BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 640/13 -
der K… GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
April 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird zurückgewiesen.
1
Der Antrag, die Geltung der in der
Verfassungsbeschwerde näher bezeichneten Vorschriften aus dem
Hessischen Spielhallengesetz (HessSpielhG) und dem Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, ist
unzulässig.
2
Hinsichtlich der Vorschriften über das
Verbundverbot und das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1 und 2
HessSpielhG) fehlt dem Antrag der Beschwerdeführerin
bezüglich der Spielhallen an den fünf Standorten, für die ihr
die Erlaubnis vor dem 28. Oktober 2011 erteilt wurde,
das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt schon deshalb nicht
vor, weil die dort belegenen Spielhallen gemäß der
fünfjährigen Übergangsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1
HessSpielhG auf der Grundlage der bestehenden Erlaubnis nach
§ 33i GewO bis zum 30. Juni 2017 weiter betrieben werden
dürfen. Es ist zu erwarten, dass eine Entscheidung in der
Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde bis zu diesem
Zeitpunkt erfolgen wird (vgl. BVerfGE 108, 238
).
3
In Bezug auf die Geltung des Abstandsgebots
für die Spielhalle, für die der Beschwerdeführerin erst nach
dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, wird der
Antrag der Beschwerdeführerin dem Grundsatz der Subsidiarität
nicht gerecht. Hier ermöglicht die einjährige Übergangsfrist
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HessSpielhG einen Betrieb auf
der Grundlage der bestehenden Erlaubnis bis zum 30. Juni
2013. Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich möglich und
zumutbar, das Ziel ihres Antrags insofern durch andere
Maßnahmen, insbesondere auch durch die Inanspruchnahme
fachgerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes zu erreichen
(vgl. BVerfGE 86, 46 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2012 - 1 BvQ 12/12 -,
juris, Rn. 7).
4
Hinsichtlich der weiteren von der
Beschwerdeführerin gerügten Vorschriften entspricht der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls
nicht den hier entsprechend heranzuziehenden Anforderungen
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Die
Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer und
hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihr durch
die weiteren Vorschriften der angegriffenen Gesetze ein
endgültiger und nicht zu kompensierender Schaden entsteht
(vgl. BVerfGE 106, 351 ).