BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 640/11 -
der V... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG) vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der
Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267
Abs. 3 AEUV in einer Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzenden Weise gehandhabt hätte.
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1. Der Europäische Gerichtshof ist
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des
Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den
Europäischen Gerichtshof anzurufen. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die
Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des
Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich
erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82,
159 ; 126, 286 ).
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Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den
Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der -
seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und
gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes
Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor
oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann
verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den
ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat
(Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159
; 126, 286 ). Dabei
kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit
der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall
maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die
Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG, Beschluss vom
19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428
m.w.N.).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine
verfassungsgerichtlich zu beanstandende Entziehung des
gesetzlichen Richters vor. Der Bundesfinanzhof hat die
Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung über den
angegriffenen Beschluss gemäß § 126a FGO unterrichtet
und insbesondere auf sein Urteil vom 16. September 2010
- V R 57/09 - (BFHE 230, 504) hingewiesen. In diesem Urteil
hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur
Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen
Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 - 2 BvR
1321/07 - (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.
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Auch wenn man mit der 2. Kammer des Zweiten
Senats davon ausgeht, dass der Europäische Gerichtshof die
Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft
unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte (hier
konkret: Steuerbescheide) bisher noch nicht erschöpfend
beantwortet hat, ist nicht erkennbar, dass der
Bundesfinanzhof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in
unvertretbarer Weise überschritten hat. Das gilt insbesondere
für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht
befugt sein müsse, den sich im nachhinein als
unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen. Aus
dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, in
welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des
Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und
näher begründet wurde (BVerfGK 14, 217 ), ist
keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abzuleiten. Auch vor
dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbleibt die
Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines
Beurteilungsrahmens (im Ergebnis ebenso Gräber/Levedag, FGO,
7. Auflage 2010, Anhang, Rn. 107 ff.; Kahl, in:
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 4 EUV,
Rn. 74; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, Vorbemerkung, Rn.
659 ff.; Streinz/Kruis, NJW 2010, S. 3745
; vgl. ferner Hummel, DStZ 2011, S. 832 und de
Weerth, DStR 2008, S. 1669 ).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.