BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 670/08 -
der Frau M…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 26. November 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Frage der Beweislastverteilung bei der Aufrechnung mit einem
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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1. Die Beschwerdeführerin machte gegen die
zweite Ehefrau ihres verstorbenen Vaters (im Folgenden:
Beklagte) im Klagewege unter anderem einen Zahlungsanspruch
aus ihrem Pflichtteil geltend. Die Beklagte erklärte die
Aufrechnung mit einem von der Beschwerdeführerin bestrittenen
Darlehensrückzahlungsanspruch. Unstreitig hatte die
Beschwerdeführerin auf ihrem Konto eine Gutschrift über
12.000 DM mit dem Überweisungszweck „Bekannt“ erhalten, die
der Erblasser angewiesen hatte. Über den Rechtsgrund der
Überweisung herrscht zwischen den Parteien Streit. Die
Beschwerdeführerin behauptet, es habe sich nicht um ein
Darlehen, sondern um eine Schenkung gehandelt.
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Das Landgericht gab der Klage nach Anhörung
der Parteien und Vernehmung mehrerer Zeugen teilweise statt.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe wegen des zur
Aufrechnung gestellten Anspruchs der Beklagten auf
Rückzahlung von 6.135,50 € (entspricht 12.000 DM) nur zum
Teil. Die Beschwerdeführerin habe insoweit nicht nachzuweisen
vermocht, dass es sich bei der Zahlung von 12.000 DM um eine
Schenkung gehandelt habe; indes könne auch die Beklagte nicht
mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen
Sicherheit beweisen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt
habe, was zunächst zu ihren Lasten als die Verrechnung
erklärende Partei gehe. Da ein Rechtsgrund für die
Vermögensverschiebung danach nicht erwiesen sei, stehe der
Beklagten allerdings ein Anspruch in Höhe von 6.135,50 € aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zu, den sie der Beschwerdeführerin
entgegenhalten könne.
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Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und
führte in ihrer Berufungsbegründung aus, zwischen den
Parteien sei unstreitig, dass keine Fehlüberweisung
vorgelegen habe. Der Zahlung liege vielmehr eine Überweisung
des Erblassers an die Beschwerdeführerin zugrunde, so dass an
sie geleistet worden sei. Das Landgericht führe nicht weiter
aus, wieso es insoweit zu einem Wegfall des Rechtsgrundes
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen sein solle. Ein
Rechtsgrund für die Überweisung habe vorgelegen, welcher auch
immer. Die beweisbelastete Beklagte habe nicht substantiiert
zum Wegfall des Rechtsgrundes vorgetragen. Ein
Rückforderungsanspruch und damit eine
Gegenrechnungsmöglichkeit der Beklagten bestünden nicht.
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Das Oberlandesgericht wies durch Beschluss vom
13. September 2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin,
dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das
Erstgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
Beklagte gegenüber dem Pflichtteilsanspruch der
Beschwerdeführerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit
einer Forderung in Höhe von 12.000 DM aufrechnen könne.
Unstreitig habe die Beschwerdeführerin das Geld aufgrund der
Überweisung erhalten; soweit sie behaupte, der Erblasser habe
ihr das Geld schenkweise zugewandt, sei sie hierfür
beweisfällig geblieben.
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In ihrer Stellungnahme äußerte die
Beschwerdeführerin, das Gericht gehe möglicherweise von einem
objektiv unzutreffenden Sachverhalt aus. Im Hinblick auf die
12.000 DM habe die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Für
einen zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch sei
die Beklagte beweisfällig. Streitgegenständlich behaupte sie
einen Rückforderungsanspruch aus einem Darlehen, obgleich sie
dazu keinerlei Nachweis führe. Es verhalte sich in der Sache
gerade nicht so, dass der Beschwerdeführerin eine Beweislast
für die Schenkung obliege.
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Unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss wies
das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss vom 4.
Dezember 2007 zurück. Die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass zu einer anderen
Beurteilung. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Aufrechnungsforderung der Beklagten wende, habe das
Erstgericht rechtsfehlerfrei einen entsprechenden
Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
bejaht, wobei der Erhalt des Betrages unstreitig sei. Soweit
die Beschwerdeführerin behaupte, der Erblasser habe ihr das
Geld geschenkt, sei sie hierfür beweisfällig geblieben.
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Mit ihrer dagegen gerichteten Anhörungsrüge
wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre
bisherigen Ausführungen und rügte, das Oberlandesgericht
würdige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht. Es sei
offenkundig falsch, wenn das Oberlandesgericht meine, sie sei
beweisfällig geblieben. Die Beweislast für das behauptete
Darlehen und die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
Schenkung obliege der Beklagten. Das Übersehen der richtigen
Beweislastverteilung führe zu einer vollständigen
Nichtberücksichtigung des Vortrages der Beschwerdeführerin
und zugleich willkürlichen Entscheidung.
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Durch Beschluss vom 13. Februar 2008 wies das
Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Soweit die
Beschwerdeführerin rüge, der Senat habe die Beweislast
verkannt, sei darauf zu verweisen, dass der
Bereicherungsgläubiger zwar das Fehlen eines Rechtsgrundes
als negative Tatsache beweisen müsse. Nach der Rechtsprechung
genüge es aber, dass er die vom Leistungsempfänger
behaupteten Rechtsgründe ausräume, wobei er darüber hinaus
nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen
müsse. Über die von der Beschwerdeführerin behauptete
Schenkung habe das Erstgericht Beweis erhoben und den hierzu
von ihr benannten Zeugen vernommen. Einen weiteren
Rechtsgrund habe sie nicht angeführt.
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2. Mit ihrer dagegen gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6,
Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz und die Beklagte des Ausgangsverfahrens
erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß
§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember
2007 richtet. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 86, 133 ). Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang
zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet.
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a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
4. Dezember 2007 verletzt das Recht der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG
ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht
davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann,
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen
Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die
für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies
auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern
er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich
oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; stRspr). Die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch
das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86,
133 ).
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Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 verstößt danach gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Beschwerdeführerin rügt,
die Gerichte hätten ihren Vortrag in Bezug auf den der
Überweisung von 12.000 DM zugrunde liegenden Rechtsgrund
übergangen. Denn die besonderen Umstände des Falles lassen
darauf schließen, dass das Oberlandesgericht ihren Vortrag
bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat.
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Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der
Berufungsbegründung auf die Bedeutung der
Beweislastverteilung für die Begründung des Anspruchs aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen und in ihrer
Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss nochmals ausgeführt
hatte, dass ihr keine Beweislast für die Schenkung obliege,
hat sich das Oberlandesgericht in der Zurückweisung der
Berufung damit begnügt, in nahezu wörtlicher Wiederholung des
Hinweisbeschlusses zur Begründung des Anspruchs aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB festzustellen, die
Beschwerdeführerin, die sich auf eine Schenkung berufe, sei
beweisfällig geblieben. Auf die Frage der
Beweislastverteilung und den Vortrag der Beschwerdeführerin
hierzu ist es jedoch nicht eingegangen. Dies wäre indes
geboten gewesen, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
und dem auf Beweislastgrundsätze gestützten Urteil des
Landgerichts wesentlich darauf ankam, welcher Partei die
Nichterweislichkeit der von der Beschwerdeführerin
behaupteten Schenkung zum Nachteil gereichte. Die Beurteilung
dieser Frage verstand sich angesichts der von der
Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR
158/97 -, NJW 1999, S. 2887 ; vgl. auch BGH,
Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05 -, NJW-RR 2007, S.
488 ) und mit Blick auf Stellungnahmen in der
zivilrechtlichen Literatur zur Beweislast bei einer
behaupteten Schenkung als möglichem Rechtsgrund im Rahmen
eines Anspruches aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Lorenz, in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 812 Rn. 92;
Lieb, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004,
§ 812 Rn. 394; Wacke, AcP 191, S. 1 )
auch nicht von selbst.
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Auch die später vom Oberlandesgericht in dem
Beschluss über die Anhörungsrüge gegebene Begründung spricht
dafür, dass es den Vortrag der Beschwerdeführerin bei
Zurückweisung der Berufung nicht erwogen hat. Denn erst auf
die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin sah sich das
Oberlandesgericht veranlasst, auf die Beweislastverteilung
einzugehen. Dabei ist es dem Vortrag der Beschwerdeführerin
hierzu nunmehr - allerdings lediglich im Grundsatz - gefolgt.
Dies verdeutlicht, dass das Oberlandesgericht bei seiner
Entscheidung vom 13. Februar 2008 über die Anhörungsrüge
erstmalig den Vortrag der Beschwerdeführerin im Ansatz
aufgegriffen hat.
18
b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
kann grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden
(vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ). Eine
derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen
des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 13. Februar
2008, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, sind
hierzu nicht geeignet.
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Das Oberlandesgericht hat sich nunmehr zwar
mit der Verteilung der Beweislast befasst. Es geht mit der
Beschwerdeführerin im Ansatz davon aus, dass der
Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen seines Anspruches
im Streitfall zu beweisen, im Falle einer Leistungskondiktion
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mithin auch die
Rechtsgrundlosigkeit nachzuweisen und hierbei alle vom
Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen
habe (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 -,
NJW 2003, S. 1039; Lieb, in: Münchener Kommentar zum BGB,
a.a.O., § 812 Rn. 393; Sprau, in: Palandt, BGB, 67.
Aufl. 2008, § 812 Rn. 103). Wie es trotz Zugrundelegung
dieser Beweislastverteilung zu dem Ergebnis kommt, der
Beschwerdeführerin könne ein Rückzahlungsanspruch aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegengehalten werden, bleibt
jedoch völlig offen. Das Oberlandesgericht stellt lediglich
fest, das Landgericht habe zur Frage der Schenkung Beweis
erhoben. Während es zuvor noch davon ausging, die
Beschwerdeführerin sei für die von ihr behauptete Schenkung
beweisfällig geblieben, bleibt nun unerklärlich, inwieweit es
der Beklagten des Ausgangsverfahrens - also der Gegenpartei -
gelungen sein sollte, eine Schenkung als Rechtsgrund zu
widerlegen. Hätte das Oberlandesgericht die Beweiswürdigung
des Landgerichts zur Nichterweislichkeit der Schenkung
übernehmen wollen, hätte es nicht mit vertretbarer Begründung
zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Rechtsgrund der
Schenkung zu seiner vollen Überzeugung ausgeräumt und daher
eine rechtsgrundlose Leistung anzunehmen sei. Dass das
Oberlandesgericht hingegen von der Beweiswürdigung des
Landgerichts abweichen wollte und gleichwohl eine erneute
Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt, ist ebenso wenig
erkennbar und wäre auch begründungsbedürftig gewesen.
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Der Beschluss über die Anhörungsrüge vermag
unter diesen Umständen die Gehörsverletzung nicht zu
beseitigen. Das Oberlandesgericht nimmt den auf die
Beweislastverteilung gerichteten Vortrag der
Beschwerdeführerin nunmehr zwar im Ansatz zur Kenntnis. Die
Begründung des Beschlusses lässt aber erkennen, dass es ihn
in der Sache nicht wirklich erwogen hat. Die abstrakte
Darstellung der Beweislastverteilung in Verbindung mit dem
bloßen Hinweis auf die stattgefundene Beweisaufnahme des
Landgerichts lässt nicht ersehen, warum die von der
Beschwerdeführerin dargelegten Beweislastgrundsätze sich hier
nicht zu ihren Gunsten auswirken sollten. Unabhängig von der
Frage, ob die Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende
Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet
zurückweisenden Entscheidung überhaupt statthaft ist, geht
der Beschluss damit inhaltlich auf die zentrale Frage des
Rechtsstreits und den Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu
wiederum nicht ein. Er hat der Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG daher nicht abgeholfen.
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c) Die Entscheidung vom 4. Dezember 2007 ist
daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss vom 13. Februar
2008, mit dem die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen wurde, wird damit gegenstandslos.
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2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für
eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Insoweit wird von einer
Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.