BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 639/12 -
des Rechtsanwalts und Notars B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 7. Februar 2013 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Notar mit Kosten
gerichtlicher Verfahren belasten.
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1. Der Beschwerdeführer ist Anwaltsnotar. Nach
der Beurkundung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile kam
es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten wegen der
Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises. Der Beschwerdeführer
wurde in den insoweit geführten Schriftwechsel einbezogen und
schließlich von den Verkäufern ersucht, ihnen eine
vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen.
Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen mit „Antrag
auf gerichtliche Entscheidung“ überschriebenen Schriftsatz an
das für seinen Amtssitz zuständige Landgericht. Er schilderte
den zugrunde liegenden Sachverhalt, wies auf seine „Bedenken“
hinsichtlich der „Vollstreckungsreife“ der Kaufpreisforderung
hin und bat um eine Entscheidung des Gerichts, ob die
beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sei.
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Nach Schriftwechsel zur Frage der Auslegung
des gestellten „Antrags“ wies das Landgericht den „Antrag auf
gerichtliche Entscheidung“ auf Kosten des Beschwerdeführers
als unzulässig zurück. Ein Notar habe nicht die Möglichkeit,
seine Entscheidungen auf eigene Initiative hin gerichtlich
überprüfen zu lassen. Nur den - vom Landgericht als
Antragsgegner am Verfahren beteiligten - Verkäufern stehe
gegen die Weigerung der Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Vertrages gemäß § 54 des
Beurkundungsgesetzes (BeurkG) das Rechtsmittel der Beschwerde
zu. Eine solche hätten die Antragsgegner jedoch nicht
eingelegt und einer dahingehenden Auslegung ihrer Schreiben
ausdrücklich widersprochen. Nach den Gesamtumständen verbiete
es sich, das Verhalten der Antragsgegner als Beschwerde
auszulegen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des
Beschwerdeführers beruhe auf § 84 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Entscheidung
beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den
Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle beim Landgericht erhoben werden könne.
Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht.
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Die daraufhin vom Beschwerdeführer gegen die
Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das
Oberlandesgericht als unzulässig. Das Landgericht habe den
Antrag des Beschwerdeführers zutreffend nach § 2 Nr. 1
des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung )
auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil er ein
gesetzlich nicht vorgesehenes und damit unzulässiges
Verfahren angestrebt habe. Infolgedessen sei gegen diesen
Beschluss auch kein Rechtsmittel eröffnet. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringe, nicht Antragsteller, sondern
„erste Instanz“ gewesen zu sein, verfange dieser Einwand
nicht, weil mangels Beschwerde eines Beteiligten gerade kein
Rechtsmittelverfahren nach § 54 BeurkG gegeben sei. Die
Verkäufer hätten unmissverständlich erklärt, dass sie zu
keinem Zeitpunkt eine Rechtsmitteleinlegung beabsichtigt
hätten; sie schieden daher als Antragsteller aus. Damit
verbleibe es bei der Kostenschuldnerstellung des
Beschwerdeführers, der vorliegend als Veranlasser tätig
geworden sei.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 12 Abs. 1 und - sinngemäß - von Art. 3 Abs. 1
GG.
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3. Das Niedersächsische Justizministerium und
die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies jedenfalls zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 71, 202 ; 81, 132
; 87, 273 ; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 19. Juni 2012
- 1 BvR 3017/09 -, NJW 2012, S. 2639 ; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR
121/90 -, NJW 1992, S. 359 ff.). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs.
2 BVerfGG), weil das nach § 54 Abs. 2 BeurkG,
§§ 70 ff. FamFG, § 133 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einzig statthafte
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vom
Landgericht nicht zugelassen wurde und eine Nachholung der
Zulassungsentscheidung nach der fachgerichtlichen
Rechtsprechung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.
Mai 2012 - IX ZB 295/11 -, juris
Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 -, juris
angegriffenen Beschlusses zeigt, in einer
„Notarbeschwerdesache“ nach § 54 BeurkG entschieden. In
einem solchen Verfahren handelt der beurkundende Notar nach
allgemeiner Meinung „als erste Instanz“ (vgl. BayObLG,
Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, BayObLGZ
1972, S. 1
3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris
München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08, 31 Wx
031/08 -, juris
Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung
: BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB
147/09 -, juris
Oktober 2010 - V ZB 70/10 -, juris
mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft als entscheidendes
Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in:
Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54
Rn. 38). Da das Landgericht hiernach als
Beschwerdegericht und nicht als erstinstanzliches Gericht
tätig geworden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar
1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2), kommt nach der
hier maßgeblichen neuen Rechtslage - unter der Geltung des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) -
allein die zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof nach §§ 70 ff. FamFG, § 133
GVG als statthaftes Rechtsmittel in Betracht.
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b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass
die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 93
Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet
worden ist; denn hinsichtlich der versäumten Frist ist dem
Beschwerdeführer von Amts wegen (§ 93 Abs. 2 Satz 4
BVerfGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
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aa) Für den Beginn der Frist ist die
Entscheidung des Landgerichts maßgeblich, nicht jedoch der
Beschluss des Oberlandesgerichts; denn die gegen die
Entscheidung des Landgerichts eingelegte Beschwerde stellt
ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel dar, das für den
Lauf der Monatsfrist ohne Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 91, 93
m.w.N.). Die Beschwerde zum Oberlandesgericht war
nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 54 Abs. 2
BeurkG, §§ 70 ff. FamFG) zweifellos nicht statthaft
(s.o. II. 1. a).
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bb) Dem Beschwerdeführer war jedoch nach
§ 93 Abs. 2 BVerfGG auch ohne ausdrücklichen Antrag
(§ 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG) von Amts wegen
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung
der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, weil er aufgrund eines fachgerichtlichen
Fehlers unverschuldet daran gehindert war, die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs.
1 BVerfGG einzulegen und zu begründen (vgl. BVerfGK 5, 151
m.w.N.; 8, 303 m.w.N., jeweils zur
Wiedereinsetzung im fachgerichtlichen Verfahren) und die
weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der
Wiedereinsetzung ebenfalls vorliegen (vgl. BVerfGE 122, 190
).
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(1) Aufgrund der vom Landgericht im Beschluss
erteilten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die von der
Statthaftigkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht ausging,
erfolgte die Einlegung des dort bezeichneten Rechtsmittels
durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehende
Fristablauf unverschuldet. Denn der Beschwerdeführer wurde
durch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung
aufgrund eines Fehlers des Gerichts in die Irre geleitet.
Obgleich von dem Beschwerdeführer als Notar ausreichende
Kenntnisse im notariellen Berufs- und dem zugehörigen
Verfahrensrecht erwartet werden dürfen, beruhte die
Fristversäumung zumindest unter den Umständen des konkreten
Falles maßgeblich auf dem fehlerhaften Hinweis des
zuständigen Fachgerichts.
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Nach allgemeiner Meinung hatte ein Notar unter
Geltung der alten Rechtslage ausnahmsweise ein eigenes - auf
die Kostenentscheidung bezogenes - Beschwerderecht zum
Oberlandesgericht, wenn ihm trotz seiner Stellung als erste
Instanz die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (zur
Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG: vgl. BayObLG,
Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg 2 Z 127/71 -,
a.a.O., S. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90
-, a.a.O., S. 359 f.). Dem lag der bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am
1. September 2009 geltende Instanzenzug zugrunde, nach dem
die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 54
Abs. 2 BeurkG a.F., §§ 27 ff. des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) der
statthafte Rechtsbehelf im Notarbeschwerdeverfahren war (vgl.
nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95
-, juris
nicht lange zurückliegende Rechtsmittelreform in einem zudem
nicht gängigen Verfahren kann dem Beschwerdeführer nicht als
Verschulden vorgeworfen werden, dass er trotz seines
Notaramtes kein Wissen über den Instanzenzug hatte und sich
die erforderliche Kenntnis nach der - in die Irre führenden -
gerichtlichen Belehrung auch nicht verschafft hat.
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(2) Mit der Einlegung der
Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die versäumte
Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt. Nachdem der
Beschwerdeführer nach wie vor den zutreffenden Instanzenzug
nicht erkannt hat, besteht das Hindernis bezüglich der
Fristversäumnis unverändert fort, so dass die Nachholung
rechtzeitig im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
erfolgte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes
sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom
Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt, namentlich auf
Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen
Missachtung des Willkürverbots, überprüft. Gegen den
Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die
angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene
Verfahren des Fachgerichts fehlerhaft sind. Hinzukommen muss
vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht; dabei
enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven
Schuldvorwurf (stRspr; vgl. nur BVerfGE 83, 82 ).
Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung handeln (vgl.
BVerfGE 89, 1 ).
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aa) Daran gemessen verletzt die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Annahme des
Landgerichts, der Beschwerdeführer sei im fachgerichtlichen
Verfahren als Antragsteller aufgetreten und daher als
Beteiligter mit den Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels
nach § 84 FamFG - oder, wie das Oberlandesgericht meint,
nach § 2 Nr. 1 KostO - zu belasten, erweist sich als
sachlich schlechthin unhaltbar und damit als objektiv
willkürlich.
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Nach § 84 FamFG soll das Gericht die
Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Beteiligten
auferlegen, der es eingelegt hat. Der Beschwerdeführer ist
aber als Notar, der dem an ihn gerichteten Antrag auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht nachgekommen ist,
nicht Beteiligter des anschließenden Beschwerdeverfahrens
nach § 54 Abs. 2 BeurkG. Er ist vielmehr aufgrund seiner
Betrauung mit einem öffentlichen Amt (§ 1 BNotO) die
Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 19.?Juni 2012 - 1 BvR 3017/09
-, a.a.O., S. 2640), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung
über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung berufen
war (vgl. oben II. 1. a). Er ist weder als Beschwerdeführer
noch als Antragsteller oder Antragsgegner Beteiligter des
„Notarbeschwerdeverfahrens“ vor dem Landgericht, weshalb ihm
aufgrund seiner Stellung unzweifelhaft auch keine
Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. zu § 15
BNotO: BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB
48/00 -, juris
11. Januar 1989 - 15 W 529/86 -, DNotZ 1989, S. 648 f.;
OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai
2005
- 10 Wx 6/05 -, juris
Grund scheidet der Notar auch als Antragsteller im Sinne des
§ 2 Nr. 1 KostO und damit auch als Kostenschuldner nach
dieser Vorschrift aus.
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bb) Entgegen der Ansicht der Fachgerichte im
Ausgangsverfahren kann das Verhalten des Beschwerdeführers
auch nicht in rechtlich vertretbarer Weise als Antragstellung
im eigenen Namen - möglicherweise auch außerhalb des
Notarbeschwerdeverfahrens nach § 54 BeurkG - verstanden
werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt allerdings
die gebotene und von ihm als Amtsträger zu erwartende
Klarheit vermissen. Obgleich ihm als Notar die Kenntnis und
Beachtung des für seine Amtstätigkeit maßgeblichen
Verfahrensrechts obliegt, hat der Beschwerdeführer die
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend
beachtet. So hat er es versäumt, die Verkäufer vor Vorlage
der Sache beim Landgericht durch Erlass und Bekanntgabe eines
entsprechenden Beschlusses unter Angabe von Gründen
(§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) davon in Kenntnis zu
setzen, dass er deren Antrag auf Erteilung einer
Vollstreckungsklausel ablehnt (vgl. Heinemann, in:
Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rn. 22 f.). Er hat
zudem die Vorlage an das Landgericht als „Antrag auf
gerichtliche Entscheidung“ überschrieben und dort auf bloße
„Bedenken“ hinsichtlich der Erteilung der vollstreckbaren
Ausfertigung hingewiesen, nicht aber eine abschließende
Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach er sich an der Erteilung
der Vollstreckungsklausel gehindert sehe. Schließlich hat es
der Beschwerdeführer auch versäumt, vor Weiterleitung an das
Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene
Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 FamFG) zu treffen,
worauf er allerdings vom Landgericht auch nicht hingewiesen
und zur Nachholung aufgefordert wurde.
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Aus dem Verfahrensgegenstand und dem vom
Beschwerdeführer zweifelsfrei formulierten Verfahrensziel,
eine verbindliche Entscheidung des Gerichts über seine
Verpflichtung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
erreichen, wurde gleichwohl hinreichend deutlich, dass die
Vorlage an das Landgericht in dem hierfür eröffneten
Verfahren der Notarbeschwerde nach § 54 Abs. 2 BeurkG
erfolgen sollte. Ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden
Richterin vom 16. Dezember 2011 hat das Landgericht die
Eingabe des Beschwerdeführers auch zunächst in diesem Sinne
verstanden und damit dem Grundsatz wohlwollender Auslegung
von Rechtsschutzanliegen (vgl. BVerfGK 13, 480 )
entsprochen. Hieran hielt das Landgericht aber offenkundig
nicht länger fest, nachdem die Verkäufer auf die ihnen
mitgeteilte Verfügung mit dem Hinweis antworteten, dass sie
gegen den Notar kein gerichtliches Verfahren angestrengt
hätten und auch künftig nicht anstrengen wollten. Damit stand
zwar der Wille der Verkäufer unzweifelhaft fest, diese
konnten jedoch als Dritte nicht über ein Rechtsschutzanliegen
des Beschwerdeführers disponieren. Es entbehrt daher jeder
Grundlage, dass das Landgericht hiernach von einem im eigenen
Namen gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausging, den es
als unzulässig zu verwerfen galt. Allein möglich - und zudem
naheliegend - war vielmehr, nach der Klarstellung durch die
Verkäufer das Vorliegen einer Notarbeschwerde im Sinne des
§ 54 Abs. 2 BeurkG mit dem Ergebnis zu verneinen, dass
die Weiterleitung der Sache an das Landgericht nach § 64
Abs. 1 FamFG mangels Rechtsmittels der Beteiligten ohne
Grundlage erfolgt und eine Beschwerde daher nicht angefallen
war. Dies hätte allerdings nicht zu einer
Verwerfungsentscheidung des Landgerichts über ein bei ihm
überhaupt nicht angefallenes Rechtsmittel, sondern lediglich
zu einer Zurückverweisung (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 8. Januar 2008 - 20 W 431/07 -, juris
10 Ta 205/08 -, juris
Göttingen, Beschluss vom 8. November 2010 - 10 T 90/10 -,
ZInsO 2011, S. 50) oder formlosen Rückgabe der Sache an
den Notar als Ausgangsinstanz führen können.
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b) Angesichts der festgestellten Verletzung
des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen die weiteren vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung;
dahinstehen kann insbesondere, ob der Beschwerdeführer auch
in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
Berufsfreiheit verletzt ist.
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c) Die objektiv willkürliche Entscheidung
des Landgerichts beruht auf der Missachtung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der angegriffene
Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts, der lediglich die Unzulässigkeit der
Beschwerde feststellt, gegenstandslos. Seiner Aufhebung
bedarf es nicht, weil von ihm keine selbständige Beschwer
ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 ; 76, 143
).
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d) Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.