BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 644/95 -
des Herrn B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 780 Abs. 1 RVO in der Fassung des Art.
1 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April
1963 (BGBl I S. 241)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Berechnung einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung für den auf Grund eines Arbeitsvertrages
beschäftigten Ehegatten (Ehegatten-Beschäftigten) eines
forstwirtschaftlichen Unternehmers.
2
1. Die Regelung des § 780 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19. Juli 1911 (RGBl I S.
509) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April
1963 (BGBl I S. 241) sah vor, Einkommensersatzleistungen der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den gemäß
§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO pflichtversicherten Ehegatten
eines landwirtschaftlichen Unternehmers nach einem fiktiven
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst zu berechnen, wenn
er mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebte. Die Vorschrift des § 780 RVO
lautete:
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(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer und
ihre Ehegatten werden als Jahresarbeitsverdienste
Durchschnittssätze festgesetzt.
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(2) Für die im Unternehmen mitarbeitenden
Familienangehörigen des Unternehmers, soweit sie nicht nach
§ 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, gilt das
gleiche.
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(3) Als Familienangehörige gelten
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1. Verwandte auf- oder absteigender Linie des
Unternehmers oder seines Ehegatten,
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2. sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des
Unternehmers oder seines Ehegatten
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3. sonstige Verwandte des Unternehmers oder
seines Ehegatten bis zum dritten Grade,
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4. Verschwägerte des Unternehmers oder seines
Ehegatten bis zum zweiten Grade.
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Den Durchschnittssatz nach § 780 Abs. 1
RVO setzten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
nach § 781 Abs. 1 RVO durch einen Ausschuss fest, dessen
Mitglieder aus der Mitte ihrer Vertreterversammlung gewählt
wurden. Die Festsetzung hatte sich an Durchschnittslöhnen
auszurichten. Einzelheiten regelten §§ 781 ff.
RVO.
11
Einbezogen in die landwirtschaftliche
Unternehmerpflichtversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 5
RVO waren neben den bodenbewirtschaftenden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 776 Abs.
1 Nr. 1 RVO auch die land- und forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen gemäß § 776 Abs. 1 Nr. 2 RVO, die gegen
Vergütung, meist auf Grundlage eines Werkvertrages, Arbeiten
für die bodenbewirtschaftenden Unternehmen ausführen (vgl.
BSG SozR 2200 § 780 Nr. 3).
12
2. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
hat die Pflichtversicherung von Landwirten und der in ihrem
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten fortgeführt (§ 2
Abs. 1 Nr. 5 a) und bestimmt den für Leistungen der
Versicherung maßgeblichen Verdienst in § 93 Abs. 1. In
der Begründung ist dazu ausgeführt, dem Gesetzgeber erschiene
zwar die Höhe der nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung festgelegten
Rentenberechnungsgrundlage als zu niedrig. Es müsse aber auch
die Belastbarkeit der landwirtschaftlichen Betriebe mit
Beiträgen berücksichtigt werden (vgl. BTDrucks 13/2204, S.
97, zu § 93 Abs. 1 und 2 SGB VII). Im Unterschied zum
bisherigen Recht hat allerdings nunmehr die
berufsgenossenschaftliche Satzung zwingend zu bestimmen, dass
und unter welchen Voraussetzungen der Landwirt und der in
seinem Unternehmen mitarbeitende Ehegatte auf Antrag mit
einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden (vgl.
§ 93 Abs. 5 SGB VII).
13
3. Der Beschwerdeführer war seit 1979 auf
Grund eines Arbeitsvertrages in dem forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen seiner Ehefrau beschäftigt, mit der er im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Das
Unternehmen war bei der Rheinischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Die Satzung der
Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG-Satzung) sah aufgrund
der Ermächtigung des § 632 RVO die Möglichkeit einer
freiwilligen Zusatzversicherung für den Unternehmer und
seinen pflichtversicherten Ehegatten bis zu einem
Jahresarbeitsverdienst von zunächst 36.000 DM (§ 64 Abs.
1 BG-Satzung 1965), dann von 48.000 DM vor (§ 64 Abs. 1
BG-Satzung 1965 i.d.F. des 10. Nachtrags vom 1. Dezember
1980, § 47 Abs. 1 BG-Satzung 1984). Antragsberechtigt
war der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer. Dieser
hatte hierfür einen zusätzlichen Beitrag von zuletzt maximal
1,20 DM je 100 DM des Mehrbetrages zu zahlen (§ 48 Abs.
1 Satz 2 BG-Satzung, Ausgabe 1984 i.d.F. des 1. Nachtrags vom
20. Juni 1984). Von dieser Möglichkeit hat die Ehefrau des
Beschwerdeführers weder für sich noch für ihren Ehemann
Gebrauch gemacht. Seit 1994 ist die
Gartenbau-Berufsgenossenschaft zuständige Trägerin der
Unfallversicherung.
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Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
bewilligte dem Beschwerdeführer aufgrund eines am 16.
September 1987 erlittenen Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 1.
April 1990 eine Verletztenrente als Dauerrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vom Hundert. Der
Rentenberechnung hatte sie gemäß § 780 Abs. 1 RVO einen
Durchschnittssatz von 15.984 DM zu Grunde gelegt, der von ihr
nach § 783 Abs. 1 RVO als Jahresarbeitsverdienst für
landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende
Ehegatten festgesetzt war. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers hätte die Rente nach seinem tatsächlichen
Jahresarbeitsverdienst in dem Jahr vor dem Unfall berechnet
werden müssen, der bei 51.154,93 DM gelegen habe.
15
4. Die gegen den Bescheid eingelegten
Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht
hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der
Beschwerdeführer sei mitarbeitender Ehegatte eines
landwirtschaftlichen Unternehmers. Seine Rente sei daher nach
§ 780 Abs. 1 RVO zu berechnen. Die Vorschrift habe auch
für den Ehegatten Geltung, der auf Grund eines
Arbeitsvertrages in einem solchen Unternehmen mitarbeite.
Grundrechte seien nicht dadurch verletzt, dass er anders als
sonstige Beschäftigte behandelt werde.
16
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, die angegriffenen Entscheidungen
und die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung des
§ 780 Abs. 1 RVO, hilfsweise die Vorschrift selbst,
verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Er macht sich dabei ein
Rechtsgutachten von Professor Dr. Görg Haverkate (Universität
Heidelberg) zu Eigen.
17
Für eine Ungleichbehandlung zwischen
Ehegatten-Beschäftigten und sonstigen Beschäftigten lägen
keine hinreichenden Gründe vor. Eine privilegierte Stellung
des Ehegatten gegenüber sonstigen Beschäftigten sei
insbesondere auf Grund erb- und familienrechtlicher
Regelungen nicht auszumachen. Vielmehr werde der Zweck der
Reformgesetzgebung aus dem Jahre 1963 vereitelt, dem
Ehegatten eines Landwirts eine eigenständige Sicherung zu
ermöglichen.
18
Auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und
der Verwaltungspraktikabilität böten keine ausreichende
Rechtfertigung. Soweit die Ungleichbehandlung damit begründet
werde, sie trage der Tatsache Rechnung, dass
landwirtschaftliche Unternehmer in der Regel keiner
Buchführungspflicht unterlägen und daher das tatsächliche
Einkommen schwer zu ermitteln sei, könne dies nur für
Ehegatten gelten, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages
tätig seien. Liege ein solcher vor, ergebe sich das
maßgebliche Einkommen ohne Weiteres aus der vertraglichen
Vereinbarung.
19
Ebenso wenig könne die Erwägung zum Tragen
kommen, die Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienstes beuge Manipulationsgefahren zwischen
Eheleuten vor. Die Berufstätigkeit von Frauen nehme zu;
Arbeitsverträge zwischen Ehegatten dürften nicht dem Verdacht
eines Scheingeschäftes ausgesetzt werden. Auch in anderen
sozialversicherungsrechtlichen und in steuerrechtlichen
Zusammenhängen trete das Problem des Scheinrechtsgeschäfts
zwischen Ehegatten auf, ohne dass man bisher auf die
Manipulationsgefahr mit derartig groben, von nachweisbaren
Besonderheiten einzelner Fallgruppen absehenden
Pauschalierungen reagiert habe. Die Voraussetzungen, unter
denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Typisierungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien, lägen
nicht vor. Ehegatten-Beschäftigte könnten ohne Weiteres von
der Regelung des § 780 Abs. 1 RVO ausgenommen werden.
Unbeachtlich müsse daher bleiben, dass möglicherweise in der
Landwirtschaft Ehegatten-Arbeitsverträge die Ausnahme
bildeten.
20
Auch wenn sich die Regelung insgesamt
ehefreundlich oder zumindest eheneutral auswirke, stelle dies
keine hinreichende Rechtfertigung dar, weil die mit der
Benachteiligung verbundenen Vorteile nicht den selben
Personenkreis beträfen. Die Benachteiligung des Ehegatten
werde auch nicht durch die Möglichkeit einer freiwilligen
Zusatzversicherung ausgeschlossen. Die Zusatzversicherung
nach § 632 RVO sei nur fakultativ, nicht obligatorisch.
Zudem sei damit eine besondere Beitragslast für den ehelichen
Haushalt verbunden. Überdies setze die Zusatzversicherung
einen Antrag des land- oder forstwirtschaftlichen
Unternehmers voraus; der Beschwerdeführer selbst sei nicht
antragsberechtigt gewesen.
21
6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der
Bundesregierung und der Bundesverband der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geäußert. Der
Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Nach Auffassung des Bundesverbandes liegen die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht
vor.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
23
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG zu. Die durch sie aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Bedeutung des
Art. 3 Abs. 1 GG und des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6
Abs. 1 GG) im Sozialversicherungsrecht, sind hinreichend
geklärt (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242
).
24
2. Ebenso wenig ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Regelung des § 780 Abs. 1 RVO
verstößt in der Auslegung, die sie durch die angegriffenen
Entscheidungen gefunden hat, nicht gegen das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG.
25
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 74, 9 ; stRspr). Dabei ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten
im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41
; stRspr). Eine weitere Einschränkung kann sich aus
anderen Verfassungsnormen ergeben, insbesondere aus dem
Schutz, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe schuldet
(vgl. BVerfGE 103, 242 ).
26
Das Bundesverfassungsgericht hat
sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen,
soweit er diese Einschränkungen seiner Gestaltungsfreiheit
beachtet Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen
braucht der Gesetzgeber nicht um die Gleichbehandlung aller
denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr
berechtigt, generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen
der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings darf das
Maß der Ungleichbehandlung die Grenzen, die dem Gesetzgeber
gezogen sind, nicht überschreiten (vgl. BVerfGE 100, 59
m.w.N.; stRspr). Eine verfassungsrechtlich
unbedenkliche Typisierung setzt voraus, dass die durch sie
eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch
praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht(vgl.
BVerfGE 84, 348 ; 87, 234
; 100, 59 m.w.N.; stRspr).
27
b) Die Berechnung der Höhe der Verletztenrente
des Beschwerdeführers auf der Grundlage des
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes (§ 780 Abs.
1 RVO) benachteiligt diesen im Vergleich zu sonstigen
Beschäftigten, deren Rente im Falle eines Unfalls nach dem
tatsächlichen, oberhalb des Durchschnittssatzes liegenden
Jahresarbeitsverdienstes berechnet wird. Diese
Ungleichbehandlung ist jedoch von hinreichenden sachlichen
Gründen getragen. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs.
1 GG ist in der Person des Beschwerdeführers nicht
verletzt.
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aa) Die Bestimmung des
Jahresarbeitsverdienstes nach Durchschnittssätzen auf der
Grundlage des § 780 Abs. 1 RVO ermöglichte eine
Mindestsicherung des Ehegatten unabhängig von der Ertragslage
des Unternehmens in Fällen, in denen der tatsächliche
Verdienst niedriger als der Durchschnittssatz war. Er
begrenzte zugleich "nach oben" den Bedarf an Beiträgen zur
Deckung der aus der Versicherung zu zahlenden Leistungen.
Damit war sichergestellt, dass die land- und
forstwirtschaftlichen Unternehmen ohne Zustimmung ihrer
Selbstverwaltungsorgane nicht gezwungen werden konnten, eine
höhere Beitragslast zu tragen. Sie sollten ihre
wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit insoweit erhalten. Das
Gesetz nimmt Rücksicht auf die Freiheit der wirtschaftlichen
Betätigung, die Ausfluss der grundrechtlich geschützten
allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist
(vgl. BVerfGE 97, 169 ; stRspr).
29
bb) Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen,
wenn den Ehegatten-Beschäftigten wegen § 780 Abs. 1 RVO
ein gleich hoher Versicherungsschutz wie den übrigen
Beschäftigten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
versagt wurde. Dies gilt allerdings nur, soweit die Satzung -
wie im Falle des Beschwerdeführers - die Möglichkeit
einräumte, dem Ehegatten-Beschäftigten durch eine freiwillige
Zusatzversicherung einen den sonstigen Beschäftigten
angenäherten Versicherungsschutz unter zumutbaren Bedingungen
zu sichern.
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(1) Der Gesetzgeber hat die Einschränkung des
Versicherungsschutzes für die land- und forstwirtschaftliche
Unternehmer und ihre Ehegatten damit begründet, ihnen
verbleibe als wirtschaftlicher Rückhalt die
Unternehmenssubstanz (vgl. BTDrucks IV/120, S. 70). Im Rahmen
einer derartigen Versicherung sei die beitragspflichtige und
leistungsberechtigte Personengruppe identisch. Dieser könne
es daher überlassen bleiben, im Rahmen der Selbstverwaltung
selbst die Versicherungshöhe und damit zugleich die
entsprechende Beitragslast festzulegen (vgl. BTDrucks IV/120,
S. 49). Diese Erwägungen sind für den land- oder
forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst keinesfalls
sachwidrig, können aber auf den Ehegatten-Beschäftigten nicht
ohne Weiteres übertragen werden.
31
(a) Ehegatten-Beschäftigten ist eine
Beteiligung am Wert des Unternehmens durch gesetzliche
Vorschriften nicht eingeräumt. Jedoch ist ihre
unternehmensbezogene Position auf Grund der Ehe regelmäßig
von sonstigen Beschäftigten verschieden. Sie nehmen durch
ihren Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360 Satz
1, 1360 a BGB an der Substanz und dem Ertrag des Unternehmens
mittelbar teil. Regelmäßig stellen auch die erbrechtlichen
Regelungen im Falle des Todes des landwirtschaftlichen
Unternehmers eine Beteiligung an der Unternehmenssubstanz
sicher (§ 1931 BGB). Zudem hat der Ehegatte aufgrund der
Beziehung zu dem land- oder forstwirtschaftlichen
Unternehmer, die in der Ehe als einer auf Dauer angelegten
Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft begründet ist
(§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein eigenes Interesse daran,
die satzungsmäßige Beitragslast so gering wie möglich zu
halten. Dieses Interesse ist - wie das Bundessozialgericht in
der angegriffenen Entscheidung zutreffend hervorhebt -
Ausdruck der besonderen Lebens- und Arbeitsverhältnisse in
der Landwirtschaft.
32
(b) Andererseits ist die Möglichkeit, auf die
Unternehmenssubstanz zugreifen zu können, insbesondere im
Falle des Todes des land- oder forstwirtschaftlichen
Unternehmers oder der Ehescheidung, begrenzt. So sind die
Unterhaltsansprüche im Falle des Getrenntlebens (§ 1361
Abs. 1 BGB) oder der Scheidung (§§ 1569, 1581 BGB) von
der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten abhängig. Der Anspruch auf Verletztenrente
ist solchen Einschränkungen nicht unterworfen. Der
überlebende Ehegatte kann von der Erbfolge ausgeschlossen und
damit auf den Pflichtteil gemäß § 2303 BGB beschränkt
werden.
33
(2) Diesen Gegebenheiten wurde jedoch in der
Person des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.Es
war ihm und seiner Ehefrau unbenommen, falls die
wirtschaftlichen Verhältnisse eine höhere Beitragszahlung
erlaubten, eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschließen
und damit einen den sonstigen Beschäftigten angenäherten
Unfallschutz sicherzustellen. Damit wurde zwar nicht die
Jahresarbeitsverdienstgrenze der übrigen Beschäftigten
erreicht, die sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auf 60.000 DM steigerte
(§ 25 Abs. 1 BG-Satzung, Ausgabe 1984). Jedoch war die
Zusatzversicherung im Gegensatz zur Versicherung der übrigen
Beschäftigten nicht von der Zahlung eines tatsächlichen
Arbeitsentgelts abhängig und ließ sich damit wirtschaftlich
leichter tragen. Im Hinblick darauf ist es noch als
ausreichend anzusehen, dass für die Zusatzversicherung eine
Höchstverdienstgrenze gewählt wurde, die oberhalb der
Bezugsgröße des Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen
Rentenversicherung gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV lag oder
jedenfalls in deren Nähe (Bezugsgröße 1977: 22.200 DM; 1987:
36.120 DM; 1996: 49.560 DM). Diese Größe gibt den
durchschnittlichen Jahresverdienst eines
versicherungspflichtigen Beschäftigten in der gesetzlichen
Sozialversicherung annähernd wieder. Damit war immerhin der
einem solchen Durchschnittsverdienst entsprechende
Versicherungsschutz gewährleistet. Dem Beschwerdeführer
selbst stand zwar kein Antragsrecht für die
Zusatzversicherung zu. Er war insoweit auf die Bereitschaft
seiner Ehefrau zur Stellung eines entsprechenden Antrags
angewiesen. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Ehefrau
dazu nicht bereit gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer
eine derartige Zusatzversicherung angestrebt.
34
cc) Es kann offen bleiben, ob die land- und
forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen - der Beschwerdeführer
war bei einem solchen beschäftigt - eine besondere Struktur
aufweisen, die eine Begrenzung der Beitragslast, wie sie
§ 780 Abs. 1 RVO bewirken wollte, nicht hätte wirksam
werden lassen. Der bei solchen Unternehmen erforderliche
Deckungsbedarf wäre nur dann spürbar von der Höhe der
Versicherungsleistungen für Ehegatten-Beschäftigte abhängig
gewesen, wenn diese eine größere Gruppe innerhalb der
Erwerbstätigen eines solchen landwirtschaftlichen Unternehmen
darstellten. Dieser Frage braucht jedoch hier nicht
nachgegangen zu werden. Denn es war gerechtfertigt, die land-
und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen im Rahmen einer
typisierenden Regelung in die landwirtschaftliche
Unfallversicherung einzubeziehen.
35
Die land- und forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen stellen im Verhältnis zur Gesamtheit der
land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen - wie aus der
Stellungnahme des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung hervorgeht - eine seltene Unternehmensart
mit einem Anteil von etwa 1 % dar. Es hätte zu besonderen
Schwierigkeiten geführt, die land- und forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen von der Regelung des § 780 Abs. 1 RVO
auszunehmen. Diese üben Tätigkeiten aus, die sonst die
bodenbewirtschaftenden Unternehmen selbst verrichten müssten.
Dies wurde aufgrund der Satzungsermächtigung des § 805
Satz 1 RVO bei der Beitragsveranlagung in der Weise
berücksichtigt, dass das Unfallrisiko, soweit es auf die
Tätigkeit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
zurückzuführen war, nicht von den Lohnunternehmen, sondern
den bodenbewirtschaftenden Unternehmen - zumindest teilweise
-getragen wurde.
36
Eine entsprechende Regelung sah die hier
maßgebliche BG-Satzung vor. Danach war bei der
Einzelberechnung der Beiträge von Lohnunternehmen deren
Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Unternehmen angemessen
zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 3 BG-Satzung, Ausgabe 1965
i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1975; § 44 Abs. 3
BG-Satzung, Ausgabe 1984; § 44 Abs. 1 Satz 2 BG-Satzung,
Ausgabe 1984 i.d.F. des 3. Nachtrags vom 15. Dezember 1987;
§ 37 Abs. 5 Satz 2 2. Fall BG-Satzung, Ausgabe 1984
i.d.F. des 5. Nachtrags vom 13. Dezember 1988; § 40 Abs.
1 Satz 2 2. Fall BG-Satzung, Ausgabe 1984 i.d.F. des 8.
Nachtrags vom 15. Dezember 1992). Diese beitragsrechtliche
Besonderheit hätte sich, wäre nur bei den Lohnunternehmen der
Beitrag nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst
bemessen worden, bei Ehegatten-Beschäftigten in der Weise
ausgewirkt, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen mit
Bodenbewirtschaftung den Deckungsbeitrag für einen höheren
Versicherungsschutz der Ehegatten-Beschäftigten in
Lohnunternehmen hätten mittragen müssen, der für ihre
"eigenen" Ehegatten-Beschäftigten nicht in Betracht kam. Die
sich daraus ergebenden Schwierigkeiten durfte der Gesetzgeber
mit einer generalisierenden Regelung vermeiden.
37
3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.