BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 651/04 -
der St... gGmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 31. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet im
Sinne von § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG. Diese
Vorschriften enthalten Mindestanforderungen an die Begründung
einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss
innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch
Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die
Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig
vortragen. (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84
). Daran fehlt es hier.
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Art. 19 Abs. 4 GG wird in der
Verfassungsbeschwerde zwar als verletztes Verfassungsrecht in
der Überschrift zusammen mit Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG genannt; es
fehlt hierzu aber jeglicher Vortrag in der Begründung. Die
erforderliche Substantiierung wird auch nicht durch den
Vortrag ersetzt, der zur Begründung einer Verletzung von
§ 32 Abs. 1 BVerfGG eingereicht worden ist. Die
eigenständige Begründung des Eilantrags beim
Bundesverfassungsgericht enthält eine Folgenabwägung und
umfasst nicht Darlegungen zur Verletzung der
Rechtsweggarantie oder zum Gebot effektiven
Rechtsschutzes.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt, steht der
Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen.
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Die Beschwerdeführerin hat zwar den Rechtsweg
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der
Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, dass ein
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern
(vgl. BVerfGE 73, 322 ; 77, 381 ).
Danach kann auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden,
die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche
und die einfach-rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch
nicht ausreichend geklärt sind und dem Beschwerdeführer durch
die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein
schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 70, 180 ;
77, 381 ; 79, 275 ;
80, 40 ; 93, 1 ).
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So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin
rügt ausschließlich materielle Rechtsverletzungen, die sich
auf die Hauptsache beziehen. Diese können im
Hauptsacheverfahren noch geklärt werden und ein Eingreifen
des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen. Allerdings
ist aus den überreichten Unterlagen nicht ersichtlich, ob ein
solches überhaupt anhängig ist. Hierauf kommt es indessen
nicht an. Denn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist
der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Verweigerung
einstweiligen Rechtsschutzes hat sie, wie oben ausgeführt,
nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Insoweit hat sie den
Mangel an zeitnahem Rechtsschutz selbst zu vertreten.
Entgegen ihrer Einschätzung muss das Hauptsacheverfahren auch
nicht mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Frage der
gleichmäßigen Aufnahmebedingungen für alle interessierten
stationären Einrichtungen kann anhand der den
Vertragspartnern vorliegenden statistischen Materialien für
die Vergangenheit relativ rasch beantwortet werden. Der
Maßstab liegt fest, und es bedarf insofern weder einer
Ermittlung der aktuellen Ist-Zahlen noch sonstiger
aufwändiger Tatsachenaufklärung. Mit einem zügigen Verfahren
kann die Beschwerdeführerin schließlich auch deshalb rechnen,
weil dies im Hinblick auf die Grundrechtsbetroffenheit aller
beteiligten Krankenhäuser geboten ist. Da die Entscheidung
über die Aufnahme eines Krankenhauses nicht ohne den
Vergleich mit den Anträgen anderer Krankenhäuser getroffen
werden kann, sind implizit auch diese Konkurrenten betroffen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
14. Januar 2004 – 1 BvR 506/03 -).
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Die Entscheidung über die Chancengleichheit
beim Zugang zum Vertrag muss auch nicht notwendig schon die
Entscheidung darüber umfassen, ob die Auswahlkriterien,
insbesondere das Anknüpfen an Operationszahlen, wie sie der
Vertrag festlegt, aussagekräftig und sachgerecht sind.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).