flexibilisierung.
Die Gewährleistung eines weitgehend freien Abends und von
Freizeit am Wochenende sei auch heute noch ein legitimer
Gesetzeszweck.
75
Die Eignung des gesetzlichen Ladenschlusses
werde nicht durch neuere Entwicklungen im Arbeitszeitrecht in
Frage gestellt. Die für die alten Bundesländer
abgeschlossenen Branchentarifverträge für den Einzelhandel
sähen eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden
vor. Die für die neuen Länder geltenden Branchentarifverträge
gingen von 38 Stunden wöchentlich aus. Für Beschäftigte in
nicht tarifgebundenen Betrieben richte sich die zulässige
Höchstarbeitszeit, soweit nicht eine für die Arbeitnehmer
günstigere Regelung durch Betriebsvereinbarung oder
Einzelarbeitsvertrag erfolgt sei, nach dem Arbeitszeitgesetz.
Dessen Bestimmungen seien für sich genommen nicht
ausreichend, um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Die
Beschäftigten des Einzelhandels sollten auch vor einer
ungünstigen Lage der Arbeitszeit, insbesondere vor in die
Abendstunden hineinreichenden Arbeitszeiten, geschützt werden
und Anspruch auf Freizeit am Wochenende erhalten. Diese Ziele
gewährleiste das Arbeitszeitgesetz nicht.
76
Die gesetzliche Regelung des Ladenschlusses
sei auch erforderlich, um die gesetzgeberischen Ziele zu
erreichen. Die Bestimmungen zum Arbeitszeitschutz für die
Einzelhandelsbeschäftigten könnten, wenn mit ihnen nicht das
Gebot der Schließung der Verkaufsstellen verbunden wäre,
nicht effizient überwacht werden.
77
Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der
Betreiber der Verkaufsstellen werde nicht unzumutbar
eingeschränkt. Um einen Ausgleich der Interessen des
Einzelhandels, der dort Beschäftigten und der Verbraucher zu
schaffen, habe der Gesetzgeber auf geänderte
Rahmenbedingungen mit Gesetzesänderungen reagiert, die eine
Verlängerung der gesetzlichen Öffnungsmöglichkeiten bewirkt
hätten. Es habe sich gezeigt, dass die Verbraucher längere
Öffnungszeiten an Samstagen rege genutzt hätten, während die
Möglichkeiten an den übrigen Werktagen kaum in Anspruch
genommen worden seien. Der Samstag habe sich laut Aussage von
Handelsverbänden zum einkaufsstärksten Tag entwickelt.
78
Der gesetzliche Ladenschluss an Sonn- und
Feiertagen entspreche dem Gebot des Schutzes der Sonn- und
Feiertagsruhe aus Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 139 WRV.
79
2. In der vom Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts übersandten Stellungnahme des
6. Senats wird darauf hingewiesen, dass der früher
zuständige 1. Senat stets von der Verfassungsmäßigkeit
des § 3 Abs. 1 LadSchlG ausgegangen sei.
80
3. In der vom Präsidenten des
Bundesarbeitsgerichts übermittelten Äußerung des
9. Senats wird hervorgehoben, dass der Gesetzgeber in
der Neuregelung des Jahres 1996 die Interessen des
Einzelhandels, der Beschäftigten im Einzelhandel und der
Verbraucher sorgfältig abgewogen habe.
81
4. Die Deutsche Bischofskonferenz hat ein
Rechtsgutachten von Professor Dr. Rüfner vorgelegt, in dem es
heißt:
82
Die Deutsche Bischofskonferenz befürworte nach
wie vor eine generelle Begrenzung der Ladenöffnungszeiten zum
Schutz der Arbeitnehmer und auch zum Schutz vor ausufernder
Konkurrenzwirtschaft mit übermäßigem Konkurrenzdruck. Die mit
dem Verfahren aufgeworfenen Fragen stünden im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Schutz der Sonn- und Feiertage
(Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV). Es
sei nicht die Frage, ob eine Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen sei, sondern
umgekehrt, ob der Schutz des Sonntags mit dem Ladenverkauf
verträglich sei. Die "Arbeit für den Sonntag" drohe den
Sonntag am stärksten zu gefährden. Immer mehr Menschen
müssten für die Freizeitbedürfnisse anderer arbeiten. Der
Verkauf sei ein typisch werktägliches Geschäft, das mit dem
Charakter des Sonntags als Tag der Ruhe und der seelischen
Erhebung nicht vereinbar sei.
83
5. Für die Evangelische Kirche in Deutschland
führt Professor Dr. Freiherr von Campenhausen in einem
Rechtsgutachten aus:
84
Das Ruhen der Erwerbstätigkeit am Sonntag sei
eine die Gesellschaft seit Jahrhunderten prägende Institution
christlicher Kultur. Art. 140 GG schütze in Verbindung
mit Art. 139 WRV diese Institution als vollwertiges
Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber sei gehalten, das Recht der
öffentlichen Feiertage so auszugestalten, dass der Bürger
Gelegenheit zur seelischen Erhebung finden könne. Dem trage
das Ladenschlussgesetz mit der Regelung Rechnung, dass
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssten.
Der Gesetzgeber berücksichtige Art. 12 Abs. 1 GG und
trage zum Ausgleich und zur sozialen Befriedung einander
widersprechender Interessen bei. Soweit in der
Verfassungsbeschwerde Schutz vor zunehmender Konkurrenz der
Verkaufsstelleninhaber durch Versandhandel, Teleshopping und
e-commerce geltend gemacht werde, vermöge Art. 12 Abs. 1
GG keinen Schutz zu gewähren.
85
6. Der Zentralrat der Muslime trägt vor: Eine
Lockerung der Ladenschlussregelung begründe keine religiösen
Einwände. Es gehe um einen Zeitraum, in den keine rituellen
islamischen Verpflichtungen fielen.
86
7. Der Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels vertritt die Auffassung, dass das
Ladenschlussgesetz nicht darauf abziele, die
Wettbewerbssituation im Handel zu regeln und in der
Konkurrenzsituation zwischen mittelständischen und
Großunternehmen für Waffengleichheit durch eine Limitierung
der Ladenöffnungszeiten zu sorgen. Es solle vielmehr dem
Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten sowie
der Erhaltung der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer dienen.
Dieser Schutzzweck werde durch die Tarifverträge des
deutschen Einzelhandels nicht erreicht, die keineswegs auf
alle Arbeitsverhältnisse Anwendung fänden. Die entsprechenden
Arbeitszeitbestimmungen seien zurzeit nur noch in
Nordrhein-Westfalen allgemeinverbindlich. Es könne jedoch
davon ausgegangen werden, dass die tarifvertraglichen
Bestimmungen zur Arbeitszeit wegen der beiderseitigen
Tarifgebundenheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder im
Hinblick auf arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche
Bestimmungen bei der Mehrzahl der Beschäftigten des deutschen
Einzelhandels Anwendung fänden.
87
Soweit die Bestimmungen des
Ladenschlussgesetzes auf einen Schutz des Arbeitnehmers vor
Überforderung abgezielt hätten, seien diese Bestimmungen
angesichts der geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
unnötig geworden. Das Ladenschlussgesetz definiere lediglich
den Zeitraum, innerhalb dessen das Ladengeschäft geöffnet
werden dürfe, während das Arbeitszeitgesetz tatsächlich auf
den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers abstelle und eine
Aussage darüber treffe, in welchem zeitlichen Umfang er
eingesetzt werden dürfe. Bezogen auf den einzelnen
Mitarbeiter seien daher die Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes weitaus enger gefasst als die des
Ladenschlussgesetzes. Das Arbeitszeitgesetz definiere auch
mit genauen Vorgaben, wie an Sonn- und Feiertagen geleistete
Arbeit auszugleichen sei.
88
Vor dem Hintergrund des Schutzes der
Arbeitnehmer vor Überforderung sei das Ladenschlussgesetz
nicht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar. Von den etwa 2,4 Millionen Arbeitnehmern des
deutschen Einzelhandels seien rund 80 % tatsächlich im
Verkaufsraum tätig. 20 % des Personals eines Kaufhauses
seien jedoch etwa im Lager oder im Büro beschäftigt, mithin
im so genannten Back-Office-Bereich. Dieser werde jedoch
nicht vom Ladenschlussgesetz erfasst. Eine Ungleichbehandlung
gebe es auch zwischen dem Verkaufspersonal des Einzelhandels
und dem des Großhandels. Gleichfalls finde eine
Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Personal anderer
Geschäftsbetriebe statt, die eine mit dem Verkauf
vergleichbare Tätigkeit ausüben. Hinzuweisen sei insbesondere
auf die Beschäftigten von Videotheken, Tankstellen und
Kiosken.
89
8. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di) hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
§ 3 Abs. 1 LadSchlG sei verfassungsgemäß. Das
Ladenschlussgesetz bewirke eine arbeitnehmerfreundliche
Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und erlaube
auch eine wirksame und möglichst einfache
Verwaltungskontrolle. Zu berücksichtigen sei insbesondere,
dass gerade größere Einzelhändler eher in der Lage seien, die
Arbeitszeiten der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in
geringerem Umfang zu halten als diejenigen Einzelhändler, die
nur wenige Arbeitnehmer beschäftigten. Bei einem Wegfall der
angegriffenen Bestimmung müssten insbesondere die
Angestellten kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu wesentlich
längeren Arbeitszeiten herangezogen werden, weil die dadurch
auftretende Konkurrenzsituation durch diese Betriebe nicht
mehr aufgefangen werden könnte. Hinzu komme, dass gerade in
den kleineren Unternehmen des Einzelhandels häufig keine
betriebsrätlichen Strukturen vorhanden seien, die kollektive
Bestimmungen zur Regelung der Arbeitszeit zum Schutz der
Angestellten im Einzelhandel treffen könnten. Die
Allgemeinverbindlichkeit der Einzelhandelstarifverträge sei
außerdem praktisch nicht mehr gegeben.
90
Der Einzelhandel sei zudem in den vergangenen
Jahren einem erheblichen Strukturwandel ausgesetzt gewesen.
Der Umsatz der traditionellen, also eher kleineren
Fachgeschäfte habe sich seit 1996 weiter verschlechtert. Im
Gegensatz dazu sei er bei den SB-Warenhäusern und
Verbrauchermärkten angestiegen. Die durch das
Ladenschlussgesetz 1996 eingeführten längeren
Ladenöffnungszeiten hätten dazu geführt, den Druck auf die
Beschäftigten im Einzelhandel ebenso wie den Wettbewerb der
so genannten großen Einzelhändler gegenüber den "Kleinen" zu
verstärken. Die Prognosen der Umsatzentwicklung im
Einzelhandel ergäben Verluste für traditionelle Fachgeschäfte
und klassische Warenhäuser und einen Vormarsch der so
genannten Filialisten. Damit werde ein Umsatzgewinn vor allem
bei den Fachmärkten erwartet. Die Aufhebung des § 3
Abs. 1 LadSchlG würde diese Situation noch weiter
verschärfen.
91
9. Der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag (DIHK) sieht das Ladenschlussgesetz als
verfassungswidrig an. Es könne nur einen kleinen Teil der
Arbeitnehmer schützen. Viele Arbeitnehmer seien im
Dienstleistungsbereich tätig, der vom Ladenschlussgesetz
nicht erfasst werde. Die Privilegierung von Verkaufsstellen
in Bahnhöfen im Vergleich zu dem wenige Meter entfernten
Innenstadthandel sei nur schwer nachvollziehbar. Der
unregelmäßige und uneinheitliche Vollzug des
Ladenschlussgesetzes in den Ländern und Kommunen führe zudem
zu gravierender Ungleichbehandlung der Verkaufsstellen. Das
Ladenschlussgesetz behandele Arbeitgeber mit Verkaufsstellen
anders als Arbeitgeber im Dienstleistungsbereich. Letztere
könnten ihr Personal deutlich flexibler einsetzen. Ein
legitimes Differenzierungskriterium sei jedoch nicht
ersichtlich. Der Wegfall des Ladenschlussgesetzes würde auch
nicht dazu führen, dass Geschäfte rund um die Uhr geöffnet
wären. Eine Flexibilisierung würde den unternehmerischen
Handlungsspielraum erweitern. Der Handel könnte seine Läden
dann geöffnet halten, wenn die Kundenfrequenz und damit die
Chancen für Umsatz und Gewinn am höchsten seien. Ein Blick in
die Praxis der Ladenöffnung in anderen europäischen Staaten
und in den USA ergebe, dass von der Möglichkeit zur
nächtlichen Öffnung der Läden nur begrenzt Gebrauch gemacht
werde.
92
10. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel-
und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. (BAG) setzt sich für
eine Novellierung des Ladenschlussgesetzes ein. An Werktagen
solle es den Verkaufsstellen in den innerstädtischen Zentren
erlaubt werden, bis 22.00 Uhr zu öffnen. Die Städte und
Gemeinden sollten ermächtigt werden, durch Satzung die
bevorzugten Gebiete nach städtebaulichen Kriterien
festzulegen. Sonntage sollten grundsätzlich Ruhetage
bleiben.
93
Die Ausnahmetatbestände insbesondere für
Bahnhöfe und Tankstellen würden immer problematischer. Es sei
rechtlich nicht vertretbar, allgemein im Einzelhandel
weiterhin einen strengen Arbeitsschutz zu postulieren, aber
diese Sonderbereiche ungehindert expandieren zu lassen. Die
Planungen der Ölkonzerne für die Tankstellen und der
Deutschen Bahn AG für den Ausbau vieler Bahnhöfe zu Einkaufs-
und Dienstleistungszentren zeigten die weitere Entwicklung
an. Dabei sei offensichtlich, dass die gesetzlichen Vorgaben
des Verkaufs von Reisebedarf weitgehend nicht eingehalten und
nicht kontrolliert würden.
94
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer
räumlichen Differenzierung bei der Regelung des
Ladenschlusses hat die Bundesarbeitsgemeinschaft ein
Rechtsgutachten von Professor Dr. Isensee vorgelegt. Das
Gutachten behandelt räumliche Differenzierungen, insbesondere
großzügiger bemessene Öffnungszeiten in den
Innenstadtbereichen. Ein bereichsdifferenziertes
Ladenschlussrecht gerate nicht in Widerspruch zum
Gleichheitssatz, jedenfalls solange das "City-Privileg" in
der gesetzlichen Formulierung wie in der praktischen
Anwendung die Ausnahme bleibe. Es lasse sich aus dem Ziel
rechtfertigen, die Innenstädte zu revitalisieren und die
derzeit bestehende willkürliche Gemengelage von Geschäften
mit ungleichem Rechtsstatus aufzulösen.
95
11. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt
aus, die angegriffenen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes
dienten anerkannten Gemeinwohlbelangen. Dem Konsumenten
verblieben bei den derzeitigen Ladenöffnungszeiten genügend
andere Freizeitbeschäftigungen, die von den
Ladenöffnungszeiten unabhängig seien. Zudem betrachte der
weitaus größte Teil der Bevölkerung das Einkaufen nicht als
Freizeitvergnügen, sondern als notwendigen Bestandteil der
Haushaltsorganisation.
96
In der mündlichen Verhandlung haben sich
geäußert: die Beschwerdeführerin, das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium der Justiz
für die Bundesregierung, die Deutsche Bischofskonferenz, die
Evangelische Kirche in Deutschland, der Hauptverband des
Deutschen Einzelhandels (HDE), die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der Deutsche Industrie-
und Handelskammertag (DIHK), die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. (BAG),
das ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität
München und die Klägerin des Ausgangsverfahrens.
97
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 LadSchlG in der Fassung des Gesetzes vom
30. Juli 1996 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die
auf diese Vorschriften gestützten Urteile des Landgerichts
und des Kammergerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht
in ihren Grundrechten.
98
Die angegriffene Regelung zum Ladenschluss der
Verkaufsstellen am Samstag ist mit Art. 12 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
99
1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die
Freiheit der Berufsausübung. Unter Beruf ist jede auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist
und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage
dient (vgl. BVerfGE 102, 197 ). Erfasst wird
grundsätzlich jede berufliche Betätigung, auch die als
Inhaber von Verkaufsstellen (vgl. BVerfGE 104, 357
). Die Verurteilung der Beschwerdeführerin greift
in das Recht der Berufsausübungsfreiheit ein. Derartige
Eingriffe bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen des
Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.
100
a) Die angegriffene Vorschrift ist formell
verfassungsgemäß. Der Bund hatte die Zuständigkeit, das nach
Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht
fortgeltende Ladenschlussgesetz zu ändern.
101
aa) Die Regelung der Ladenschlusszeiten ist
Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Handel) und
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsschutz) (vgl.
BVerfGE 13, 230 ). Die in Art. 72 Abs. 2
GG für die konkurrierende Gesetzgebung normierten und durch
das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an
das Gesetzgebungsrecht des Bundes (vgl. BVerfGE 106, 62
; BVerfG, EuGRZ 2004, S. 216
) sind für die Änderung des Ladenschlussgesetzes
allerdings nicht erfüllt.
102
Eine bundesrechtliche Regelung des
Ladenschlusses ist für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse nicht erforderlich. In den Gesetzesmaterialien zur
Novellierung des Ladenschlussgesetzes im Jahre 1996 finden
sich keine Darlegungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere die
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen
Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung
eine bundesstaatliche Rechtsetzung über die
Ladenöffnungszeiten erfordert. Der Gesetzgeber hat durch weit
reichende Ermächtigungen an die Bundesländer zur Schaffung
von Ausnahmen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er
einheitliche rechtliche Regelungen für das gesamte
Bundesgebiet nicht für geboten erachtet. Ein Erfordernis
bundeseinheitlicher Regelung hat sich auch nach der
Novellierung im Jahre 1996 nicht gezeigt. Vielmehr sind die
Ausnahmemöglichkeiten mit der erneuten Novellierung im Jahre
2003 noch erweitert worden.
103
bb) Der Bund durfte das Ladenschlussgesetz
jedoch gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG
ändern.
104
Das Ladenschlussgesetz ist vor In-Kraft-Treten
des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994
(BGBl I S. 3146) erlassen worden. Die zu diesem
Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze bleiben nach
Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als
Bundesrecht in Kraft. Dem Bundesgesetzgeber wird durch
Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG die Änderung
des fortbestehenden Bundesrechts nicht verwehrt. Die Länder
haben demgegenüber eine solche Änderungskompetenz nicht.
105
(1) Die Länder dürfen allerdings eine
landesrechtliche Neuregelung durch Ersetzung des Bundesrechts
vornehmen, wenn eine bundesgesetzliche Ermächtigung dazu auf
der Grundlage des Art. 125 a Abs. 2
Satz 2 GG geschaffen worden ist. Aus dieser Rechtslage
folgt im Umkehrschluss, dass es den Ländern verwehrt ist, bei
Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne
Vorschriften zu ändern. Die andernfalls entstehende Mischlage
aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben
Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im
bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper.
106
Dass der verfassungsändernde Gesetzgeber eine
solche Lage nicht ermöglichen wollte, wird daran erkennbar,
dass er den ursprünglichen Vorschlag der Gemeinsamen
Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat nicht
übernommen hat. Dieser hatte vorgesehen, dass das als
Bundesrecht fortgeltende Bundesgesetz "durch Landesrecht
aufgehoben und ergänzt werden" kann (Bericht der Gemeinsamen
Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000, S. 18 sowie
Begründung S. 36; so auch der maßgebende Gesetzentwurf,
siehe BTDrucks 12/6633, S. 4). Der Rechtsausschuss des
Bundestags hatte demgegenüber vorgeschlagen, die Worte
"aufgehoben und ergänzt" gegen "ersetzt" auszutauschen;
dieser Vorschlag bezog sich seinerzeit noch auf eine Fassung,
die für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung vor
einer Landesregelung eine Freigabe durch den Bund nicht
erfordert hätte (vgl. BTDrucks 12/8165, S. 12). Auf
Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
(BTDrucks 12/8423, S. 6) wurde der Begriff der Ersetzung
gewählt und zusätzlich das Erfordernis einer formellen
Freigabe für eine Landesregelung vorgesehen.
107
Diese im Laufe der Gesetzgebungsgeschichte
erfolgten Veränderungen im Wortlaut zeigen, dass das Wort
"ersetzt" mit Bedacht gewählt worden ist. Allein die Freigabe
durch den Bund ermöglicht die Ersetzung durch eine
landesrechtliche Neuregelung. Eine solche Ersetzung
unterscheidet sich von einer nur teilweisen Änderung bei
Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung. Die Ersetzung des
Bundesrechts erfordert, dass der Landesgesetzgeber die
Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich,
in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht
gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht
gleich lautendes Landesrecht zu erlassen.
108
(2) Die Zuständigkeit zur Änderung eines von
Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes
liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber.
109
Gilt Bundesrecht nach Art. 125 a
Abs. 2 Satz 1 GG fort, finden darauf mit Ausnahme
von Art. 72 Abs. 2 GG alle für Bundesrecht
maßgebenden verfassungsrechtlichen Normen Anwendung. Dazu
gehören die Vorschriften über die Gesetzgebung und damit auch
über die Änderung bestehenden Rechts. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber
durch Art. 125 a Abs. 2 GG einen Stillstand im
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und damit eine
Versteinerung einer einmal geschaffenen Rechtslage in Kauf
genommen hat oder hat verursachen wollen.
110
(3) Zeigt sich Änderungsbedarf, ist der
Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, die Ersetzung des
Bundesrechts durch Landesrecht vorzusehen. Art. 125 a
Abs. 2 Satz 2 GG hat die Freigabe vielmehr in sein
Ermessen gestellt.
111
Mit der im Jahre 1994 erfolgten Neufassung des
Art. 72 Abs. 2 GG sowie der Einrichtung eines
speziellen verfassungsgerichtlichen Verfahrens in
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG hat der
verfassungsändernde Gesetzgeber allerdings das Ziel verfolgt,
die Position der Länder zu stärken (vgl. BVerfGE 106, 62
). Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG
weicht von der Vorgabe, dass der Bund im Bereich der
konkurrierenden Gesetzgebung ein Gesetzgebungsrecht nur unter
den enger gefassten Grenzen des Art. 72 Abs. 2 GG hat,
allein in Bezug auf eine schon bestehende Bundesregelung ab.
Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben
sind, eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen
Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen
Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber
modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption
wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst nach
einer Freigabe durch Bundesgesetz.
112
Art. 125 a Abs. 2 Satz 1
GG selbst enthält keine Zuweisung einer weiteren Kompetenz an
den Bund. Die Norm darf freilich nicht dazu führen, dass eine
sachlich gebotene oder politisch gewollte Neuregelung nur
deshalb unterbleibt, weil der Bund sie nicht vornehmen darf,
er aber nicht bereit ist, die Materie den Ländern durch
Freigabe zur Regelung zu überlassen. Das in
Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG dem Bund
eingeräumte Ermessen ist unter Berücksichtigung des
Grundsatzes bundes- und länderfreundlichen Verhaltens (vgl.
BVerfGE 104, 238 ; BVerfG, EuGRZ 2004,
S. 196 ) entsprechend eingeschränkt. Reicht
die bloße Modifikation der Regelung auf Grund sachlicher
Änderungen nicht mehr aus oder hält der Bund aus politischen
Erwägungen eine Neukonzeption für erforderlich, so verengt
sich der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers beim Fehlen
der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG
dahingehend, dass er die Länder zur Neuregelung zu
ermächtigen hat.
113
cc) Das Ladenschlussgesetz ist durch die
Änderungen im Jahre 1996 nicht durch eine neue Regelung
ersetzt, sondern nur in Einzelheiten modifiziert worden. Dazu
war der Bund befugt.
114
Die Gesetzesnovelle vom 30. Juli 1996
ließ das gesetzgeberische Konzept unberührt und veränderte
nur einzelne Regelungen. Die Ladenschlusszeiten wurden
verringert und die Ausnahmebereiche ausgeweitet. Die
gesetzgeberischen Ziele und die Art der Zielverwirklichung
blieben dabei unberührt.
115
b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
LadSchlG in der durch die Novelle geänderten Fassung ist mit
Art. 12 Abs. 1 GG auch in materieller Hinsicht
vereinbar.
116
Die Berufsausübung einschränkende Regelungen
sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind (vgl.
BVerfGE 70, 1 ; stRspr). Eingriffe in die
Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die
sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl.
BVerfGE 101, 331 ; 104, 357 ).
117
aa) Die Regelung des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 LadSchlG über den Ladenschluss am
Samstag ab 16.00 Uhr dient Gemeinwohlbelangen.
118
(1) Ein zur Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit hinreichender Gemeinwohlbelang ist
der Arbeitszeitschutz. Durch Regeln über die
Schließungszeiten von Verkaufsstellen verwirklicht das
Ladenschlussgesetz Arbeitszeitschutz im Hinblick auf die
Verteilung der Arbeitszeit im Tagesverlauf. Durch die
Ladenschlusszeiten wird zugleich der Rhythmus des
öffentlichen Lebens und der Freizeit beeinflusst. Die Regeln
zur Arbeitszeitgestaltung dienen dazu, dem Personal möglichst
weitgehend den arbeitsfreien Abend und die arbeitsfreie Nacht
sowie ein zusammenhängendes freies Wochenende zu sichern
(vgl. BVerfGE 104, 357 <360, 365>).
119
Die Regelung des Ladenschlussgesetzes über die
werktägliche Öffnungszeit unter Einschluss des Samstags
umfasst den Schutz vor Nachtarbeit. Nachtarbeit ist unter
Schutzaspekten besonders bedeutsam, weil sie dem menschlichen
Biorhythmus zuwiderläuft und deshalb zu Schlaflosigkeit,
Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darm-Traktes, erhöhter
Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der
Leistungsfähigkeit führen kann (vgl. BVerfGE 85, 191
).
120
(2) Ein mit dem Arbeitszeitschutz
zusammenhängender Zweck des Ladenschlussgesetzes ist die
Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 104, 357
mit Hinweis auf BVerfGE 13, 237 ).
Würde das Ladenschlussrecht nur für Verkaufsstellen gelten,
in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, hätten Inhaber-
oder Familienbetriebe insoweit einen Wettbewerbsvorteil, als
sie für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden auch
während der Zeit geöffnet sein dürften, in denen
Verkaufsstellen, die Arbeitnehmer einsetzen, geschlossen sein
müssten. Die Begrenzung der Ladenöffnung am Abend dient
ferner dem Ziel, Geschäfte ohne oder mit wenigen
Beschäftigten in der Konkurrenz mit großen Unternehmen
insoweit nicht zu benachteiligen, als es diesen leichter
fallen kann, mit Hilfe von Schichtarbeit länger geöffnet zu
haben. Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als
eigenständiges Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit
anzuerkennen (so insbesondere betreffend die Berufszulassung
BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ). Es
ist dem Gesetzgeber aber nicht verwehrt, Konkurrenzvorteile
zu unterbinden, die aus der Verfolgung eines anderweitigen
legitimen Schutzziels abgeleitet werden können, wie hier aus
den Schutzvorkehrungen für Ladenangestellte.
121
(3) Schließlich verfolgt der Gesetzgeber mit
der Ladenschlussregelung das Ziel einer wirksamen und
möglichst einfachen Verwaltungskontrolle (vgl. BVerfGE 13,
230 ; 104, 357 ). Auch dieser Zweck ist
grundsätzlich legitim.
122
bb) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in
der angegriffenen Fassung ist geeignet, den vom Gesetzgeber
bezweckten Arbeitnehmerschutz zu erreichen und die damit
verbundene Wettbewerbsneutralität zu sichern. Die Regelung
bewirkt weitgehend die Wahrung eines festen Feierabends für
Ladenangestellte. Für die Verwirklichung der vom Gesetzgeber
ursprünglich als eigenständiges Ziel verfolgten wirksamen und
möglichst einfachen Verwaltungskontrolle ist die Regelung
allerdings nur noch eingeschränkt geeignet. Als die
Ladenöffnungszeiten noch begrenzter als gegenwärtig waren,
ermöglichte die Festsetzung einheitlicher Öffnungszeiten die
relativ einfache Erkennung eines Verstoßes gegen die
gesetzlichen Arbeitszeiten (vgl. BRDrucks 310/54, S. 2).
Angesichts zulässiger Öffnungszeiten von 80 (seit 2003 von
84) Stunden in der Woche bei einer Arbeitswoche von
regelmäßig unter 40 Stunden (vgl. BTDrucks 15/396, S. 7)
sind die Ladenschlussregeln kaum noch geeignet, die Kontrolle
der Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu
unterstützen.
123
cc) Die angegriffene Norm ist auch
erforderlich für die Verfolgung der vom Gesetzgeber
angestrebten Ziele.
124
(1) Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom
6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) gewährt nicht
einen gleichermaßen wirksamen Schutz wie das
Ladenschlussgesetz, das durch seine schematische Regelung
einen verkaufsfreien Abend wirksam sichern kann. Ohne die
Regelungen des Ladenschlussgesetzes könnten die Ladeninhaber
einen Anreiz haben, Verkaufsstellen auch oder gar vorrangig
dann zu öffnen, wenn andere Arbeitnehmer nicht arbeiten
müssen. Dies wäre ihnen durch das Arbeitszeitgesetz nicht
untersagt, das ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit
nicht enthält. Insoweit würden die in den Verkaufsstellen
Arbeitenden bei der Verteilung der Arbeitszeit auf den
Tagesablauf aus dem Rhythmus des öffentlichen Lebens und der
Freizeitgestaltung anderer herausfallen.
125
(2) Das Betriebsverfassungsgesetz (im
Folgenden: BetrVG) bietet zwar Möglichkeiten für einen Schutz
der beschäftigten Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die
Arbeitszeitverteilung, garantiert diesen aber nicht.
126
§ 87 Abs. 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat
ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und
des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
sowie bei der "Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage" (Nr. 2) und bei einer vorübergehenden
Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
ein (Nr. 3). Mit Hilfe dieses Mitbestimmungsrechts ist eine
betriebliche Arbeitszeitregelung erzwingbar. Dieses Mittel
greift aber nur bei Betrieben, die über einen Betriebsrat
verfügen. Das ist bei vielen Einzelhandelsgeschäften schon
deshalb nicht der Fall, weil die Wahl eines Betriebsrats erst
ab einer Beschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern vorgesehen
ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darüber hinaus
zeigt sich, dass Betriebsräte nicht überall dort gebildet
werden, wo sie eingerichtet werden können. So gibt es im
Einzelhandelsbereich in bestimmten Supermarktketten keine
Betriebsräte.
127
(3) Nicht gleich geeignet sind ferner
Tarifverträge. Grundsätzlich können zwar alle Betriebe von
tarifvertraglichen Regelungen erfasst werden. Es ist jedoch
nicht gesichert, dass eine Tarifbindung eingegangen wird oder
entsprechende Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt
werden.
128
Nur durch eine Allgemeinverbindlicherklärung
erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem
Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer (vgl. § 5 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz
- TVG). Die wenigen allgemeinverbindlichen Tarifverträge
im Einzelhandel enthalten gegenwärtig jedoch keine
entsprechenden Arbeitszeitregelungen, wohl aber Bestimmungen
insbesondere über vermögenswirksame Leistungen,
Entgeltfortzahlungen und Regelungen zur Förderung der
Altersteilzeit. Zwar kennen die nicht für
allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifverträge für die
Arbeitnehmer im Einzelhandel eingehende Regelungen über die
regelmäßige Arbeitszeit, über Überstunden, Spätöffnungs-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie über damit verbundene
Zuschläge. Diese Tarifverträge gelten aber unmittelbar und
zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit wird nur ein Teil der
Arbeitnehmer vom tarifvertraglichen Arbeitszeitschutz
erfasst.
129
(4) Eine gesetzliche Regelung der
Ladenschlusszeiten wäre nicht erforderlich, wenn das Anliegen
auch ohne gesetzgeberische Intervention durch
marktorientiertes Verhalten der beteiligten Wirtschaftskreise
erreichbar wäre. Das aber ist nicht zu erwarten.
130
Die Interessen der Verkaufsstelleninhaber,
insbesondere ihre ökonomischen Interessen, würden zwar dazu
führen, dass keineswegs alle zur Öffnung freigegebenen Zeiten
von allen Einzelhandelsgeschäften genutzt werden. Dennoch
würde es zu weiteren Ladenöffnungen kommen. Die Erfahrungen
mit der bisher erfolgten Ausweitung der Ladenöffnungszeiten
verweisen auf eine solche differenzierende Reaktion. Speziell
für die Abendöffnung gibt es ergänzende Hinweise aus
entsprechenden Erfahrungen im Ausland.
131
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag
(DIHK) hat hierzu auf der Grundlage einer Anfrage bei den
Europäischen Außenhandelskammern mitgeteilt, dass in Ländern
ohne gesetzlich vorgegebene Ladenschlusszeiten überwiegend
von Ladenöffnungen bis 20.00 Uhr, vereinzelt bis 23.00 Uhr
und nur in Ausnahmefällen von einer 24-stündigen Öffnung
berichtet werde. Öffnungszeiten über 23.00 Uhr hinaus
beträfen zumeist den Lebensmitteleinzelhandel. Warenhäuser
und andere so genannte Non-Food-Geschäfte schlössen früher.
Geschäfte in den Ballungszentren hätten zumeist länger
geöffnet als in Randgebieten oder in kleineren Städten.
Gebiete mit hohem touristischen Aufkommen wiesen längere
Öffnungszeiten auf als andere Regionen. Generell schöpften
große Kaufhäuser den rechtlich zulässigen Rahmen stärker aus
als kleinere Geschäfte. Dennoch gebe es im Bereich der so
genannten Night-Shops gerade kleine, oftmals
familienbetriebene Geschäfte, welche eine Öffnungszeit von 24
Stunden anböten. Bei den Einkaufszentren gebe es keine
einheitliche Linie. Lebensmittelhändler öffneten länger als
alle anderen.
132
Diese Beobachtungen erlauben den Schluss, dass
es auch in Deutschland nicht zur Öffnung sämtlicher oder auch
nur einer überwiegenden Zahl von Verkaufsstellen abends und
in der Nacht kommen würde. Da eine Freigabe der
Öffnungszeiten aber bei einer nicht völlig unbedeutenden Zahl
von Einzelhandelsgeschäften zu einer weiteren Ausdehnung der
Ladenöffnung in Verbindung mit einer Mehrbelastung der
Beschäftigten führen würde, war es dem Gesetzgeber nicht
verwehrt, die Selbstregulierung durch Marktkräfte nicht als
gleich geeignet einzuschätzen wie eine strikte normative
Grenze.
133
dd) Die Ladenschlussregelung für den Samstag
ist eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit
der Ladeninhaber.
134
(1) Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in seinem Regelwerk
eine große Zahl von Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen hat. Die
Sonderregelungen in Abweichung von § 3 Abs. 1
Satz 1 LadSchlG finden sich in den §§ 4 bis 23
LadSchlG, die für einzelne Gewerbe, Örtlichkeiten oder
Warengruppen abweichende Ladenschlusszeiten ermöglichen.
135
Die im Einzelnen unterschiedlichen
Ausnahmeregelungen erlauben Ladenöffnungen auch abends,
nachts sowie an Sonn- und Feiertagen. Der Gesetzgeber schafft
Möglichkeiten zum Verkauf und Erwerb bestimmter Waren, die
- wie Arzneimittel oder Ersatzteile für
Kraftfahrzeuge - dringend benötigt werden und deren
Bedarf für den Nachfragenden unvorhersehbar gewesen sein mag
(vgl. zum Beispiel § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6
Abs. 2 LadSchlG). Erfasst werden ferner Waren, die
außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten hergestellt
werden und/oder zum sofortigen Gebrauch oder Verzehr gedacht
sind. Dies sind etwa Produkte im Sinne von § 5 LadSchlG
(beispielsweise Sonntagszeitungen) und frische Backwaren,
frische Früchte oder Blumen im Sinne von § 10
Abs. 1 und § 12 Abs. 1 LadSchlG.
136
§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1
und 2 LadSchlG enthalten eine Ausnahmeregelung für
Personenbahnhöfe und Flughäfen, die durch Rechtsverordnungen
in bestimmter Hinsicht wieder eingeschränkt werden kann. Im
Grundsatz besteht hier die Möglichkeit zur 24-stündigen
Ladenöffnung außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten mit
Begrenzungen auf die Abgabe von Reisebedarf an Reisende.
137
Die Bestimmungen enthalten ferner
Ermächtigungen an die zuständigen Stellen, abweichende
Festsetzungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen. Im
Hinblick auf Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen ermächtigt
§ 8 Abs. 2a LadSchlG zum Erlass einer
Rechtsverordnung, die für Städte mit über 200.000 Einwohnern
eine spezielle Regelung zur Versorgung von Reisenden "mit
Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit
Geschenkartikeln" vorsieht. Ermöglicht werden in bestimmten
Bahnhöfen werktägliche Ladenöffnungen bis 22.00 Uhr.
138
§ 10 LadSchlG erlaubt den Erlass einer
Rechtsverordnung mit Sonderregeln für Kur- und Erholungsorte
zwecks Verkaufs bestimmter Waren. § 14 LadSchlG
ermöglicht "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen" die Öffnung an höchstens vier Sonn- und
Feiertagen im Jahr. Ergänzt werden die Sonderregeln durch
§ 23 LadSchlG, der es den obersten Landesbehörden
erlaubt, in Einzelfällen befristete Ausnahmen zu bewilligen,
wenn diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden
(vgl. zu Erfahrungen damit Wallerath, NJW 2001, S. 781
; Rozek, NJW 1999, S. 2921; NVwZ 2003,
S. 397).
139
Weitere Ausnahmen gibt es für Tankstellen
(§ 6 LadSchlG). Diese können in der Folge auch zum
Wareneinkauf zu Ladenschlusszeiten ohne die Notwendigkeit
einer Benutzung der damit verbundenen Tankstelle aufgesucht
werden. Eine solche Tankstelle ist nicht nur eine
Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
LadSchlG, sondern sie kann auch mit einem Schank- oder
Speisebetrieb verbunden sein. In § 7 Abs. 1 des
Gaststättengesetzes (im Folgenden: GastG) wird die Befreiung
von den Ladenschlusszeiten ausdrücklich für den
Zubehörbereich ausgesprochen. Danach dürfen im
Gaststättengewerbe während der Ladenschlusszeiten
Zubehörwaren an Gäste abgegeben werden. Insoweit ist etwa der
Verkauf von Presseerzeugnissen, Süßigkeiten, Tabakwaren, Obst
und Reiseandenken zulässig. § 7 Abs. 2 GastG listet
zudem Waren auf, die außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen
Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgegeben
werden können (unter anderem Getränke, zubereitete Speisen
sowie Tabak- und Süßwaren). Zu beachten sind insoweit allein
die Vorschriften über Sperrzeiten (vgl. § 18 GastG).
140
Ähnlich vielfältig ist die Lage bei den so
genannten Kiosken (§ 5 LadSchlG), die ebenfalls mit
einem Schank- oder Speisebetrieb im Sinne von § 7 GastG
verbunden sein können.
141
(2) Auch angesichts dieser Ausnahmeregeln
bewirkt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG
allerdings keine unangemessene Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit. Gegenteiliges kann nach § 15
Abs. 4 Satz 3 BVerfGG wegen Stimmengleichheit im
Senat nicht festgestellt werden.
142
(a) Nach Auffassung der Richterinnen und
Richter Haas, Steiner, Hohmann-Dennhardt und Bryde, die die
Entscheidung insoweit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3
BVerfGG tragen, hat der Gesetzgeber bei der Regelung der
Ladenschlusszeiten seinen erheblichen Gestaltungsspielraum
mit den Festsetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 1
LadSchlG, am Samstag zunächst nur bis 16.00 Uhr und seit 2003
nur bis 20.00 Uhr Verkaufsstellen öffnen zu dürfen,
nicht überschritten.
143
Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im
Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches
Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu
verfolgenden berufs-, arbeits- oder sozialpolitischen Ziele
und der Einschätzung der zur Zielverwirklichung
einzusetzenden Mittel eine ebenso weite
Gestaltungsmöglichkeit ein wie bei der Bestimmung
wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. BVerfGE 7, 377
; 77, 308 ). Der Gesetzgeber
durfte zum Schutz der Ladenangestellten im Hinblick auf die
Verteilung der Arbeitszeit im Tagesablauf und zum Schutz vor
Nachtarbeit die Berufsausübung der Inhaber von
Einzelhandelsgeschäften einschränken.
144
(aa) Die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber
dem besonderen Arbeitszeitschutz im Einzelhandel zugemessen
hat, ist von ihm durch die differenzierende Regelung des
Ladenschlussgesetzes nicht in Frage gestellt worden.
145
Schutz der Beschäftigten im Verkauf
hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit im Tagesablauf
und insbesondere Schutz vor Nachtarbeit, der auch
verfassungsrechtlich besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 85,
191 ), gewährt das Gesetz trotz der
beschriebenen Ausnahmen nach wie vor für die weit
überwiegende Zahl der Ladenangestellten. Der Anteil der vom
Ladenschluss ausgenommenen Betriebe wird im Einzelhandel auf
etwa 6 Prozent geschätzt (vgl. dazu im Einzelnen
Täger/Halk/Plötscher/Rottmann, Effekte der Liberalisierung
des deutschen Ladenschlussgesetzes auf den Einzelhandel und
auf das Verbraucherverhalten, 2000, S. 149 ff.,
155 ff.). Da in den privilegierten Verkaufsstellen wie
Tankstellen und Bahnhofsläden typischerweise eher weniger
Angestellte beschäftigt sind als in den sonstigen
Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kaufhäusern und
Großmärkten, wird die Zahl der von den Ausnahmeregelungen
betroffenen Arbeitnehmer noch unter diesem Prozentsatz
liegen, so dass der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass
sein mit dem Ladenschlussgesetz verfolgtes Ziel des
besonderen Arbeitnehmerschutzes nach wie vor für weit über
95 Prozent der Ladenangestellten greift.
146
Zur Sicherung dieses Arbeitszeitschutzes darf
das Erwerbsinteresse der Einzelhandelsbetriebe zurückgestellt
werden (vgl. BVerfGE 13, 237 ). Für dessen
Befriedigung reichen die allgemeinen, im Jahre 1996 ohnehin
verlängerten, Öffnungszeiten aus. Überdies lassen die mit der
Erweiterung von Öffnungszeiten gemachten Erfahrungen
zweifeln, ob diese generell zu merklichen Umsatzsteigerungen
führen und nicht nur deren Konzentration bei den Marktführern
bewirken. Die Erwartung möglicher Umsatzsteigerungen und
Gewinne ist jedenfalls kein Belang, dem verfassungsrechtlich
ein Vorrang vor dem des Arbeitnehmerschutzes einzuräumen
wäre.
147
(bb) Mit seiner Regelung der
Arbeitszeitvorschriften durfte der Gesetzgeber auch die
Verwirklichung weiterer Schutzziele verbinden.
148
So durfte er davon ausgehen und dem
entgegentreten, dass eine grundsätzlich unbeschränkte
Möglichkeit der Ladenöffnung zu einem Verdrängungswettbewerb
zu Lasten kleinerer Geschäfte führen kann. Im Unterschied zu
kleinen Geschäften können vor allem Kaufhäuser auf Grund der
größeren Zahl beschäftigter Personen leichter einen
Schichtdienst einrichten, um so die freigegebenen
Öffnungszeiten auch nachfragegerecht auszuschöpfen.
Insbesondere die inhabergeführten Geschäfte könnten an die
Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geraten, wenn sie mit großen
Verkaufsstellen auch zu ungünstigen Arbeitszeiten in den
Abendstunden konkurrieren müssten. Einzelhändler ohne
Personal könnten bei einem Wegfall der Ladenschlusszeiten aus
Konkurrenzgründen gezwungen sein, ihre eigene Arbeitsleistung
weiter zu erhöhen oder ihr Geschäft zu schließen. Einer
solchen Entwicklung, die sich auch negativ auf städtische
Strukturen auswirken könnte, durfte der Gesetzgeber
entgegenwirken.
149
Der Gesetzgeber durfte ebenfalls
berücksichtigen, dass die unbeschränkte Möglichkeit der
Ladenöffnung zu einer besonderen Belastung der im Handel
tätigen Frauen führt und diese benachteiligt. Deren Anteil an
der Mitarbeiterschaft beträgt in Verkaufsstellen ungefähr 72
Prozent. Da Frauen nach wie vor die Hauptlast bei der
Abstimmung von Familien- und Erwerbsarbeit tragen, sind
sozialverträgliche Arbeitszeiten für sie von hervorragender
Bedeutung. Die im Handel tätigen Frauen könnten bei
Ausweitung der Ladenöffnungszeiten insbesondere abends
zumindest nicht mehr regelmäßig am Familienleben teilnehmen
und bekämen noch größere Schwierigkeiten, die zumeist ihnen
obliegende Hausarbeit und Kinderbetreuung mit ihrer
beruflichen Tätigkeit in Einklang zu bringen. Die
Gewährleistung eines weitgehend mit beruflicher Arbeitszeit
nicht belegten Abends und von Freizeit am Wochenende (vgl.
auch B II) dient demnach dem Schutz der weit
überwiegenden Zahl der weiblichen Beschäftigten im Handel vor
unzumutbarer Belastung durch Arbeitszeitlagen, die einem
geregelten Familienleben zuwiderlaufen.
150
(cc) Auch liegt es im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber die
Ladenöffnungszeiten nicht an die Regelung des § 2
Abs. 3 ArbZG anpasst, die - in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I
S. 1186) - als Nachtzeit grundsätzlich den Zeitraum
von 23.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Der Gesetzgeber darf den
Arbeitszeitschutz und den Nachtarbeitsschutz für
unterschiedliche Wirtschaftszweige unterschiedlich
ausgestalten. Während das allgemeine Nachtarbeitsrecht für
verschiedene Branchen mit je unterschiedlichen Bedürfnissen
beim Arbeitskräfteeinsatz Regelungen trifft und sowohl
Betriebe erfasst, die wegen der Art ihres Produkts
beziehungsweise ihrer Dienstleistung oder aus technischen wie
ökonomischen Gründen zwingend auf längere Öffnungs- oder
Produktionszeiten angewiesen sind, wie auch solche Betriebe,
in denen es keinen spezifischen Bedarf für längere
Arbeitszeiten gibt, kann das herkömmlich als Sonderregelung
ausgestaltete Ladenschlussrecht für den Einzelhandel die
Situation gerade dieses Wirtschaftszweigs und den
Schutzbedarf seiner Arbeitnehmer berücksichtigen sowie die
Grenzen für die Lage von Öffnungs- und damit auch
Arbeitszeiten vor diesem Hintergrund festlegen.
151
(dd) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen den
Verbraucherinteressen größere Bedeutung beigemessen hat und
insoweit das ansonsten geschützte Arbeitnehmerinteresse an
festen arbeitsfreien Zeiten hat zurücktreten lassen. Die hier
zusätzlich vom Gesetzgeber verfolgten besonderen Zwecke
rechtfertigen die Ausnahmen. Dazu gehört das Ziel, den Bedarf
von Reisenden in Bahnhöfen, Flughäfen und Tankstellen zu
befriedigen, wobei er auch berücksichtigen darf, dass die
langfristige Öffnung entsprechender Verkaufsstellen ohne
Zusatz- oder Folgeverkäufe nicht rentabel wäre. Der
Gesetzgeber darf auch das Ziel berücksichtigen, Kur-,
Erholungs- und Ausflugsgebiete attraktiv zu machen, und er
darf vorsorgen, dass ein Kaufbedürfnis aus besonderen
Anlässen wie Messen oder Märkten befriedigt werden kann.
152
Durch diese Sonderregelungen wird die
Wettbewerbssituation der nicht privilegierten Bewerber nicht
unangemessen beeinträchtigt. Die Privilegierungen erfassen
trotz ihrer großen Zahl nur einen geringen Anteil der
Verkaufsstellen, die sich allenfalls zum Teil in direkter
Konkurrenz zu den nicht privilegierten Betrieben befinden.
Die Besonderheiten der privilegierten Verkaufsstellen nach
Lage, Sortiment und Preisgestaltung sind regelmäßig so groß,
dass nicht damit gerechnet zu werden braucht, dass sie in
nennenswertem Umfang Umsatz von den nicht privilegierten
Betrieben abziehen. Werden durch einen möglicherweise
rechtswidrigen Vollzug des Gesetzes im Einzelfall konkrete
und nachweisbare Wettbewerbsnachteile für nicht privilegierte
Betriebe bewirkt, begründet dies nicht die Unangemessenheit
der gesetzlichen Regelung, sondern deutet auf mangelnde
Kontrolle hin. Gegebenenfalls kann Rechtsschutz vor den
Fachgerichten erlangt werden.
153
(ee) Mit der im Jahre 2003 erfolgten
Neuregelung über den Ladenschluss an Samstagen (§ 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 LadSchlG in der Fassung des
LadSchlGÄndG 2003) hat der Gesetzgeber versucht, unter
Beibehaltung des Ziels eines angemessenen Arbeitszeitschutzes
in Abwägung der Einzelhandels- und Verbraucherinteressen
durch großzügigere Öffnungszeiten für alle
Einzelhandelsgeschäfte einen möglichen Wettbewerbsvorsprung
in den privilegierten Bereichen abzubauen. Ihm muss Zeit
gegeben werden, dieses Konzept auf seine Tauglichkeit und
Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von
Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich
hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts
erweisen oder sich zeigen sollte, dass die Vollzugsgleichheit
praktisch nicht erreichbar ist.
154
Der Gesetzgeber wird auch zu prüfen haben, ob
eine bundeseinheitliche Regelung weiterhin sachgerecht ist.
Er hat ohnehin schon Möglichkeiten zu unterschiedlichen
lokalen und regionalen Regelungen vorgesehen. Damit hat er
selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nur einen begrenzten
Bedarf nach einer bundeseinheitlichen Regelung sieht. Der
Gesetzgeber wird in Zukunft daher auch zu prüfen haben, ob
eine Freigabe an den Landesgesetzgeber im Sinne von
Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt
ist.
155
(b) Nach Auffassung der Richter
Papier, Jaeger, Hömig und Hoffmann-Riem entspricht die
Regelung den Anforderungen an eine angemessene Beschränkung
der Berufsausübungsfreiheit auch unter Berücksichtigung des
weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers schon jetzt
nicht mehr.
156
Bei der Prüfung der
Angemessenheit der Zuordnung der verfolgten Zwecke und der
eingesetzten Mittel kann das Ziel eines besonderen
Arbeitszeitschutzes im Einzelhandel nur mit dem Gewicht
berücksichtigt werden, das der Gesetzgeber ihm nach seinem
Konzept erkennbar noch zumisst. Die Sonderregeln des
Ladenschlussgesetzes und die auf der Grundlage von
Ausnahmeermächtigungen ergangenen Bestimmungen (siehe oben
B I 1 b dd ) bringen zum
Ausdruck, dass dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel kein hohes
Gewicht mehr zukommt. Er lässt es gegenüber Konsum- und
Erwerbszwecken, die sich von den gleichen Zwecken in den
anderen Bereichen nicht grundsätzlich unterscheiden,
zurücktreten, indem er Ausnahmetatbestände zulässt, ohne sie
strikt abzugrenzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten. Den
im Arbeitszeitgesetz verwirklichten allgemeinen
Arbeitszeitschutz hält der Gesetzgeber für ungleich
gewichtiger, wie daran erkennbar wird, dass er in den
Ausnahmebereichen allein die allgemeinen Arbeitszeitregeln
anwendbar sein lässt und zugleich als hinreichend für den
Arbeitnehmerschutz ansieht. Angesichts des relativ geringen
Gewichts eines besonderen Arbeitszeitschutzes im Einzelhandel
bedarf es besonderer Gründe, derentwegen die Berufsfreiheit
der Ladeninhaber für den Regelfall zurückzutreten
hat.
157
Dabei bedarf keiner Vertiefung,
wie weit eine größere Flexibilität aus sozialpolitischer
Sicht sogar Vorteile haben kann, so durch Schaffung von mehr
Spielraum für Angestellte bei der individuellen Gestaltung
der Arbeitszeit, etwa mit dem Ziel, tagsüber Freiräume für
die Kindererziehung zu gewinnen. Eine solche Flexibilität
kann insbesondere für die im Einzelhandel besonders
zahlreichen Teilzeitbeschäftigten (knapp 50 %; 33 % arbeiten
nur geringfügig) bedeutsam sein, bei denen auf Grund der
begrenzten Arbeitszeit eine Überbeanspruchung durch
ausgedehnte Ladenöffnungszeiten nicht zu erwarten
ist.
158
(aa) Mit dem Schutz der Nachtruhe
kann der Ladenschluss samstags nicht gerechtfertigt werden,
und zwar auch nicht für die Zeit ab 20.00 Uhr. Bis zu diesem
Zeitpunkt dürfen die Läden nach der Novellierung des Jahres
2003 auch samstags geöffnet sein. Der Gesetzgeber ist zwar
berechtigt, den Nachtarbeitsschutz durch ein Verbot
nächtlicher Öffnung zu verwirklichen, das nicht zwingend an
die im allgemeinen Arbeitszeitrecht vorgesehene Grenze von
23.00 Uhr anknüpfen muss. Der Ladenschluss markiert jedoch
nach allgemeiner Überzeugung nicht den Beginn der Nachtruhe.
Weder Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
noch das Schließen von Gartenlokalen, Waschsalons, Bädern,
Fitnesscentern und ähnlichen Einrichtungen knüpfen an einen
derart vorverlagerten Zeitpunkt für den Beginn der Nachtruhe
an. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Arbeit in
Einzelhandelsgeschäften schon ab 20.00 Uhr als Nachtarbeit
einzustufen wäre.
159
(bb) Rechtfertigende Gründe
lassen sich in den Ausnahmebereichen nicht daran festmachen,
dass dort ein geringerer Bedarf an Arbeitnehmerschutz als
anderswo besteht. Das ist nicht der Fall, da die Arbeit
jeweils gleichartig ist. Die Gründe können daher nur darin
bestehen, dass es um die Verfolgung zusätzlicher Ziele geht,
die in den sonstigen Bereichen nicht maßgebend sind und deren
Gewicht es rechtfertigt, das besondere Arbeitsschutzziel in
den Ausnahmebereichen zurückzustellen, es aber bei anderen
Einzelhandelsgeschäften unverändert zu verfolgen. Solche
rechtfertigenden Ziele sind etwa die Sicherung der Versorgung
mit Arzneimitteln oder der Verfügbarkeit von unmittelbar auf
das Reisen oder den Besuch von Messen bezogenen Gegenständen.
Die Ausnahmeregelungen gehen aber über die Befriedigung
solcher Zwecke weit hinaus.
160
(α) Es werden Möglichkeiten zur
Befriedigung von allgemeinen Konsumbedürfnissen und der mit
ihrer Erfüllung verbundenen Erwerbsinteressen geschaffen, die
auch anderweitig erfüllt werden könnten. So liegt es auch
dann, wenn die Ausnahmeregelungen zur Erhöhung der
Attraktivität von Kur-, Erholungs- und Ausflugsgebieten oder
von Messen und Märkten durch erweiterte Ladenöffnung
beitragen sollen.
161
Wenn der Gesetzgeber den
besonderen Arbeitszeitschutz im Einzelhandel zur Befriedigung
solcher am allgemeinen Konsum und Erwerb orientierten Ziele
in den privilegierten Läden zurücktreten lässt, ist es
rechtfertigungsbedürftig, warum die Konsum- und
Erwerbsinteressen im Hinblick auf den Einkauf in anderen
Läden als weniger gewichtig eingeschätzt werden. Bei der
Prüfung der Angemessenheit der Beschränkung hat der
Gesetzgeber einzukalkulieren, dass Bedürfnisse zum Erwerb von
Waren außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auch
befriedigt werden könnten, wenn die Läden insgesamt länger
geöffnet wären. Von dieser Möglichkeit würden nicht alle
Geschäfte Gebrauch machen, sondern nur solche, die zu den
späteren Zeiten rentabel arbeiten könnten. Dies wäre zwar
voraussichtlich nicht nur, aber am ehesten dort der Fall, wo
es sich auch bisher lohnt, von erweiterten
Ladenöffnungszeiten Gebrauch zu machen, wie in Stadtzentren,
aus Anlass von Sonderveranstaltungen oder in Urlaubsgebieten.
Dürften sich auch andere Geschäfte an der Befriedigung der
entsprechenden Bedürfnisse beteiligen, kann allerdings nicht
ausgeschlossen werden, dass einige bisher privilegierte Läden
wegen der Konkurrenz am Abend nicht mehr gewinnbringend
arbeiten könnten. Das zu berücksichtigen wäre aber ein
Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes, der bei der
Verfolgung des Arbeitsschutzziels für sich allein keine
rechtfertigende Kraft hat.
162
(β) Die Beschränkung der
Ladeninhaber in den nicht privilegierten Bereichen ist
insbesondere unangemessen, wenn der Gesetzgeber den
besonderen Arbeitszeitschutz anderswo zur Schaffung der
Gelegenheit zum Verkauf an jedermann zurücktreten lässt. Dies
geschieht bei der Eröffnung von allgemeinen
Einkaufsmöglichkeiten an Bahnhöfen, die von einer Ausweitung
des Sortiments von - früher - Reisebedarf zu Waren
des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikeln aller
Art begleitet wird. In mehreren Großstädten sind daher mit
Blick auf diese Öffnungsmöglichkeiten Bahnhöfe zu
Einkaufszentren ausgebaut worden, die nicht nur Berufspendler
oder sonstige Reisende versorgen, sondern allen Verbrauchern
offen stehen. Am Leipziger Hauptbahnhof sind beispielsweise
- im Rahmen einer solchen Ausnahme nach § 8
Abs. 2a LadSchlG - über 140 Geschäfte mit breitem
Sortiment entstanden, die an jedem Wochentag bis 22.00 Uhr
geöffnet haben dürfen. Der Warenkatalog orientiert sich an
einem weit verstandenen Kaufbedürfnis der in den Blick
genommenen Verbrauchergruppen.
163
Es leuchtet nicht ein, warum
beispielsweise die an großen Bahnhöfen gegebenen
Möglichkeiten zum "Erlebniseinkauf" und zum Einkauf von
Artikeln des täglichen Bedarfs ein Zurücktreten des
besonderen Arbeitszeitschutzes dort rechtfertigen soll,
anderswo aber nicht. Verständlich wird die Regelung allein
durch den Willen des Gesetzgebers zur Beschränkung des
Umfangs der Ausnahmen. Er wählt aber eine Abgrenzung, die
durch die verfolgten besonderen Zwecke jedenfalls dann nicht
mehr zu rechtfertigen ist, wenn das Sortiment der
verkaufbaren Waren derart weit gezogen wird wie gegenwärtig
etwa an Bahnhöfen und Tankstellen und wenn jedermann
einkaufsberechtigt ist.
164
Soweit die Festlegung von Kur-,
Erholungs- und Ausflugsgebieten deren Attraktivität erhöhen
soll oder soweit die Ermöglichung besonderer Veranstaltungen
wie Messen und Märkten in erster Linie dazu dient, dort
Einkaufsmöglichkeiten zu schaffen und den ortsansässigen
Geschäftsleuten Gelegenheit zu geben, von der Kaufkraft der
Teilnehmer dieser Veranstaltungen zu profitieren und zugleich
einem veränderten Freizeitverhalten der Konsumenten Rechnung
zu tragen, fehlt ebenso eine Rechtfertigung, warum der
besondere Arbeitszeitschutz anderswo ungemindert durchgesetzt
werden soll, in den Ausnahmebereichen aber nicht bedeutsam
ist.
165
(γ) Dass der Gesetzgeber davon
ausgeht, die allgemeinen Arbeitszeitregeln würden
grundsätzlich eine hinreichende Schutzwirkung entfalten, wird
nicht nur an den Ausnahmemöglichkeiten nach dem
Ladenschlussgesetz, sondern auch daran erkennbar, dass er in
Bereichen außerhalb des Einzelhandels ausschließlich auf sie
vertraut, auch wenn die Tätigkeit der Arbeitnehmer sich dort
nicht grundsätzlich von der in Einzelhandelsgeschäften
unterscheidet. Beispiele sind Dienstleistungsbetriebe wie
Videotheken und Sonnenstudios. Auf diese ist das
Ladenschlussgesetz nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1
LadSchlG). Die Videothek darf daher außerhalb der
Ladenschlusszeiten geöffnet werden, aber nur zur Vermietung
von Filmen, obwohl die Tätigkeit der Ladenangestellten sich
der Sache nach nicht von dem zuvor möglichen Verkauf
unterscheidet. Ähnliches gilt für die Arbeit in einem
Sonnenstudio. Es darf geöffnet sein, weil keine Ware
verkauft, sondern nur eine Dienstleistung angeboten wird. Für
den Arbeitnehmer und sein Schutzbedürfnis aber ist diese
rechtliche Unterscheidung nicht von Bedeutung.
166
Im Übrigen ist im
Ladenschlussgesetz ein Verbot abendlicher Arbeit für die
Beschäftigten im Einzelhandel nicht vorgesehen. Lediglich der
Verkauf muss unterbleiben; Vor- und Nacharbeit oder Arbeit im
Lager darf dort vom Personal aber verlangt und verrichtet
werden. Im Großhandel gilt das Gesetz jedenfalls dann nicht,
wenn kein Verkauf an jedermann erfolgt.
167
(cc) Bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung der Beschränkung der
Berufsfreiheit der Ladeninhaber spricht gegen die
Angemessenheit der Regelung auch, dass Arbeitnehmerschutz
hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auf andere Weise
erreichbar ist. Insoweit ist nicht nur bedeutsam, dass eine
Ladenöffnung spät abends auch ohne gesetzgeberische
Intervention schon aus ökonomischen Erwägungen der
Ladeninhaber die Ausnahme sein wird (siehe oben
B I 1 b cc ). Entscheidend ist
ebenfalls, dass der Gesetzgeber über sonstige Möglichkeiten
des Arbeitnehmerschutzes verfügt, die auf das intensiv
eingreifende Mittel einer angeordneten Betriebsschließung
verzichten. So kann der Gesetzgeber die Häufigkeit der
abendlichen Inanspruchnahme der Arbeitnehmer begrenzen und
Anforderungen an einen Zeitausgleich für sie festlegen, wie
es beispielsweise im Zusammenhang mit der Sonntagsarbeit
geschehen ist (vgl. § 17 LadSchlG, § 11 ArbZG).
Solche Regelungen hätten zudem den Vorteil, dass sie auch in
den schon gegenwärtig gesetzlich zugelassenen
Ausnahmebereichen zugunsten der Arbeitnehmer greifen und
daher das Ladenpersonal insgesamt schützen können.
168
(dd) Das jetzt geschaffene System
enthält viele Unstimmigkeiten und provoziert geradezu eine
großzügige Auslegung der Normen und einen extensiven Gebrauch
der Ausnahmeregelungen. Die Sortimente der Geschäfte in
Flughäfen, Bahnhöfen und Tankstellen werden nicht im
Verborgenen gehandelt. Die Behörden sehen nur begrenzt
Anlass, den Arbeitszeitschutz nach dem Ladenschlussgesetz
strikt durchzusetzen. Daraus wird ersichtlich, dass sie die
sonstigen arbeitszeitrechtlichen Regelungen als hinreichend
ansehen, um den Schutzaspekten Rechnung zu tragen. Soweit
Vollzugsdefizite im Bereich des Ladenschlussgesetzes
bestehen, ergibt sich freilich hieraus allein nicht die
Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Norm. Aus rechtlicher
Sicht sind allenfalls Maßnahmen zum verbesserten Vollzug
angezeigt. Allerdings ist das Risiko eines Vollzugsdefizits
in dem in sich nicht stimmigen System der Normen des
Ladenschlussgesetzes selbst angelegt. Auch dies schlägt bei
der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu Lasten der Regelung
zu Buche. Sie stellt in ihrer Gesamtheit keine angemessene
Beschränkung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber dar.
169
2. a) Nach der Auffassung der die Entscheidung
tragenden Richter steht § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 LadSchlG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im
Einklang.
170
aa) Die angegriffene Regelung verletzt den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
nicht. Die rechtfertigenden Gründe für die unterschiedliche
Behandlung der Einzelhandelsgeschäfte sind auch unter
Wettbewerbsgesichtspunkten bereits im Zusammenhang mit
Art. 12 Abs. 1 GG gewürdigt worden (siehe oben
unter B I 1 b). Einen weiter gehenden Schutz
gewährt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 84, 133 ).
171
bb) Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht
darin, dass für Anbieter von Waren, die nicht unter das
Ladenschlussgesetz fallen, und für Gewerbebetriebe andere
Betriebszeiten gelten als für Einzelhandelsgeschäfte.
172
(1) Beim Einkauf durch Bestellung anhand eines
Katalogs, durch e-commerce oder Teleshopping geschieht dies
nicht über die für den Einzelhandel üblichen Verkaufsstellen,
und es erfordert vor allem nicht eine Bearbeitung der
Bestellung und Auslieferung der Waren außerhalb der üblichen
Arbeitszeiten.
173
(2) Zur Ungleichbehandlung von Verkaufsstellen
einerseits und anderer Gewerbebetriebe andererseits hat das
Bundesverfassungsgericht im Jahre 1961 ausgeführt, dass sich
Gewerbebetriebe wie das Verkehrsgewerbe und das
Gaststättengewerbe in so erheblichem Maße von dem
Einzelhandel abheben, dass der Gesetzgeber durch Art. 3
Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, entweder für sie eine
dem Ladenschlussgesetz entsprechende Regelung zu treffen oder
eine Regelung des Ladenschlusses zu unterlassen (vgl. BVerfGE
13, 230 ). Unterschiede zu industriellen und
handwerklichen Gewerbebetrieben sind weiterhin gegeben. Im
Übrigen ist die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu
Gewerbebetrieben durch das besondere Schutzbedürfnis der
Arbeitnehmer in Einzelhandelsgeschäften gerechtfertigt.
Dieses folgt daraus, dass bei Ladeninhabern ein besonderer
ökonomisch bedingter Anreiz besteht, ihre Verkaufsstellen
gerade zu Zeiten geöffnet zu halten, in denen andere
Arbeitnehmer regelmäßig nicht arbeiten, weil diese gerade
dann als Kunden der Einzelhandelsgeschäfte angesprochen
werden können.
174
b) Nach Auffassung der anderen
vier Richter liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz schon in der Privilegierung von
Einzelhandelsgeschäften in den Ausnahmebereichen, soweit dort
allgemein Konsum- und Erwerbsinteressen befriedigt werden
können. Die oben beschriebenen Unstimmigkeiten im gesamten
Normenwerk zeigen, dass es keine hinreichend sachlichen
Gründe für die Benachteiligung solcher Inhaber von
Verkaufsstellen gibt, die nicht in den Genuss der
Ausnahmeregeln kommen. Der Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz folgt daher aus den gleichen Gründen, die zur
Verfassungswidrigkeit der Regelung im Rahmen des Art. 12
Abs. 1 GG führen. Hinzuzufügen ist, dass die
Ungleichbehandlung auch im Verhältnis zu solchen
Verkaufsgeschäften, die nicht über Ladenlokale abgewickelt
werden, nicht länger zu rechtfertigen ist. In diesen immer
wichtiger gewordenen Bereichen ist der Einsatz von
Arbeitskräften rund um die Uhr möglich. Der elektronische und
sonstige Versandhandel wirbt beispielsweise mit
24-Stunden-Service, der durch Callcenter sichergestellt wird.
Das Gesetz verbietet eine Bearbeitung der Bestellung in den
allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht.
175
Auch die Regelung über die Öffnungszeiten an
Sonn- und Feiertagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LadSchlG, die bei der Novellierung des Ladenschlussrechts im
Jahre 1996 unverändert geblieben ist und gemäß
Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als
Bundesrecht fortgilt, ist mit Art. 12 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
176
1. Die Sonderregelung für Sonn- und Feiertage
entspricht dem in Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 139 WRV enthaltenen Grundsatz, dass der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe
und der seelischen Erhebung geschützt sind.
177
Die durch Art. 140 GG aufgenommenen
Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung und somit auch
Art. 139 WRV sind von gleicher Normqualität wie die
sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 19,
206 ; 53, 366 ). Der in dieser Regelung
vorgesehene Schutz der Sonn- und Feiertage bedeutet, dass
Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsausübung an diesen
Tagen nur in eingeschränkter Weise gewährleistet.
Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar anwendbar, seine
Beschränkung findet aber für das grundsätzliche Verbot der
Sonn- und Feiertagsarbeit eine Rechtfertigung in der
Verfassung selbst. Grundsätzlich hat die "werktägliche
Geschäftigkeit" zu ruhen. Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe sind allerdings zur Wahrung höher- oder
gleichwertiger Rechtsgüter möglich.
178
a) Die Inkorporation des Art. 139 WRV in
das Grundgesetz bewirkt seine Eingliederung in dessen
Systematik. Dies erfordert seine Auslegung nach den für das
Grundgesetz maßgebenden Regeln.
179
Der Schutz der Sonn- und Feiertage wird in
Art. 139 WRV als gesetzlicher Schutz beschrieben. Dies
bedeutet, dass die Institution des Sonn- und Feiertags
unmittelbar durch die Verfassung garantiert ist, die Art und
das Ausmaß des Schutzes aber einer gesetzlichen Ausgestaltung
bedürfen. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen auch
andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ein Kernbestand an
Sonn- und Feiertagsruhe aber ist unantastbar, im Übrigen
besteht Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. auch
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 3378
). Bei Beschränkungen der Freiheit der
Berufsausübung ist dem Gesetzgeber ein Ausgleich zwischen
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV
einerseits und Art. 12 Abs. 1 GG andererseits
aufgegeben.
180
b) Der Schutz des Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 139 WRV ist nicht auf einen
religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und
Feiertage beschränkt. Umfasst ist zwar die Möglichkeit der
Religionsausübung an Sonn- und Feiertagen. Die Regelung zielt
in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber
auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der
persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An
den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die
Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere
der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne
diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen
ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und
Beanspruchungen nutzen kann. Von Bedeutung ist auch die
Möglichkeit zur zeitlichen Verzahnung des sozialen Lebens der
Bürger und insbesondere zur gemeinsamen Freizeit und
gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens. Besonders wichtig
ist, dass die Bürger sich an Sonn- und Feiertagen von der
beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie je
individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele
und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Die von
Art. 139 WRV ebenfalls erfasste seelische Erhebung soll
allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil
werden können.
181
Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums auf eine geänderte soziale
Wirklichkeit, und zwar insbesondere auf Änderungen im
Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen. Allerdings führt der
Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger
insoweit zu einem Konflikt, als diese auf die Bereitstellung
von Leistungen angewiesen sind, die ihrerseits Arbeitseinsatz
der Anbieter solcher Leistungen erfordern. Die Arbeit in
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen kann insoweit der
Freizeitgestaltung der nicht arbeitenden Bevölkerung dienen.
Dies beeinträchtigt aber die dort Beschäftigten in ihrer
Gestaltung des Sonn- und Feiertags.
182
Schon seit jeher werden an Sonn- und
Feiertagen nicht nur Arbeiten gestattet, die aus
gesellschaftlichen oder technischen Gründen notwendig sind,
sondern auch Arbeiten, welche den Freizeitbedürfnissen der
Bevölkerung zugute kommen. Sonntägliche Vergnügungen werden
nicht unterdrückt, selbst dann nicht, wenn die Veranstalter
gewerblich handeln (vgl. Rüfner, in: Festschrift für Martin
Heckel, 1999, S. 447 ). Insbesondere ist
Arbeit für den Sonn- und Feiertag, aber zum Teil auch trotz
des Sonn- und Feiertags seit jeher zulässig (vgl.
Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Band 3, 2000, Art. 139
WRV/Art. 140 Rn. 24 f.). Im Falle der Arbeit
für den Sonn- und Feiertag kann die Abwägung zwischen den
Freizeitbelangen der Bevölkerung und der Belastung der
Arbeitnehmer durch Arbeit eher zum Zurücktreten des Sonn- und
Feiertagsschutzes der betreffenden Arbeitnehmer führen als
bei der Arbeit trotz Sonn- und Feiertag. Stets aber muss ein
hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt
bleiben.
183
c) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LadSchlG verstieße nur dann gegen Art. 12 Abs. 1
GG, wenn der Gesetzgeber auf Grund überwiegender, den Schutz
der Sonn- und Feiertagsruhe zurückdrängenden Rechtsgüter
verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, Ausnahmen von der
Regel des Art. 139 WRV für Einzelhandelsgeschäfte
vorzusehen. Davon ist nicht auszugehen. Die
Ladenschlussregelung ist angesichts des Art. 139 WRV mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist insbesondere
zur Sicherung der Sonn- und Feiertagsruhe geeignet und auch
unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber
erforderlich und angemessen.
184
aa) (1) Dass das grundsätzliche Verbot der
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zum Schutz der
Arbeitsruhe und seelischen Erhebung an diesen Tagen geeignet
ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch ist keine gleich
geeignete andere, die Ladeninhaber aber weniger
beeinträchtigende Regelung vorstellbar. Es ist Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, auf welchem regulativen Weg er
seine Ziele erreichen will. Da Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 139 WRV ihm auferlegt, den Ruheschutz an Sonn-
und Feiertagen jedenfalls als Regel zu sichern, ist es nicht
rechtfertigungsbedürftig, wenn er dies vorsieht. Dabei darf
er an der deutschen Tradition eines grundsätzlichen
Sonntagsschutzes festhalten und andere Interessen, etwa
Freizeitinteressen, nur über Ausnahmetatbestände
berücksichtigen. Die Freigabe der Regelung zur
Selbstentscheidung des Einzelhandels würde zu mehr
Flexibilität, aber voraussichtlich auch zu mehr Sonn- und
Feiertagsarbeit führen und damit den regelmäßigen Schutz des
Sonn- und Feiertags nicht in gleicher Weise wie das Verbot
der Ladenöffnung sichern.
185
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG
enthält angesichts des in Art. 139 WRV normierten
Regel-/Ausnahmeverhältnisses eine angemessene Beschränkung
der Berufsausübungsfreiheit.
186
Selbst wenn das Einkaufen an Sonn- und
Feiertagen für einen Teil der Bevölkerung infolge von
Veränderungen der Einkaufsgewohnheiten keinen "werktäglichen
Charakter" haben, sondern zum Freizeitvergnügen geworden sein
sollte und - wie die Beschwerdeführerin meint - mit
dem Besuch eines Theaters oder Kinos vergleichbar wäre, so
dass die Ladenöffnung in diesem Sinne "Arbeit für den
Sonntag" wäre, müsste der Gesetzgeber den Schutz der
Arbeitsruhe im Zuge der Abwägung mit der
Berufsausübungsfreiheit nicht zurücktreten lassen. Auch für
die Arbeit für den Sonn- und Feiertag gilt das in
Art. 139 WRV normierte Regel-/Ausnahmeverhältnis.
Überwiegende Gründe, aus denen eine Befriedigung der
gewandelten Freizeitbedürfnisse durch Ladenöffnung dennoch
verfassungsrechtlich geboten wäre, sind nicht
ersichtlich.
187
bb) Das Ladenöffnungsverbot an Sonn- und
Feiertagen kennt zahlreiche Ausnahmen, die zum größten Teil
parallel zu den Ausnahmen für die abendliche Ladenschlusszeit
normiert sind, zum Teil aber (vgl. beispielsweise § 8
Abs. 2a LadSchlG) dahinter zurückbleiben. Die
Ladeninhaber, die nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung
kommen, haben keinen grundrechtlichen Anspruch auf deren
Ausweitung auch auf sie.
188
Die Anforderungen an die Rechtfertigung von
Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind
grundsätzlich größer als bei der abendlichen
Ladenschlusszeit, da der Gesetzgeber dem Auftrag des
Art. 139 WRV Rechnung zu tragen hat. Andererseits darf
er die erheblichen Änderungen im Freizeitverhalten der
Bevölkerung berücksichtigen. Die Befriedigung der
Freizeitbedürfnisse an diesen Tagen ist in gestiegenem Maße
auf die Bereitstellung von entgeltlichen Leistungen als
Arbeit für den Sonn- und Feiertag angewiesen. So verursachen
insbesondere die gewachsene Mobilität der Bevölkerung, die
Nutzung von vielfältigen Angeboten der so genannten
Freizeitindustrie und der Ausbau von Urlaubs- und
Erholungsgebieten einen vermehrten Bedarf an
Einkaufsmöglichkeiten.
189
Vorliegend bedarf es keiner abschließenden
Klärung, ob die Ausnahmeregelungen zur Ermöglichung der Sonn-
und Feiertagsarbeit durchweg verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen. Jedenfalls verletzt § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG keine
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der
Beschwerdeführerin, weil das in dieser Norm enthaltene Verbot
der Sonn- und Feiertagsöffnung durch die Regel des
Art. 139 WRV gerechtfertigt ist. Gründe, nach denen der
Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten wäre, eine die
Beschwerdeführerin begünstigende Regelung zu schaffen, sind
nicht ersichtlich. Ob er dazu eventuell berechtigt wäre,
bedarf keiner Prüfung.
190
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LadSchlG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Die maßgebenden Gesichtspunkte stimmen mit denen überein,
die für die Prüfung anhand der Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG
herangezogen wurden.
191
Das Urteil ist - mit Ausnahme der
Entscheidungen zu B I 1 b dd und 2 -
einstimmig ergangen.