BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 650/03 -
der Frau C...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 7b Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über das Nachbarrecht des Landes
Baden-Württemberg
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 19. Juli 2007 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.
November 2002 – 1 S 209/01 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Ulm
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen
der Duldung eines Überbaus geführten Zivilprozess.
2
Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer
gemäß § 903 Satz 1 BGB Dritte von der Einwirkung
auf sein Grundstück ausschließen. Er kann gemäß § 1004
Abs. 1 BGB Beseitigung von Beeinträchtigungen seines
Eigentums und Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen
verlangen. Nach § 1004 Abs. 2 BGB bestehen diese
Ansprüche jedoch nicht, wenn der Eigentümer zur Duldung der
betreffenden Beeinträchtigung verpflichtet ist.
3
Für den Überbau regelt § 912 Abs. 1
BGB eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers unter
folgenden Voraussetzungen:
4
§ 912 BGB
5
Überbau; Duldungspflicht.
6
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei
der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne
dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so
hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er
vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch
erhoben hat.
7
(2) ...
8
Im Dritten Teil des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, der Vorschriften über das Verhältnis
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen enthält,
findet sich in Art. 124 Satz 1 EGBGB folgender
Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber:
9
Art. 124 EGBGB
10
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten
der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch
bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere
auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume
und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze
gehalten werden dürfen.
11
§ 7b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg in der
Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl 1996 S. 54) – NRG
BW - verpflichtet den Grundstückseigentümer in einem über
§ 912 BGB hinausgehenden Umfang zur Duldung von Überbau
im Falle einer baurechtlich zulässigen Grenzbebauung:
12
§ 7b NRG BW
13
Überbau
14
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften
unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut
werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den
Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete
Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu
dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete
Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer
baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht
vergrößern.
15
(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die
gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die
Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, dass die
Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch
übergreifende Bauteile angeschlossen werden.
16
(3) ...
17
1. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind
Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, für die der
Bebauungsplan eine Doppelhausbebauung vorsieht. Die Kläger
errichteten in den Jahren 1998/99 an der Grenze zum
Grundstück der Beschwerdeführerin, der Beklagten, ein Haus
mit einer Giebelhöhe von ca. 7,50 m. Im Jahre 2000 errichtete
die Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück an der
gemeinsamen Grenze ein Haus mit einer Höhe von nur ca. 7,10
m. Sowohl der Dachabschluss des Hauses der Kläger des
Ausgangsverfahrens als auch die Giebelverschalung ragen über
die Grundstücksgrenze hinaus in den Luftraum über dem Haus
der Beschwerdeführerin hinein. Vorgerichtlich versuchten die
Kläger des Ausgangsverfahrens, die Zustimmung der
Beschwerdeführerin zur Überschreitung der gemeinsamen
Grundstücksgrenze zu erreichen. Nachdem das gescheitert war,
nahmen sie die Beschwerdeführerin mit einer Klage unter
anderem auf Duldung des aus einer Giebelverschalung und einem
Dachabschluss bestehenden Überbaus in Anspruch.
18
2. Das Amtsgericht hat mit seinem
angegriffenen Urteil der Klage weitgehend stattgegeben und
die Beschwerdeführerin verurteilt, die Anbringung einer
Giebelverschalung, die bis zu 13 cm in den Luftraum über
ihrem Grundstück hineinragen dürfe, sowie eines
Dachabschlusses, der einschließlich der Dachrinne bis zu 35
cm in den betreffenden Luftraum hineinragen dürfe, zu
dulden.
19
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung sowohl
auf § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW gestützt als
auch auf die Regeln des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses gemäß § 242 BGB. § 7b
NRG BW sei nicht wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des
Landes verfassungswidrig, denn Art. 124 Satz 1
EGBGB bestimme ausdrücklich, dass das Bürgerliche Gesetzbuch
insoweit keine abschließende Regelung enthalte. Das
Landesrecht könne weitere Beschränkungen des Eigentums
vorsehen. Unbedeutend sei, dass § 7b NRG BW eine Materie
regele, die auch Gegenstand des § 912 Abs. 1 BGB
sei. § 903 BGB enthalte eine grundsätzliche Regelung,
und jede landesrechtliche Änderung schränke diese ein.
20
3. Mit seinem angegriffenen Urteil hat das
Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen und ihre im Berufungsrechtszug erhobene,
insbesondere auf die Beseitigung der Überbauten gerichtete,
Widerklage abgewiesen.
21
Hinsichtlich der Klage hat das Landgericht
seine Entscheidung allein auf § 7b Abs. 1
Satz 1 NRG BW gestützt und dabei die Vorschrift im
Anschluss an Teile der nachbarrechtlichen Literatur als
verfassungsgemäß angesehen. Die Widerklage der
Beschwerdeführerin sei nach § 530 Abs. 1 ZPO in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
unzulässig.
22
4. Die Beschwerdeführerin hat die beim
Bundesgerichtshof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit
einem auf § 78b ZPO gestützten Antrag auf Beiordnung
eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
verbunden. Diesen Antrag hat der Bundesgerichtshof mit seinem
angegriffenen Beschluss vom 20. Februar 2003 abgelehnt.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde biete keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
23
Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung hat
der Bundesgerichtshof mit seinem angegriffenen Beschluss vom
6. März 2003 beschieden. Sie gebe zu einer abweichenden
Beurteilung weder hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung
eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts noch
bezüglich des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens
Anlass. Der Gegenstandswert bemesse sich nicht nach dem Wert
des Grundstücks, sondern nach dem Wert der zu duldenden
Beeinträchtigung. Dass dieser Wert den festgesetzten Betrag
von 10.006,46 € übersteige, sei der Gegenvorstellung nicht zu
entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
24
Mit seinem angegriffenen Beschluss vom
30. April 2003 hat der Bundesgerichtshof schließlich die
Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Beschwerde nicht fristgerecht begründet.
25
5. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
25. November 2002 hat das Amtsgericht die nach seinem
Urteil von der Beschwerdeführerin den Klägern des
Ausgangsverfahrens zu erstattenden Kosten für den ersten
Rechtszug festgesetzt.
26
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
19. Mai 2004 hat das Amtsgericht die nach dem
landgerichtlichen Urteil von der Beschwerdeführerin den
Klägern des Ausgangsverfahrens für den zweiten Rechtszug zu
erstattenden Kosten festgesetzt.
27
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
29. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Kosten
festgesetzt, die von der Beschwerdeführerin den Klägern des
Ausgangsverfahrens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 30. April 2003 für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde zu erstatten sind.
28
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der
Beschwerdeführerin hat das Landgericht mit seinem
angegriffenen Beschluss vom 31. Oktober 2005
zurückgewiesen.
29
Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 6. Dezember 2005 hat das Amtsgericht schließlich die
nach dem vorgenannten Beschluss des Landgerichts von der
Beschwerdeführerin den Klägern des Ausgangsverfahrens zu
ersetzenden Kosten festgesetzt.
30
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG.
31
Der für die Urteile des Amts- und des
Landgerichts tragende § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG
BW regele die Duldungspflicht hinsichtlich eines Überbaus
abweichend von § 912 Abs. 1 BGB und sei deshalb
mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig.
Denn die im Hinblick auf Überbau bestehenden
Duldungspflichten seien im Bürgerlichen Gesetzbuch
abschließend bestimmt. Auch hätten die Gerichte sich mit
ihren Einwendungen zur baurechtlichen Unzulässigkeit des
Überbaus und des gesamten Gebäudes der Kläger nicht
hinreichend befasst. Darüber hinaus hätte entsprechend ihrem
Antrag Beweis zu anderen Möglichkeiten des Dachabschlusses
erhoben werden müssen. Das Landgericht hätte die Revision
zulassen müssen.
32
Der Bundesgerichtshof habe den Wert des
Beschwerdegegenstands willkürlich unterhalb des in § 26
Nr. 8 EGZPO genannten Betrages von 20.000 € festgesetzt.
Er habe ihr Vorbringen dabei nicht hinreichend
berücksichtigt.
33
Namens der Landesregierung des Landes
Baden-Württemberg hat das Justizministerium in seiner
Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass § 7b
Abs. 1 Satz 1 NRG BW nicht wegen fehlender
Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig sei.
Vielmehr könne mit Rücksicht auf die Gesetzgebungsgeschichte
des im Jahre 1964 mit § 114 der Landesbauordnung für
Baden-Württemberg in das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württem-
berg eingefügten § 7b Abs. 1 Satz 1, vor allem
im Hinblick auf die vorangegangenen Erwägungen zur Aufnahme
entsprechender Bestimmungen in das Bundesbaugesetz, keine
Rede davon sein, dass der Bund von seiner
Gesetzgebungskompetenz im Bereich des privaten Nachbarrechts
im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG erschöpfenden
Gebrauch gemacht habe.
34
Das Land Brandenburg hat sich den Ausführungen
des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg
angeschlossen.
35
Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass der von
der Beschwerdeführerin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde
mit Rücksicht auf § 26 Nr. 8 EGZPO keine Aussicht
auf Erfolg zugekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Gründe für
einen höheren Wert des Beschwerdegegenstands dargetan. Auf
den Wert des Hausgrundstücks komme es dabei nicht an.
36
Gelegenheit zur Stellungnahme hatten ferner
der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der
Landtag des Landes Baden-Württemberg sowie sämtliche
Landesregierungen.
37
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts vom
13. November 2002 wendet. Insofern liegen die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG wegen einer Verletzung des Rechts der
Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
vor.
38
Im Übrigen, das heißt sowohl hinsichtlich des
Urteils des Amtsgerichts vom 29. August 2001 als auch
hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der
Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts im
Kostenfestsetzungsverfahren, wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
39
1. Das Urteil des Landgerichts verletzt
allerdings nicht das Eigentumsgrundrecht der
Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG.
40
a) Das verfassungsrechtlich gewährleistete
Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche
Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den
Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229
; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226
; 102, 1 ). Beschränkungen dieser
Eigentümerbefugnisse sind nur auf der Grundlage eines Inhalt
und Schranken des Eigentums gestaltenden Gesetzes zulässig,
das auch kompetenzgemäß erlassen ist (vgl. BVerfGE 110, 141
). § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW
gestaltet Inhalt und Schranken des Eigentums, indem es den
Grundstückseigentümer verpflichtet, unter den dort genannten
Voraussetzungen untergeordnete Bauteile als Überbau zu
dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Auf diese Bestimmung
hat das Landgericht allein tragend die Zurückweisung der
Berufung der Beschwerdeführerin gestützt mit der Folge, dass
diese den Überbau in den Luftraum ihres Grundstücks zu dulden
hat.
41
b) Der Standpunkt des Landgerichts, dass das
Land über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zum Erlass
des § 7b Abs. 1 NRG BW verfügt hat, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann auch nicht
festgestellt werden, dass diese Vorschrift materiell
verfassungswidrig, insbesondere unverhältnismäßig wäre oder
dass das Landgericht bei ihrer Anwendung Bedeutung und
Tragweite der Eigentumsgarantie grundsätzlich verkannt
hätte.
42
aa) § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW regelt
Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Privaten und
gehört deshalb zum bürgerlichen Recht. Für das bürgerliche
Recht weist Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bund
die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zu. Hier bleibt nach
Art. 72 Abs. 1 GG (in der hier maßgeblichen, bis
1994 geltenden Fassung) für die Gesetzgebung der Länder nur
Raum, solange und soweit der Bund die Materie nicht
erschöpfend geregelt hat. Wann eine bundesrechtliche Regelung
als erschöpfend anzusehen ist, folgt aus einer
Gesamtwürdigung des betreffenden Normkomplexes. Hierbei
rechtfertigt der Erlass eines Bundesgesetzes über einen
bestimmten Gegenstand für sich allein noch nicht die Annahme,
dass damit die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen
sind; es können noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung
den Ländern offen steht. Maßgebend ist, ob ein bestimmter
Sachverhalt tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist
oder nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien
ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers
abschließend geregelt werden sollte (vgl. BVerfGE 102, 99
). Die erschöpfende Regelung einer Materie
durch den Bund kann auch nicht allein deshalb angenommen
werden, weil der Bundesgesetzgeber das betreffende Sachgebiet
kodifiziert hat (vgl. BVerfGE 56, 110 ). Raum
bleibt den Ländern im Übrigen selbst bei umfassender Regelung
der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im Bundesgesetz
vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des
Landesgesetzgebers (vgl. BVerfGE 35, 65 ;
83, 24 ), im Bereich des bürgerlichen Rechts also
derjenigen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (vgl. BVerfGE 78, 132 ).
43
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht
festgestellt werden, dass der Landesgesetzgeber mit § 7b
Abs. 1 NRG BW, der Überbau unter den dort genannten
Voraussetzungen weitergehend als in § 912 BGB vorgesehen
zulässt, außerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt
hat.
44
(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob der
Bundesgesetzgeber die bei Überbau bestehenden
Duldungspflichten des Nachbarn in § 912 Abs. 1 BGB
erschöpfend geregelt hat. Schon die Vorstellungen des
historischen Gesetzgebers, der die vorgeschlagene
Duldungspflicht beim Grenzüberbau „nicht dem partikularen
Rechte“ überlassen wollte (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines
Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich,
Band III, Sachenrecht, 2. Auflage 1896,
S. 283), lassen keinen eindeutigen Rückschluss im
Hinblick auf die Zulässigkeit der Regelung weitergehender
Duldungspflichten durch die Länder zu, weil der Gesetzgeber
seinerzeit in diesem Zusammenhang offenbar strengere
Überbaubestimmungen im partikularen Recht im Blick hatte. Im
Übrigen wird § 912 Abs. 1 BGB selbst nach
gegenwärtiger Rechtslage jedenfalls insofern nicht
abschließend verstanden, als die Zivilgerichte auch im
Anwendungsbereich dieser Vorschrift ergänzend die auf
§ 242 BGB beruhenden Regeln des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses heranziehen (vgl. BGHZ 62, 388
sowie die Nachw. unter 3.).
45
Das mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch verfolgte
Kodifikationsprinzip allein, wie es insbesondere in
Art. 55 und 218 EGBGB zum Ausdruck kommt, vermag die
Feststellung der erschöpfenden Regelung einer Gesetzesmaterie
ebenfalls nicht zu stützen (vgl. BVerfGE 56, 110
).
46
(2) Es kann auch nicht festgestellt werden,
dass sich der abschließende Charakter der Überbauregelung in
§ 912 BGB aus einem Gegenschluss zu der
Vorbehaltsklausel in Art. 124 Satz 1 EGBGB ergibt,
wonach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben,
welche das Eigentum an Grundstücken noch anderen als den im
Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen
unterwerfen.
47
Ein Großteil des rechtswissenschaftlichen
Schrifttums versteht Art. 124 Satz 1 EGBGB
allerdings so, dass die Pflicht zur Duldung von Überbau keine
„andere Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung ist, und
hält § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW sowie
entsprechende Bestimmungen anderer Länder für
verfassungswidrig, weil sie die den Überbau betreffenden
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs modifizierten (vgl.
Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 7b
Rn. 4; Dehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, Loseblatt,
Stand: Dezember 2006, A § 2 Art. 124 EGBGB;
Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2004,
§ 912 Rn. 57; Roth, in: Staudinger, BGB,
Neubearbeitung 2002, § 912 Rn. 21).
48
Das Landgericht legt in dem angegriffenen
Urteil Art. 124 Satz 1 EGBGB hingegen im Anschluss
an die in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene
Gegenauffassung (vgl. Birk, Nachbarrecht für
Baden-Württemberg, 4. Auflage 2000, § 7b
Einleitung; Vetter/Karremann/Kahl, Das Nachbarrecht in
Baden-Württemberg, 17. Auflage 1996, Einleitung
Rn. 3, § 7b NRG BW Rn. 1 sowie § 912 BGB
Rn. 2b) als Vorbehalt für eine landesgesetzliche
Regelung zur weitergehenden Duldung von Überbau aus, wie in
§ 7b Abs. 1 NRG BW vorgesehen.
49
Bei den Erwägungen des Landgerichts zu
Art. 124 Satz 1 EGBGB handelt es sich um die
Auslegung und Anwendung von einfachem Recht. Diese überprüft
das Bundesverfassungsgericht aber nur eingeschränkt. Die
Auslegung des einfachen Gesetzesrechts und seine Anwendung
auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen
Gerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre
Richtigkeit hin zu untersuchen. Vielmehr hat das
Bundesverfassungsgericht nur zu gewährleisten, dass bei der
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die
Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten, insbesondere der
Schutzbereich der Grundrechte und ihre Bedeutung beachtet
werden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 96, 375
). Danach verbleibt den Fachgerichten in der Regel
ein Interpretationsspielraum (vgl. BVerfGE 95, 28
). Von Verfassungs wegen sind sie insbesondere an
einen eindeutigen Wortlaut der Norm gebunden (vgl. BVerfGE
59, 330 ). Auch darf im Wege der Auslegung das
gesetzgeberische Ziel in wesentlichen Punkten nicht so
verfehlt oder verfälscht werden, dass an die Stelle der
Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere gesetzt oder ein
Regelungsinhalt erstmals geschaffen wird (vgl. BVerfGE 78, 20
).
50
Diese Grenzen hat das Landgericht nicht
überschritten. Sein Verständnis des Art. 124 Satz 1
EGBGB ist gut vertretbar, jedenfalls vor dem Hintergrund des
dargestellten Prüfungsmaßstabs des Bundesverfassungsgerichts
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
51
Der Wortlaut des Art. 124 Satz 1
EGBGB steht der vom Landgericht befürworteten Auslegung des
Art. 124 Satz 1 EGBGB nicht entgegen. Ihm ist nicht
zu entnehmen, dass nach Art. 124 Satz 1 EGBGB durch
Landesgesetz nur andere Eigentumsbeschränkungen als der vom
§ 912 Abs. 1 BGB erfasste Überbau geregelt werden
dürfen. Denn „andere“ kann nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch auch eine zwar grundsätzlich gleichartige, in
den einzelnen Voraussetzungen und Ausprägungen aber davon
verschiedene „Beschränkung“ des Grundstückseigentums
bedeuten. Mit Rücksicht darauf, dass § 7b Abs. 1
Satz 1 NRG BW nur die privatrechtlichen Folgen des
Überbaus auf der Grundlage einer nach öffentlichem Baurecht
zulässigen Grenzbebauung regelt, wohingegen § 912
Abs. 1 BGB den Überbau im Allgemeinen betrifft, können
in beiden Normen durchaus verschiedene Regelungsgegenstände
gesehen und § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW kann so
als „andere Beschränkung“ im Sinne des Art. 124
Satz 1 EGBGB verstanden werden. Die gegenteilige Deutung
des Begriffs „andere“ im Sinne von „andersartig“ ist
jedenfalls nicht zwingend.
52
Ebenso wenig erfordern Sinn und Zweck des
Art. 124 Satz 1 EGBGB, gerade auch mit Rücksicht
auf seine Entstehungsgeschichte, eine vom Standpunkt des
Landgerichts abweichende Auffassung. So hat sich die
Kommission bei den Beratungen zur zweiten Lesung des Entwurfs
eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB-E) hinsichtlich des in
§ 866 BGB-E (der Entwurfsnorm für den späteren
Art. 124 EGBGB) enthaltenen landesgesetzlichen
Vorbehalts zwar für eine engere Gesetzesfassung entschieden
und dies insbesondere damit begründet, dass es misslich sei,
nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch eine
Erörterung darüber zuzulassen, ob das Landesrecht über die im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Arten von Beschränkungen
hinausgehe (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite
Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Bd. III., 1899, S. 163 f.). Aus den
nachfolgenden Erwägungen der Kommission zu § 866 BGB-E
ergibt sich jedoch, dass sie sich hierfür von einem
besonderen, § 7b NRG BW nicht erfassenden Grund leiten
ließ: Die das Nachbarrecht betreffenden Vorschriften seien
vielfach in alten, zum Teil obsoleten Statuten enthalten. Es
erscheine deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der
praktischen Handhabung des Rechts geboten, die Möglichkeit,
bei der Beurteilung des Umfangs der im Bürgerlichen
Gesetzbuch geregelten Eigentumsbeschränkungen auf alte
statutarische Vorschriften zurückzugreifen, ein für alle Mal
abzuschneiden (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite
Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Bd. III., 1899, S. 164). Um altes, bereits vor
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltendes,
teilweise obsoletes Landesrecht, dessen Anwendbarkeit die
Rechtssicherheit und praktische Handhabbarkeit des
bürgerlichen Rechts beeinträchtigen könnte, handelt es sich
bei § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW jedoch nicht.
Die differenziert den Fall des baurechtlich zulässigen
Überbaus regelnde Bestimmung des badenwürttember- gischen
Nachbarrechts ist vielmehr, gemessen an den aus der
Generalklausel des § 242 BGB abgeleiteten Regeln des
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, mit einem Gewinn an
Rechtssicherheit verbunden.
53
(3) Da dem Urteil des Landgerichts schon nach
den vorstehenden Erwägungen zur Auslegung des § 912 BGB
und des Art. 124 Satz 1 EGBGB nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden kann, es habe das Fehlen einer
Gesetzgebungsbefugnis des Landes zum Erlass des § 7b
Abs. 1 Satz 1 NRG BW verkannt, bedarf es keiner
Entscheidung mehr, ob und inwieweit das Verhalten von Bund
und Ländern anlässlich der in den 50er und 60er Jahren des
vergangenen Jahrhunderts erfolgten Diskussion über die
Aufnahme solcher ergänzender Überbauregelungen in Bundes-
oder Landesrecht rechtlich tragfähige Rückschlüsse auf das
spätere Verständnis von § 912 BGB und der
Vorbehaltsklausel in Art. 124 Satz 1 EGBGB und die
daraus folgenden Abgrenzungen der Gesetzgebungskompetenzen
zulässt. Nachdem nämlich die Aufnahme einer dem § 7b NRG
BW inhaltlich entsprechenden Bestimmung in das 1960 neu
geschaffene Bundesbaugesetz an Bedenken des Bundesrates
gescheitert war (vgl. Stellungnahme des Bundesrates BTDrucks
III/336, S. 133, sowie BTDrucks III/1794,
S. 106 ff.), lehnte der Bund nach dem Inhalt eines
von der Landesregierung Baden-Württemberg in ihrer
Stellungnahme vorgetragenen Schreibens des
Bundesjustizministers vom 12. Februar 1960 eine
bundesgesetzliche Regelung der Materie mit der Begründung ab,
gegen eine landesrechtliche Regelung bestünden mit Rücksicht
auf den Regelungsvorbehalt in Art. 124 Satz 1 EGBGB
keine Bedenken.
54
cc) Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen,
dass der Landesgesetzgeber den ihm bei der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums zustehenden
Gestaltungsspielraum mit der Regelung in § 7b
Abs. 1 Satz 1 NRG BW überschritten, insbesondere
die Interessen des Grundstückseigentümers unverhältnismäßig
eingeschränkt haben könnte, sind mit Rücksicht auf die
differenzierten Vorgaben zu dessen Duldungspflicht in dieser
Vorschrift und vor allem auch zu deren inhaltlicher und
zeitlicher Begrenzung (solange die Benutzung seines
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird)
nicht erkennbar.
55
2. Das Landgericht hat mit seinem
angegriffenen Urteil aber das Recht der Beschwerdeführerin
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es
die Revision nicht zugelassen hat.
56
Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz als
Ausprägung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gemäß
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG begründet zwar keinen Anspruch auf eine
weitere Instanz. Die Entscheidung über den Umfang des
Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen
(vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381 ; 107,
395 ). Hat der Gesetzgeber sich aber für
die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht
die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein
Rechtsmittel vor, darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 ).
57
Im vorliegenden Fall hing der Zugang zur
Revisionsinstanz gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
von der Zulassung der Revision durch das Landgericht ab. Die
mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur
Reform der Zivilprozessordnung eingeführte Bestimmung findet
gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO Anwendung, wenn die
mündliche Verhandlung im zweiten Rechtszug nach dem 31.
Dezember 2001 geschlossen worden ist (vgl. Hüßtege, in:
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, EGZPO § 26
Rn. 6; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage
2007, EGZPO § 26 Rn. 9). Das war hier der Fall. Das
Landgericht hatte die mündliche Verhandlung am
16. Oktober 2002 geschlossen.
58
Das Landgericht hätte die Revision nach
§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen. Denn
der Rechtssache kam grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick
auf die oben bereits erörterte Auslegung des Art. 124
Satz 1 EGBGB als entscheidende Vorfrage bei Prüfung der
formellen Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 1
Satz 1 NRG BW zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine
Rechtssache nämlich immer dann, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH,
Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 -, NJW 2002,
S. 3029). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann,
wenn die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage
zweifelhaft ist oder zu ihr unterschiedliche Auffassungen
vertreten werden und die Frage höchstrichterlich nicht
geklärt ist (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 5. Auflage
2007, § 543 Rn. 5a; Kayser, in: Hk-ZPO, 2006,
§ 543 Rn. 7b).
59
Hier war nach der für das
Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebenden
Rechtsauffassung des Landgerichts die Verfassungsmäßigkeit
des § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW als Grundlage
der Duldungspflicht der Beschwerdeführerin allein
entscheidungserheblich. Denn auf die Regeln des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses hatte sich zwar das Amtsgericht,
nicht aber das Landgericht gestützt. Ob das Land für
§ 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW über die
erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügte, hing aber, wie
oben bereits ausgeführt, von der Auslegung des
nachbarrechtlichen Regelungsvorbehalts für den
Landesgesetzgeber in Art. 124 Satz 1 EGBGB ab.
60
Dabei handelte es sich um eine
klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Auslegung des
Art. 124 Satz 1 EGBGB ist, wie dargelegt, in
mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Außerdem werden dazu, worauf
gleichfalls bereits hingewiesen wurde, voneinander
abweichende Auffassungen vertreten: Während das
rechtswissenschaftliche Schrifttum zu Art. 124
Satz 1 EGBGB sowie Teile der Literatur zu § 7b NRG
BW davon ausgehen, dass Art. 124 Satz 1 EGBGB
landesrechtlichen Regelungen des Überbaus entgegenstehe (vgl.
Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 7b
Rn. 4; Dehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, Loseblatt,
Stand: Dezember 2006, A § 2 Art. 124 EGBGB; Säcker,
in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2004,
§ 912 Rn. 57; Hartmann, in: Soergel, BGB, 12.
Auflage 1996, Art. 124 EGBGB Rn. 3; Roth, in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 912
Rn. 21), wird in der Literatur zu § 7b NRG BW
teilweise eine weniger strenge Auslegung des Art. 124
Satz 1 EGBGB befürwortet (vgl. Birk, Nachbarrecht für
Baden-Württemberg, 4. Auflage 2000, § 7b
Einleitung; Vetter/Karre- mann/Kahl, Das Nachbarrecht in
Baden-Württemberg, 17. Auflage 1996, Einleitung
Rn. 2 f., § 7b NRG BW Rn. 1 sowie
§ 912 BGB Rn. 2b). Die Auslegung des Art. 124
Satz 1 EGBGB im Hinblick auf die Zulässigkeit
landesgesetzlicher Regelungen des Überbaus ist auch nicht
durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
höchstrichterlich geklärt.
61
Die Rechtsfrage ist schließlich klärungsfähig.
Das setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts voraus
(vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007,
§ 543 Rn. 5a; Kayser, in: Hk-ZPO, 2006, § 543
Rn. 10). Diese liegt hier vor. Revisibel ist gemäß
§ 545 Abs. 1 ZPO sowohl Bundesrecht als auch
anderes Recht, wenn es sich über den Bezirk eines
Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Danach gehören § 7b
Abs. 1 Satz 1 NRG BW und Art. 124 Satz 1
EGBGB zum revisiblen Recht. § 7b Abs. 1 Satz 1
NRG BW hat nämlich als Recht des Landes Baden-Württemberg
einen über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinausreichenden Geltungsbereich. Der ebenso tragende
Art. 124 Satz 1 EGBGB gehört zum Bundesrecht.
62
Das Landgericht hat die Revision ungeachtet
dieser ungeklärten Rechtslage nicht zugelassen. Es hat die
Frage der Revisionszulassung zwar nicht ausdrücklich
ausgesprochen, sich vielmehr weder im Tenor noch in den
Entscheidungsgründen seines angegriffenen Urteils mit der
Zulassung oder der Nichtzulassung der Revision befasst.
Schweigen zur Zulassung der Revision durch das
Berufungsgericht gilt jedoch als deren Nichtzulassung (vgl.
BGHZ 44, 395 ).
63
Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landgericht ist nicht nur einfach-rechtlich fehlerhaft. Der
Prozessrechtsverstoß führt hier – weitergehend - auch zu
einer der Beschwerdeführerin unzumutbaren Verkürzung des
Rechtswegs, weil es nach dem die Entscheidung des
Landgerichts tragenden materiellen Recht keine sachlichen
Gründe für die Nichtzulassung der Revision gegeben hat. Das
Landgericht hat hierfür solche Sachgründe auch nicht
dargelegt, obwohl dies angesichts des ihm bekannten
Meinungsstreits zu § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW
und Art. 124 Satz 1 EGBGB sowie seiner
Rechtsauffassung hierzu nahe gelegen hätte. Nachvollziehbare
Sachgründe für die Nichtzulassung der Revision sind auch
nicht ersichtlich.
64
Darauf, ob neben dem festgestellten Verstoß
gegen die Justizgewährungsgarantie – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - noch andere Verletzungen
von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten vorliegen,
kommt es danach nicht mehr an.
65
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
hinsichtlich des Berufungsurteils vor.
66
Zwar ist die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt gerügter
Rechte dann nicht angezeigt, wenn der betreffende
Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Dass dies der Fall ist, kann im
vorliegenden Fall jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden.
67
Es steht dem Landgericht nach der Aufhebung
des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits
zwar frei, seine neue Entscheidung nicht auf § 7b
Abs. 1 Satz 1 NRG BW zu stützen, sondern eine
andere Begründung zu wählen, der womöglich auch keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch mögen insofern die
Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in
Betracht kommen. Im Hinblick auf den Sach- und Streitstand
des Ausgangsverfahrens steht aber nicht fest, dass sich
daraus für den vorliegenden Fall eine Duldungspflicht
herleiten lässt. Denn der Bundesgerichtshof lässt die
Anwendung der Regeln des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses nur ausnahmsweise (vgl. BGHZ 28,
110 ; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1958 – V ZR
54/56 -, MDR 1959, S. 31; Urteil vom 22. September
1972 - V ZR 8/71 -, MDR 1973, S. 39; Urteil vom 31.
Januar 2003 – V ZR 143/02 -, NJW 2003, S. 1392) und aus
zwingenden Gründen zu (vgl. BGHZ 28, 110 ; BGH,
Urteil vom 8. Oktober 1958 – V ZR 54/56 -, MDR 1959,
S. 31; Urteil vom 22. September 1972 – V ZR 8/71 -,
MDR 1973, S. 39; Urteil vom 7. Juli 1995 – V ZR
213/94 -, NJW 1995, S. 2633 ). Ein über die
gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der
widerstreitenden Interessen müsse dringend geboten erscheinen
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 – V ZR 213/94 -, NJW
1995, S. 2633 ; Urteil vom 31. Januar
2003 – V ZR 143/02 -, NJW 2003, S. 1392). In diesem
Zusammenhang verlangt der Bundesgerichtshof eine umfassende
Berücksichtigung und Abwägung der Gesamtumstände des
konkreten Falles (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973
– V ZR 107/72 -, MDR 1974, S. 571 f.; Urteil vom
10. Dezember 1976 – V ZR 263/74 -, MDR 1977,
S. 568). Im Rahmen der Abwägung misst er dem
Verschuldensgrad erhebliche Bedeutung bei (vgl. BGH, Urteil
vom 21. Dezember 1973 – V ZR 107/72 -, MDR 1974,
S. 571 f.; Urteil vom 10. Dezember 1976 – V ZR
263/74 -, MDR 1977, S. 568).
68
Danach müsste das Landgericht, wollte es die
Zurückweisung der Berufung nunmehr statt auf § 7b
Abs. 1 Satz 1 NRG BW auf die Regelung des
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses stützen, eine
Abwägung aller Umstände vornehmen. Dabei wäre zum einen zu
berücksichtigen, dass es sich um einen bewussten und damit
vorsätzlichen Überbau der Kläger des Ausgangsverfahrens
handelt. Zum anderen müsste das Landgericht dem Einwand der
Beschwerdeführerin nachgehen, dass die Kläger den Abschluss
des Daches und die Verschalung ihrer ungeschützten Giebelwand
auf andere, das Eigentum der Beschwerdeführerin weniger
beeinträchtigende Weise hätten ausführen können.
69
4. Soweit die Beschwerdeführerin das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts und Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs sowie Entscheidungen des Amts- und des
Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren angreift, liegen
die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde
nicht vor.
70
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es durch
das Berufungsurteil des Landgerichts, soweit für die Rügen
der Beschwerdeführerin von Bedeutung, prozessual überholt
ist. Unabhängig davon sind auch keine Verletzungen von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführerin durch dieses Urteil erkennbar.
71
Hinsichtlich der Entscheidungen aus dem
Kostenfestsetzungsverfahren ist die Verfassungsbeschwerde
jeweils wegen Ablaufs der Beschwerdefrist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Im Hinblick auf
die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Auch mit Rücksicht auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin begegnet es nämlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof
einen unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
liegenden Wert der Beschwer bejaht und deshalb die
Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Nichtzulassungsbeschwerde verneint hat.
72
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
73
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
74
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.