BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 649/04 -
des Herrn Dr. S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung
durch eine Zeitungsannonce.
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1. Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener
Zahnarzt, schaltete in der Zeitschrift "Super Sonntag" eine
etwa 6 x 4 cm große Werbeanzeige, in der im
linken oberen Drittel ein halber geöffneter Mund abgebildet
war. Die Zahnärztekammer beanstandete diese Anzeige als
wettbewerbswidrig und erhob deshalb Klage auf Unterlassung
dieser oder einer entsprechenden Werbung. Das Landgericht
wies die Klage ab. In zweiter Instanz hatte die
Zahnärztekammer jedoch Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte
das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den
Beschwerdeführer bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, es zu
unterlassen, in Zeitungsanzeigen in der vom Beschwerdeführer
vorgenommenen Weise zu werben. Der Beschwerdeführer habe die
Grenzen zulässiger Arztwerbung überschritten. Dabei könne
dahinstehen, ob der in der Werbung verwandte Text irreführend
sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer verbotswidrig einen
"eyecatcher" in Form eines hälftigen Mundes verwandt, der
keinerlei Informationswert habe, sondern lediglich die
Aufmerksamkeit des Publikums erregen solle und damit ein
unzulässiges Reklamemittel darstelle.
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Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht
zu; die Beschwer des Beschwerdeführers übersteige den Betrag
von 20.000 € nicht. Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Eine Streitwerterhöhung
komme nicht in Betracht. Dass die Festsetzung des Streitwerts
zu niedrig bemessen sei, habe der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht.
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2. Mit seiner gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
Die Verwendung des halben geöffneten Mundes als Werbesymbol
sei weder sachwidrig noch irreführend. Ein solches Symbol
möge zwar geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Publikums auf
sich zu ziehen. Dies sei jedoch gerade Inhalt des
verfassungsrechtlich gewährleisteten Werberechts.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die hier entscheidungserheblichen Fragen zum ärztlichen
Werberecht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 71, 162 ;
82, 18 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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a) Allerdings ist die angegriffene
Entscheidung im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich. Das
Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass den
Angehörigen freier Berufe nicht jede, sondern lediglich die
berufswidrige Werbung verboten ist; berufswidrig ist nur
Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene
Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000,
S. 2734; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2002, S. 3091 ). Es lässt sich
nicht nachvollziehen, dass schon allein durch die Abbildung
eines halben geöffneten Mundes als Teil einer Anzeige mit dem
Format von 6 x 4 cm ein Gemeinwohlbelang beeinträchtigt wird,
dessen Schutz ein Verbot der geschalteten Anzeige
erforderlich machte. Weder ist ersichtlich, dass die
beanstandete Anzeige dadurch zur Irreführung von Patienten
beiträgt. Noch lässt sich dieser Werbung vorhalten, dass sie
nicht wenigstens für denjenigen Patienten, der
kieferorthopädischer Behandlung bedarf, sachgerechte
Informationen enthält.
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b) Gleichwohl ist ein Eingreifen durch das
Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich. Die oben
beschriebenen verfassungsrechtlichen Bedenken haben weder im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
besonderes Gewicht noch betreffen sie den Beschwerdeführer im
Ergebnis existentiell (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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aa) Eine existentielle Betroffenheit des
Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der
angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden
Belastung ergeben (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein besonders
schwerer Nachteil in diesem Sinne entsteht dem
Beschwerdeführer letztendlich jedoch nicht, wenn man die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ärztlichen
Werberecht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom
9. Oktober 2003, WRP 2004, S. 221 f., sowie BGH,
Urteil vom 23. Oktober 2003, NJW 2004, S.
1099 ff.). In diesen Entscheidungen billigt der
Bundesgerichtshof einem Arzt das Recht auf Selbstdarstellung
in einem Umfang zu, der diesem Recht nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Werberecht im
Hinblick auf Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1
GG zukommt.
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Es liegt auf der Hand, dass der
Bundesgerichtshof nach dieser neuen Rechtsprechung auch die
vorliegende Werbung als zulässig beurteilen würde. Zu einer
Korrektur der oberlandesgerichtlichen Entscheidung ist es im
konkreten Fall nicht gekommen, weil die Streitwertgrenze für
die Revision nicht erreicht wurde und eine Zulassung der
Revision durch das Berufungsgericht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung noch nicht in Betracht kam; die
Urteile des Bundesgerichtshofs sind jüngeren Datums.
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Es ist indessen nicht mehr zu erwarten, dass
das Oberlandesgericht zukünftig noch eine Entscheidung
treffen wird, die - wie die vorliegende - das Recht
eines Arztes auf Selbstdarstellung in einer vor Art. 12
Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Weise einschränkt.
Jedenfalls aber kann eine so restriktive Entscheidung nicht
mehr ohne Revisionszulassung getroffen werden.
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Auch im Übrigen ist nicht mit schweren
Nachteilen für den Beschwerdeführer zu rechnen. Zwar haben
die Gerichte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den
Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld verhängt. Im Hinblick auf
die gegen die angegriffene Entscheidung bestehenden
verfassungsrechtlichen Bedenken geht die Kammer jedoch davon
aus, dass es zu einer Vollstreckung des Ordnungsgeldes nicht
kommen wird.
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bb) Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem nahezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt (vgl. dazu nochmals BVerfGE 90, 22 ).
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Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Das
Oberlandesgericht hat erkannt, dass sich seine Entscheidung
im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Von einer krassen
Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze oder einer groben
Verkennung der Reichweite des durch Art. 12 Abs. 1 GG
gewährten Schutzumfanges kann daher nicht ausgegangen werden.
Angesichts der geänderten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist nicht mehr zu befürchten, dass das
ausgesprochene Verbot zukünftig von der Ausübung von
Grundrechten abhält.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).