BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 644/05 -
der G ... GmbH ,
vertreten durch den Geschäftsführer G ... ,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs.
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1. Die Beschwerdeführerin war mit einem
beträchtlichen Auftragsvolumen am Bau des Luxusliners "Queen
Mary II" beteiligt. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten beauftragte sie mittels einer Vereinbarung eine
polnische Firma, auf der Werft im französischen St. Nazaire
Isolierarbeiten auszuführen. Als der Beschwerdeführerin diese
Arbeiten in Rechnung gestellt wurden, verweigerte sie die
Bezahlung.
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Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 7. Juli 2004 zur Zahlung
von 92.868,75 € nebst Zinsen. Die Beschwerdeführerin legte
gegen dieses Urteil Berufung ein und trug erstmals Tatsachen
vor, aus denen sich eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung
herleiten sollte. Mit Beschluss vom
28. Oktober 2004 wies das Oberlandesgericht die Parteien
darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach
§ 522 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurück zu
weisen. Aufgrund der ihm unterbreiteten Tatsachen habe das
Landgericht zutreffend den Abschluss eines Werkvertrages
festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr erstmals
Tatsachen vortrage, aus denen eine verbotene
Arbeitnehmerüberlassung folge, sei sie mit diesem Vortrag
nach § 529 Abs. 1 Ziff. 2, § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Hinweis
Stellung.
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Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das
Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurück und nahm zur Begründung auf den
Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2004 Bezug. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin gäben zu einer
abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Beschluss ging
der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2004 zu.
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2. Am 18. Januar 2005 hat die
Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie
eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG und ihres Rechts auf ein faires
Verfahren rügt. Sie macht geltend, das Landgericht hätte die
Parteien nach der Beweisaufnahme gemäß
§ 139 ZPO weiter aufklären und den Parteien Gelegenheit
zur Stellungnahme geben müssen. Die fehlerhafte Anwendung der
Präklusionsvorschriften durch das Oberlandesgericht stelle
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE
90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
bereits unzulässig.
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1. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss
ein Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
den in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg
erschöpfen. Das Erfordernis, vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache sonst zur
Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, um die
Verfassungsverletzung auszuräumen, umfasst auch diejenigen
Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit in der bisherigen
fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.
Auch bei solchen Rechtsbehelfen muss dem Vorrang des
Verfahrens vor den Fachgerichten Rechnung getragen werden.
Der subsidiären Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es
zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben
einem möglicherweise anderweit zulässigen Rechtsbehelf
zuzulassen (stRspr; vgl. BVerfGE 68, 376 ; 70, 180
). Wird hingegen eine
Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne dass der Beschwerdeführer
die behauptete Grundgesetzverletzung der Sache nach zuvor in
allen nach Lage der Dinge in Betracht kommenden
fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ist seine
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig. Dabei macht
es keinen Unterschied, ob jener Rechtsbehelf an eine Frist
gebunden ist und der Beschwerdeführer durch die Verwerfung
seiner Verfassungsbeschwerde in aller Regel endgültig seine
Rechtsschutzmöglichkeiten verliert, oder ob der Rechtsbehelf
keiner Frist unterliegt und der Beschwerdeführer ihn deshalb
nach der Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde noch
ergreifen kann (stRspr.; vgl. BVerfGE 70, 180
).
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Nach den dargelegten Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Schon vor In-Kraft-Treten
des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.
Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) war in der Rechtsprechung der
Zivilgerichte umstritten, ob § 321 a ZPO a.F. auf nicht
rechtsmittelfähige Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO
entsprechend anwendbar ist (vgl. einerseits: OLG Celle, NJW
2003, S. 906; OLG Frankfurt, NJW 2004, S. 165; Schmidt, MDR
2002, 915 ; andererseits: OLG Rostock, NJW 2003,
S. 2105; Gehrlein, MDR 2003, 421 ; vgl. auch
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom
16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -).
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Ob aus Gründen der Subsidiarität die Einlegung
des Rechtsbehelfs nach § 321 a ZPO a.F. schon für die
bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage zu fordern ist,
wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO
verfährt, bedarf im hiesigen Verfahren keiner Entscheidung.
Denn § 321 a ZPO in der Fassung des
Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3220) gilt - sofern die nach § 321 a Abs. 2 ZPO
zu wahrenden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für
vor In-Kraft-Treten der Novelle am 1. Januar 2005
rechtskräftig gewordene Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss
vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -; VGH
Baden-Württemberg, NJW 2005, S. 920; ebenso zur
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG: BAG, NJW
2005, S. 1068). Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin von der
Möglichkeit, gegen die ihr am 21. Dezember 2004 zugegangene
Entscheidung innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO
eine Anhörungsrüge beim judex a quo - dem Oberlandesgericht -
einzulegen, keinen Gebrauch gemacht und so dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt.
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Das Unterlassen der Einlegung des statthaften
Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO hat zur
Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf
die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 321 a Abs. 1
ZPO bezweckt, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf
das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), unzulässig ist
(vgl. BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschluss
vom 17. September 1998 - 2 BvR 1278/98 -; Beschluss vom 9.
Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -; BVerfG <2. Kammer des
Zweiten Senats>, Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 2 BvR
1786/02 -). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich
- wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten
Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt.
Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Gericht ihm
abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies
aufgrund der Rüge geboten ist (§ 321 a Abs. 5 Satz 1
ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der
es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung (§ 321 a Abs. 5 Satz 2 ZPO) - oder bis zu
dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321 a Abs.
5 Satz 4 ZPO) - befand. Hier wäre demnach das
fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang wieder eröffnet.
Zu verlangen, dass ein Beschwerdeführer zur Wahrung der Frist
des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Bezug auf materielle
Grundrechtsverletzungen bereits Verfassungsbeschwerde zu
erheben hat, obwohl wegen der Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG mit
Blick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch eine
Anhörungsrüge zu erheben ist, wäre nicht nur nicht
prozessökonomisch, sondern auch mit Sinn und Zweck des
Subsidiaritätsgrundsatzes unvereinbar.
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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf
ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch
die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten,
dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für
seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes
freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ). Mit diesem
Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht,
für unterschiedliche Verfassungsrechtsverletzungen
verschiedene parallel einzulegende Rechtsbehelfe mit
unterschiedlichen Fristen vorzusehen und das
Bundesverfassungsgericht bereits in einem frühen Stadium mit
einem Verfahren zu befassen, dessen Ausgang vor den
Fachgerichten noch unklar ist. Vielmehr muss es zunächst die
Aufgabe der Fachgerichte sein, sich mit dem behaupteten
Gehörsverstoß auseinander zu setzen. Liegt ein solcher
tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl.
§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wird das Gericht ihm
abhelfen. Der Beschwerdeführer wird deshalb jedenfalls bei
einem einheitlichen Streitgegenstand möglicherweise auch in
Bezug auf materielle Grundrechtsrügen nach Durchführung des
Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise
beschwert sein, was mindestens unter dem Gesichtspunkt der
Annahmevoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Nach
Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem
Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde innerhalb der
Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne weiteres offen. Mit
ihr kann der Beschwerdeführer die Verletzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte in einem einheitlichen
Verfahren geltend machen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht
nur mit Blick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, sondern
auch wegen mangelnder Substantiierung unzulässig. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwieweit die für
falsch gehaltenen Entscheidungen auf dem vermeintlichen
Gehörsverstoß beruhen. So hätte es beispielsweise nahe
gelegen aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Nichtigkeit des Vertrages von ihrer Leistungspflicht frei
geworden wäre (vgl. zu dieser Problematik: BGHZ 111, 308).
Auch sonst setzt sich die Beschwerdeführerin mit den
angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert
auseinander. Inwieweit etwa das Landgericht "nach dem
Sachvortrag der Parteien, insbesondere aber nach der
Beweisaufnahme, gemäß § 139 ZPO hätte weiter aufklären
und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen",
wird nicht näher dargelegt. Ungeachtet dessen würde damit nur
ein einfacher Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.