L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni
2014
- 1 BvR 668/10 -
- 1 BvR 2104/10 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 668/10 -
- 1 BvR 2104/10 -
- 1 BvR 668/10 -,
- 1 BvR 2104/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 25. Juni 2014 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob die Erhebung wiederkehrender Beiträge für sämtliche
Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder
Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer
Gebietsteile der Gemeinde auf der Grundlage des § 10a
des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes
- KAG RP - in der Fassung des Zweiten
Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
2
1. Das rheinland-pfälzische
Kommunalabgabengesetz ermächtigt die Gemeinden zur Erhebung
einmaliger oder wiederkehrender Beiträge für
Verkehrsanlagen.
3
§ 10 KAG RP regelt die Erhebung
einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen:
§ 10
Besondere Bestimmungen für Verkehrs- und
Immissionsschutzanlagen
(1) Die Gemeinden können für die
Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und
Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen
(Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen,
für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan
aufzustellen. Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches
bleiben unberührt. Beiträge für Kinderspielplätze können
nicht erhoben werden.
(2) Die einmaligen Beiträge können
für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte
der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen
Investitionsaufwendungen erhoben werden. In der Satzung kann
bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten
Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner,
voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine
einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. In
diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als
Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine
Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge
bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil
(Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen
entspricht.
(4) Der Beitragssatz wird
ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen
Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller eine Einheit
bildenden Verkehrsanlagen auf die Grundstücke verteilt
werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Wird der
einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den
Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden
Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von
Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen
auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren
Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu
einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Ermittlung des
Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die
tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen
Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
(5) Beim einmaligen Beitrag
unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in
ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu
der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Bei
der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder
Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch
Satzung bestimmt.
(6) Der Anspruch auf den einmaligen
Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen
Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige
Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist. Für
Teile der Verkehrsanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und
der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben
werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem
Abschluss der Teilmaßnahme. Wird der einmalige Beitrag als
Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine
Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, können auch
Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
(7) …
4
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für
Verkehrsanlagen ist in § 10a KAG RP geregelt:
§ 10a
Wiederkehrende Beiträge für
Verkehrsanlagen
(1) Die Gemeinden können durch
Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger
Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen
für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils
(Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die
beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der
Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau
bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder
einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde
eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren
Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) vorteilbezogene
Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder
eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die
Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen
trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres
Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen
Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die
Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des
gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen
einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als
einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Die
Begründung ist der Satzung beizufügen.
(2) Bei der Ermittlung des
Beitragssatzes kann an Stelle der jährlichen
Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von
bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen
werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die
tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen
ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre
entsprechend auszugleichen.
(3) Bei der Ermittlung des
wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der
Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer
Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er
muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20
vom Hundert.
(4) …
5
2. Bereits das Kommunalabgabengesetz
Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1986 (GVBl S. 103)
hatte die Möglichkeit vorgesehen, wiederkehrende Beiträge für
Verkehrsanlagen zu erheben. § 10 Abs. 2 Satz 2
KAG RP in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom
20. Juni 1995 (GVBl S. 175) ermächtigte
für einmalige Beiträge die Gemeinden dazu, durch Satzung zu
bestimmen, dass ihr gesamtes Gebiet oder einzelne
Gebietsteile eine Abrechnungseinheit darstellen, sofern die
Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner
Gebietsteile der Gemeinde in einem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang stehen. Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz erachtete die Bildung von
Abrechnungseinheiten auch bei Erhebung wiederkehrender
Beiträge nur unter der Voraussetzung für verfassungsrechtlich
zulässig, dass die Verkehrsanlagen im jeweiligen Bereich in
einem „räumlichen und funktionalen Zusammenhang“ stünden (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003
- 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003,
S. 591 , „Pirmasens-Urteil“; vgl. bereits
Urteil vom 8. Oktober 1993
- 10 C 10237/93.OVG -,
AS RP-SL 24, S. 261, „Mainzer Urteil“ zu
§ 13 Abs. 2 KAG RP 1986).
6
Den erforderlichen „funktionalen Zusammenhang“
sah das Oberverwaltungsgericht nur bei einem System von
Verkehrsanlagen als gegeben an, die untereinander derart in
Beziehung stünden, dass sie in ihrer Gesamtheit für die
Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe
einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermittelten.
Dies setze ein System von Verkehrsanlagen voraus, das für
sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz biete.
Ein solches System bestehe aus Verkehrsanlagen, die durch
Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit
zusammengefasst würden. Diese Straßen könnten beispielsweise
als Ring um ein Netz von Verkehrsanlagen herum oder durch ein
solches Netz hindurchführen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
8. Oktober 1993
- 10 C 10237/93.OVG -,
AS RP-SL 24, S. 261 ; Urteil vom
18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -,
NVwZ-RR 2003, S. 591 ).
7
Aus „Gründen der Vorteilsgerechtigkeit“ sei
zwingende Voraussetzung für den funktionalen Zusammenhang,
dass sämtliche Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes
auf dieselbe Straße oder dieselben Straßen mit stärkerer
Verkehrsbedeutung angewiesen seien, um in die verschiedenen
Richtungen Anschluss an das übrige Straßennetz zu finden. Nur
diejenigen Grundstücke hätten einen beitragsrechtlichen
Vorteil von der Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung, die
in die sie erschließenden Straßen unmittelbar oder mittelbar
einmündeten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März
2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003,
S. 591 ). Einem weiteren Urteil des
Oberverwaltungsgerichts zufolge lag der von § 10
Abs. 2 Satz 2 KAG RP geforderte funktionale
Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit
nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der
Abrechnungseinheit in jeder Richtung auf dieselbe Straße mit
stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen waren, um Anschluss an
das übrige Verkehrsnetz zu finden. Diese Straße mit
Bündelungsfunktion müsse innerhalb der Abrechnungseinheit
liegen und zum Anbau bestimmt sein (OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 25. November 2003 - 6 A
10631/03.OVG -, juris, „Saarburg-Urteil“).
8
3. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber
änderte mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006
(GVBl S. 401) § 10 KAG RP und fügte
§ 10a KAG RP in das Kommunalabgabengesetz ein.
Damit beabsichtigte er ausweislich der Begründung des
Gesetzentwurfs eine
konzeptionelle Fortentwicklung und
Neubestimmung des Beitragsrechts für Verkehrsanlagen (…), die
sich vom bisher geltenden Anlagenbegriff weitgehend löst und
damit zentrale Streitfragen normativ verbindlich klarstellt.
(LTDrucks 15/318, S. 1, 6)
9
Die von der Rechtsprechung bei der Bildung von
Abrechnungseinheiten gestellten Anforderungen an den
räumlichen und funktionalen Zusammenhang hätten in ihren
praktischen Konsequenzen zu erheblichen Restriktionen
kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten geführt. Es sei eine
Situation der Rechtsunsicherheit eingetreten
(LTDrucks 15/318, S. 1, 6). Ziel der Neuregelung
sei die „Stärkung weitgehend ‚gerichtsfester‘ normgeberischer
Gestaltungsmöglichkeiten“. Abweichend von der bisherigen
Gesetzeslage könne künftig bestimmt werden, dass das gesamte
öffentliche Verkehrsnetz der Gemeinde eine einheitliche
öffentliche Einrichtung bilde. Soweit dies in Ansehung
besonderer örtlicher Verhältnisse ausnahmsweise erforderlich
sei, könne Entsprechendes auch für Verkehrsanlagen lediglich
einzelner Gebietsteile der Gemeinde bestimmt werden. In
beiden Fällen unterlägen der Beitragspflicht alle
Grundstücke, die durch das eine Einheit bildende Verkehrsnetz
„erschlossen“ seien. Die Begründung des Gesetzentwurfs
betont, dass die Beitragspflicht „darüber hinaus (…) von
Gesetzes wegen an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft“
sei (LTDrucks 15/318, S. 6).
10
Kern der Neuregelung sei die den Gemeinden
eingeräumte Befugnis, durch Satzung zu bestimmen, dass das
gesamte öffentliche Verkehrsnetz des Gemeindegebiets, also
sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen, eine
eigenständige öffentliche Einrichtung bilde. Diese sei nicht
lediglich als Abrechnungseinheit zu verstehen, deren
Bedeutung sich in einem abrechnungstechnischen Verbund
erschöpfe, sondern als „qualitativ selbständige
Gemeindeeinrichtung“. Zusätzlich eröffne der Gesetzentwurf
die Möglichkeit, statt für das gesamte Gemeindegebiet für
Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer
Gebietsteile zu bestimmen, dass nur diese eine einheitliche
öffentliche Einrichtung bildeten. Besondere örtliche
Gegebenheiten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, nur
abgrenzbare Gebietsteile als einheitliche öffentliche
Einrichtung zu behandeln, lägen etwa bei abgelegenen oder in
ihrem Ausdehnungsbereich feststehenden Stadt- oder Ortsteilen
vor, für im Außenbereich gelegene Verkehrsanlagen oder bei
sich aufdrängender Orientierung an anderen Grenzlinien
(LTDrucks 15/318, S. 6 ff.). Auf das Erfordernis
eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs verzichtete
der Landesgesetzgeber für wiederkehrende Beiträge
ausdrücklich und verwies auf die unmittelbare demokratische
Legitimation der kommunalen Gebietskörperschaften. Daher
könne sich der parlamentarische Gesetzgeber „von Verfassungs
wegen eine weniger intensive Regelungsdichte ,leisten‘“
(LTDrucks 15/318, S. 7).
11
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs besteht
der Vorteil, der durch den wiederkehrenden Beitrag abgegolten
werden soll,
in der durch die Verkehrsanlage vermittelten
Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu dem die
öffentliche Einrichtung bildenden Gesamtverkehrssystem.
Anders als bei einmaligen Beiträgen liegt der rechtlich
relevante Vorteil, an den angeknüpft wird, nicht in der
konkret bestehenden Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs
zu einer einzelnen Verkehrsanlage, sondern in der
Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Gesamtverkehrssystems
als solchem, zu welchem die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit
besteht. (LTDrucks 15/318, S. 7)
12
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge sei
verfassungsrechtlich durch den besonderen Vorteil
gerechtfertigt, der den beitragspflichtigen Grundstücken
dadurch vermittelt werde,
dass sie durch die einzelnen Verkehrsanlagen
gleichsam „erschlossen“ sind und insoweit auch an dem
überörtlichen Verkehrsnetz partizipieren können. Auf die
Notwendigkeit einer diesen Zugang erst vermittelnden
Infrastruktur, wie sie mit den überkommenen Kategorien des
räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erforderlich
gewesen waren, kann verzichtet werden. Denn in der Erhaltung,
Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems durch
Ausbaumaßnahmen an den einzelnen Verkehrsanlagen liegt der
verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende
Sondervorteil, der durch den wiederkehrenden Beitrag
abgegolten wird. Folgerichtig unterfallen auch all jene
Grundstücke der Beitragspflicht, die zu der eine Einheit
bildenden Einrichtung gehören und an sie angebunden sind.
Beitragspflichtig sind daher alle Grundstücke, welche die
rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des
Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen dieser Einrichtung
haben. (LTDrucks 15/318, S. 8)
13
Die Beitragsschuldner zögen aus dem „Vorhalten
aller öffentlichen Verkehrsanlagen abstrakte Vorteile, indem
ihnen die eine Einheit bildende Einrichtung zur
gebrauchswertsteigernden Benutzbarkeit zur Verfügung
gestellt“ werde (LTDrucks 15/318, S. 7). Dem Umstand,
dass das Straßensystem nicht nur den beitragspflichtigen
Grundstücken, sondern auch dem sogenannten Durchgangsverkehr
diene, also nicht nur den betreffenden Grundstücken, sondern
auch der Allgemeinheit Vorteile vermittele, werde durch den
Gemeindeanteil Rechnung getragen, der jenen Vorteil
widerspiegele, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur
Gesamtheit der anliegenden Grundstücke durch den Ausbau der
die öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen habe
(LTDrucks 15/318, S. 7).
14
1. a) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1
BvR 668/10 (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 1) war
bis Mitte Januar 2008 Eigentümerin eines bebauten Grundstücks
im Gebiet der Stadt Saarburg (im Folgenden: Beklagte
zu 1). Seither ist sie ins Grundbuch eingetragene
Nießbraucherin. Die Beklagte zu 1) zog sie auf der
Grundlage der Satzung über die Erhebung wiederkehrender
Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt
Saarburg vom 16. März 2007 (im Folgenden: Beitragsatzung
Saarburg) zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden
Beitrag für das Jahr 2007 für die öffentlichen
Verkehrsanlagen der Stadt Saarburg, Abrechnungseinheit I
(Saarburg) in Höhe von 146,30 € heran. Nach § 1
Abs. 1 der Beitragsatzung Saarburg erhebt die Beklagte
zu 1) wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und
den Ausbau von Verkehrsanlagen. Die Beitragsatzung unterteilt
in § 3 Abs. 2 das Stadtgebiet in sechs
Abrechnungseinheiten.
15
b) Das Verwaltungsgericht wies die von der
Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Bescheid und den
diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid erhobene Klage ab.
Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -,
AS RP-SL 35, S. 209; Urteil vom 10. Juni
2008 - 6 C 10255/08.OVG -,
AS RP-SL 36, S. 195), wonach § 10a
KAG RP verfassungsgemäß und insbesondere mit den
kompetenzrechtlichen Bestimmungen und dem Gleichheitssatz
vereinbar sei. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der
Bildung der Abrechnungseinheit I bestünden keine
Bedenken.
16
c) Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Mit
ihrer Antragsbegründung verkenne die Beschwerdeführerin
zu 1), dass der Gesetzgeber § 10a KAG RP einen
neuen Anlagen- und Vorteilsbegriff zugrunde gelegt habe, der
vom bisherigen wesentlich abweiche und nicht mehr vom
Vorliegen eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der
Verkehrsanlagen abhängig sei. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts bestünden weder kompetenzrechtlich
noch aus Gründen der Abgabengerechtigkeit durchschlagende
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung.
Anders als eine Steuer, die den Abgabenpflichtigen unabhängig
von einem bestimmten Zweck zur Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben auferlegt werde, diene der wiederkehrende
Beitrag nach § 10a KAG RP der Deckung tatsächlich
angefallener Kosten für den Straßenausbau als Gegenleistung
für die dadurch entstehenden Sondervorteile (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -,
AS RP-SL 35, S. 209 ).
17
Während beim einmaligen Beitrag die
unmittelbare Zugangs- beziehungsweise Zufahrtsmöglichkeit zu
der ausgebauten Verkehrsanlage (§ 10 Abs. 5
KAG RP) für den Eigentümer eines qualifiziert nutzbaren
Grundstücks den Sondervorteil darstelle, rechtfertige sich
die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags durch die Anbindung
an die öffentliche Einrichtung, die von allen zum Anbau
bestimmten Verkehrsanlagen gebildet werde. Der mit der
Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung
verbundene Sondervorteil komme auch in der grundsätzlichen
Verpflichtung der Gemeinde zum Ausdruck, diese Einrichtung
funktionsfähig zu halten. Dementsprechend dürfe der Blick
nicht - wie bisher - allein auf die auszubauende Straße,
sondern müsse gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung
oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems gerichtet werden
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35,
S. 209 ).
18
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen
die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene
Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung
der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich
Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde
ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese
Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von
Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern
durch den Straßenausbau hätten. Denn mit dem Ausbaubeitrag
werde nicht die schlichte Straßenbenutzungsmöglichkeit
entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität
zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung, das
heißt die Anbindung an das inner- und überörtliche
Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau werde die
Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der
Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -,
AS RP-SL 35, S. 209 ).
19
2. a) Die Beschwerdeführerin im Verfahren
1 BvR 2104/10 (im Folgenden: Beschwerdeführerin
zu 2) ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im
Gebiet der Stadt Schifferstadt (im Folgenden: Beklagte
zu 2). Diese erhebt nach § 1 Abs. 1 der
Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für
öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Schifferstadt vom
23. Februar 2007 (im Folgenden: Beitragsatzung
Schifferstadt) wiederkehrende Beiträge für die Herstellung
und den Ausbau von Verkehrsanlagen. § 3 Abs. 1 der
Beitragsatzung Schifferstadt unterteilt das Stadtgebiet in
drei Abrechnungseinheiten. Die Beklagte zu 2) zog die
Beschwerdeführerin zu 2) auf der Grundlage der
Beitragsatzung Schifferstadt zu einem wiederkehrenden Beitrag
für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der
Abrechnungseinheit 1 für das Jahr 2006 in Höhe von
27,36 € heran.
20
b) Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid und
den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid teilweise auf
und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 2) im
Übrigen ab. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge auf der
Grundlage des § 10a KAG RP sei nach der
zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß. Die Bildung der
Abrechnungseinheiten sei im konkreten Fall nicht zu
beanstanden.
21
c) Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf Zulassung der
Berufung ab. Die Beschwerdebegründung werfe keine
beachtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
§ 10a KAG RP auf (Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -,
AS RP-SL 35, S. 209; Urteil vom 10. Juni
2008 - 6 C 10255/08.OVG -,
AS RP-SL 36, S. 195). Der für die
Beitragserhebung unerlässliche Sondervorteil sei entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin zu 2) nicht von einer
Verkehrswertsteigerung des veranlagten Grundstücks abhängig.
Die Benutzung anderer Straßen als derjenigen, an der das
Grundstück eines zum wiederkehrenden Beitrag herangezogenen
Eigentümers liege, sei auch nicht „rein hypothetisch“.
22
Die Beschwerdeführerinnen rügen mit ihren
Verfassungsbeschwerden die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
23
1. Die Beitragserhebung stelle einen
unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar, weil das Land
Rheinland-Pfalz keine Gesetzgebungskompetenz habe. Die
Erhebung wiederkehrender Beiträge auf der Grundlage des
§ 10a KAG RP genüge in der Auslegung, die diese
Vorschrift durch die angegriffenen Entscheidungen erfahren
habe, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
nichtsteuerliche Abgabe, weil es an dem verfassungsrechtlich
erforderlichen Sondervorteil fehle. Im
Straßenausbaubeitragsrecht lägen die eine Beitragserhebung
rechtfertigenden Vorteile in der verbesserten
Erschließungssituation der betreffenden Grundstücke. Werde
eine Straße ausgebaut, erlangten die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke hierdurch einen Sondervorteil, der
sich regelmäßig auch in einem erhöhten Wert der Grundstücke
widerspiegele. Damit im Fall der Erhebung wiederkehrender
Beiträge der erforderliche Sondervorteil gegeben sei, müssten
die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten
Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen
Zusammenhang stehen. Könnten Abrechnungseinheiten lediglich
begrenzt durch Gemeindegrenzen in beliebigem Umfang gebildet
werden, würde der Beitragsbegriff ausgehöhlt und sich der
Vorteilsbegriff nur noch als abstrakte Größe darstellen. Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Erschließungsbeitragsrecht (BVerfGE 33, 265) sei auf das
Straßenausbaurecht zu übertragen. Verfassungsrechtlich sei es
erforderlich, den Sondervorteil der Beitragspflichtigen
gegenüber der jedermann gegebenen Möglichkeit des Befahrens
einer Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs abzugrenzen.
24
2. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach
§ 10a Abs. 1 KAG RP verstoße darüber hinaus
gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der
Belastungsgleichheit. Während nach der Vorgängerregelung die
Voraussetzung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs
zwischen der Ausbaumaßnahme und dem in Anspruch genommenen
Grundstück für eine greifbar vorteilsgerechte Ausgestaltung
der Beitragserhebung gesorgt habe, sei es bei Zugrundelegung
aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde oder einzelner
Gebietsteile als einheitlicher öffentlicher Einrichtung ohne
Anwendung dieses oder eines anderen gleichwertigen
vorteilsbezogenen Kriteriums nicht möglich, die Last den
Verpflichteten vorteils- und damit gleichheitsgerecht im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zuzuordnen.
25
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz, der
Landtag Rheinland-Pfalz, das Bundesverwaltungsgericht und die
Beklagte zu 1) haben zu den Verfassungsbeschwerden
Stellung genommen. Außerdem hat sich das Thüringer
Oberverwaltungsgericht zur Rechtslage in seinem Land
geäußert.
26
1. Der Minister der Justiz und für
Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz führt in seiner
Stellungnahme namens der Landesregierung aus, durchschlagende
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des
§ 10a KAG RP ergäben sich weder unter
kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten noch solchen der
Abgabengerechtigkeit als spezifischer Ausprägung des
Gleichbehandlungsgebotes. Der räumliche und funktionale
Zusammenhang habe mit dem Übergang zum qualitativ neuen
Tatbestandsbegriff der einheitlichen öffentlichen Einrichtung
seine Bedeutung verloren (vgl. LTDrucks 15/318,
S. 7 f.). Die nach § 10a KAG RP zu
erhebende Abgabe sei als Beitrag und nicht als Steuer zu
qualifizieren. Denn die gesetzliche Regelung sei
vorteilsbezogen ausgestaltet. Wiederkehrende Beiträge würden
danach nur erhoben, wenn Investitionsaufwendungen für die
Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung der Verkehrsanlagen
anfielen.
27
2. Der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz
ist der Auffassung, § 10a KAG RP sei
verfassungsgemäß.
28
a) Der Gesetzgebungskompetenz des Landes stehe
die Finanzverfassung des Grundgesetzes
(Art. 104a ff. GG) nicht entgegen. Der in
§ 10a KAG RP geregelte wiederkehrende Beitrag sei
vorteilsbezogen ausgestaltet. Der abzugeltende Vorteil liege
nach der vom Landesgesetzgeber verfolgten Grundkonzeption in
der durch die Verkehrsanlage vermittelten Möglichkeit der
Zufahrt oder des Zugangs zu einem sich in der öffentlichen
Einrichtung abbildenden Gesamtverkehrssystem. Dieser
einrichtungsbezogen definierte Vorteil sei hinreichend
konkret. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machten,
die Annahme eines konkreten Sondervorteils sei nur
gerechtfertigt, wenn der Ausbau der Verkehrsanlage zu einer
messbaren Wertsteigerung des Grundstücks führe, die erst dann
vorliege, wenn die Verkehrsanlage für die Erreichbarkeit des
Grundstücks auch tatsächlich genutzt werden müsse,
berücksichtigten sie nicht, dass auch ein intaktes und
ausgebautes Verkehrssystem der Gemeinde ein den Wert des
Grundstücks positiv beeinflussender Faktor sei.
29
Mit der Regelung des § 10a KAG RP
habe der Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner gerade im
Abgabenrecht und bei der Bildung öffentlicher Einrichtungen
weitreichenden Gestaltungsfreiheit einen Systemwechsel
vollzogen, der sich von dem bisherigen
„abrechnungstechnischen Verbund“ mehrerer einzelner
öffentlicher Verkehrsanlagen löse und in zulässiger Weise
einen neuen einheitlichen Einrichtungsbegriff definiere, der
nach Maßgabe satzungsrechtlicher Bestimmung sämtliche
Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets erfassen könne,
aber nicht müsse. Erst in der Kombination und Zusammenfassung
in der Regel aller Ortsstraßen zu einem Straßensystem könne
sich aus dem Vorhandensein der unmittelbar Zugang oder
Zufahrt vermittelnden Straße ein besonderer Vorteil für das
beitragspflichtige Grundstück ergeben. Die einzelnen
Verkehrsanlagen könnten folglich nur Teilfunktionen erfüllen,
weswegen das Straßensystem als Einheit zu betrachten sei,
weil es nur als solches seine Funktion erfüllen könne.
30
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung dürfe
im Übrigen nicht außer Betracht bleiben, dass die Bestimmung
des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG RP dem
Satzungsgeber auch die Möglichkeit eröffne, statt der
Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets nur die
Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer
Gebietsteile der Gemeinde als einheitliche öffentliche
Einrichtung zu bestimmen.
31
b) Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen
sei gleichheitsrechtlich durch den Sondervorteil
gerechtfertigt, der nur ihnen zukomme. Es liege in der
Eigenart eines gesamteinrichtungsbezogen definierten
Vorteilsbegriffs begründet, dass die Erhaltung oder
Verbesserung eines Einrichtungsteils der Einrichtung
insgesamt zugutekomme. Dass der sich daraus ergebende
Sondervorteil nicht für sämtliche an der Einrichtung
partizipierenden Grundstücke identisch sei, sei wegen des auf
die Einrichtung insgesamt bezogenen Vorteils
unbeachtlich.
32
3. Der für das Abgabenrecht zuständige
9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf sein
Urteil vom 30. Januar 2013
- BVerwG 9 C 1.12 - (NVwZ 2013,
S. 876), mit dem er seine Rechtsprechung zur
Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2
Satz 3 BauGB fortentwickelt hat. Danach liege eine
Erschließungseinheit auch dann vor, wenn von derselben
Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional
abhängige Nebenstraßen abzweigten. Hinsichtlich des
Vorteilsbegriffs im Straßenausbaubeitragsrecht habe der Senat
allgemein die Annahme, der Nutzen des Einzelnen sei bei vom
Gemeinwesen bereit gestellten Gütern, namentlich bei Straßen
im Gemeingebrauch, individuell zurechenbar, als mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar bezeichnet (Hinweis auf
BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - BVerwG
9 BN 4.10 -, NVwZ-RR 2011, S. 745).
33
4. Die Beklagte zu 1) betont in ihrer
Stellungnahme die praktischen Vorzüge der Erhebung
wiederkehrender Straßenausbaubeiträge. Sie weist insbesondere
darauf hin, dass wiederkehrende im Vergleich zu einmaligen
Beiträgen für die Betroffenen deutlich weniger belastend und
sozial verträglicher seien. Wiederkehrende Beiträge beliefen
sich regelmäßig auf weniger als fünf Prozent der andernfalls
zu zahlenden Einmalbeträge.
34
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach
§ 10a KAG RP sei verfassungsgemäß. Dem Land
Rheinland-Pfalz stehe die Gesetzgebungskompetenz hierfür zu.
Für die Charakterisierung als Beitrag spreche bereits die
gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsache, dass
wiederkehrende anstelle von Einmalbeiträgen erhoben würden,
um die Straßenanlieger an den Ausbaukosten zu beteiligen. Der
wiederkehrende Beitrag werde in Abgrenzung zur Steuer nur
erhoben, wenn und soweit Straßen tatsächlich ausgebaut
würden, wenn die Gemeinden also entsprechende Investitionen
tätigten. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Gemeindeanteil,
der bei Erhebung wiederkehrender Beiträge anzusetzen sei, sei
der Abgabenart Steuer fremd.
35
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind
teilweise begründet. Sie sind unbegründet, soweit sie sich
gegen die Möglichkeit der Auferlegung wiederkehrender
Beiträge für Verkehrsanlagen wenden. § 10a KAG RP
verstößt in verfassungskonformer Auslegung weder gegen
Freiheitsrechte der Beschwerdeführerinnen in Verbindung mit
der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung (I.)
noch gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden
Grundsatz der Belastungsgleichheit (II.). Begründet sind die
Verfassungsbeschwerden dagegen insoweit, als sie sich gegen
die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen wenden, da
deren Auslegung und Anwendung des § 10a KAG RP den
Anforderungen des Grundsatzes der Belastungsgleichheit nicht
in vollem Umfang gerecht werden (III.).
36
Freiheitsrechte der Beschwerdeführerinnen
werden durch die gesetzliche Auferlegung wiederkehrender
Straßenausbaubeiträge nicht verletzt.
37
1. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht
stellt die Erhebung wiederkehrender Beiträge einen Eingriff
in die persönliche Freiheitsentfaltung im
vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. BVerfGE
87, 153 ; 93, 121 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014
- 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 44).
38
2. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer
gesetzlichen Grundlage, welche die Kompetenzordnung des
Grundgesetzes wahrt. Er ist als nichtsteuerliche Abgabe mit
Gegenleistungscharakter gerechtfertigt, die den Anforderungen
genügt, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der
Finanzverfassung an solche Abgaben stellt, (a) und für die
das Land mangels Bundeskompetenz zur Gesetzgebung befugt war
(b).
39
a) Wiederkehrende Beiträge nach § 10a
KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche
Abgaben.
40
aa) (1) Maßgeblich für die Qualifizierung
einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die
Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE
7, 244 ; 49, 343 ;
92, 91 ; 123, 1 ).
Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer
gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich
bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE
108, 1 ; 108, 186 ;
110, 370 ;
113, 128 ;
122, 316 ; 124, 348
).
41
Steuern sind öffentliche Abgaben, die als
Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ;
123, 132 ) ohne individuelle
Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des
allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens
erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ;
110, 274 ;
124, 235 ; 124, 348 ).
42
(2) Erweist sich eine Abgabe wegen ihres
Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen
die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des
Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (vgl. BVerfGE
124, 235 ; 132, 334 <349, Rn. 47>;
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
- 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646
; stRspr). Das
Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger
Abgabetypen (BVerfGE 113, 128 ;
122, 316 ;
123, 132 ). Abgaben, die einen
Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten
zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE
110, 370 m.w.N.).
43
Es gibt zwar keinen eigenständigen
vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder
Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE
50, 217 ); diese Vorzugslasten
weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich
notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind
öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass
individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner
durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige
hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind,
in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder
teilweise zu decken (vgl. BVerfGE
50, 217 ; 92, 91 ;
110, 370 ; 132, 334 <349,
Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für
Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die
potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung
oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE
9, 291 ;
92, 91 ; 110, 370 ;
113, 128 m.w.N.). Durch Beiträge sollen
die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen
Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen
Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281
m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs
von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im
abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE
9, 291 ). Während bei den Zwecksteuern
die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt
sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von
Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade
durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE
108, 186 ;
110, 370 ;
124, 348 ; Birk/Eckhoff, in:
Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000,
S. 54 ; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche
Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl.
2007, § 119 Rn. 64).
44
bb) Der Straßenausbaubeitrag gemäß § 10a
KAG RP ist danach keine Steuer, sondern eine
nichtsteuerliche Abgabe (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom
1. August 2011 - 4 K 1392/10.KO -,
juris, Rn. 147; Halter, Der wiederkehrende
Straßenausbaubeitrag, 2006, S. 116 ff.; Beuscher,
in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8
Rn. 2307 ff. ; a.A.
Kraft-Zörcher, ThürVBl 1999, S. 55 ;
vgl. auch Driehaus, KStZ 2011, S. 21 ;
Brenner, Gesetzmäßigkeitsprinzip und Reformfrage im
Straßenausbaubeitragsrecht, 2010, S. 83). Die Abgabe für
Verkehrsanlagen wird nicht zur Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des
Straßenausbaus, also für einen besonderen Finanzbedarf (vgl.
BVerfGE 110, 370 ). Dieser Zusammenhang
ist in der gesetzlichen Regelung des Abgabentatbestandes
hinreichend verankert. § 10a Abs. 1 Satz 2
KAG RP ermächtigt ausdrücklich zur Erhebung
vorteilsbezogener Beiträge und gestaltet die Abgabenerhebung
gegenleistungsbezogen aus, indem die jeweils auferlegte
Abgabe vom Gesetzgeber dem Grunde und der Höhe nach mit dem
Anfall der Kosten konkreter Investitionsaufwendungen für
Verkehrsanlagen für die Erledigung der Aufgabe des
Straßenausbaus tatbestandlich verknüpft ist.
45
b) Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die
keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich
die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über
die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG;
vgl. BVerfGE 4, 7 ;
110, 370 ; BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 28. Januar 2014
- 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014,
S. 646 <650, Rn. 121>; stRspr). Für das
Straßenausbaubeitragsrecht steht den Ländern nach den
allgemeinen Regeln die erforderliche
Sachgesetzgebungskompetenz zu (Art. 30, 70 ff. GG;
vgl. BVerfGE 4, 7 ; 110, 370 ;
stRspr). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist der
Bund auf den Erlass von Vorschriften für den Bau und die
Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs beschränkt. Im
Übrigen liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Materie
„Straßenbau“ bei den Ländern (BVerfGE
26, 338 <370, 384>; 34, 139
).
46
Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen
nach Maßgabe des § 10a KAG RP verstößt bei
verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundrecht auf
Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit.
47
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ;
130, 240 ; stRspr). Er gilt sowohl für
ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen
(vgl. BVerfGE 79, 1 ;
126, 400 ;
130, 240 ). Art. 3
Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht alle
Differenzierungen. Diese bedürfen jedoch stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel
und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei
gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen
Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den
jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE
75, 108 ; 93, 319
; 107, 27 ;
126, 400 ; 129, 49 ;
132, 179 <188, Rn. 30>).
48
2. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das
Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der
Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE
117, 1 ; 124, 235 ;
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
- 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014,
S. 646 <650, Rn. 121>).
49
Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie
bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat
der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum
(vgl. BVerfGE 50, 217 ;
91, 207 ). Wer eine nichtsteuerliche
Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich
steuerpflichtig und wird insofern zur Finanzierung der die
Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser
steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche
Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung
heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der
Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den
Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen
sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE
75, 108 ; 93, 319 ;
108, 1 ;
124, 235 ; 132, 334 <349,
Rn. 47 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats
vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12
u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650,
Rn. 121>). Als sachliche Gründe, die die Bemessung
einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind
neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des
Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale
Zwecke anerkannt (BVerfGE 132, 334 <349, Rn. 49>
m.w.N.).
50
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des
Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu
sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen
Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die
Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist
auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung
von Abgaben - insbesondere sofern sie auf der Grundlage
von kommunalen Satzungen erfolgt - so auszugestalten,
dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit
Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen
zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die
Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht
übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im
rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen
Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. für das Steuerrecht
BVerfGE 96, 1 ;
99, 280 ; 105, 73 ;
110, 274 ;
116, 164 ;
117, 1 ; 120, 1 ;
123, 1 ; 127, 224 ).
Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen
Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht
am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE
112, 268 ;
117, 1 ; 120, 1 ;
123, 1 ; 127, 224 ).
51
3. Werden Beiträge erhoben, verlangt
Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen
Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach
Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen
Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der
abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche
Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der
Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen,
einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der
Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.
52
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach
hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle
Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe
oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen.
Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der
angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und
Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so
sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen
Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer
Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE
14, 312 ). Die für die
Kostentragungspflicht erforderliche individuelle
Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen
oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit
verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete
wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE
91, 207 ). Das schließt allerdings nicht
aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen
herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil
individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl.
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH
B 35/12 -, juris, Rn. 103).
53
Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen
erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen
definiert werden (vgl. Driehaus, in: Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 272
zum Beispiel in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des
Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig
erschlossenen Gebiet oder in der Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage
bestehen, welche ihrerseits den Gebrauchswert des Grundstücks
steigert. Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht
erforderlich (vgl. Arndt, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht
der Kommunalfinanzen, 2006, § 16 Rn. 130; Driehaus,
a.a.O.; Schneider, Driehaus-Festschrift, 2005, S. 179
).
54
Weitergehende verpflichtende Anforderungen,
wie zum Beispiel die Existenz eines „funktionalen
Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem
Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind
verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus
Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)
der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung
eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise
auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus
der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen
können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit
bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung
durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete
Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter
Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den
Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke,
Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
55
4. Nach diesen Maßgaben verstößt die
Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a
KAG RP in verfassungskonformer Auslegung nicht gegen den
Grundsatz der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Der
für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der
Beitragspflichtigen liegt in der Möglichkeit des Zugangs von
ihren Grundstücken zu den öffentlichen Verkehrsanlagen (a).
Bei verfassungskonformer Auslegung von § 10a KAG RP
und einer entsprechenden Umsetzung durch den jeweils
zuständigen Satzungsgeber ist ein durch den Ausbau von
Verkehrsanlagen bedingter Sondervorteil sämtlichen
Abgabepflichtigen hinreichend individuell zurechenbar (b).
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge durch Satzung nach
§ 10a KAG RP führt bei verfassungskonformer
Auslegung auch nicht zu einer Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem, weil sämtliche Grundstücke innerhalb einer
einheitlichen öffentlichen Einrichtung abgabepflichtig wären,
obwohl sie durch die Ausbaumaßnahmen wesentlich
unterschiedlich begünstigt sind, sofern mit der Anlage ein
Vorteil für das Grundstück, an das der Beitrag anknüpft,
verbunden ist (c).
56
a) Der durch den Beitrag ausgeglichene
Sondervorteil besteht nach dem Wortlaut des § 10a
KAG RP und der Begründung des Gesetzentwurfs in der
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Zufahrt oder
des Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage, die Teil
einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist. Dem steht
die wiederkehrende Erhebung des Beitrags nicht entgegen (vgl.
BVerfGE 42, 223 ).
57
Der Gesetzgeber sieht den Sondervorteil in der
Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einem
Gesamtsystem der Verkehrsanlagen, das nach Maßgabe der
Satzung grundsätzlich auch aus sämtlichen zum Ausbau
bestimmten Verkehrsanlagen einer Gemeinde bestehen kann und
damit eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet.
Bereits nach der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6
KAG RP aus dem Jahre 1995 war die „rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu
einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage“ der
gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Sondervorteil. Mit der
Neuregelung wurde der Begriff der „Abrechnungseinheit“ durch
den der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ ersetzt.
Während nach Auffassung des Landesgesetzgebers beim
einmaligen Beitrag nach § 10 Abs. 5 KAG RP der
Sondervorteil in der rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs „zu der
hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage“ besteht, soll
beim (wiederkehrenden) Beitrag nach § 10a KAG RP die
Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu „einer der
Verkehrsanlagen“ - also nicht nur zu einer bestimmten, gerade
hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage - genügen. Die
einheitliche öffentliche Einrichtung bilde in ihrer
Gesamtheit das einheitliche Straßensystem, welches den durch
die einzelnen Verkehrsanlagen „erschlossenen“, qualifiziert
nutzbaren Grundstücken die erforderliche Anbindung an das
gesamte übrige innerörtliche und damit zugleich auch
überörtliche Straßennetz ermögliche. In der Erhaltung,
Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems seitens
der Gemeinde durch entsprechende Ausbaumaßnahmen an den
einzelnen Verkehrsanlagen liege der verfassungsrechtlich
erforderliche, aber auch ausreichende Sondervorteil, der
durch den wiederkehrenden Beitrag abgegolten werde (LTDrucks
15/318, S. 7 f.).
58
Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in
der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der
beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit
des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und
Verbesserung als solchem; er ist geeignet, den Gebrauchswert
der Grundstücke positiv zu beeinflussen. Damit bewegt sich
der Landesgesetzgeber innerhalb der durch den Gleichheitssatz
gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er den
Vorteil des einzelnen Grundstücks mit Rücksicht auf die
straßenausbaubedingte Steigerung und den Erhalt der
Funktionsfähigkeit des Gesamtverkehrssystems einer vom
Satzungsgeber festzulegenden Einheit bestimmt. Mit dem
Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch
der Allgemeinheit zustehende -
Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem
Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der
wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und
überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau wird die
Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der
Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (so auch OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -,
AS RP-SL 35, S. 209 ; Beschluss vom
24. Februar 2012
- 6 A 11492/11.OVG -,
AS RP-SL 41, S. 69 ;
Beschluss vom 21. August 2012
- 6 C 10085/12.OVG -,
AS RP-SL 41, S. 218 ). Dem
liegt der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung
eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es
gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der
Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere
Verkehrsanlagen vermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 20. November 2007
- 6 C 10601/07.OVG -,
AS RP-SL 35, S. 209 ; Urteil vom
25. August 2010
- 6 A 10505/10.OVG -,
AS RP-SL 39, S. 331 ; Urteil vom
15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG -,
AS RP-SL 40, S. 4 ; Beschluss vom
24. Februar 2012
- 6 A 11492/11.OVG -,
AS RP-SL 41, S. 69 ). Zwischen
welchen Verkehrsanlagen eine ausreichend enge
„Vermittlungsbeziehung“ hinsichtlich des Anschlusses an das
übrige Straßennetz besteht, ist dagegen keine Frage des
Vorliegens eines Vorteils, sondern dessen individueller
Zurechenbarkeit zu einem einzelnen Grundstück.
59
b) Der Vorteil ist bei Ausschöpfung der
Möglichkeit zur Bildung einheitlicher öffentlicher
Einrichtungen in abgrenzbaren Gebietsteilen der Gemeinden
gemäß § 10a KAG RP individuell hinreichend
zurechenbar.
60
§ 10a KAG RP eröffnet dem
Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche öffentliche
Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte
Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne,
abgrenzbare Gebietsteile. Dabei kann in der Satzung geregelt
werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen
des gesamten Gebiets oder einzelner voneinander abgrenzbarer
Gebietsteile der Gemeinde eine oder mehrere einheitliche
öffentliche Einrichtungen bilden, für deren Ausbau
vorteilsbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden
können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit
einer Zufahrt oder eines Zugangs zu diesen Verkehrsanlagen
haben. Die Gemeinde hat dabei gemäß § 10a Abs. 1
Satz 3 KAG RP die örtlichen Gegebenheiten zu
beachten. Wie aus der Pflicht zur weitergehenden Begründung
für die Bestimmung von Verkehrsanlagen einzelner, voneinander
abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche
Einrichtung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 4
KAG RP sowie aus der Gesetzesbegründung (LTDrucks
15/318, S. 7) hervorgeht, sah der Gesetzgeber die
Ausübung des Satzungsermessens dahingehend, dass sämtliche
zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen einer Gemeinde eine
einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, als Regelfall
an, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es in
Rheinland-Pfalz besonders viele kleinere Gemeinden gibt (vgl.
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Statistisches
Jahrbuch 2012, S. 34).
61
c) Die Bildung einer einzigen
Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung
ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein
Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.
Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden
ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung
aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung
wesentlich ungleicher Sachverhalte.
62
aa) Der Wortlaut des § 10a KAG RP
steht einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht
entgegen, da § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG RP dem
Satzungsgeber ausdrücklich vorschreibt, die örtlichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen. In Großstädten oder
Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete
Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im
gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf
Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren
Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs-
und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung
getragen werden kann. In dieser Auslegung ist § 10a
KAG RP mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
eine Beitragserhebung (siehe oben B. I. 2.) in
Einklang zu bringen.
63
bb) Bei der Ausübung seines
Gestaltungsermessens muss der Satzungsgeber die
verfassungsrechtlichen Grenzen einer Bestimmung der
Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als einheitliche
öffentliche Einrichtung in den Blick nehmen. Ein Beitrag für
den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen
Verkehrsanlage kommt nur für diejenigen Grundstücke in
Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls
potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der
Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen
als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks
auswirkt. Nur in diesem Fall erscheint es nach dem Maßstab
des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die
Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die
Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen.
64
Ob die herangezogenen Grundstücke einen
konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der
Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von
der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem
von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der
Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets,
der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und
größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen
Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung
der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile
regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten
bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen
öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen
Gemeinden - insbesondere solchen, die aus nur einem
kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden
sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet
dagegen häufig decken. Ein „funktionaler Zusammenhang“, wie
er früher vom Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten
gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit
von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht
vorgegeben (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
8. Oktober 1993
- 10 C 10237/93.OVG -,
AS RP-SL 24, S. 261 ; Urteil vom
18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -,
NVwZ-RR 2003, S. 591 ). Aus
verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass
eine hinreichende individuelle Zurechnung von Vorteil und
Beitragspflicht hergestellt werden kann.
65
cc) Die Gemeinden werden zudem bei der Bildung
der Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen haben, ob dabei
Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem
Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies
zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit
Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr
zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen
würde.
66
Dem sind die angegriffenen Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht
geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Anwendung
von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob die Beitragsatzungen
der beklagten Städte die verfassungsrechtlichen Anforderungen
erfüllen, insbesondere, ob ein individuell-konkret
zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der
beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die
jeweilige Beitragseinheit vorhanden ist.
67
Zur Klärung der Frage, ob die angegriffenen
Beitragsatzungen der beklagten Städte den durch diese
Entscheidung geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen
gerecht werden, sind die angegriffenen Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Verfahren an das
Fachgericht zurückzuverweisen.
68
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
69
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).