BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 666/10 -
der Frau B...,
der Frau G.-B...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2)
wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
Eintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde
ihres mittlerweile adoptierten Sohns.
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1. Die Beschwerdeführerinnen haben am 5.
Oktober 2001 die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt
begründet. Am 22. Dezember 2008 brachte die
Beschwerdeführerin zu 2) während der bestehenden
Lebenspartnerschaft durch eine im Einverständnis mit der
Beschwerdeführerin zu 1) vorgenommene heterologe Insemination
den Sohn L. zur Welt. Sie wurde demnach als Mutter des Kindes
in die Geburtsurkunde vom 19. Januar 2009 eingetragen.
3
Trotz Vorlage der Verpartnerungsurkunde und
der Geburtsurkunde beim zuständigen Standesamt wurde die
Beschwerdeführerin zu 1) nicht in die Geburtsurkunde L.
eingetragen. Hierauf beantragten die Beschwerdeführerinnen
beim Amtsgericht Hamburg, dem Standesamt eine Anweisung
dergestalt zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) in
die Geburtsurkunde wahlweise als „anderer Elternteil“, als
„Lebenspartnerin der Mutter“ oder als „gesetzliche Mutter“
aufgenommen werde.
4
a) Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom
24. Juni 2009 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurück.
Der Geburtseintrag L. könne nur berichtigt werden, wenn er
von Anfang an fehlerhaft beziehungsweise unvollständig
gewesen wäre, weil auch die Beschwerdeführerin zu 1) als
gesetzliche Mutter (Lebenspartnerin) in den Eintrag hätte mit
aufgenommen werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG seien in das
Geburtenregister die Eltern des Kindes einzutragen, also
seine Mutter und sein Vater, und damit die Personen, von
denen das Kind abstammt. Gemäß § 1591 BGB sei Mutter
eines Kindes die Frau, die es geboren habe. Bezüglich L. sei
dies die Beschwerdeführerin zu 2), die dementsprechend als
Mutter in das Geburtenregister eingetragen worden sei.
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Eine Rechtsgrundlage, die Beschwerdeführerin
zu 1) als „zweite“ Mutter in das Geburtenregister
einzutragen, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Das Kind
stamme unmöglich von ihr ab, da sie es nicht geboren habe und
somit nicht Mutter im Sinne des § 1591 BGB sei. Allein
der Umstand, dass mit der Mutter des Kindes zur Zeit der
Geburt eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden habe,
rechtfertige eine Eintragung als weitere Mutter und damit als
Elternteil nicht, weil der Personenstand, der durch die
Geburtseintragung dokumentiert werden solle, unabhängig von
der rechtlichen Beziehung der Kindesmutter zu ihrem Partner
beziehungsweise ihrer Partnerin sei, sich vielmehr allein aus
der abstammungsmäßigen Zugehörigkeit eines Kindes zu einer
bestimmten Frau als Mutter und zu einem Mann als Vater
ergebe.
6
Die Lebenspartnerschaft könne jedoch Grund
dafür sein, eine besondere rechtliche Beziehung der
Lebenspartnerin auch zu dem Kind zu schaffen und zu
dokumentieren. Deshalb habe der Gesetzgeber die Möglichkeit
geschaffen, dass ein Lebenspartner das Kind seines
Lebenspartners allein annehmen könne, § 9 Abs. 7
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Diese Regelung
entspreche der bereits zuvor bestehenden Möglichkeit der
Stiefkindadoption durch bestimmte Personen, die zu einem
Elternteil des Kindes in einem rechtlichen Verhältnis
stünden, aber selbst kein Elternteil des Kindes seien, eine
Abstammung des Kindes von ihnen also ausscheide. Diese
Regelung mache zudem deutlich, dass der Gesetzgeber die
Rechte von Lebenspartnern in Bezug auf die rechtliche
Beziehung zu einem Kind des jeweils anderen Partners bewusst
geregelt habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne,
dass er unbewusst, also „planwidrig“ eine Anpassung des
§ 1592 BGB unterlassen habe und somit eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift auf einen anderen
Lebenssachverhalt, wenn dieser denn vergleichbar wäre, in
Betracht komme.
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b) Die dagegen eingelegte Beschwerde der
Beschwerdeführerinnen wies das Landgericht Hamburg mit -
nicht angegriffenem - Beschluss vom 4. November 2009 im
Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
Amtsgerichts zurück.
8
c) Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde
wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit - angegriffenem -
Beschluss vom 26. Januar 2010 zurück.
9
Nach § 54 Abs. 1 PStG bewiesen die
Beurkundungen in den Personenstandsregistern unter anderem
die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie
die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen,
auf die sich der Eintrag beziehe. Gemäß Abs. 3 dieser
Vorschrift sei der Nachweis der Unrichtigkeit der
beurkundeten Tatsachen zulässig. Der Antrag der
Beschwerdeführerinnen auf Berichtigung eines abgeschlossenen
Personenstandseintrags nach § 48 Abs. 1 PStG, wie
vorliegend des Geburtseintrags vom 19. Januar 2009, könne nur
dann zu einer Berichtigungsanordnung durch das Gericht
führen, wenn der Eintrag tatsächlich unrichtig sei, wenn er
die beurkundete Angabe also nicht richtig wiedergebe. Dies
sei vorliegend nicht der Fall.
10
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG
würden im Geburtenregister die Vornamen und die Familiennamen
der Eltern beurkundet. Eltern eines Kindes seien diejenigen
Personen, von denen das Kind abstamme, mithin Mutter und
Vater. Durch die Eintragung in das Geburtenregister werde die
Abstammung des Kindes von seinen Eltern, also von Mutter und
Vater, nachgewiesen. Mutter eines Kindes sei nach § 1591
BGB diejenige Frau, die es geboren habe. Nicht die
Beschwerdeführerin zu 1) sei Mutter L., sondern die
Beschwerdeführerin zu 2). Daher könne die Beschwerdeführerin
zu 1) nicht als Mutter L. in das Geburtenregister eingetragen
werden.
11
Die Beschwerdeführerin zu 1) könne auch nicht
in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB
als Elternteil eingetragen werden. Eine analoge Anwendung
komme in dem Fall, dass eine Lebenspartnerin ein Kind geboren
habe, im Hinblick auf die Elternschaft der anderen
Lebenspartnerin bereits deswegen nicht in Betracht, weil
diese Vorschrift ausdrücklich von der Vaterschaft spreche in
Ergänzung zu der Vorschrift des § 1591 BGB, die
rechtlich festlege, wer Mutter eines Kindes sei.
12
Das Bundesverfassungsgericht habe
festgestellt, dass es im Hinblick auf den Schutz familiärer
sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den
Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG
ausreichend sei, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und
sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe,
auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und auf Grund
dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft
vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem
Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft
führe (BVerfGE 117, 202 ). Dem entspreche die
Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB.
13
Eine mit der Mutter in eingetragener
Partnerschaft lebende Frau könne aber bereits aus
biologischen Gründen - wenn sie nicht nach § 10
Transsexuellengesetz als Frau gelte - nicht Vater des von der
Lebenspartnerin geborenen Kindes sein, so dass die
gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB auf eine
biologische Elternschaft für sie nicht eingreifen könne. Der
Elternbegriff, der den § 1591 und § 1592 Nr. 1
BGB zugrunde liege, umfasse allein die Elternschaft von Frau
und Mann, nicht hingegen eine zunächst allein
sozial-familiäre Elternschaft gleichgeschlechtlicher
Partner.
14
Um die sozial-familiäre Elternschaft der mit
der Mutter eines Kindes in einer Partnerschaft lebenden Frau
zu einer rechtlichen Elternschaft erstarken zu lassen,
bedürfe es eines besonderen Rechtsakts, nämlich der
Adoption.
15
Dass § 1592 Nr. 1 BGB nicht auf
eingetragene Partnerschaften zweier Frauen angewandt werden
könne, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
gegenüber Ehepartnern dar, denn die unterschiedliche
Behandlung der in der Partnerschaft lebenden Frau mit dem in
der Ehe lebenden Mann sei biologisch begründet.
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Ein Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung
mit Art. 8 EMRK liege nicht vor.
17
d) Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen
vom 25. Februar 2009 sprach das Amtsgericht Hamburg-Altona
mit Beschluss vom 27. Januar 2010 die Adoption des Kindes
durch die Beschwerdeführerin zu 1) nach § 9 Abs. 7
Satz 1 LPartG, § 1754 Abs. 1, § 1755 Abs. 1 und
Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit
§ 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG aus.
18
Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, ein
weiteres Kind innerhalb ihrer Lebenspartnerschaft zur Welt zu
bringen.
19
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8
EMRK.
20
Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
und Art. 3 Abs. 1 GG resultiere daraus, dass die
Beschwerdeführerin zu 1) nicht unmittelbar in die
Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werde. Dadurch würde
der Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit der
unmittelbaren Inanspruchnahme ihrer Rechte aus der
Elternschaft zu ihrem Sohn versagt. Sie müsse zuerst den Weg
der Stiefkindadoption beschreiten. Das Gericht hätte in
analoger Anwendung des § 1592 BGB die Beschwerdeführerin
zu 1) als Elternteil L. in die Geburtsurkunde eintragen
müssen. § 1592 Nr. 2 BGB erfordere für die Vaterschaft
lediglich die öffentlich beglaubigte Erklärung des Vaters und
die Zustimmungserklärung der Mutter. Es bestehe daher kein
Grund, die Regelung nicht auch auf die Elternschaft von
Kindern anzuwenden, die innerhalb einer Lebenspartnerschaft
geboren worden seien.
21
Zwar sehe § 9 Abs. 7 LPartG vor,
dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein
annehmen könne. Mit dieser Regelung seien jedoch nur die
Fälle geregelt, in denen ein Lebenspartner eigene Kinder mit
in die Beziehung bringe. Eine Regelung für den Fall, dass
sich zwei verpartnerte Frauen oder Männer dazu entschieden,
ein gemeinsames Kind zur Welt zu bringen, sei vom Gesetzgeber
nicht getroffen worden. Den Lebenspartnern werde nur der Weg
der sogenannten Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7
LPartG eröffnet. Es bestehe offensichtlich eine ungewollte
Regelungslücke.
22
Es gebe keinen sachlichen Grund, Eltern von
Kindern, die in eine Lebenspartnerschaft hineingeboren
würden, nicht mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines
Kindes gleich zu behandeln.
23
Ein Eingriff in ihre Intimsphäre aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin
zu 1) das gemeinsame Kind adoptieren müsse und es von der
Beurteilung der Adoptionsvermittlungsstelle abhänge, ob zu
der nichtgebärenden Mutter ein genauso enges Verhältnis des
gemeinsamen Kindes entstanden sei wie zu der gebärenden
Mutter. Ferner müssten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen
des Adoptionsverfahrens ihre finanzielle und persönliche
Situation offenlegen. Gegebenfalls werde ferner die
Zustimmung des Erzeugers erwartet.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen
jedenfalls unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine
Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 8 EMRK geltend machen, ist zum einen nicht
erkennbar, inwieweit in der Nichteintragung der
Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde des Kindes
eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104
Abs. 1 GG zu sehen ist. Zum anderen tragen die
Beschwerdeführerinnen nichts vor, das darauf hinwiese, dass
die Fachgerichte die Anforderungen der EMRK nicht hinreichend
berücksichtigt hätten (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 -
30141/04 -, Schalk and Kopf, www.echr.coe.int, Z. 61, 105,
108).
26
2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine
Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG rügen, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die
Beschwerdeführerinnen sind durch die Nichteintragung der
Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde des Kindes
ohne vorherige Adoption nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Dabei kann dahinstehen, ob das Kind ein grundrechtlich
gewährleistetes Recht auf Eintragung bestimmter Personen in
seine Geburtsurkunde hat.
27
a) Art. 6 Abs. 1 GG ist für beide
Beschwerdeführerinnen nicht verletzt. Der Schutzbereich von
Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. Art. 6
Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von
Eltern mit Kindern. Dabei ist zwar nicht maßgeblich, ob die
Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder
nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ;
108, 82 ). Die Eintragung eines Lebenspartners in
die Geburtsurkunde eines Kindes des anderen Lebenspartners
betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Lebenspartner
mit dem Kind. Die Geburtsurkunde soll lediglich die
rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes nachweisen.
Damit handelt es sich um ein Dokument, mit dem nach außen mit
Beweisfunktion nur diese rechtlich erheblichen Tatsachen
nachgewiesen werden. Das Zusammenleben des Kindes mit seinen
Eltern im Rahmen der Familie wird dadurch nicht berührt.
Eintragungen in eine Personenstandsurkunde haben keine
rechtserzeugende Kraft. Auch die gesetzliche Regelung des
§ 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB der die Abstammung des
Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der
Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat,
greift selbst nicht in das Recht der Familie ein.
28
b) Auch Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht
verletzt. Danach sind Grundrechtsträger nur die leiblichen
oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfGE 92, 158
; 108, 82 ). Die
Beschwerdeführerin zu 1) war jedoch im hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Geburt - vor der später erfolgten Adoption -
weder leiblich noch rechtlich Elternteil des Kindes, so dass
sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst war. Die
Beschwerdeführerin zu 2) kann zwar den Schutz aus Art. 6
Abs. 2 GG reklamieren. Sie ist aber als leibliche Mutter
durch die Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die
Geburtsurkunde ihres Kindes in ihrem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG nicht betroffen.
29
c) Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Beschwerdeführerinnen nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Es handelt sich bei der Nichteintragung der
Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde nicht um einen
Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführerinnen. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere
persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer
Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 72, 155
). Dabei sichert es jedem einzelnen einen
autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine
Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79,
256 ). Der Schutz der Privatsphäre dient dazu,
einen Freiraum zur unbeobachteten persönlichen Entfaltung
gewahrt zu bekommen (vgl. BVerfGE 101, 361
). Die Nichteintragung der Elternschaft in
einem Personenstandsdokument zeitigt in dieser Hinsicht
keinerlei Wirkung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerinnen. Mit ihr werden keine Erkenntnisse über
die betroffene Person Dritten gegenüber offengelegt. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) erst nach einer
Adoption eingetragen wird und dabei im Rahmen des
Adoptionsverfahrens zur Offenlegung bestimmter persönlicher
Verhältnisse gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle
gezwungen sein kann, ist nur eine mittelbare Folge der
Nichteintragung, die zudem ursächlich nur entfernt mit ihr
verbunden ist, wobei noch ein freiwilliger Entschluss der
adoptierenden Beschwerdeführerin zu 1) hinzutreten muss.
30
d) Schließlich liegt auch keine
Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG
vor. Für die Beschwerdeführerin zu 2) gilt das bereits, weil
durch die Nichteintragung ihrer Lebenspartnerin in die
Geburtsurkunde des Kindes bezüglich ihrer Person keine
Ungleichbehandlung erkennbar ist. Aber auch die
Beschwerdeführerin zu 1) ist nicht in ihrem Recht auf
Gleichbehandlung verletzt. Lebenspartner haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen
Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die
Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich die
Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen
oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und
den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten
und Pflichten besteht, während dies bei Lebenspartnern nicht
der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben. Dass
bei Lebenspartnern anders als bei Ehegatten nicht gesetzlich
vermutet wird, der Partner der Mutter sei der andere
Elternteil des Kindes, stellt keine Ungleichbehandlung dar.
Denn diese Vermutung beruht auf der biologischen Herkunft des
Kindes und ist bei Lebenspartnern nicht begründet.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.