BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 667/13 -
der Frau B…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 19. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12.
November 2012 - 7 S 101/11 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird
aufgehoben. Der Beschluss des Landgerichts Kiel vom
7. Januar 2013 - 7 S 101/11 - wird damit gegenstandslos.
Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht.
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1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des
Ausgangsverfahrens wurde von der Klägerin des
Ausgangsverfahrens auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur
eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs in Anspruch
genommen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Beauftragung
und die Erbringung der Werkleistung. Das Amtsgericht wies auf
einen Einspruch der Beschwerdeführerin gegen ein zunächst
ergangenes Versäumnisurteil die Klage ab, weil nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass die
Klägerin mit der Beschwerdeführerin einen Werkvertrag
geschlossen habe.
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Gegen dieses Urteil legte die Klägerin
Berufung ein. In ihrer Erwiderung wies die Beschwerdeführerin
unter anderem darauf hin, dass sie bereits erstinstanzlich
neben dem Bestreiten der Beauftragung außerdem die
Durchführung der Arbeiten bestritten habe, für die nunmehr
Werklohn verlangt werde. Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin zunächst durch Versäumnisurteil zur
Zahlung des von der Klägerin begehrten Werklohnes. Dieses
Versäumnisurteil wurde nach einem Einspruch der
Beschwerdeführerin vom Landgericht durch Urteil
aufrechterhalten, weil die Klage begründet sei. Die
Beschwerdeführerin sei aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der
Anscheinsvollmacht als Auftraggeberin der Werkleistung
anzusehen.
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Mit ihrer hiergegen erhobenen Anhörungsrüge
machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie
erstinstanzlich und in der Berufungserwiderung die Ausführung
der Reparaturarbeiten bestritten habe und es deshalb
unerfindlich sei, wie der Klage ohne eine Beweisaufnahme
hierzu habe stattgegeben werden können, zumal die Klägerin
eine Abnahme der Arbeiten nicht einmal behauptet habe. Das
Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück, weil die Kammer
das Vorbringen zur Erteilung des Reparaturauftrages
berücksichtigt, jedoch daraus und aus dem Tatsachenvortrag
der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer
Anscheinsvollmacht andere rechtliche Schlüsse gezogen
habe.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und aus Art. 103
Abs. 1 GG.
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Das Landgericht habe die Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Verfahren verletzt, indem es ihr entscheidungserhebliches
Bestreiten der Durchführung der Arbeiten und der Abnahme
schlicht ignoriert habe. Aufgrund dieses Bestreitens habe das
Landgericht den Werklohn nicht ohne die Durchführung einer
Beweisaufnahme zusprechen können. Die vom Landgericht
angenommene Anscheinsvollmacht könne lediglich die Vollmacht
ersetzen, nicht aber einen Beweis für die bestrittene
Durchführung der Arbeiten.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das
Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes
Schleswig-Holstein und die Klägerin des Ausgangsverfahrens
Gelegenheit zur Äußerung. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag
der Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht
hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach
offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf
rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 63, 80
m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist
allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ).
Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon
aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ). Sie
sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in
den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl.
BVerfGE 5, 22 ; 13, 132 ; 42, 364
), namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 ).
Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann,
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248
; 42, 364 ; 47, 182
; 65, 293 ; 70, 288 ). Geht
das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags
einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags
schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des
Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert
war (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133
).
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b) Hier hat die Beschwerdeführerin die
Durchführung der abgerechneten Reparaturarbeiten bestritten.
Dieses Vorbringen bildete neben dem Bestreiten der
Beauftragung den wesentlichen Teil der Verteidigung der
Beschwerdeführerin gegenüber der Klageforderung. Es musste
gerade nach der Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach
eine Beauftragung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht
vorlag, von zentraler Bedeutung sein. Denn das Bestreiten der
Herstellung des Werkes führte dazu, dass der Anspruch der
Klägerin auf Zahlung des Werklohnes unabhängig von der
ebenfalls unklaren Frage der Abnahme noch nicht fällig war.
Das Bestreiten der Durchführung der in Rechnung gestellten
Reparaturarbeiten lässt eindeutig den Willen erkennen, die
eigene Leistung auch im Hinblick auf das Ausbleiben der
Gegenleistung zurückzubehalten, was für die Erhebung der
Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB
ausreichend ist (vgl. BGHZ 168, 64 ).
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Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das
Landgericht das Bestreiten der Durchführung von
Reparaturarbeiten in Erwägung gezogen hat. Es liegen auch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dieses Bestreiten zur
Kenntnis genommen, aber - etwa wegen mangelnder
Substantiierung oder einem unzulässigen Bestreiten mit
Nichtwissen - als unwesentlich beurteilt haben könnte.
Bereits das Amtsgericht hatte die Durchführung der Arbeiten
im unstreitigen Teil des Tatbestands genannt, was sich
angesichts der Beweiswürdigung zur Bevollmächtigung jedoch
nicht auf das Ergebnis auswirkte. Dass das Landgericht dem
zur Kenntnis genommenen Bestreiten keine rechtliche Bedeutung
beigemessen haben könnte, kann der Begründung der
Berufungsentscheidung nicht entnommen werden; vielmehr ist
aus dem Fehlen einer rechtlichen Würdigung des Bestreitens
der Durchführung der Reparaturarbeiten sowie aus der
Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu
schließen, dass es vom Landgericht bei der Urteilsfindung
nicht berücksichtigt wurde.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landgericht, hätte es sich damit auseinandergesetzt, dass die
Beschwerdeführerin die Durchführung der Reparaturarbeiten
bestritten hatte, zu einem anderen, der Beschwerdeführerin
günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Es ist möglich, dass das
Landgericht zu der von der Klägerin behaupteten Durchführung
der Reparaturarbeiten Beweis erhoben hätte und je nach
Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Klageabweisung gelangt
wäre, wenn es das Bestreiten der Beschwerdeführerin
berücksichtigt hätte.
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2. Die Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig
ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung
des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem
geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche Grundsätze
krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Im
vorliegenden Fall ist von einer krassen Verletzung des Rechts
auf rechtliches Gehör auszugehen. Dabei kann nicht davon
ausgegangen werden, dass das Landgericht den genannten
Vortrag der Beschwerdeführerin schlicht aus dem Blick
verloren hat, etwa weil bereits das Amtsgericht die
Durchführung der Reparaturarbeiten fehlerhaft in den
unstreitigen Teil des Tatbestands aufgenommen hatte. Denn
sowohl in ihrer Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der
Klägerin als auch in der Anhörungsrüge hat die
Beschwerdeführerin nachdrücklich auf ihr Bestreiten der
Durchführung der Reparaturarbeiten bereits seit der ersten
Instanz hingewiesen. Stattdessen beschränkt sich das
Landgericht beharrlich auf Ausführungen zur Bevollmächtigung,
ohne auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin
bestrittenen Voraussetzungen des geltend gemachten
Werklohnanspruches einzugehen.
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3. Ob auch bezüglich der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
die Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner
Entscheidung.
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Das Urteil des Landgerichts ist hiernach gemäß
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge
zurückweisende Beschluss des Landgerichts wird damit
gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt
sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ;
105, 239 ).