BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 661/06 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. November 2010 einstimmig
beschlossen:
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1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen
Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen
Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden: PAG) in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des
Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember
2005 (GVBl S. 641) richtet und sich durch die Aufhebung von
Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG durch § 1 Nr. 6
Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des
Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen
Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) erledigt
hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen nach
Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG nicht
mehr besteht. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 34a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG, der nur insoweit
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, als er an
Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG
anknüpfte.
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Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen
Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner
Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl.
BVerfGE 50, 244 ; stRspr). Ist wie hier
das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte
Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann,
wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der
gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner
besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine
Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder
wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50,
244 ; 91, 125 ; 99, 129 ;
119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 1. März 2010
- 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3;
stRspr). Nach diesen Maßstäben besteht das für eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr.
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Abgesehen davon, dass für nicht mehr geltendes
Recht in der Regel schon kein über den Einzelfall
hinausgreifendes Interesse besteht, seine
Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten
zu klären, und sich deshalb Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht
stellen (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR
2380/09 -, juris, Rn. 6), ist nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen einem
besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff ausgesetzt
gewesen wären.
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Zwar stellen die durch diese Regelungen
ermöglichten Datenerhebungen durch Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation grundsätzlich schwer
wiegende Grundrechtseingriffe dar (vgl. BVerfGE 113, 348
). Die Beschwerdeführer legen aber weder dar,
solchen Maßnahmen in der Zeit bis zur Aufhebung von
Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG ausgesetzt gewesen zu
sein, noch ist dies sonst ersichtlich. Dass im Hinblick auf
die in der aufgehobenen Regelung liegende Rechtsgrundlage für
Telekommunikationsüberwachungen einzelne Telefongespräche
unterblieben sind, wie die Beschwerdeführer geltend machen,
ist Ausdruck eines im Vergleich zu solchen Maßnahmen weit
weniger schwer wiegenden Eingriffs.
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Schließlich bestehen Anhaltspunkte für eine
fortbestehenende Beeinträchtigung der Grundrechte der
Beschwerdeführer ebenso wenig wie für eine
Wiederholungsgefahr.
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2. Trotz der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es
allerdings der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der
Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach
§ 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.
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Für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3
BVerfGG kommt dem Grund, der zur Erledigung der
Verfassungsbeschwerde geführt hat, wesentliche Bedeutung zu.
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt, so kann,
falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon
ausgegangen werden, dass sie das Begehren des
Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ). In
einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne
weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem
Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher
Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 -, juris, Rn. 5).
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Nach diesen Grundsätzen entspricht es der
Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer
im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich
aus der Begründung des § 1 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen
Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380)
ergibt, mit dem Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG
aufgehoben worden ist, bestanden im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Diese hat der
Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Vorschrift vorsorglich
zu streichen (vgl. LTDrucks 16/1271, S. 7). Damit hat er
das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich
berechtigt erachtet. Dies rechtfertigt es, die
Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den
Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.