BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 654/09 -
des Rundfunks Berlin Brandenburg,
Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die
Intendantin,
Masurenallee 8-14, 14057 Berlin,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 3. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Anordnungen des Vorsitzenden Richters der
Strafkammer 22 am Landgericht Berlin vom 30. Januar 2009
- (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) -, vom 18.
Februar 2009 - (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) -
und vom 13. März 2009 - (522) 1 Kap Js 603/07 Ks
(1/08) - werden bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in der
Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten,
in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt, soweit darin die Anfertigung
von Bild- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlungspausen
und nach Ende der Sitzungen untersagt wird.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die
Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
1
Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich
gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen zur Beschränkung der
Presseberichterstattung über ein Strafverfahren.
2
1. Die Beschwerdeführerin betreibt eine
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Sie berichtet seit
Prozessauftakt in ihrem Fernsehprogramm über ein
Strafverfahren am Landgericht Berlin, Geschäfts-Nr.: (522) 1
Kap Js 603/07 Ks (1/08), welches sich gegen den früheren
Gastwirt einer Berliner Gaststätte richtet. Diesem werden
neben zahlreichen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz und
anderen Delikten vor allem die Begehung einer
Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt. Er soll am
27. Februar 2007 mit einem damals 16-jährigen Gast ein
Wetttrinken veranstaltet haben, in dessen Zuge er sich selbst
- anders als dem Geschädigten - teilweise Wasser statt
Tequila serviert haben lassen soll. Aufgrund des
Alkoholgenusses verlor der Geschädigte sein Bewusstsein und
verstarb etwa einen Monat später am 29. März 2007, ohne zuvor
das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der Angeklagte
befindet sich nach zwischenzeitlicher Aufhebung eines
Haftbefehls auf freiem Fuß. Das Geschehen und das sich
anschließende Strafverfahren fanden in der Öffentlichkeit im
Zuge der Diskussion um das gesellschaftliche Problem des
„Koma-Saufens“ Jugendlicher bundesweite Beachtung und ein
erhebliches Medieninteresse.
3
2. Mit angegriffener sitzungspolizeilicher
Anordnung vom 30. Januar 2009 ordnete der Vorsitzende der
Strafkammer 22 des Landgerichts Berlin unter anderem an, dass
an den Verhandlungstagen vor Beginn der Hauptverhandlung im
Gerichtssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich Film-
und Tonaufnahmen sowie Fotoaufnahmen im Rahmen einer
Poollösung angefertigt werden dürfen. Die Anfertigung solcher
Aufnahmen in den Verhandlungspausen und nach Ende der Sitzung
wurde dagegen untersagt, weil sich in diesen Zeiten eine
Vielzahl von Personen in den räumlich beengten Bereichen des
Sitzungssaales und des davor liegenden Sicherheitsbereiches
aufhielten. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
in der Hauptverhandlung gebiete diese Einschränkung der
Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
4
3. Zum Prozessauftakt am 11. Februar 2009 traf
der Vorsitzende in der Hauptverhandlung weitere
sitzungspolizeiliche Anordnungen. Ferner ermöglichte er es
dem Angeklagten und seinem Verteidiger von Beginn an, den
Sitzungssaal nach Beendigung der Anfertigung von Film- und
Tonaufnahmen durch einen Gefangenenaufgang zu betreten.
Nachdem sich eine frühere Poolführerin mit Schriftsatz vom
16. Februar 2009 gegen diese Vorgehensweise gewandt und
gegebenenfalls eine schriftliche Begründung verlangt hatte,
ordnete der Vorsitzende mit angegriffener Verfügung vom 18.
Februar 2009 - „die Anordnung vom 30. Januar 2009 ergänzend
und die mündlichen Anordnung vom 11. Februar 2009
wiederholend bzw. präzisierend“ - an, dass Bildaufnahmen vom
Angeklagten nur in anonymisiertem Zustand veröffentlicht
werden dürfen und im Falle der Zuwiderhandlung den
betreffenden Medienorganen die Anfertigung von Bildaufnahmen
untersagt wird. Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und
sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich
vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich
Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.
5
Zur Begründung führte der Vorsitzende aus,
dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger willens
seien, sich ablichten zu lassen. Daher sei zu Beginn der
Hauptverhandlung am 11. Februar 2009 die Anonymisierung etwa
gefertigter Bildaufnahmen vom Angeklagten angeordnet worden.
Ferner sei sichergestellt worden, dass der Angeklagte und
sein Verteidiger den Saal erst betreten konnten, nachdem die
Bild- und Fernsehberichterstatter ihre Foto- und
Filmaufnahmen gemacht hatten. Die Anonymisierungsanordnung
sei gerechtfertigt, weil das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützte Berichterstattungsinteresse der Medien seine
Grenze im Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten
finde, für den bis zu seiner Verurteilung die
Unschuldsvermutung streite. Nichts anderes könne für die
Anordnung gelten, die es dem Angeklagten und seinem
Verteidiger gestatte, den Sitzungssaal erst nach Aufruf zur
Sache und damit nach Beendigung von Bild- und Filmaufnahmen
zu betreten. Gegen den Verteidiger stehe dem Gericht ohnehin
kein Zwangsmittel zur Verfügung, um sein Erscheinen zu einem
bestimmten Zeitpunkt zu erzwingen. Aber auch soweit das
Erscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung durch
Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden könne, sei keine
rechtlich zulässige Möglichkeit ersichtlich, den Angeklagten
anhand dieser Maßnahmen zu einem vorzeitigen Erscheinen vor
Beginn der Hauptverhandlung zwecks Duldung der Anfertigung
von Bild- und Filmaufnahmen von seiner Person zu zwingen.
Vielmehr verstieße es gegen dessen Menschenwürde aus
Art. 1 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht eine Person
gegen ihren Willen zur Anfertigung von Aufnahmen durch die
Presse zwangsweise vorführen lasse.
6
4. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Poolführerschaft für die öffentlich-rechtlichen Medienorgane
übernommen und sich erneut mit Anwaltsschriftsatz vom 6. März
2009 gegen die Verfügungen des Vorsitzenden vom 30. Januar
und 18. Februar 2009 gewandt hatte, ordnete der Vorsitzende
Richter mit angegriffener Verfügung vom 13. März 2009 an,
dass es bei seiner die Anordnung vom 30. Januar 2009
ergänzenden und die mündliche Anordnung vom 11. Februar 2009
wiederholenden bzw. präzisierenden Anordnung vom 18. Februar
2009 bleibe, insbesondere soweit die vorzeitige Anwesenheit
des Angeklagten und seines Verteidigers nicht durch
Zwangsmittel durchgesetzt werden soll und soweit in den
Verfügungen audiovisuelle Aufnahmen in den Verhandlungspausen
und nach Verhandlungsende untersagt worden sind.
7
Zur Begründung führte der Vorsitzende
ergänzend aus, es treffe zu, dass es nach den getroffenen
Anordnungen nicht möglich sei, Aufnahmen vom Angeklagten und
seinem Verteidiger anzufertigen. Im Übrigen unterbänden die
Anordnungen die Berichterstattung über das Verfahren nicht
vollständig, sondern ließen Film- und Fotoaufnahmen vor
Beginn der Hauptverhandlung von den übrigen
Verfahrensbeteiligten zu. Eine Möglichkeit, den Angeklagten
und den Verteidiger zu zwingen, sich vor Beginn der
Hauptverhandlung der Bildberichterstattung zu stellen, sei
nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der nicht vorbestrafte
und vergleichsweise junge Angeklagte bereits Nachteile
erlitten, insbesondere seinen Ausbildungsplatz verloren habe,
weil sich die Berichterstattung auf seine Person fixiere.
Außerdem werde er sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
auf ein erhebliches Resozialisierungsinteresse berufen
können. Diese Belange würden von dem Interesse der Medien,
Bilder vom Angeklagten fertigen zu können, die diesen
innerhalb stereotyper Einzugsszenen zeigten, in denen er nur
mit unkenntlich gemachten Gesichtszügen oder diese hinter
allerlei Gegenständen verbergend zu sehen sei, nicht
unbedingt übertroffen.
8
5. Mit der am 18. März 2009 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Eilantrag rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechtes auf
Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine
Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG,
hilfsweise des allgemeinen Justizgewährungsanspruches aus
Art. 20 Abs. 3 GG, hier in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG.
9
Die angegriffenen Anordnungen des Vorsitzenden
beschränkten die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste
Freiheit der Bildberichterstattung, die auch ein Recht der
Medien auf bildliche Dokumentationen des Geschehens in
öffentlichen Gerichtsverhandlungen zumindest außerhalb der
Hauptverhandlung umfasse, in nicht gerechtfertigter Weise.
Die Beschränkung der Bildberichterstattung allein auf die
Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung begründe in ihrem
Zusammenwirken mit der vom Vorsitzenden praktizierten
Verfahrensweise, dem Angeklagten und seinem Verteidiger zu
gestatten, den Sitzungssaal erst nach Aufruf der Sache durch
einen nicht öffentlich zugänglichen besonderen Zugang zu
betreten, faktisch einen vollständigen Ausschluss der
Bildberichterstattung über den Angeklagten und seinen
Verteidiger. Weder die einzelnen Maßnahmen für sich genommen
noch in ihrer Gesamtwirkung seien dabei von dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Angeklagten und schon gar nicht vom
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verteidigers
gerechtfertigt. Die Sicherheitsbedenken, die zur
Rechtfertigung des Ausschlusses einer Bildberichterstattung
in Verhandlungspausen und nach Ende der mündlichen
Verhandlung herangezogen werden, seien nicht hinreichend
begründet worden und angesichts der örtlichen Verhältnisse
nicht überzeugend. Mildere Mittel wie die eingeschränkte
Zulassung nur einzelner Medienvertreter mit Handkameras habe
das Gericht gar nicht erwogen. Auch die vom Vorsitzenden
praktizierte Verfahrensweise, dem Angeklagten und seinem
Verteidiger einen Sonderzugang erst nach Aufruf der Sache zu
ermöglichen, sei nicht gerechtfertigt, da ein Anspruch auf
eine solche Sonderbehandlung nicht bestehe. Vielmehr bewirke
diese Verfahrensweise faktisch ein Totalverbot der
Bildberichterstattung, die keineswegs allein durch das
Unterlassen von Zwangsmaßnahmen, sondern durch eine
entsprechende Mitwirkung des Gerichts bewirkt werde.
10
Auch die Anonymisierungsanordnung sei mit dem
Interesse des Angeklagten am Schutz seines
Persönlichkeitsrechts nicht zu rechtfertigen. Denn diesem
stehe ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der
Medien gegenüber, welches hier nicht nur aus der Schwere der
Tat und ihren Umständen, der öffentlichen Furcht vor
Wiederholung entsprechender Taten und aus dem Mitgefühl der
Öffentlichkeit für das Opfer folge, sondern auch aus der
besonderen öffentlichen Aufmerksamkeit für die Tat in ihrem
Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Auseinandersetzung um
das Phänomen des übermäßigen Alkoholgenusses Jugendlicher,
die bis in höchste politische Kreise reiche. Im Übrigen habe
der Angeklagte selbst sich mehrfach nach der Tat der
Presseöffentlichkeit gestellt. Insbesondere habe er der
Beschwerdeführerin am 9. März 2007 ein ausführliches
Fernsehinterview in den Räumen der Gaststätte zu dem in Rede
stehenden Geschehen gegeben.
11
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
12
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr). Bei
offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
13
2. Die vorliegend bereits erhobene
Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig
noch offensichtlich unbegründet.
14
a) Insbesondere eine Verfristung der
Beschwerde ist nicht feststellbar.
15
Zwar stellen die angegriffenen
sitzungspolizeilichen Maßnahmen entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin Entscheidungen im Sinne des § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG und nicht etwa sonstige Hoheitsakte im Sinne
des § 93 Abs. 3 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 28, 88
), so dass die Anordnungen nur binnen Monatsfrist
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Auch
hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anordnung vom 30.
Januar 2009 die Umstände, aus denen sich der Beginn der
Beschwerdefrist ergibt, nicht substantiiert dargelegt. Eine
solche Darlegung ist in Fällen wie dem vorliegenden
grundsätzlich geboten. Denn für einen Beschwerdeführer, der -
wie hier - durch eine Entscheidung belastet ist, die in einem
Verfahren ergangen ist, an dem er nicht beteiligt war, läuft
die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG von dem
Zeitpunkt an, in welchem er von der in vollständiger Form
abgefassten Entscheidung - sei es durch Akteneinsicht, sei es
in sonstiger Form - in zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen
konnte (vgl. BVerfGE 21, 132 ; 24, 289
; 28, 88 ). Da damit das Wissen hierüber
allein bei dem Beschwerdeführer selbst liegt, ist es seine
Sache, die entsprechenden Umstände darzulegen. Umso mehr im
vorliegenden Fall, in dem nahe liegt, dass die
Beschwerdeführerin bis spätestens zum Beginn der
Hauptverhandlung am 11. Februar 2009 die Möglichkeit der
Kenntnisnahme hatte, wären Umstände, aus denen sich ein
späterer Fristbeginn hätte ergeben können, darzulegen
gewesen.
16
Jedoch hat der Vorsitzende Richter der
Strafkammer 22 des Landgerichts Berlin die Anordnung vom 30.
Januar 2009 mit Verfügung vom 18. Februar 2009 maßgeblich
ergänzt und damit die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt.
Denn die Frist einer Verfassungsbeschwerde gegen eine
sitzungspolizeiliche Anordnung wird erneut in Gang gesetzt,
wenn diese zwar von einer Ergänzung unberührt bleibt,
hierdurch aber auch der bisherigen Anordnung eine neue, die
Beschwerdeführerin stärker als bisher belastende Wirkung
verliehen wird (vgl. BVerfGE 78, 350 ; 100, 313
). So liegt es hier. Der bereits in der Anordnung
vom 30. Januar 2009 geregelte Ausschluss einer
Bildberichterstattung in den Verhandlungspausen und am
Schluss der Sitzungen hat durch die Verfügung am 18. Februar
2009 zwar keine unmittelbare Änderung erfahren, entfaltet
aber eine neue, die Beschwerdeführerin stärker als bisher
belastende Wirkung. Erst mit der zweiten Verfügung nämlich
wurde offenbar, dass auch die nach Maßgabe der ersten
Anordnung vom 30. Januar 2009 scheinbar verbliebene
Möglichkeit, vor Beginn der Hauptverhandlung Bild- und
Fernsehaufnahmen vom Angeklagten und seinem Verteidiger zu
fertigen, durch die erstmals in schriftlicher Form begründete
gewählte Verfahrensgestaltung faktisch unterbunden wurde.
Auch ordnete der Vorsitzende erst mit dieser Verfügung die
Anonymisierung etwa doch vom Angeklagten erstellter Bilder
schriftlich an. Ob diese Ergänzungen bereits zuvor im Rahmen
der Hauptverhandlung am 11. Februar 2009 in vollem Umfang
erfolgt sind, ist den Gründen der späteren schriftlichen
Verfügungen nicht eindeutig zu entnehmen. Die spätere
Verfügung vom 18. Februar 2009 misst sich insoweit jedenfalls
selbst auch eine die zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung
verkündeten Anordnungen präzisierende, mithin eigenständige
Wirkung bei.
17
b) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,
dass die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen
sitzungspolizeilichen Anordnungen Erfolg hat. Anordnungen des
Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung
von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal
am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen
wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der
Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl.
BVerfGE 91, 125 ; 119, 309
). Beim Erlass solcher Anordnungen hat der
Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu
tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten
(vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309
). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich
unbegründet.
18
3. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt
zugunsten der Beschwerdeführerin aus, soweit sie sich gegen
die Beschränkungen der Bildberichterstattung wendet, die über
die Anonymisierungsanordnung hinausgehen und in ihrem
Zusammenwirken die Anfertigung von Lichtbildern vom
Angeklagten und seinem Verteidiger verhindern.
19
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so
könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das
Strafverfahren nur äußerst begrenzt stattfinden. Von dem
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten
Berichterstattungsinteresse ist die bildliche Dokumentation
des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten
im Sitzungssaal umfasst (vgl. BVerfGK 10, 435 ).
Nicht nur die Untersagung der Bildberichterstattung am Rande
der Hauptverhandlung - wie hier in Pausen und am Ende der
Sitzungen - kann die Rundfunkfreiheit berühren, sondern auch
die Art der Verhandlungsführung, soweit sie auf die
Verwirklichung der Pressefreiheit und die Möglichkeit der
Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit
zurückwirkt (vgl. BVerfGE 119, 309 ) wie hier die
Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines
Verteidigers durch einen besonderen Zugang nach Eröffnung der
Hauptverhandlung. Darüber hinaus kann in der Anordnung einer
Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine
gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der
Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ;
BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.
November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350
).
20
Bei der Gewichtung der Nachteile ist in Bezug
auf die Pressefreiheit nicht nur die Schwere der Tat, sondern
auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die
das Strafverfahren etwa aufgrund besonderer Umstände und
Rahmenbedingungen gewonnen hat. Die öffentliche
Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die
Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere
ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; 119, 309
). Die besonderen Umstände der hier in
Rede stehenden Straftat sowie die über diese konkrete Tat
hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion um den
übermäßigen Alkoholgenuss Jugendlicher begründen ein
gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem
in Rede stehenden Strafverfahren. Daneben führen die
Verwerflichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, ihre
besonderen Umstände sowie ihre schweren Folgen zu einem
gesteigerten Informationsinteresse auch an der Person des
Angeklagten. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist
aber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur Last
gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen
gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit
unterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als zur
Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der
Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309
).
21
Mit den angegriffenen Maßnahmen wird zwar die
Berichterstattung über das Gerichtsverfahren in
fernsehtypischer Weise durch aktuelle Film- und Tonaufnahmen
aus dem Gerichtssaal in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten
am Rande der mündlichen Verhandlung nicht vollständig
untersagt. Mit den angegriffenen Verfügungen vom 30. Januar
2009, 18. Februar 2009 und - insoweit nur
wiederholend - 13. März 2009 wird aber die Freiheit in
zweifacher Weise erheblich beschränkt. Zum einen wird die
Anonymisierung etwaiger Bildaufnahmen vom Angeklagten
angeordnet. Die daraus folgende Beschränkung der
Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des
aufgezeigten Berichterstattungsinteresses einen Nachteil von
erheblichem Gewicht dar. Zum anderen bewirken die
Einschränkung der Bildberichterstattung auf den Zeitraum vor
Beginn der Sitzungen zusammen mit der weiteren
Verfahrensgestaltung des Vorsitzenden, dem Angeklagten und
seinem Verteidiger zu gestatten, den Sitzungssaal nach Aufruf
der Sache über einen Sonderzugang zu betreten, im Ergebnis,
dass der Presse zusätzlich zur Anonymisierungsanordnung
bereits vorgreiflich jegliche Möglichkeit, Fernsehbilder vom
Angeklagten oder seinem Verteidiger im räumlichen Umfeld der
Gerichtsverhandlung anzufertigen, genommen wird. Die
Maßnahmen des Gerichts beschränken sich insoweit nicht
darauf, strafprozessuale Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung
einer vorzeitigen Anwesenheit des Angeklagten im Sitzungssaal
vor Aufruf der Sache zu unterlassen. Vielmehr gestattet der
Vorsitzende erklärtermaßen diesen Verfahrensbeteiligten, den
Saal über einen besonderen Zugang, welcher nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Öffentlichkeit
zugänglich ist, zu betreten. In Zusammenwirken mit dem
Ausschluss der Bildberichterstattung in Pausen und am Ende
der Sitzungen wird es der Beschwerdeführerin damit gezielt
verwehrt, Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem
Verteidiger anzufertigen. Diese Maßnahmen können nicht
isoliert betrachtet werden, sondern bilden auch nach dem
Willen des Vorsitzenden eine Einheit, die darauf gerichtet
ist, eine Bildberichterstattung vom Angeklagten und seinem
Verteidiger insgesamt zu unterbinden. Hierin liegt wiederum
eine weitere gewichtige Beschränkung von
Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und zugleich ein
schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
22
b) Erginge die einstweilige Anordnung dagegen,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als
unbegründet, wären Filmaufnahmen vom Angeklagten und seinem
Verteidiger im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und
verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführerin noch
die Öffentlichkeit Anspruch hatten. Die hieraus nach dem
bisherigen Sachstand zu erwartenden Nachteile für den
geordneten Ablauf der Sitzung sowie für das
Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und seines Verteidigers
wiegen indes nicht so schwer, als dass sie eine Beschränkung
der Bildberichterstattung über die Anordnung der
Anonymisierung vom Angeklagten gefertigter Aufzeichnungen
hinaus rechtfertigten, die jegliche Möglichkeit der Presse,
vom Angeklagten und seinem Verteidiger Fernsehbilder
anzufertigen, unterbindet.
23
aa) In Gerichtsverfahren gewinnt der
Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den
allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf
hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit
besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im
Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und
damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44
; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ
46/08 - NJW 2009, S. 350 ). Einem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des
Täters, welches sich auf die Schwere der Tat und die
Verwerflichkeit deren besonderer Umstände stützt, kann
entgegenstehen, dass der Angeklagte, für den die aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer
Fernsehberichterstattung, die sein nicht anonymisiertes
Bildnis zeigt, Gefahr läuft, eine erhebliche Beeinträchtigung
seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall
trotz späteren Freispruches schwerwiegende und nachhaltige
Folgen haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009,
S. 350 ). Bis zu einem erstinstanzlichen
Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des
Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der
Berichterstattung überwiegen. Daraus folgt indes nicht, dass
eine individualisierende Bildberichterstattung über den
Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet.
Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen,
dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht
auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies
kann insbesondere etwa dann in Betracht kommen, wenn sich der
Angeklagte in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber
erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im
Wege der Bildberichterstattung gestellt hat (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November
2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ), aber auch
dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines
Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen
Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in
besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und
die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen
hat.
24
Solche Umstände sind weder dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu entnehmen noch ergeben sie sich aus den
Gründen der angegriffenen Verfügungen. Soweit die
Beschwerdeführerin vorträgt, der Angeklagte habe am 9. März
2007 ein ausführliches Fernsehinterview in den Räumen der
Gaststätte gegeben, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht die
Annahme, dass der Angeklagte sich den später erhobenen
Vorwürfen der Staatsanwaltschaft auch in der medialen
Öffentlichkeit habe stellen wollen. Denn im Zeitpunkt des
Interviews konnte sich der Angeklagte der Tragweite der
späteren Anklage noch nicht bewusst sein, die maßgeblich von
der erst später eingetreten schweren Folge, dem Versterben
des Geschädigten, geprägt wird. Auch die weiteren
Stellungnahmen gegenüber der Presse, die der Angeklagte
abgegeben haben soll, ohne hierbei erneut in eine
Bildberichterstattung einzuwilligen, vermögen ein
Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts nicht zu
begründen.
25
Die Folgenabwägung führt daher zu einem
Überwiegen der drohenden Beeinträchtigungen des Angeklagten
gegenüber der Beschränkung der Berichterstattung, soweit die
Anonymisierung von ihm gefertigter Lichtbilder in Rede
steht.
26
bb) Dagegen überwiegt das Interesse der
Beschwerdeführerin an einer Berichterstattung, soweit der
Vorsitzende über die Anonymisierungsanordnung hinaus eine
Verfahrensgestaltung gewählt hat, die bereits das Anfertigen
jeglicher Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem
Verteidiger unterbindet.
27
Nach dem bisher erkennbaren Sachstand sind
keine Umstände für eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts
des Angeklagten oder seines Verteidigers beziehungsweise für
eine Gefährdung für den ungestörten Verfahrensablauf
erkennbar, deren Abwehr eine solch weitgehende Einschränkung
der Bildberichterstattungsmöglichkeiten als geboten
erscheinen lassen. Dass die Anonymisierungsanordnung zum
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten nicht
ausreicht, ist den Gründen der angegriffenen Verfügungen
nicht zu entnehmen. Auch das Interesse des Verteidigers am
Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt hier nicht das
Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die in
der Veröffentlichung von Bildnissen des Verteidigers liegende
Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat nach den
bisher erkennbaren Umständen nur geringes Gewicht. Organe der
Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben
anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit
einschließlich der Medienöffentlichkeit. Dies gilt nicht nur
für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein
Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden
wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des
Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches
Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl.
BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ
17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch
für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309
). Personen, die im Gerichtsverfahren
infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der
Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben
nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer
Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene
Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309
). Zwar steht auch den als Richtern,
Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am
Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, der das
Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn die
Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung
oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe
Dritter bewirken kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Einschränkungen der
Bildberichterstattung mit Blick auf den Verteidiger aber
nicht auf solche besonderen Umstände gestützt. Solche
Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
28
Auch die vom Vorsitzenden nur allgemein
angeführten Probleme der räumlichen Enge des Gerichtssaals
und der davor liegenden Gänge führen nicht zu einem
Überwiegen des in die Folgenabwägung einzustellenden
Interesses an der Sicherstellung eines geordneten
Verfahrensverlaufs gegenüber dem Berichterstattungsinteresse
der Beschwerdeführerin. Denn es ist aus den vom Vorsitzenden
in seiner Verfügung angegebenen Gründen nicht zu erkennen,
dass den befürchteten Schwierigkeiten - etwa Gedränge im
Sitzungssaal und im Sicherheitsbereich - nicht durch
geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden könnte. So
hat die Beschwerdeführerin etwa zur Minderung der
Beeinträchtigungen des geordneten Verfahrenverlaufs
angeboten, während der Sitzungspausen und nach Ende der
Sitzung jeweils nur ein Kamerateam einzusetzen, welches eine
Handkamera kleineren Formats verwendet. Das von einem solchen
reduzierten Kamerateam noch erhebliche Beeinträchtigungen des
geordneten Verfahrensverlaufs ausgehen, ist weder aus den
angegriffenen Entscheidungen noch sonst ersichtlich.
29
c) Die Aussetzung auch der Anordnung vom 13.
März 2009, die die früheren Anordnungen nur wiederholt und
keine neue Rechtswirkung entfaltet, erfolgt der Klarstellung
halber.
30
4. Dem Vorsitzenden der Strafkammer 22 des
Landgerichts Berlin bleibt unbenommen, die
Bildberichterstattung für den weiteren Fortgang des
Strafverfahrens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
und der Auffassung der Kammer erneut zu regeln. Hierbei ist
er gehalten, eine Verfahrensweise festzulegen, die dem von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten
Berichterstattungsinteresse auch gegenüber dem Interesse an
einem geordneten Verfahrensablauf und an einem hinreichenden
Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten
angemessen Rechnung trägt. Dies erfordert jedenfalls in der
Regel, dass der Presse zumindest während eines der
verschiedenen Abschnitte am Rande der Hauptverhandlung
- sei es bei Beginn der Hauptverhandlung, sei es in den
Sitzungspausen oder bei Schluss - die auch tatsächlich
realisierbare Gelegenheit gegeben wird, Lichtbilder und
Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit
aller Verfahrensbeteiligter anzufertigen und hierfür
rundfunkspezifische Aufnahmetechniken und -geräte für einen
angemessenen Zeitraum in einem angesichts der örtlichen
Verhältnisse vertretbaren Umfang zu verwenden. Der
Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG ist dabei Genüge getan, wenn der Vorsitzende
diese Gelegenheit zur Anfertigung von Lichtbild- und
Fernsehaufnahmen schafft; dagegen kann aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG nicht auch eine Pflicht des Gerichts abgeleitet
werden, Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung die
Strafprozessordnung gegenüber dem Angeklagten erlaubt, allein
zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über
die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen.
31
5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3
BVerfGG.