BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 645/08 -
des Rechtsanwalts und Notars Dr. P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung
angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung einer Gebühr für
eine bei ihm als Notar durchgeführte Geschäftsprüfung.
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1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung (BNotO) obliegt den Aufsichtsbehörden -
dies sind nach § 92 BNotO der Präsident des
Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und die
Landesjustizverwaltung - die regelmäßige Prüfung und
Überwachung der Amtsführung der Notare. Gemäß § 93 Abs.
2 BNotO ist Gegenstand der Prüfung die ordnungsgemäße
Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.
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2. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und anderer
Gesetze vom 24. März 2006 (Nds. GVBl S. 181) wurde in
Niedersachsen unter anderem eine Gebühr für die regelmäßige
Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO
eingeführt, die je nach dem Umfang der Urkundenrolle 300 €
bis 900 € beträgt.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
Notar in H. Für eine bei ihm durchgeführte Prüfung seiner
Amtsgeschäfte erteilte ihm der Präsident des Landgerichts
eine Kostenrechnung über 600 €. Die gegen diese
Kostenrechnung eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers
wies das Amtsgericht zurück. Auch die hiergegen eingelegte
Beschwerde zum Landgericht blieb ohne Erfolg. Die Gebühr für
die Prüfung der Amtsgeschäfte der Notare widerspreche dem
grundgesetzlichen Abgabensystem nicht. Auch wenn das
öffentliche Interesse an der Ausübung der Dienstaufsicht über
die Notare überwiegen möge, sei ein individuell zurechenbarer
Vorteil für die Notare durch die regelmäßige Überprüfung
ihrer Amtsgeschäfte nicht zu verkennen. Die Gebühren würden
dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip gerecht.
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Mit Beschluss vom 8. Februar 2008 wies das
Oberlandesgericht auch die weitere Beschwerde zurück und nahm
zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des
Landgerichts Bezug. Ergänzend führte das Oberlandesgericht
aus, die Geschäftsprüfung sei eine öffentliche Leistung, die
den geprüften Notaren individuell zurechenbar sei und
erhebliche Vorteile für diese mit sich bringe. Die erhobenen
Gebühren lägen deutlich unter den durchschnittlichen
Verwaltungskosten der einzelnen Prüfung. Eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Landesbeamten
liege nicht vor. Im Unterschied zu einem Landesbeamten
verfolge der Notar mit der Ausübung seines Amtes das Ziel,
durch die Erhebung von Gebühren im eigenen wirtschaftlichen
Interesse Einnahmen zu erzielen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt.
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Die Gebührenerhebung widerspreche dem
grundgesetzlichen Abgabensystem. Mit ihr korrespondiere für
den Notar kein wesentlicher Nutzen und es fehle die
individuelle Zurechenbarkeit an den Kostenschuldner. Der
Notar erledige staatliche Aufgaben. Es widerspreche dem
Finanzierungssystem des Staates, wenn staatliche Stellen
voneinander Gebühren erhöben. Die Erledigung der
Amtsgeschäfte des Notars benötige ihrem Inhalt und Wesen nach
keine fachliche Aufsicht. Die erhobene Gebühr sei
unverhältnismäßig, weil sie dem Charakter der Dienstaufsicht
zuwider laufe und weil Notare zusätzlich der Aufsicht der
Notarkammer unterlägen, an die ein Beitrag zu bezahlen sei.
Die Dienstaufsicht liege allein im öffentlichen Interesse,
nicht aber in dem des Notars.
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Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes liege darin, dass der Staat in
seiner Funktion als Dienstherr in anderen Fällen gerade keine
Gebühren erhebe. Dies gelte etwa für Richter, die ebenso wie
die Notare keinen Weisungen des Dienstherrn unterlägen, oder
Notare in anderen Bundesländern.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen Fragen zur
Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG bei der Erhebung von
Steuern und sonstigen Abgaben (vgl. BVerfGE 111, 191
) sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie die
Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit von Gebühren
(vgl. BVerfGE 50, 217 ).
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
oder - für den Fall, dass es der angegriffenen
Gebührenregelung an einer berufsregelnden Tendenz mangeln
sollte - die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
allgemeine Handlungsfreiheit in ihrer Ausprägung als
wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sind nicht verletzt. Der
Erhebung einer Gebühr für die Prüfung der Amtsführung von
Notaren steht insbesondere weder das Abgabensystem des
Grundgesetzes noch das öffentliche Amt des Notars oder die
Rechtslage in anderen Bundesländern entgegen.
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a) Bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle
von Gebührenvorschriften ist zu beachten, dass der
Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen
Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und
Gestaltungsspielraum verfügt. Dies betrifft die
Entscheidungen darüber, welche individuell zurechenbaren
Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und
welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er dabei
anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217
).
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Als ein grundlegendes Prinzip für die
Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben ist allerdings zu
prüfen, ob für sie eine besondere sachliche Rechtfertigung
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegeben ist (vgl.
BVerfGE 108, 1 ). Dabei können mit der Erhebung
einer Gebühr zulässigerweise verschiedene Zwecke verfolgt
werden. Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann
sich etwa aus dem Ziel der vollständigen oder teilweisen
Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332
), der Verhaltenslenkung (vgl. BVerfGE 50, 217
; 79, 1 ) sowie aus sozialen
Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 108, 1
). Damit ist die Gebührenerhebung im vorliegenden
Fall sachlich gerechtfertigt; denn nach der
Gesetzesbegründung sollen die erhobenen Gebühren es
ermöglichen, für bestimmte Amtshandlungen der
Oberlandesgerichte und Landgerichte in Notarangelegenheiten
einen Teil der hieraus erwachsenden Verwaltungskosten des
Landes zu decken. Darüber hinaus soll „wenigstens
tendenziell“ eine gewisse Verhaltenssteuerung erreicht werden
(vgl. Nds. LTDrucks 15/2380, S. 4).
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b) Auch den Anforderungen, die aufgrund des
allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu stellen sind, ist Rechnung
getragen. Hiernach dürfen Gebühren nicht völlig unabhängig
von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung
festgesetzt werden. Außerdem darf die Verknüpfung zwischen
den Kosten und der Staatsleistung und den dafür auferlegten
Gebühren nicht in einer Weise gestaltet sein, die sich,
bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen
Kostendeckung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als
sachgemäß erweist (vgl. BVerfGE 50, 217 ).
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In der Gesetzesbegründung wird dargelegt, dass
als Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gebühren die
durchschnittlichen Kosten der einzelnen gebührenpflichtigen
Amtshandlungen gedient hätten, die zunächst auf der Grundlage
der Jahre 1998 bis 2000 ermittelt und durch bei zwei
Landgerichten modellhaft eingeführte Kosten- und
Leistungsrechnungen bestätigt worden seien. Die
vorgeschlagenen Gebühren entsprächen in der Höhe den
durchschnittlichen Verwaltungskosten des Einzelfalls; eine
Vielzahl von Amtshandlungen sei gänzlich gebührenfrei
geblieben (vgl. Nds. LTDrucks 15/2380, S. 7 ff.). Soweit
die hier zur Überprüfung stehende Gebühr für die regelmäßige
Prüfung der Amtsführung betroffen ist, liegen die
Gesamtkosten der Amtshandlung pro Fall mit 2079,33 €
sogar deutlich über der durchschnittlichen Gebühr von 600 €
(vgl. Nds. LTDrucks 15/2380, S. 9). Die Höhe der Gebühr wurde
damit auf einer nachvollziehbaren und sachgerechten Grundlage
ermittelt. Sie ist bei weitem nicht kostendeckend, so dass
ein Missverhältnis zwischen den Kosten des Staatshandelns und
der dafür erhobenen Gebühr zu Lasten des Gebührenschuldners
nicht besteht. Hinzu kommt, dass die Gebühr in Höhe von 600 €
für die Notarprüfung lediglich alle vier Jahre anfällt,
woraus sich eine durchschnittliche jährliche Belastung jedes
Notariats mit 150 € ergibt, die ebenfalls nicht
unverhältnismäßig erscheint.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht daraus, dass Notare auch
gegenüber den Notarkammern, die ebenfalls gewisse
Überwachungsaufgaben wahrnehmen, zur Zahlung von Beiträgen
verpflichtet sind. Zwar wachen die Notarkammern nach
§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO über das Ansehen der Notare und
unterstützen die Aufsichtsbehörden bei ihren Tätigkeiten. Bei
ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art können sie eine
Ermahnung aussprechen (§ 75 BNotO). Eine regelmäßige
Geschäftsprüfung, wie sie im Rahmen der Dienstaufsicht in
Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, wird von den
Notarkammern hingegen nicht vorgenommen. Es trifft daher
nicht zu, dass der Beschwerdeführer für sich entsprechende
Maßnahmen zweifach bezahlen müsste.
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c) Aufgrund des oben dargestellten weiten
Ermessensspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der von ihm
mit der Gebühr verfolgten Zwecke steht der Gebührenerhebung
auch der Umstand nicht entgegen, dass Notaren ein
öffentliches Amt verliehen ist und dass an der Bestellung von
Notaren, an der staatlichen Kontrolle ihrer Amtsausübung
sowie an den staatlichen Vorgaben für die Wahrnehmung ihrer
Amts- und Dienstgeschäfte ein öffentliches Interesse
besteht.
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Von Verfassungs wegen wird nicht
vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung
allein oder auch nur überwiegend im Interesse der
Gebührenpflichtigen erfolgt (vgl. BVerwGE 8, 93 ;
95, 188 ). Jede staatliche Handlungsweise
muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Dass eine
gebührenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne öffentliche
Interessen verfolgt, ist daher kein Hindernis, von einer
Gebühr im herkömmlichen Sinne auszugehen (vgl. BVerwGE 95,
188 ). Entscheidend ist, dass die
Amtshandlung dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar
ist (vgl. BVerfGE 50, 217 ).
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Dies ist hier der Fall. Indem die Notarprüfung
dazu beiträgt, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der
notariellen Amtsführung zu gewährleisten, dient sie nicht nur
den Interessen des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso
dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Rechtsuchenden dem
Notarstand im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege
entgegenbringen müssen, und nicht zuletzt auch den einzelnen
Notaren. Sie verhilft zur rechtzeitigen Aufdeckung und
Behebung von Fehlern und kann so die Notare vor
Amtshaftungsansprüchen und vor der Wiederholung
regressträchtiger Versäumnisse bewahren.
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2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht
gegeben.
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a) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass andere Länder
die Notare nicht mit entsprechenden Gebühren belasten.
Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen
sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei
verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden;
der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt
allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 21, 54
; 76, 1 ). Ein Land verletzt daher den
Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den
gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfGE 42, 20
; 52, 42 ; 93, 319
).
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b) Auch im Vergleich zu den Richtern liegt
keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Im
Unterschied zu einem Richter vereinnahmt der Notar und nicht
der Staat die Gebühren, die aufgrund der Ausübung der
Amtstätigkeit entstehen. Es ist daher gerechtfertigt, dass
der Staat mit den Kosten, die er für die Prüfung notarieller
Amtsführung aufwenden muss, zumindest teilweise die
betroffenen Notare belastet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.