BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 646/06 -
des Herrn G.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2007
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots in
einem Zivilprozess geltend.
2
1. Er ist Inhaber einer Spedition, für die er
im Jahr 1991 ein Grundstück im Raum Nürnberg suchte. Es
stellte sich heraus, dass ausschließlich Grundstücke im
Bereich des Hafens, der von der Klägerin des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) betrieben wird,
in Betracht kamen. Dieser Hafen ist erschlossen durch
Bahngleise, die ebenfalls der Klägerin gehören.
3
Das in Betracht kommende Grundstück ist etwa
doppelt so groß wie vom Beschwerdeführer benötigt. Die
Verpächterin war mit einer teilweisen Verpachtung nicht
einverstanden. Der Beschwerdeführer schloss daraufhin einen
Erbbaurechtsvertrag über das Gesamtgrundstück. Darin machte
er von der Option Gebrauch, eine Garantiezusage für die
Nutzung der Gleisanlagen abzugeben. Dies führte zu einer
Verringerung des Pachtzinses, jedoch zur Verpflichtung zur
Zahlung einer Abgeltung für den Fall, dass die Gleisanlagen
in geringerem Umfang als zugesagt genutzt würden.
4
Die Klägerin verpachtete auch Grundstücke an
weitere Unternehmen. Dabei wurden zum Teil günstigere
Erbbauzinsen und niedrigere Garantiemengen vereinbart. Stets
wirkte sich aber die Garantiezusage mindernd auf den
Pachtzins aus. Eine Ausnahme bildete insoweit die Spedition
A., die im Jahr 1997 ein Grundstück anpachtete. Obwohl dieses
Grundstück über keinen Gleisanschluss verfügte und die Firma
A. damit keiner Garantiezusage und dementsprechend keiner
Abgeltungspflicht unterlag, konnte sie zu dem niedrigen
Erbbauzins pachten. Eine Garantiezusage wurde nur für die
Zeit abgegeben, ab der der geplante Gleisanschluss fertig
gestellt sein würde. Dies ist jedoch bis heute nicht
geschehen.
5
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt,
er schulde keine Abgeltung für die Nichteinhaltung der
Garantiezusage.
6
Die Klägerin nahm ihn beim Landgericht
Nürnberg-Fürth erfolgreich auf Zahlung in Höhe von 251.348,04
Euro in Anspruch. Die Berufung des Beschwerdeführers zum
Oberlandesgericht München war erfolglos.
7
Die Gerichte führen aus, auch unter
Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der
Klägerin auf dem Markt für Speditionsgrundstücke im Raum
Nürnberg sei die Vereinbarung über die Abgeltungspflicht
nicht unwirksam, da die Klägerin ihre marktbeherrschende
Stellung nicht missbraucht habe.
8
Die vorgenommene Differenzierung dahin, dass
von verschiedenen Pächtern unterschiedliche Zinshöhen
verlangt würden, sei angesichts der jeweils zur Zeit des
Vertragsschlusses gegebenen Marktlage sachlich
gerechtfertigt. Bei der Firma A. stelle der Umstand,
dass kein Gleisanschluss vorhanden sei, ein solcher jedoch
geplant sei, einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der
es rechtfertige, hier den niedrigen Pachtzins auch ohne
Abgeltungspflicht zu verlangen.
9
Ein Missbrauch sei auch nicht darin zu sehen,
dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, dem
Beschwerdeführer lediglich die benötigte Hälfte des
Grundstücks zu verpachten. Es habe nämlich das Risiko
bestanden, dass der verbleibende Grundstücksteil angesichts
seines Zuschnitts überhaupt nicht mehr hätte vermietet oder
verpachtet werden können.
10
Die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 13. Dezember 2005 zurück; die Anhörungsrüge, mit der der
Beschwerdeführer Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch das Berufungsgericht geltend machte, hatte keinen
Erfolg.
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2. Gegen die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs sowie gegen die beiden Urteile richtet
sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs.
1 GG.
12
Es sei als willkürlich anzusehen, dass die
Gerichte in dem Umstand, dass ihm ein doppelt so großes
Grundstück „aufgedrängt“ worden sei, keinen Missbrauch
erkannt hätten. Unter anderem habe das Oberlandesgericht die
gebotene umfassende Würdigung und Abwägung des Sachverhalts
versäumt. Als willkürlich stelle sich auch der Verzicht der
Klägerin auf einen erhöhten Pachtzins bei der Firma A. dar,
da die angesichts des Fehlens eines Gleisanschlusses
gegenstandslose Garantiezusage der Firma A. eine
Privilegierung nicht rechtfertige.
13
Hinsichtlich beider Gesichtspunkte hätten
Land- und Oberlandesgericht wesentliche Elemente seines, des
Beschwerdeführers, Sachvortrages übergangen.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist zwar nicht verfristet, jedoch ist
die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
wegen Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes
unzulässig. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
15
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits
insgesamt wegen Verfristung unzulässig. Dabei kann im
Ergebnis offen bleiben, ob der Rechtsweg im Sinne des
§ 90 Abs. 2 BVerfGG bereits mit der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
Nichtzulassungsbeschwerde erschöpft gewesen ist.
16
a) Allerdings bestand im vorliegenden Fall
angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nur in der
Entscheidung des Oberlandesgerichts, nicht aber in der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
Nichtzulassungsbeschwerde sieht, jedenfalls kein
verfassungsrechtliches Gebot, gegen die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde einen
weiteren Rechtsbehelf zuzulassen.
17
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im
Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,
395 ff.) ausgeführt, das Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verlange es,
für jede „neue und eigenständige“ Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche
Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher
Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 395
). Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf
der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das
(auch) zur Überprüfung dieser Verletzung führen kann, so ist
den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG
hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 107, 395
). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf – die
Anhörungsrüge – ist danach nur erforderlich, wenn die „neue
und eigenständige“ Verletzung in der letzten in der
Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt wird (vgl. BVerfGE
107, 395 ).
18
bb) Der danach erforderliche Rechtsbehelf war
im vorliegenden Fall die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Oberlandesgerichts.
19
Geht im Zivilprozess die erstmalige Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG vom Berufungsgericht aus, so
ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Revision
gemäß § 542 ff. ZPO gegeben. Wurde die
Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO),
so ist – im Rahmen ihrer allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen – die Nichtzulassungsbeschwerde
gegeben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf im
Sinne der Plenarentscheidung dar, denn auch sie kann zur
Überprüfung der behaupteten berufungsgerichtlichen Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG führen. Zwar ist die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kein in
§ 543 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgrund,
jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen
Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler
darstellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom
18. Juli 2003 - V ZR 187/02 -, NJW 2003, S. 3205
; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03
-, NJW 2004, S. 2222 mit Nachweisen; Beschluss
vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 -, NJW 2005, S. 1950; s.
auch Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007,
§ 543 Rn. 15a, sowie vor § 542 Rn. 7;
Stackmann, NJW 2007, S. 9 ). Auch der
Gesetzgeber legt in der Entwurfsbegründung zum
Anhörungsrügengesetz diese Rechtsprechung zugrunde, siehe
BTDrucks 15/3706, dort S. 15.
20
b) Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht
deshalb verfristet, weil der Beschwerdeführer nach Abschluss
des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und vor Einlegung der
Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt
hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge gemäß
§ 321a ZPO im vorliegenden Fall ungeachtet der
fehlenden verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zulässig
gewesen ist. Denn dem Beschwerdeführer einer
Verfassungsbeschwerde kann die Einlegung eines Rechtsbehelfs
unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdefrist des § 93
Abs. 1 BVerfGG nur dann angelastet werden, wenn der
Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE 5,
17 ; 19, 323 ; 63, 80
; 91, 93 ); die Einlegung eines
unzulässigen Rechtsbehelfs führt daher nicht zur Verfristung
der danach eingelegten Verfassungsbeschwerde, wenn der
Beschwerdeführer nicht erkennen konnte, dass der Rechtsbehelf
unzulässig ist.
21
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Frage,
was Gegenstand der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
sein kann, ist in der zivilprozessualen Rechtsprechung und
Literatur nicht in einer Weise abschließend geklärt, nach der
die Anhörungsrüge im vorliegenden Fall aus Sicht des
Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig gewesen ist.
22
So wird – auch jenseits der streitigen, hier
nicht einschlägigen Frage, ob § 321a ZPO auf die
Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG anzuwenden ist - in der
zivilprozessualen Literatur vertreten, § 321a ZPO
eröffne einen Rechtsbehelf auch über das verfassungsrechtlich
gebotene Maß hinaus (s. insbesondere Vollkommer, in: Zöller,
a.a.O., § 321a Rn. 3a, 7 ff., mit
Nachweisen).
23
Der Bundesgerichtshof beruft sich zwar für die
Auslegung des § 321a ZPO ausdrücklich auf den
Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (so etwa in
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -,
NJW 2005, S. 1432; Beschluss vom 15. Februar 2006 -
IV ZB 57/04 -, FamRZ 2006, S. 695 ff.). Dies
spricht für ein Verständnis des Rechtsbehelfs des
§ 321a ZPO dahingehend, dass damit nur das
verfassungsrechtlich gebotene Maß an Rechtsschutz
verwirklicht werden soll. Jedoch hat der Bundesgerichtshof
bislang, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich entschieden,
dass Anhörungsrügen, deren Zulassung verfassungsrechtlich
nicht geboten ist, weil sie sich nicht gegen eine „neue und
eigenständige“ Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
durch den Bundesgerichtshof selbst richten, unzulässig
wären.
24
Dies zeigt insbesondere der vorliegende Fall:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörungsrügeschrift
ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht
gerügt. Eine etwaige Verletzung durch den Bundesgerichtshof
selbst macht er nicht geltend. Gleichwohl hat der
Bundesgerichtshof die Rüge nicht als unzulässig verworfen,
sondern in der Sache verbeschieden. Hiervon ist jedenfalls
nach der Formelbegründung seines Beschlusses über die
Anhörungsrüge auszugehen, die darauf hinweist, das Vorbringen
in der Rüge des Beschwerdeführers sei geprüft und „nicht für
begründet“ erachtet worden.
25
Vor diesem Hintergrund musste der
Beschwerdeführer nicht von der Unzulässigkeit seiner
Anhörungsrüge ausgehen.
26
2. Gleichwohl ist die Rüge der Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig, weil der
Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. Danach muss der
Betroffene im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
; 112, 50 ). Wer es unterlässt, im
fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen,
wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich
vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich
daher der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß
später mit der Verfassungsbeschwerde zu rügen (vgl. BVerfGE
62, 347 ; 83, 216 ; 84, 203
). Ein Gehörsverstoß, den das Berufungsgericht
begangen haben soll, kann daher mit der Verfassungsbeschwerde
jedenfalls dann nicht gerügt werden, wenn die Rüge im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hätte erhoben werden
können, dort aber nicht erhoben worden ist.
27
Vorliegend hat der Beschwerdeführer im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwar die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, nicht aber
hinsichtlich derjenigen Gesichtspunkte, wegen derer er mit
seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG rügt.
28
In der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde rügt er zum einen, das
Berufungsgericht habe den Vortrag übergangen, dass die Firma
A. auch dann, wenn sie an die Gleisanlagen angeschlossen sei,
nur eine um 54 % niedrigere Abgabe zu zahlen habe.
Dieser Gesichtspunkt wird nicht zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht, die sich nur damit befasst,
dass die Firma A. hinsichtlich des gegenwärtig zu zahlenden
Pachtzinses zu Unrecht privilegiert werde, nicht aber damit,
dass sie auch wegen der unter Umständen künftig zu zahlenden
Abgabe privilegiert sein könnte.
29
Zum zweiten wird gerügt, das Berufungsgericht
sei einem Beweisantritt in Bezug auf die Höhe des
marktüblichen Pachtzinses nicht nachgegangen. Auch diese Rüge
wird mit der Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt.
30
Zum dritten wird gerügt, dass das
Oberlandesgericht den Vortrag übergangen habe, der Verzicht
auf die Erhebung eines höheren Zinses gegenüber der Firma A.
stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung dar. Auch dieser Gesichtspunkt wird von
der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht in einer den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügenden Weise aufgegriffen.
31
Das Oberlandesgericht befasst sich in seinem
Urteil ausdrücklich mit der Privilegierung der Firma A. und
der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers sowie dem
sachlichen Grund hierfür, den es im Nichtvorhandensein eines
Gleisanschlusses erkennt. Insoweit wird auch darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe,
hinsichtlich der gleismäßigen Erschließbarkeit des
Grundstücks der Firma A. einen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag zu stellen. Welcher Sachvortrag des
Beschwerdeführers hier übergangen worden sein soll, ergibt
sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht.
32
3. In Hinblick auf die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG hat die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
33
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
setzt in seiner Ausprägung als Willkürverbot voraus, dass die
Entscheidungen sachlich schlechthin unhaltbar sind (vgl.
BVerfGE 58, 163 ; 71, 122 ).
Eine willkürliche Entscheidung liegt damit nicht schon dann
vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene
Verfahren Fehler aufweist. Hinzukommen muss vielmehr, dass
sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken der Schluss aufdrängt, dass die
Fehler auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80,
48 ; 81, 132 ; stRspr). Von Willkür kann
nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung
nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 96, 189 ).
34
Nach diesem Maßstab ist Art. 3
Abs. 1 GG nicht verletzt.
35
Die Gerichte haben hinsichtlich der
angeführten Gesichtspunkte nachvollziehbar begründet, warum
sie nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Zahlung der
Abgeltung führen.
36
In Bezug auf den „aufgedrängten“
Grundstücksteil ist es nachvollziehbar, wenn die Gerichte
davon ausgehen, ein gesteigertes Vermietungsrisiko
rechtfertige es, das Pachtgrundstück nur insgesamt
herzugeben. Der Umstand, dass das Teilgrundstück später
tatsächlich vermietet worden ist, also nicht „unvermietbar“
war, steht dem nicht entgegen, weil ex ante betrachtet das
Risiko der Unvermietbarkeit gleichwohl bestanden haben kann.
Zudem war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die
Vermietung des überschießenden Grundstücksteils ohnehin nur
zu einem ungünstigeren Zins möglich. Auch die gebotene
Interessenabwägung hat das Oberlandesgericht nicht versäumt,
da es ausdrücklich das Erfordernis einer Abwägung bejaht und
die Lage des Beschwerdeführers in seine Überlegungen
einbezieht.
37
In Bezug auf die Firma A. haben die Gerichte
ebenfalls plausibel begründet, dass das Fehlen eines
Gleisanschlusses zum Grundstück der Firma A. die
Nichterhebung der Abgabe sachlich rechtfertigt. Aus der
Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass bereits zu dem
Zeitpunkt, als der Vertrag mit der Firma A. geschlossen
wurde, absehbar war, ein Gleisanschluss zu deren Grundstück
würde auf mittlere Sicht nicht hergestellt werden, so dass es
nahe gelegen hätte, im Vertrag mit der Firma A. die Option
„Garantieübernahme mit Abgabeverpflichtung“ von vornherein
gar nicht erst vorzusehen, sondern diese Firma wie einen
Grundstückspächter ohne Gleisanschluss und daher mit höherem
Pachtzins zu behandeln.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.