BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 665/10 -
des Herrn N...,
vertreten durch seinen Betreuer Rechtsanwalt Dr. B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 9. November 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Befreiung von Rundfunkgebühren.
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1. Der Beschwerdeführer und Kläger des
Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus Altersrente und
Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über
den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass
der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die
Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Einen Antrag auf
Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die beklagte
Rundfunkanstalt durch Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid
ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom
Verwaltungsgericht abgewiesen, weil ein geringes Einkommen
allein keinen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3
RGebStV begründe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung einer hiergegen gerichteten Berufung wurde durch
angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden und die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
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2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, in seinen
Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 5 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Durch die
Belastung mit Rundfunkgebühren verbleibe ihm weniger als
Regelsatzempfängern nach dem SGB II oder SGB XII, die
ihrerseits von der Gebührenpflicht durch § 6 Abs. 1
RGebStV befreit seien. Die Versagung der Gebührenbefreiung
stelle eine empfindliche und nachhaltige Einbuße dar, weil er
5 % seines Einkommens für Rundfunkgebühren aufwenden
müsse.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten die
Justizbehörde Hamburg und die Rundfunkanstalt Gelegenheit zur
Äußerung. Die Justizbehörde Hamburg hat sich dahingehend
geäußert, dass aus den vom Oberverwaltungsgericht genannten
Gründen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG
vorliege. Die Rundfunkanstalt hat den Beschwerdeführer von
den Rundfunkgebühren nach Zustellung der
Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den -
nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des
vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden
Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6
Abs. 3 RGebStV begründet.
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Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die
nachträgliche Befreiung die Verfassungsbeschwerde für
erledigt erklärt und die Festsetzung des Gegenstandswerts und
die Anordnung der Auslagenerstattung beantragt. Die
Justizbehörde Hamburg und die Rundfunkanstalt hatten
Gelegenheit zur Äußerung. Die Rundfunkanstalt hat mitgeteilt,
dass der Antrag auf Auslagenerstattung unbegründet sei, weil
die Rundfunkanstalt die rückwirkende Befreiung nicht im
Hinblick auf spezifisch verfassungsrechtliche
Gewährleistungen, sondern aufgrund der einfachgesetzlichen
Regelung und der besonderen Umstände des Beschwerdeführers
getroffen habe. Im Hinblick hierauf sei sie jedoch bereit,
die Kosten des Verfahrens auf der Basis des
Mindestgegenstandswertes zu übernehmen.
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Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen
Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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1. Über die Erstattung der dem
Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß
§ 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu
entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für
erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87,
394 ; BVerfGK 3, 326 ). Dabei kann
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109
; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326
). Zwar findet eine Beurteilung der
Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der
einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161
Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) insbesondere im
Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht statt (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 -
2 BvR 1308/96 -, juris). Bedenken dagegen, dass im Falle
einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die
Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen
Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen
Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung
Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247
; 85, 109 ), greifen jedoch
nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach
§ 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder
wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326
).
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2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der
Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die
für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen
notwendigen Auslagen durch die Freie und Hansestadt Hamburg
anzuordnen.
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a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus,
dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt den
Beschwerdeführer nachträglich von den Rundfunkgebühren
befreit und damit sein Begehren als berechtigt anerkannt
hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die
Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem
verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der
Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer
Befreiung Gebrauch gemacht.
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b) Die Billigkeitsentscheidung über die
Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht
eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die
Kosten des Verfahrens „auf der Basis des ...
Mindeststreitwertes“ übernehmen zu wollen. Denn als
anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94
Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht
Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen
(vgl. BVerfGE 55, 132 ) und damit erst recht nicht
befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren. Die nicht
eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen
lassen.
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c) Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der
Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die
verfassungsrechtliche Lage durch die vom
Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine
zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen
(vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310
; 112, 268 ) bereits geklärt
ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung
der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf
Erfolg hatte. Jedenfalls soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, war die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
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aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der
Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen,
ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig
angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als
eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar
gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 52, 277
). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für
ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110,
412 ). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine
Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die
Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412
; 121, 108 ). Der Beschwerdeführer wird
durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem
geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB
XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser
Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach
§ 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den
Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer
durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines
besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine
Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind
miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur
Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den
sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.
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bb) Diese Differenzierung war nicht
gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede
Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 112,
50 ; 117, 272 ; 122, 151
; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung
rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
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Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht
schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher
ist als die vergleichbaren sozialrechtlichen Regelsätze. Sein
Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem SGB II und SGB
XII um einen Betrag, der geringer ist als die von ihm zu
zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der
Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den
dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens
zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu
entrichten.
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Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers
gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem
SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht
in der Möglichkeit, aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren
und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103,
310 ; 112, 268 ). Die Auslegung und
Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6
Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive
Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3
RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten
Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht.
Hierzu ist unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit
ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar
wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz
nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ;
103, 310 ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung
bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu
gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des
Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach
dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine
kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß
gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.
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Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes
ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl.
BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ). Diese
besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je
nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens
entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut
nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und
wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im
Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den
verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der
Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis
zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung
lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung,
das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe
nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach
der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu
dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des
Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175
). Zugleich ist das Interesse des
Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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Aufgrund der mit der Pauschalierung in
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die
Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das
Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre.
Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle
der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in
besonderen Härtefällen eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem
Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen,
wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6
Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil
ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser
übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden
Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit
eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die
Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen
übersteigen. Ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität
für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche
Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und
Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier
keiner Entscheidung.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des
Gegenstandwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).