L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni
2002
- 1 BvR 670/91 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 670/91 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
Richterin Hohmann-Dennhardt,
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 26. Juni 2002 beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 -
verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus
Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Es wird
aufgehoben, soweit die Klage der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Attribute "destruktiv", "pseudoreligiös" und
des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation abgewiesen worden
ist.
Damit wird der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B
99.90 - insoweit gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den
Beschwerdeführern die Hälfte der im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen
der Bundesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra
Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.
2
Seit den sechziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts traten in der Bundesrepublik Deutschland vorher
unbekannte Gruppierungen in Erscheinung, die alsbald das
Interesse der Öffentlichkeit fanden und zumeist als "Sekten",
"Jugendsekten", "Jugendreligionen", "Psychosekten",
"Psychogruppen" oder ähnlich bezeichnet wurden. Wegen ihrer
nach eigenem Verständnis überwiegend religiös oder
weltanschaulich geprägten Zielsetzungen, ihrer inneren
Struktur und ihrer Praktiken im Umgang mit Mitgliedern und
Anhängern wurden sie schnell Gegenstand kritischer
öffentlicher Auseinandersetzung. Vorgeworfen wurde den
genannten Gruppen dabei vor allem, dass sie ihre Mitglieder
von der Außenwelt abschotteten, insbesondere der eigenen
Familie entfremdeten, psychisch manipulierten und finanziell
ausbeuteten. Das führe zum Abbruch von Ausbildungen, zu
Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
zur Abhängigkeit der Mitglieder von der jeweiligen
Gruppierung und zu schweren seelischen Schädigungen vor allem
jugendlicher Personen.
3
Das Phänomen dieser Gruppierungen und der
hinter ihnen stehenden Bewegungen beschäftigte seit den
siebziger Jahren auch die Regierungen in Bund und Ländern,
die sich in Antworten auf parlamentarische Anfragen mehrfach
zur Problematik dieser Gruppen äußerten und in Broschüren,
Presseverlautbarungen und Vorträgen die Öffentlichkeit auch
unmittelbar darüber informierten. 1996 beschloss der Deutsche
Bundestag, einer Empfehlung seines Petitionsausschusses
folgend, die Einsetzung einer Enquete-Kommission "Sogenannte
Sekten und Psychogruppen" (vgl. BTDrucks 13/4477). Diese
legte 1997 einen Zwischenbericht (vgl. BTDrucks 13/8170) und
1998 ihren Endbericht (vgl. BTDrucks 13/10950) vor. In dessen
Vorwort ist unter anderem ausgeführt:
4
Die Enquete-Kommission wurde mit Befürchtungen
von ... Bürgern über die Gefahren von "sogenannten Sekten"
ebenso konfrontiert wie mit der Besorgnis vieler
Gemeinschaften, als "schadensbringende Sekte" etikettiert und
entsprechend behandelt zu werden. Die Kommission ... wendet
sich ... gegen eine pauschale Stigmatisierung solcher Gruppen
und lehnt die Verwendung des Begriffs "Sekte" wegen seiner
negativen Konnotation ab. Die Ablehnung des Begriffs "Sekte"
wird auch durch das Ergebnis der Arbeit der
Enquete-Kommission unterstützt, daß nur ein kleiner Teil der
Gruppierungen, die bislang unter dem Begriff "Sekte"
zusammengefaßt wurden, problematisch sind. Daher wäre eine
weitere Verwendung des Sektenbegriffs für alle neuen
religiösen und ideologischen Gemeinschaften fahrlässig.
5
... Unsere Gesellschaft ist von religiösem
Pluralismus geprägt. Neben den Gemeinschaften großer
Weltreligionen existieren ... kleinere Gruppen
unterschiedlichster Glaubensausrichtungen. Dieser Sachverhalt
allein ... veranlaßt den Staat nicht zum Handeln. Vielmehr
hat der Staat die Entscheidung eines jeden Einzelnen und sein
Bekenntnis zu dem von ihm gewählten Glauben zu respektieren.
Aber: Wo Gesetze verletzt werden, wo gegen Grundrechte
verstoßen wird, wo gar unter dem Deckmantel der Religiosität
strafbare Handlungen begangen werden, kann der Staat nicht
untätig bleiben.
6
Unterhalb dieser Schwelle zwingend notwendiger
staatlicher Eingriffe ist der Staat ... zu flankierender
Hilfe aufgerufen. So wenig er Vorschriften für individuelle
Lebensformen geben darf, so sehr kann er seine ... Bürger in
einer unübersichtlich gewordenen und sich schnell
verändernden Welt durch Information und Aufklärung in ihren
Entscheidungsfindungen unterstützen (a.a.O., S.
4 f.).
7
Im Bericht selbst heißt es:
8
Während der Arbeit der Kommission wurde immer
deutlicher, daß eine pauschalisierende Herangehensweise, die
sich des Begriffs "Sekte" als Oberbegriff für alle Formen
neuer ... Art von Religiosität und/oder Weltanschauung
bedient, der Vielfalt der Phänomene ... nicht gerecht werden
kann... Die Verwendung des populären, aber nebulösen
"Sekten"-Begriffs ... kann zu Stigmatisierungseffekten
führen. Einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, die
öffentlich als "Sekte" eingeordnet wurde, entstehen
angesichts der hohen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit
gegenüber der vermuteten Konfliktträchtigkeit von "Sekten"
vielfältige Probleme... (a.a.O., S. 30).
9
Speziell für Aufklärungsschriften staatlicher
Stellen wird schließlich empfohlen:
10
In Anbetracht der ... Unschärfe und
Mißverständlichkeit des Begriffes der "Sekte" hält es die
Enquete-Kommission für wünschenswert, wenn im Rahmen der
öffentlichen Auseinandersetzung mit neuen religiösen und
ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen auf die ...
Verwendung des Begriffes "Sekte" verzichtet würde.
Insbesondere in Verlautbarungen staatlicher Stellen - sei es
in Aufklärungsbroschüren, Urteilen oder Gesetzestexten -
sollte ... die Bezeichnung ... vermieden werden (a.a.O., S.
154 unter 6.2.12).
11
Die Beschwerdeführer sind - jeweils in der
Rechtsform eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen
Rechts - Meditationsvereine der so genannten Shree Rajneesh-,
Bhagwan- oder Osho-Bewegung des von seinen Anhängern erst
Bhagwan, später Osho genannten indischen Mystikers Rajneesh
Chandra Mohan (zu ihm und den Zielen seiner Bewegung vgl.
etwa Süss, Osho-Bewegung, in: Klöcker/Tworuschka, Handbuch
der Religionen: Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften in
Deutschland, Abschnitt VIII-8
verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren verlangten sie von
der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung bestimmter
Äußerungen über diese Bewegung und die ihr angehörenden
Gemeinschaften.
12
1. Den Anlass zur Klageerhebung gaben
Antworten der Bundesregierung auf drei Kleine Anfragen, die
im Deutschen Bundestag gestellt worden waren, ein Bericht der
Bundesregierung an den Petitionsausschuss des Bundestags und
eine Rede, die der damalige Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit auf einer Tagung der Jungen Union
Bayern und einer "Elterninitiative zur Hilfe gegen seelische
Abhängigkeit und religiösen Extremismus" gehalten hatte.
13
In der Antwort vom 27. April 1979 (BTDrucks
8/2790) zum Thema "Neuere Glaubens- und
Weltanschauungsgemeinschaften (sogenannte Jugendsekten)"
wurde neben anderen die "Shree Rajneesh-Bewegung" zu den so
genannten neueren Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften gezählt. Diese würden, so ließ
die Bundesregierung die Fragesteller wissen, mit
generalisierenden Begriffen wie "Jugendsekten", "destruktive
religiöse Gruppen" oder "destructive Cults" gekennzeichnet.
Die Bundesregierung selbst verwandte für sie die
Bezeichnungen "Jugendsekten", "pseudoreligiöse und
Psycho-Gruppen" sowie durchgängig "Sekten" (vgl. a.a.O.,
insbesondere S. 1 f.).
14
In ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestags über "Jugendreligionen in der
Bundesrepublik Deutschland" vom Februar 1980, als Band 21 der
Reihe: Berichte und Dokumentationen des Bundesministers für
Jugend, Familie und Gesundheit veröffentlicht, wies die
Bundesregierung einleitend darauf hin, dass mit
"Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" sehr verschiedenartige
Gruppierungen angesprochen würden (vgl. a.a.O., S. 6). Als
eine dieser Gruppierungen wurde die "Gruppe um 'Bhagwan'
(d.h. Gott) Shree Rajneesh" vorgestellt und zu den
"Psychobewegungen" gerechnet (vgl. a.a.O., S.
10 f.).
15
In der Antwort, welche die Bundesregierung
unter dem 23. August 1982 auf eine Kleine Anfrage zum Thema
"Sogenannte neue Jugendsekten" erteilte (BTDrucks 9/1932),
wurde die "Bhagwan-Shree-Rajneesh-Bewegung" im Zusammenhang
mit der Frage nach der Mitgliederstruktur der "sogenannten
neuen Jugendsekten" genannt (vgl. a.a.O., S. 6 f.). In
der Vorbemerkung zu der Antwort wurde darüber hinaus von
"sogenannten Psychosekten", in der Antwort selbst durchweg
von "Jugendreligionen" gesprochen (vgl. a.a.O., S.
1 ff.).
16
Die Antwort vom 10. Oktober 1984 auf eine
weitere Kleine Anfrage betraf "Wirtschaftliche Aktivitäten
von destruktiven Jugendreligionen und Psychosekten" (BTDrucks
10/2094). Entsprechend dieser Themenbeschreibung wurden in
der Antwort überwiegend die Begriffe "Jugendreligionen" und
"Psychosekten" verwendet (vgl. a.a.O., vor allem S.
1 f.). Zu Frage 6 wurde ausgeführt, es erscheine schwer
erreichbar, Regelungen des materiellen Arbeitsrechts bei
Vereinigungen zur Geltung zu bringen, "deren Mitglieder
weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit in ihrem
Verhalten manipuliert werden" (vgl. a.a.O., S. 4). Die
Bhagwan-Bewegung wurde dabei nicht ausdrücklich genannt. Sie
war jedoch Gegenstand der Antworten zu den Fragen 16 bis 19
(vgl. a.a.O., S. 7).
17
In der Rede, die der Bundesminister am 8.
Dezember 1984 auf der genannten Tagung zu dem Thema "Neue
Jugendreligionen - Die Freiheit des einzelnen schützen" hielt
und die in der Broschüre Sauter/Ach/Sackmann/Schuster,
JUGENDSEKTEN - Die Freiheit des einzelnen schützen, 1985, S.
11 ff., veröffentlicht ist, wurden mit Bezug auf die
behandelten Gruppen die Begriffe "Jugendreligion",
"Jugendsekte", "Sekte", "destruktive religiöse Kulte",
"Pseudoheilslehren" und "Pseudoreligion" verwendet (vgl.
a.a.O., insbesondere S. 14 f., 21). Die Bhagwan-Bewegung
wurde in der Rede selbst nicht erwähnt. Nach den
tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren wurde
sie jedoch in der anschließenden Diskussion angesprochen.
18
2. Mit ihrer Klage erstrebten die
Beschwerdeführer die Verurteilung der Bundesrepublik
Deutschland zur Unterlassung mehrerer der in diesen
Darstellungen enthaltenen Äußerungen.
19
a) Das Verwaltungsgericht hat der Klage
stattgegeben, soweit sie darauf gerichtet war, es der
Beklagten zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder
Art die Rajneesh-Gemeinschaft als "Jugendreligion",
"Jugendsekte" oder "Psychosekte" zu bezeichnen, mit den
Attributen "destruktiv" oder "pseudoreligiös" zu belegen
sowie weiterhin öffentlich zu behaupten, dass Mitglieder
dieser Gemeinschaft weitgehend unter Ausschluss der
Öffentlichkeit manipuliert würden. Dagegen hat es die Klage
abgewiesen, soweit außerdem begehrt worden war, der Beklagten
auch den Gebrauch der Bezeichnungen "destruktiver Kult",
"Psychokult" und "Sekte" zu verbieten (vgl. Entscheidungen in
Kirchensachen 24, S. 10
):
20
Die Beklagte verwende "Jugendreligion",
"Jugendsekte", "Psychosekte", "destruktiv" und
"pseudoreligiös" als disqualifizierende Begriffe für
wesentliche Inhalte des religiösen Bekenntnisses der
Beschwerdeführer, die insoweit unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1
GG Unterlassung beanspruchen könnten. Ein negatives
Werturteil stelle auch die Wendung dar, die Mitglieder der
neuen religiösen Bewegungen würden weitgehend unter
Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. Dagegen handele es
sich bei der Bezeichnung "Sekte" für sich genommen nicht um
eine abwertende Äußerung über das religiöse Bekenntnis der
Beschwerdeführer.
21
b) Das Oberverwaltungsgericht hat auf die
Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen
und die Anschlussberufung der Beschwerdeführer zu 2 und 4,
mit der diese die Abweisung der Klage hinsichtlich des
Gebrauchs des Begriffs "Sekte" angegriffen hatten,
zurückgewiesen (vgl. KirchE 28, S. 106
):
22
Die Beschwerdeführer hätten aus Art. 4 Abs. 1
und 2 GG keinen Anspruch auf Unterlassung der noch streitigen
Äußerungen. Sie könnten sich zwar als inländische juristische
Personen auf dieses Grundrecht berufen, weil sie nach ihrer
Satzung der Pflege der Lehre des Osho-Rajneesh dienten und
diese eine Religion oder Weltanschauung sei. Doch seien die
mit den Äußerungen verbundenen Grundrechtseingriffe
gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Legitimation dafür
ergebe sich aus der Aufgabenstellung der Bundesregierung
gemäß Art. 65 GG in Verbindung mit den staatlichen
Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1
GG. Schranken für die Äußerungen der Bundesregierung ergäben
sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem
Willkürverbot, wonach Tatsachen zutreffend wiedergegeben
werden müssten und Werturteile nicht auf sachfremde
Erwägungen zurückgehen und den sachlich gebotenen Rahmen
nicht überschreiten dürften. Werturteile müssten auf einem im
Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und
vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.
23
Letzteres sei bei den angegriffenen Äußerungen
der Fall. Sie hielten sich noch in den Grenzen des
Beurteilungsspielraums, welcher der Bundesregierung zukomme.
Zu deren Gunsten wirke sich aus, dass die Gefahrenabwehr, der
die Äußerungen gedient hätten, Rechtsgüter betreffe, die nach
der Wertordnung des Grundgesetzes höchsten Rang hätten. Bei
ihnen rechtfertige schon ein bloßer Gefahrenverdacht die
Annahme, entsprechende Hinweise und Warnungen seien zu ihrem
Schutz geeignet und erforderlich.
24
c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der
Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen
(vgl. KirchE 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):
25
Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach der schon vorliegenden Rechtsprechung sei ein Eingriff
in die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit durch
Äußerungen der in Rede stehenden Art durch die
verfassungsrechtliche Befugnis der Bundesregierung zur
Öffentlichkeitsarbeit und ihre ebenfalls
verfassungsunmittelbare Verpflichtung zum Schutz der
Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger gerechtfertigt.
Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit schließe das Recht zur
Abgabe appellativer Äußerungen (Warnungen) ein. Die
Bundesregierung sei daher auch berechtigt, das Verhalten
einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten.
26
Bei der Öffentlichkeitsarbeit der
Bundesregierung gehe es um eine Staatsaufgabe, die nur
tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sei und bei deren
Wahrnehmung der Staat dem Einzelnen kein - notfalls
zwangsweise durchzusetzendes - Handeln verbindlich aufgebe
oder verbiete. In solchen Fällen stehe das
Rechtsstaatsprinzip einem Schluss von der Aufgabe auf die
Zulässigkeit von Individualrechtsbeschränkungen nicht von
vornherein entgegen. Dies folge aus dem jeder Staatsaufgabe
innewohnenden Postulat einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung
und aus der Vielgestaltigkeit der Eingriffslagen und
-wirkungen solchen "informalen" Staatshandelns. Wenn das
Äußerungsrecht der Bundesregierung nicht zu sehr beschnitten
werden solle, erlaube es weder eine Festlegung auf bestimmte
Äußerungsinhalte noch eine nähere Bestimmung der zulässigen
Äußerungszwecke. Inhaltlich könne es nur dahin eingegrenzt
werden, dass die jeweilige Warnung nicht ohne hinreichend
gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten
Grundrechts entsprechenden Anlass ausgesprochen werden dürfe,
mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten und unsachliche
Abwertungen zu unterbleiben hätten.
27
Die Bundesregierung habe für Warnungen der
vorliegenden Art auch die (Verbands-)Kompetenz. Das folge aus
ihrer Aufgabe, als Organ der Staatsleitung gesellschaftliche
Veränderungen zu beobachten und zu prüfen, ob und inwieweit
sie staatliche Reaktionen erforderten. Entsprechende
Tätigkeiten könnten nicht unmittelbar an den
Zuständigkeitskatalogen des Grundgesetzes für die
Gesetzgebung und Verwaltung gemessen werden. Ausreichend sei,
dass Maßnahmen des Bundes vorstellbar seien. Für den Bereich
der Jugendreligionen ergebe sich dies aus der
Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen
Fürsorge und des Gesundheitswesens.
28
Die Bundesregierung dürfe Warnungen nicht nur
zum Schutz der Grundrechte anderer, sondern auch zum Schutz
des Gemeinwohls aussprechen. Deshalb sei die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, die Äußerungen über die
Osho-Bewegung seien zum Schutz der verfassungsrechtlich
hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter Ehe und Familie zulässig,
nicht zu beanstanden.
29
Die Frage, in welchem Maß bei der Auslegung
von Texten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
deren Selbstverständnis zu beachten sei, könne, soweit sie
entscheidungserheblich sei, ohne weiteres im Sinne des
Berufungsurteils beantwortet werden. Dieses habe sich auf
zahlreiche Lehraussagen von Osho-Rajneesh vor allem zu den
Themen Ehe und Familie gestützt und dabei auf den objektiven
Erklärungswert dieser Aussagen für einen in den
Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders
sachkundigen Dritten abgestellt. Dieser Ansatz sei
zutreffend.
30
Die Revision sei auch nicht wegen
Verfahrensfehlern zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht habe
den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen nicht zu
entsprechen brauchen, weil es nach seiner Rechtsauffassung
auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht angekommen
sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen
worden sei.
31
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführer gegen die genannten gerichtlichen
Entscheidungen. Sie rügen vor allem die Verletzung von Art. 4
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und tragen dazu im Wesentlichen
vor:
32
1. Die Äußerungen der Bundesregierung, durch
welche die Beschwerdeführer und ihre Mitglieder öffentlich
als Anhänger einer "pseudoreligiösen", "destruktiven", die
Mitglieder "manipulierenden" "Jugendsekte", "Jugendreligion"
oder "Psychosekte" herabgewürdigt würden, stellten einen
unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit
dar. Die Beschwerdeführer seien nach ihrem Selbstverständnis
Religions- und Meditationsvereine, die sich durch das
Abhalten von Meditationen sowie durch öffentliche Vorträge,
das Begehen religiöser Feiern, den Verkauf von Büchern,
Tonbändern und Video-Mitschnitten und das Angebot
spiritueller Therapien mit der Verbreitung der Lehre Oshos
befassten. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen der
Bundesregierung berührten deshalb den Schutzbereich des Art.
4 Abs. 1 GG.
33
Die staatlichen Äußerungen hätten - nicht
zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen
staatlichen Autorität - für die Ausbreitung der betroffenen
Gemeinschaft schwerwiegende negative Folgen; diese seien,
soweit sie das Verhalten der gewarnten Öffentlichkeit
beträfen, beabsichtigt und im Übrigen in Kauf genommen. Zu
berücksichtigen sei auch die bestehende Konkurrenzsituation.
Wertende Äußerungen des Staates verzerrten den Wettbewerb
unter den Religionen und Weltanschauungen.
34
Zu Unrecht werde die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Grundlage für solche Äußerungen verneint. Es sei
verfehlt, aus Schutzpflichten Eingriffsrechte abzuleiten.
Auch die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne keine
Grundlage für grundrechtsbeschränkende Warnungen sein.
Dasselbe gelte für die Rechenschaftspflicht der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament. Das
Verhältnismäßigkeitsprinzip reiche nicht aus,
verfassungsunmittelbar eröffneten Eingriffsmöglichkeiten
ausreichende Grenzen zu ziehen; notwendig sei - wenigstens in
den Grundzügen - eine gesetzliche Festlegung, zum Schutz
welcher Verfassungsrechtsgüter Eingriffe in die
Religionsfreiheit zulässig seien. Es widerspreche auch der
Bedeutung dieses Grundrechts, wenn nicht zumindest minimale
Verfahrensregeln insbesondere zur Ermittlungs- und
Begründungspflicht der Bundesregierung und zur Beteiligung
der betroffenen Religionsgemeinschaften getroffen würden.
35
Der Bundesregierung fehle auch die Kompetenz
für Warnungen vor neuen religiösen Bewegungen. Aus den
Kompetenztiteln für öffentliche Fürsorge, Jugendschutz und
Gesundheitswesen ergebe sich keine allgemeine
Befassungsbefugnis der Bundesregierung mit der Berechtigung,
ihre Erkenntnisse und Problemsicht gegenüber Parlament und
Öffentlichkeit darzulegen.
36
Inhaltlich sei in mehrfacher Hinsicht der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden. Die
Bezeichnung "destruktiv" sei hochgradig abwertend und zur
Kennzeichnung von Gefahren ungeeignet. Die Verwendung des
Begriffs "pseudoreligiös" sei schon deshalb unzulässig, weil
die Gerichte der Osho-Bewegung den Schutz des Art. 4 Abs. 1
GG zuerkannt hätten. Die Weltanschauung Oshos sei keine
"Jugendsekte" oder "Jugendreligion". Es sei unwidersprochen
vorgetragen worden, dass das Durchschnittsalter der
Mitglieder bei 34 Jahren liege. Die Verwaltungsgerichte
manipulierten das Tatsachenmaterial, wenn sie sich darüber
mit dem Argument hinwegsetzten, gemeint sei Jugend im
weiteren Sinne. Zum Begriff "Sekte" sei ebenfalls vorgebracht
worden, dass er heute umgangssprachlich abwertend verstanden
werde. Das habe der Endbericht der Enquete-Kommission
"Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des Deutschen
Bundestags bestätigt. Die Bezeichnung "Psychosekte" bringe
durch den Wortbestandteil "Psycho" eine zusätzliche Abwertung
zum Ausdruck. Hinsichtlich des Begriffs "manipuliert" werde
daran angeknüpft, dass die Osho-Bewegung verstärkt
Erkenntnisse der Psychologie einsetze. Dass dies mit
Manipulation verbunden sei, sei eine freie Erfindung.
37
2. Verletzt worden sei auch der Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG.
38
Beim Oberverwaltungsgericht seien die
Beiziehung sämtlicher Verwaltungsvorgänge der Bundesregierung
und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt worden. Dem sei
nicht entsprochen worden. Außerdem seien vor allem zur
Interpretation der Lehren Oshos Beweisanträge gestellt
worden. Das Gericht habe sie mit einer Ausnahme, als es sich
selbst für sachkundig erklärt habe, als
entscheidungsunerheblich abgelehnt. Soweit die
Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen zu Inhalt und
Bedeutung der Lehren Oshos damit begründet worden sei, dass
auf den objektiven Erklärungswert der Aussagen für einen in
diesem Bereich nicht besonders sachkundigen Dritten
abzustellen sei, sei auch dies verfassungswidrig. Zum Teil
hätten die im Berufungsurteil erwähnten Aussagen Oshos im
Prozess zuvor keine Rolle gespielt. Die Beschwerdeführer
hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu
äußern.
39
Auch die Zurückweisung all dieser Rügen durch
das Bundesverwaltungsgericht verletze Art. 103 Abs. 1 GG.
40
Zu der Verfassungsbeschwerde hat namens der
Bundesregierung das Bundesministerium für Frauen und Jugend
Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet.
41
1. Die Bundesregierung habe aufgrund ihrer
verfassungsrechtlichen Stellung und im Hinblick auf die
Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte und
verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter die
Aufgabe, sich mit gesellschaftlichen Erscheinungen, die in
der Öffentlichkeit mit Sorge verfolgt würden, zu befassen,
besonders wenn mit ihnen Gefahren für Grundrechte und
Gemeinschaftsgüter wie den Jugendschutz verbunden sein
könnten. Dass die Jugendreligionen in der für das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeit Gegenstand einer
von Besorgnis gekennzeichneten öffentlichen Debatte gewesen
seien, werde auch die Verfassungsbeschwerde nicht bezweifeln
wollen.
42
Die Bundesregierung sei auch befugt, ihre
Erkenntnisse und Problemsicht in Form von Wertungen,
Empfehlungen und Warnungen der Öffentlichkeit darzulegen,
auch wenn es dabei zu Grundrechtseingriffen kommen könne. Die
Bundesregierung habe sich gegenüber dem Parlament zu
erklären. Derartige Erklärungen würden in der Öffentlichkeit
regelmäßig bekannt. Zutreffend hätten das Ober- und das
Bundesverwaltungsgericht das Äußerungsrecht der
Bundesregierung aus dieser Erklärungspflicht gegenüber dem
Parlament abgeleitet. Eine zweite verfassungsrechtliche
Wurzel habe dieses Recht in der schon genannten Schutzpflicht
für den Einzelnen und die durch das Grundgesetz
hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter.
43
Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung
bedürfe es für Äußerungen der genannten Art nicht; die
Ermächtigung ergebe sich unmittelbar aus der Verfassung.
Angesichts der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen wäre eine
gesetzlich normierte Ermächtigung auch kaum vorstellbar; sie
müsste sich in der bloßen Feststellung eines Äußerungsrechts
erschöpfen und könnte als verfassungsrechtliche
Voraussetzungen nur den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das
Willkürverbot nennen, die ebenfalls unmittelbar der
Verfassung zu entnehmen seien.
44
Die Bundesregierung habe für die genannten
Aufgaben und Befugnisse auch eine Verbandskompetenz. Dass die
Länder in gleicher Weise tätig werden könnten, stehe dem
nicht entgegen. Es habe sich um Erscheinungen gehandelt, die
länderübergreifend im ganzen Bundesgebiet festgestellt worden
seien. Auch könnten Erkenntnisse, die bei den Beobachtungen
der Bundesregierung anfielen, zu gesetzlichen Maßnahmen nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 oder 19 GG führen.
45
Die Äußerungs-, Empfehlungs- und Warnrechte
der Bundesregierung bestünden allerdings nicht unbegrenzt.
Sie müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen
und unterlägen ferner dem Willkürverbot, wonach mitgeteilte
Tatsachen zutreffen müssten und Werturteile weder auf
sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen
Rahmen überschreiten dürften. Eine Pflicht zur vorherigen
Anhörung betroffener Vereinigungen bestehe dagegen
grundsätzlich nicht.
46
Nach diesen Maßstäben seien die vom
Oberverwaltungsgericht überprüften Äußerungen nicht zu
beanstanden. Soweit Bezeichnungen als Wertungen einen
negativen Inhalt hätten, sei ihre Verwendung durch
tatsächliche Feststellungen gedeckt.
47
2. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 1 GG könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Das
Oberverwaltungsgericht habe den gesamten Vortrag der
Beschwerdeführer einschließlich aller Beweisanträge zur
Kenntnis genommen und darüber entschieden. Es liege auch kein
Überraschungsurteil vor.
48
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
begründet. Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, dass die Bezeichnungen "Sekte",
"Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte", welche die
Bundesregierung in der Unterrichtung über die Osho-Bewegung
und die ihr angehörenden Gemeinschaften für diese verwendet
hat, im Ausgangsverfahren für unbedenklich gehalten worden
sind. Dagegen kann das Berufungsurteil des
Oberverwaltungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es
auch den Gebrauch der Attribute "destruktiv" und
"pseudoreligiös" sowie den Vorwurf der Manipulation von
Mitgliedern dieser Gemeinschaften als verfassungsmäßig
angesehen hat.
49
Das Urteil verletzt insoweit Art. 4 Abs. 1 und
2 GG.
50
1. Die Beschwerdeführer sind Träger dieses
Grundrechts. Dass sie als eingetragene Vereine des
bürgerlichen Rechts nach § 21 BGB juristische Personen
sind, steht dem nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt
das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die
Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236
; 99, 100 ). Bei den Beschwerdeführern
ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen, die das
Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht im
Ausgangsverfahren getroffen haben, der Fall. Danach verfolgen
die Beschwerdeführer ausweislich ihrer Satzungen jeweils den
Zweck, gemeinschaftlich die Lehren des Osho-Rajneesh zu
pflegen. Diese bestimmten, wie es das Oberverwaltungsgericht
ausgedrückt hat, die Ziele des Menschen, sprächen ihn im Kern
seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende
Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Oberverwaltungsgericht daraus gefolgert hat, dass es sich bei
den Zielen und Inhalten der Osho-Bewegung jedenfalls um eine
Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG handelt.
51
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich
die Beschwerdeführer wie die Osho-Bewegung insgesamt auch
wirtschaftlich betätigen. Die ideellen Zielsetzungen dieser
Bewegung dienen, wie die Tatsachengerichte im
Ausgangsverfahren weiter festgestellt haben, den
Beschwerdeführern und ihren Anhängern nicht nur als Vorwand
für wirtschaftliche Aktivitäten. Die Tätigkeit der
Beschwerdeführer sei nicht einmal überwiegend auf
Gewinnerzielung gerichtet. Die Verwaltungsgerichte haben den
Beschwerdeführern auf der Grundlage dieser
Tatsachenfeststellungen den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
zu Recht zuerkannt.
52
2. Das Grundrecht der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des
Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner
Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit
anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer
weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl.
BVerfGE 53, 366 ; 83, 341 ). Die durch
den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das
Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur
Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung
sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses
(vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236
; 53, 366 ). Geschützt sind
auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene
Überzeugung zu werben, und das Recht, andere von deren
Religion oder Weltanschauung abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1
; 24, 236 ).
53
Bedeutung und Tragweite dieser
Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass
der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG, aber auch gemäß Art. 3 Abs.
3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet ist,
sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den
religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (vgl.
BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 102,
370 ). Art. 4 Abs. 1 GG schützt daher gegen
diffamierende, diskriminierende oder verfälschende
Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen
Gemeinschaft. Nicht aber sind der Staat und seine Organe
gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht zu
befassen. Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das
tatsächliche Verhalten einer religiösen oder
weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach
weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses
Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE 102,
370 ).
54
Ebenso ist den staatlichen
Verantwortungsträgern die Information des Parlaments, der
Öffentlichkeit oder interessierter Bürgerinnen und Bürger
über religiöse und weltanschauliche Gruppen und ihre
Tätigkeit nicht schon von vornherein verwehrt. Art. 4 Abs. 1
und 2 GG schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe
mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch -
auseinander setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder
weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende
Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die
Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher
Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE 93, 1
; 102, 370 ). Weder dürfen von ihm
bestimmte Bekenntnisse - etwa durch Identifikation mit ihnen
- privilegiert noch andere um ihres Bekenntnisinhalts willen
- beispielsweise durch Ausgrenzung - benachteiligt werden. In
einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und
weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die
friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in
Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl.
BVerfGE 93, 1 m.w.N.). Er hat sich deshalb
im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, deren konkretes Maß
sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt.
55
3. Diesen Grundsätzen werden die Äußerungen
der Bundesregierung, die im Ausgangsverfahren in Bezug auf
die Osho-Bewe-gung und ihre Gemeinschaften vom
Berufungsgericht noch zu beurteilen waren, nicht in vollem
Umfang gerecht.
56
a) aa) Zuzustimmen ist den angegriffenen
Entscheidungen allerdings darin, dass diese Äußerungen,
soweit mit ihnen die Osho-Bewegung und die zu ihr gehörenden
Gemeinschaften als "Sekte", "Jugendreligion", "Jugendsekte"
und "Psychosekte" bezeichnet wurden, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Diese Äußerungen
berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts der
Religions- oder Weltanschauungsfreiheit. Sie enthalten keine
diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen, sondern
bewegen sich im Rahmen einer sachlich geführten
Informationstätigkeit über die betroffenen Gemeinschaften und
wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und
seine Organe nach dem Gebot der religiös-weltanschaulichen
Neutralität verpflichtet sind.
57
(1) Allerdings soll die Bezeichnung "Sekte"
nach der Empfehlung der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten
und Psychogruppen" des Deutschen Bundestags in
Verlautbarungen staatlicher Stellen über Gruppierungen der
hier vorliegenden Art in Zukunft nicht weiter verwendet
werden. Der Gebrauch im seinerzeitigen Kontext war aber
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
58
Das Verwaltungsgericht hat den Begriff "Sekte"
unter anderem deshalb für unbedenklich gehalten, weil er
sämtliche kleineren Religionsgemeinschaften unabhängig von
ihrer Herkunft umfasse und jedenfalls eine weit über den
Kreis der neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen
hinausgehende Gruppe solcher Gemeinschaften bezeichne. Gegen
diese Beurteilung sind verfassungsrechtliche Einwände nicht
zu erheben (vgl. zur Spannweite des Sektenbegriffs außer dem
Endbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und
Psychogruppen", BTDrucks 13/10950, S. 18, etwa noch König,
Sekten, in: Staatslexikon, 7. Aufl., 4. Bd., 1988, Sp.
1147 ff.). Gleiches gilt für die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, dass der Begriff "Sekte" seine
allgemeine Verwendung typischerweise im religiösen Bereich
erfahre und eine gegenüber den großen Glaubensgemeinschaften
nicht selten durch besonders pointierte Unterscheidungen in
der Lehre unterstrichene Minderheitenrolle indiziere, die bei
der Osho-Bewegung ihren Ausdruck unter anderem darin finde,
dass sich diese vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene
wende.
59
Dass die Verwendung der Bezeichnung "Sekte" in
staatlichen Verlautbarungen vor diesem Hintergrund im Lichte
des Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebots in
religiösweltanschaulichen Fragen verfassungsrechtlich keinen
durchgreifenden Bedenken begegnet, wird nicht dadurch in
Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die neueren
religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als
negativ gefärbt verstanden wird. Dieses Verständnis ergibt
sich notwendig aus der Weite und den inhaltlichen
Differenzierungen des Sektenbegriffs selbst. Im Übrigen ist
der Staat durch die Pflicht zur religiös-weltanschaulichen
Neutralität nicht gehindert, in der öffentlichen Diskussion
über religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die
Bezeichnungen zu verwenden, die in der aktuellen Situation
dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen und in diesem
Sinne von den Adressaten der jeweiligen Äußerung auch
verstanden werden.
60
(2) Entsprechendes gilt für den Gebrauch der
Begriffe "Jugendreligion" und "Jugendsekte". Das
Oberverwaltungsgericht hat sie auch mit Bezug auf die
Osho-Bewegung und die sich zu ihr bekennenden Organisationen
als unbedenklich eingestuft, weil diese sich vorrangig an
junge Erwachsene wendeten und die Letzteren in einem
erweiterten Sinne noch zum Bereich der "Jugend" gerechnet
werden könnten, der nach allgemeinem Sprachgebrauch und
gesellschaftlicher Praxis auch Angehörige von Altersgruppen
deutlich jenseits von 20 Jahren umfasse.
61
Diese Einschätzung entspricht, wie die
Ausführungen im Zwischenbericht der Enquete-Kommission
"Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des Deutschen
Bundestags zeigen, dem Stand der öffentlichen Diskussion über
die neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppen und
Bewegungen, wie sie nach den damals möglichen Erkenntnissen
in den Jahren geführt wurde, in denen auch die hier in Rede
stehenden Äußerungen gefallen sind. Danach wurden die
genannten Gruppierungen fast ausschließlich als ein neues
gesellschaftliches Problem wahrgenommen, das vorwiegend
Jugendliche oder junge Erwachsene betraf (vgl. BTDrucks
13/8170, S. 52). Es verletzt nicht das dem Staat in
religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten auferlegte
Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebot, wenn dieser durch
seine Organe im Rahmen einer solchen Debatte die
Bezeichnungen und Begriffe verwendet, die in der aktuellen
Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung einprägsam
und für die Adressaten seiner Äußerungen verständlich
umschreiben, sofern die Äußerungen als solche nicht
diffamierend oder sonst wie diskriminierend sind. Diese
Voraussetzung war bei den Begriffen "Jugendreligion" und
"Jugendsekte" unter den genannten Umständen gegeben, zumal
ihr Gebrauch nicht selten mit einschränkenden und
relativierenden Zusätzen und Ausdrucksformen ("so genannte",
Verwendung der Begriffe in Anführungszeichen) verbunden
wurde.
62
(3) Schließlich wahrt auch der Gebrauch der
Bezeichnung "Psychosekte" noch die dem Staat vorgegebene
Neutralität in religiös-weltanschaulichen Fragen. Das
Oberverwaltungsgericht hat diesen Begriff mit Bezug auf die
Osho-Bewegung damit erklärt, dass diese - nach der
Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unstreitig - in
großem Umfang therapeutische Meditationskurse anbiete und
ihre Lehre selbst als eine Synthese aus östlicher Weisheit
und westlicher Psychologie bezeichne.
63
Auch dieser Befund stimmt mit den
Erkenntnissen überein, welche die Enquete-Kommission
"Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des Deutschen
Bundestags für die Zeit gewonnen hat, in der die Äußerungen
gemacht wurden, gegen deren weiteren Gebrauch die
Beschwerdeführer sich wenden. Danach gehörten zu dem so
genannten Psychomarkt mit seinen vielfältigen psychologischen
und pseudopsychologischen Angeboten zur Lebenshilfe,
Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung außerhalb
der fachlichen Psychologie und des Gesundheitswesens (vgl.
BTDrucks 13/10950, S. 19) auch meditativ orientierte
Strömungen wie die Bhagwan/Osho-Bewegung (vgl. ebd., S. 48,
86 f.). Es war vor diesem Hintergrund für die
betroffenen Gruppen und ihre Angehörigen nicht
diskriminierend, wahrte vielmehr die verfassungsrechtlich
gebotene Neutralität, wenn diese Gruppen in der öffentlichen
Diskussion über sie von staatlicher Seite auch als
"Psychosekten" bezeichnet wurden, zumal auch dies häufig in
der Weise geschah, dass dem Begriff der einschränkende Zusatz
"so genannte" hinzugefügt wurde.
64
bb) Nicht mehr in dem verfassungsrechtlich
gebotenen Sinne neutral sind dagegen die Attribute
"destruktiv" und "pseudoreligiös", mit denen die der
Osho-Bewegung angehörenden Gemeinschaften versehen wurden,
und der Vorwurf, deren Mitglieder würden von der jeweiligen
Gemeinschaft - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- manipuliert.
65
(1) Wie schon das Verwaltungsgericht in seinem
insoweit nicht angegriffenen Urteil nachvollziehbar
angenommen hat, liegt der diffamierende Charakter der
Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" offen zu Tage. Es
hat dazu weiterhin festgestellt, dass die Qualifizierung der
Osho-Bewegung und der ihr zugehörigen Gruppen als destruktiv
sich nicht auf einzelne als gefährlich eingeschätzte
Folgerungen aus der Mitgliedschaft in solchen Gemeinschaften
beziehe, sondern dass die genannte Bewegung durch diese
Bezeichnung pauschal abgewertet werde und auch die Verwendung
des Ausdrucks "pseudoreligiös" die Inhalte der Osho-Bewegung
diffamiere und einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht
aufweise. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in den
genannten Attributen eine abwertende Beurteilung der
Osho-Bewegung gesehen. Dass es sie für gerechtfertigt hält,
ändert nichts daran, dass damit die in der Auseinandersetzung
mit religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften gebotene
Neutralität und Zurückhaltung nicht mehr gewahrt wurden.
66
(2) Das Gleiche trifft für den im
Ausgangsverfahren festgestellten Vorwurf der Bundesregierung
zu, Mitglieder der Osho-Bewegung und ihrer Gemeinschaften
würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit
manipuliert. Nach der Deutung durch das Verwaltungsgericht
ist diese - von ihm als negativ gekennzeichnete - Aussage
nicht auf bestimmte Tätigkeiten der Bewegung, etwa im Bereich
des Arbeits- und Tarifrechts, sondern auf die ihr
angehörenden Vereinigungen in ihrer Gesamtheit bezogen. Es
habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, die Osho-Bewegung
wirke insgesamt auf ihre Mitglieder mit unlauteren Methoden
ein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Würdigung der
Äußerung als generelle Aussage geteilt und auch eine stark
abwertende Bedeutung des Begriffs "Manipulation" nicht in
Abrede gestellt (vgl. KirchE 28, S. 106 ). Von
Verfassungs wegen begegnet diese Einschätzung keinen
Bedenken.
67
Mit den Begriffen "Manipulation" und
"Manipulieren" wird nicht nur entsprechend dem allgemeinen
Sprachgebrauch die Vorstellung einer Beeinflussung von
Menschen durch andere verbunden. Durch den Gebrauch dieser
Wörter wird vielmehr auch der Gedanke des Lenkens und
Steuerns von Menschen ohne oder gegen ihren Willen, ihrer
Benutzung als Objekt und des Sichverschaffens von Vorteilen
auf betrügerische oder scheinlegale Weise zum Ausdruck
gebracht (vgl. die Stichworte "Manipulation" und
"manipulieren" in: Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 27,
1995, S. 2191; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl., Bd. 6, 1999, S. 2505 f.; Duden, Das
große Fremdwörterbuch, 2. Aufl. 2000, S. 837). Damit ist die
Grenze einer zurückhaltend-neutralen Bewertung
religiös-weltanschaulicher Vorgänge und Verhaltensweisen
jedenfalls dann überschritten, wenn dies - wie hier - nicht
auf konkrete Tatsachen gestützt wird.
68
b) Die Verwendung der Attribute "destruktiv"
und "pseudoreligiös" und die Erhebung des Vorwurfs der
Mitgliedermanipulation beeinträchtigen danach das durch Art.
4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Recht der Beschwerdeführer auf
eine in religiös-weltanschaulicher Hinsicht neutral und
zurückhaltend erfolgende Behandlung. Die Merkmale eines
Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne werden damit
allerdings nicht erfüllt. Danach wird unter einem
Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang
verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom
Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise
durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer
Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Keines dieser
Merkmale liegt bei den Äußerungen vor, die hier zu beurteilen
sind.
69
Die Kennzeichnung der Osho-Bewegung und der
ihr zugehörigen Gemeinschaften als "destruktiv" und
"pseudoreligiös" und die Behauptung, diese Gemeinschaften
manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der
Öffentlichkeit - ihre Mitglieder, erfolgten nicht
rechtsförmig, sondern waren in Parlamentsantworten enthalten
und außerhalb des Parlaments Gegenstand von Rede- und
Diskussionsbeiträgen. Sie waren auch nicht unmittelbar an die
Organisationen der Osho-Bewegung und ihre Mitglieder
adressiert, sondern wollten Parlament und Öffentlichkeit über
die Gruppen dieser Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten
unterrichten. Weiter war es nicht Zweck der Äußerungen, den
angesprochenen Gemeinschaften und ihren Anhängern Nachteile
zuzufügen; beabsichtigt war vielmehr nur, Parlament,
Öffentlichkeit und hier vor allem den interessierten und
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Risiken aufzuzeigen,
die nach Auffassung der Bundesregierung mit der
Mitgliedschaft in einer der Osho-Bewegung angehörenden
Gruppierung verbunden sein konnten. Nachteilige Rückwirkungen
auf die einzelne Gemeinschaft wurden allerdings in Kauf
genommen. Sofern sie eintraten, beruhten sie aber nicht auf
einem erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzbaren
staatlichen Ge- oder Verbot, sondern darauf, dass der
Einzelne aus der ihm zugegangenen Information Konsequenzen
zog und der betreffenden Gruppe fernblieb, aus ihr austrat,
auf Angehörige oder andere Personen einwirkte, sich ebenso zu
verhalten, oder davon absah, die Gemeinschaft (weiter)
finanziell zu unterstützen.
70
Dies hindert jedoch nicht, Äußerungen der
vorliegenden Art an Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu messen. Das
Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen
nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen
inhaltlich vorgegeben. Die genannten Äußerungen hatten in
Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar faktische
Wirkung. Als Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG sind aber auch sie von Verfassungs wegen nur
dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich verfassungsrechtlich
hinreichend rechtfertigen lassen.
71
c) Das ist nicht der Fall. Zwar hat die
Bundesregierung mit den angegriffenen Äußerungen im Rahmen
ihrer Informationskompetenz gehandelt (aa). Die
Beschwerdeführer sind dadurch jedoch unverhältnismäßig in
ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt
worden (bb).
72
aa) Die Bundesregierung durfte Parlament und
Öffentlichkeit über die Osho-Bewegung, die ihr angehörenden
Gruppierungen sowie deren Ziele und Aktivitäten informieren.
Dabei konnte sie sich auf ihre verfassungsunmittelbare
Aufgabe der Staatsleitung stützen, ohne dass es einer
zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte.
73
(1) (a) Die Ermächtigung zur Erteilung
derartiger Informationen ergibt sich aus der der
Bundesregierung zugewiesenen Aufgabe, im Rahmen ihrer
Öffentlichkeitsarbeit auch auf aktuelle streitige, die
Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und
damit staatsleitend tätig zu werden. Diese Aufgabe, bei der
es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des
Ganzen der inneren und äußeren Politik geht und die sich die
Bundesregierung mit den anderen dazu berufenen
Verfassungsorganen teilt (zur Staatsleitung als
Regierungsaufgabe vgl. schon BVerfGE 11, 77 ; 26,
338 ), wird nicht allein mit den Mitteln
der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. BVerfGE
70, 324 ) und der richtungweisenden Einwirkung auf
den Gesetzesvollzug wahrgenommen. Staatsleitung durch die
Bundesregierung wird vielmehr auch im Wege des täglichen
Informationshandelns im Wechselspiel insbesondere mit dem
Parlament, aber auch mit der interessierten Öffentlichkeit
sowie den jeweils betroffenen Bürgerinnen und Bürgern
wahrgenommen.
74
Die staatliche Teilhabe an öffentlicher
Kommunikation hat sich im Laufe der Zeit grundlegend
gewandelt und verändert sich unter den gegenwärtigen
Bedingungen fortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der
Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und
Kommunikationstechniken sowie die Entwicklung neuer
Informationsdienste wirken sich auch auf die Art der
Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. Regierungsamtliche
Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die
Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die
Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu
bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung
bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125
; 63, 230 ).
Informationshandeln unter heutigen Bedingungen geht über eine
solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach hinaus (vgl. auch
VerfGH NW, NWVBl 1992, S. 14 ). So gehört
es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die
Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder
weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen
Tätigkeit zu unterrichten. In einer auf ein hohes Maß an
Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung
gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen
Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung
von Informationen erfasst, welche die Bürger zur
eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Problembewältigung
befähigen. Dementsprechend erwarten die Bürger für ihre
persönliche Meinungsbildung und Orientierung von der
Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht
verfügbar wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen,
in denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf
interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit
verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen
Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes
Informationsgleichgewicht herzustellen.
75
Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird
nicht nur die Aufgabe erfasst, durch rechtzeitige öffentliche
Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und
Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise
neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen
entgegenzutreten und auf Krisen und auf Besorgnisse der
Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu
Orientierungen zu verhelfen (vgl. weiter Beschluss des Ersten
Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 und 1428/91 -
Glykol). Ein Schweigen der Regierung in solcher Lage würde
von vielen Bürgern als Versagen bewertet werden. Dies kann zu
Legitimationsverlusten führen.
76
(b) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über
Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das
funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von
Wichtigkeit sind, ist von der der Regierung durch das
Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann
gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische
Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind, wie dies bei
den hier in Rede stehenden Äußerungen über die Osho-Bewegung
und die ihr angehörenden Gemeinschaften der Fall war. Die
Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur
Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser
Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische
Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt
des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende
besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn,
die Maßnahme stellt sich nach der Zielsetzung und ihren
Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die
als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu
qualifizieren ist. Durch Wahl eines solchen funktionalen
Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer
besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden.
77
(aa) Unter der Geltung des Grundgesetzes ist
der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen
Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare
Beeinträchtigungen ausgedehnt worden. Damit reagierte die
Rechtsordnung auf geänderte Gefährdungslagen. Zugleich ist
der Gesetzesvorbehalt ausgedehnt worden, und zwar nicht nur
im Interesse des Schutzes subjektiver Rechte, sondern auch
zur Stärkung der parlamentarischen Verantwortung und damit
der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns.
78
Wegen der zum Teil unterschiedlichen Gründe
für die Ausweitung des Grundrechtsschutzes einerseits und des
Gesetzesvorbehalts andererseits ist es nicht
selbstverständlich, dass der Gesetzesvorbehalt zwangsläufig
mit der Ausweitung des Schutzes auf faktisch-mittelbare
Beeinträchtigungen von Grundrechten in jeder Hinsicht
mitgewachsen ist. Die Anforderungen an eine gesetzliche
Ermächtigung werden dadurch mitbestimmt, ob diese dazu
beitragen kann, die im Rechtsstaats- und im Demokratieprinzip
wurzelnden Anliegen des Gesetzesvorbehalts zu erfüllen. Dies
hängt auch von den hierauf bezogenen Erkenntnis- und
Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers ab. Der Sachbereich
muss staatlicher Normierung zugänglich sein (vgl. BVerfGE 49,
89 ). Ob und inwieweit das der Fall ist, lässt
sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die
Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen
(vgl. BVerfGE 98, 218 ).
79
Die Aufgabe staatlichen Handelns kann der
Gesetzgeber ohne weiteres normativ festlegen. Ebenso kann er
die Voraussetzungen gezielter und unmittelbarer Eingriffe
normieren. Für die faktisch-mittelbaren Wirkungen staatlichen
Handelns gilt dies regelmäßig nicht. Hier liegt die
Beeinträchtigung nicht in einem staatlicherseits geforderten
Verhalten des Normadressaten, sondern in den Wirkungen
staatlichen Handelns für einen Dritten, die insbesondere vom
Verhalten anderer Personen abhängen. Die Beeinträchtigung
entsteht aus einem komplexen Geschehensablauf, bei dem Folgen
grundrechtserheblich werden, die indirekt mit dem
eingesetzten Mittel oder dem verwirklichten Zweck
zusammenhängen. Derartige faktisch-mittelbare Wirkungen
entziehen sich typischerweise einer Normierung.
80
(bb) So liegt es jedenfalls bei einer
Informationstätigkeit der Regierung, die aufgrund der
Reaktionen der Bürger zu mittelbar-faktischen
Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Die Voraussetzungen
dieser Tätigkeit lassen sich gesetzlich sinnvoll nicht
regeln.
81
Ist eine Aufgabe der Regierung zum
Informationshandeln gegeben, steht damit im Hinblick auf die
Vielgestaltigkeit und Veränderlichkeit der in Betracht
kommenden Lebenssachverhalte in aller Regel nicht im
Vorhinein fest, aus welchen Anlässen es zu welchem
Informationshandeln der Regierung kommen wird. Die Themen
denkbarer staatlicher Informationstätigkeit betreffen
praktisch alle Lebensbereiche. Dementsprechend vielfältig
sind die Zwecke staatlichen Informationshandelns. Die Art und
Weise des staatlichen Vorgehens werden durch den konkreten
Anlass der Äußerung bestimmt, der oft kurzfristig entsteht,
sich unter Umständen schnell wieder ändert und deshalb
vielfach ebenfalls nicht prognostiziert werden kann. Ungewiss
sind auch und vor allem die Wirkungen und weiteren Folgen der
staatlichen Informationstätigkeit für den Bürger. Ob und
welche nachteiligen Konsequenzen diese Tätigkeit im
Einzelfall für den Grundrechtsträger hat, hängt im
Allgemeinen von einer Vielzahl unterschiedlichster Faktoren
und deren Zusammenwirken ab. Häufig ist hierfür das Verhalten
Dritter ausschlaggebend, das, weil es auf deren freier
Entscheidung beruht, regelmäßig nicht abschätzbar ist und
hinsichtlich seiner Folgen nur schwer kalkuliert werden
kann.
82
Weder die rechtsstaatliche,
grundrechtsschützende und den Rechtsschutz gewährleistende
noch die demokratische Funktion des Gesetzesvorbehalts
fordert unter diesen Umständen eine über die
Aufgabenzuweisung hinausgehende gesetzliche Ermächtigung.
Gegenstand und Modalitäten staatlichen Informationshandelns
sind so vielgestaltig, dass sie angesichts der
eingeschränkten Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des
Gesetzgebers allenfalls in allgemein gehaltenen Formeln und
Generalklauseln gefasst werden könnten. Ein Gewinn an
Messbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns ist für
den Bürger auf diesem Wege regelmäßig nicht zu erreichen oder
nur in einer Weise, die den Erfordernissen staatlicher
Informationstätigkeit nicht gerecht wird. Gleiches gilt für
das Ziel, die Entscheidung grundsätzlicher, insbesondere für
die Verwirklichung der Grundrechte wesentlicher Fragen (vgl.
BVerfGE 47, 46 ; 98, 218 ) aus Gründen
der demokratischen Legitimation wenigstens in den Grundzügen
dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten. Angesichts
der zwangsläufig weiten und unbestimmten Fassung einer
einfachgesetzlichen Ermächtigung zum Informationshandeln der
Regierung wäre mit einer solchen Ermächtigung eine
Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.
83
(c) Dass der Vorbehalt des Gesetzes über die
Aufgabenzuweisung hinaus keine besondere gesetzliche
Ermächtigung der Bundesregierung zum Informationshandeln
erfordert, bedeutet allerdings nicht, dass dieser Tätigkeit
keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt wären. Auch beim
Informationshandeln ist die Kompetenzordnung zu beachten. Auf
der Ebene des Bundes ergibt sich die Zuständigkeit im
Verhältnis zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der
Bundesregierung als Kollegium aus Art. 65 GG. Darüber hinaus
ist die föderale Kompetenzaufteilung zwischen Bund und
Ländern zu wahren (vgl. BVerfGE 44, 125 ). Dabei
hängt die Entscheidung über die Verbandskompetenz davon ab,
ob die jeweils zu erfüllende Informationsaufgabe dem Bund
oder den Ländern zukommt oder ob parallele Kompetenzen
bestehen.
84
Die Aufgabe der Staatsleitung und der von ihr
als integralem Bestandteil umfassten Informationsarbeit der
Bundesregierung ist Ausdruck ihrer gesamtstaatlichen
Verantwortung. Für die Regierungskompetenz zur Staatsleitung
gibt es, anders als für die Gesetzgebungs- und
Verwaltungszuständigkeiten, keine ausdrücklichen Bestimmungen
im Grundgesetz. Das Grundgesetz geht aber stillschweigend von
entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über
die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art.
62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung,
den Bundestag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches
gilt für die Verpflichtung der Regierung und ihrer
Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort zu
stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats
erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu
Letzterem BVerfGE 13, 123 ; 57, 1
; 67, 100 ). Die Bundesregierung ist
überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine
gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukommt, die
mit Hilfe von Informationen erfüllt werden kann.
Anhaltspunkte für eine solche Verantwortung lassen sich etwa
aus sonstigen Kompetenzvorschriften, beispielsweise denen
über die Gesetzgebung, gewinnen, und zwar auch unabhängig von
konkreten Gesetzesinitiativen. Der Bund ist zur Staatsleitung
insbesondere berechtigt, wenn Vorgänge wegen ihres
Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung
überregionalen Charakter haben und eine bundesweite
Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der
Problembewältigung fördert. In solchen Fällen kann die
Bundesregierung den betreffenden Vorgang aufgreifen,
gegenüber Parlament und Öffentlichkeit darstellen und
bewerten und, soweit sie dies zur Problembewältigung für
erforderlich hält, auch Empfehlungen oder Warnungen
aussprechen.
85
Mit dieser Ermächtigung der Bundesregierung
zum Informationshandeln trifft das Grundgesetz zugleich im
Verhältnis zu den Ländern eine andere Regelung im Sinne des
Art. 30 GG. Maßgebend für die Kompetenz der Bundesregierung
im Bereich des Informationshandelns sind nicht die Art.
83 ff. GG. Die Regierungstätigkeit ist nicht Verwaltung
im Verständnis dieser Normen. Zur Ausführung von Gesetzen
durch administrative Maßnahmen ist die Bundesregierung im
Zuge ihrer Staatsleitung nicht befugt.
86
Die Informationskompetenz der Bundesregierung
endet nicht schon dort, wo zur Behandlung einer Thematik
zusätzlich ein Handeln von Staatsorganen mit anderer
Verbandskompetenz in Betracht kommt, etwa das der
Landesregierungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer eigenen
staatsleitenden Aufgabe oder das der Verwaltung im Rahmen
polizeilicher Gefahrenabwehr. Das Ziel der Aufklärung der
Bevölkerung könnte verfehlt werden, wenn die
Informationstätigkeit der Bundesregierung sich auf alles
andere zur Erreichung dieses Ziels Wichtige beziehen, nicht
aber einen Hinweis auf die Gefährlichkeit bestimmter Umstände
enthalten dürfte. Die Vollständigkeit einer Information ist
ein wichtiges Element der Glaubwürdigkeit. Die
problemangemessene und gegebenenfalls Kompetenzen anderer
Staatsorgane übergreifende Unterrichtung durch die
Bundesregierung ist unter dem Aspekt der föderalen
Kompetenzaufteilung unbedenklich, da dieses
Informationshandeln weder das der Landesregierungen für ihren
Verantwortungsbereich ausschließt oder behindert noch den
Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen Aufgaben
zu erfüllen.
87
(2) Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen
der Bundesregierung unter Kompetenzgesichtspunkten nicht zu
beanstanden.
88
(a) Die Äußerungen waren Teil der
staatsleitenden Informationsarbeit der Bundesregierung. Nach
den tatsächlichen Feststellungen insbesondere des
Oberverwaltungsgerichts sind die mit den Äußerungen
verbundenen Werturteile über die Osho-Bewegung, ihre Ziele
und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Stellungnahmen zu
sehen, die Osho-Rajneesh in seinen Schriften und sonstigen
Äußerungen zu den Themen "Ehe und Familie", "menschliches
Leben" und "menschliche Würde" abgegeben hatte. Anlass für
die abwertende Beurteilung seiner Bewegung sei die
Einschätzung gewesen, dass vor allem Jugendliche und junge
Erwachsene weiter unter den Einfluss der Osho-Bewegung und
ihrer Einzelorganisationen geraten und auf diese Weise
Gefahren für die genannten Rechtsgüter entstehen könnten.
89
Das Informationshandeln der Bundesregierung
war danach eine Reaktion auf Vorgänge im gesellschaftlichen
Raum, welche die Öffentlichkeit, Jugendliche und junge
Erwachsene wie ihre Angehörigen seinerzeit - vor allem als
Betroffene - im Hinblick auf die erwähnte Gefahrenlage in
erheblichem Maße bewegten. Dabei ging es der Bundesregierung
nicht um Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne durch
Verwaltungshandeln, sondern darum, durch ihre
Informationsarbeit den Beitrag in der Auseinandersetzung mit
den neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zu
leisten, den der Bundestag und die Bevölkerung auch von ihr
als staatsleitendem Organ erwarteten. Eigenes
Informationshandeln anderer Staatsorgane, insbesondere der
Landesregierungen, sollte dadurch ebenso wenig ausgeschlossen
werden wie erforderlichenfalls ein Einschreiten der
Verwaltungsbehörden im Wege der Gefahrenabwehr.
90
(b) Die Bundesregierung konnte sich für ihre
Äußerungen auch auf die Verbandskompetenz des Bundes für ein
Informationshandeln der Regierung stützen. Die über die
Osho-Bewegung und die zu ihr gehörenden Gruppen abgegebenen
Bewertungen waren überregional geprägt. Sie sind durch
Vorgänge und Erscheinungen ausgelöst worden, die nicht auf
den Bereich eines Bundeslandes oder einiger weniger Länder
beschränkt waren und außerdem auch Bezüge zu religiösen und
weltanschaulichen Gruppierungen im Ausland hatten (vgl.
BTDrucks 13/10950, S. 38, 105 ff., 118 ff.). Die
Bundesregierung durfte davon ausgehen, dass bewertende
Äußerungen allein im Verantwortungsbereich der Länder und
ihrer Regierungen dem öffentlichen Handlungsbedarf nicht
gerecht geworden wären.
91
bb) Die Bezeichnung der Osho-Bewegung und
ihrer einzelnen Gruppen als "destruktiv" und "pseudoreligiös"
und der gegen diese gerichtete Vorwurf, ihre Mitglieder
würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit
manipuliert, halten als das Neutralitätsgebot verletzende
Äußerungen der verfassungsgerichtlichen Prüfung gleichwohl
nicht stand. Sie sind nach den Maßstäben des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt.
92
Geht es wie hier um die Bewertung von
Vorgängen, die religiöse oder weltanschauliche Gruppen, ihre
Ziele und ihre Verhaltensweisen betreffen, müssen Äußerungen,
die den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
beeinträchtigen, danach insbesondere dem Anlass, der sie
ausgelöst hat, angemessen sein; in diesem Zusammenhang ist
von Bedeutung, welche belastenden Folgen die
mittelbar-faktisch betroffenen Grundrechtsträger
nachvollziehbar zum Abwägungsgegenstand machen können. Die
Bezeichnung der Osho-Bewegung und ihrer Gruppierungen als
"destruktiv" und "pseudoreligiös" und der Vorwurf, diese
manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der
Öffentlichkeit - ihre Mitglieder, waren unangemessen.
93
Zwar konnte die Bundesregierung nach den
tatsächlichen Feststellungen vor allem des
Oberverwaltungsgerichts von der Einschätzung ausgehen, dass
insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene weiterhin unter
den Einfluss der Osho-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen
geraten und dadurch für sie, aber auch für ihre Familien und
für die Gesellschaft insgesamt Folgen entstehen könnten, die
zum damaligen Zeitpunkt weite Kreise der Bevölkerung
erheblich beunruhigten. In dieser Lage durch aufklärendes
Informationshandeln zur Orientierung der Bürger beizutragen,
war legitim.
94
Es war jedoch nicht gerechtfertigt, die
Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gruppen mit den
Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu versehen und
ihnen vorzuwerfen, sie manipulierten ihre Mitglieder. Diese
Attribute und dieser Vorwurf sind für die Beschwerdeführer
diffamierend. Es ist auch nachvollziehbar, wenn diese geltend
machen, infolge dieser Äußerungen hätten sie schwerwiegende
Nachteile zu befürchten, etwa den Verlust vorhandener und das
Ausbleiben neuer Mitglieder oder das Unterbleiben
finanzieller Unterstützungsleistungen. Hinreichend
gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe, welche
die Äußerungen der Bundesregierung angesichts des
Zurückhaltungsgebots trotzdem rechtfertigen könnten, sind von
dieser weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie
lassen sich insbesondere nicht der Situation entnehmen, in
der die Bewertungen durch die Bundesregierung vorgenommen
wurden. Sowohl in der Rede des Bundesministers für Jugend,
Familie und Gesundheit als auch in den Antworten, welche die
Bundesregierung auf die ihr gestellten Anfragen gegenüber dem
Bundestag gab, hätten deshalb Ausdrücke und Bezeichnungen,
wie sie hier in Rede stehen, vermieden werden müssen. In
Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der
Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des
Staates war es überzogen und unangemessen, die genannten
Äußerungen über die Osho-Bewegung und Organisationen zu
treffen, die sich - wie die Beschwerdeführer - zu dieser
Bewegung bekennen.
95
4. Von den angegriffenen
Gerichtsentscheidungen ist demnach das Berufungsurteil des
Oberverwaltungsgerichts mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
unvereinbar, soweit es mit der Klage auch das Begehren der
Beschwerdeführer abgewiesen hat, es der beklagten
Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, in amtlichen
Verlautbarungen jeder Art die Osho-Bewegung und die ihr
zugehörigen Gruppen mit den Attributen "destruktiv" und
"pseudoreligiös" zu belegen und weiter öffentlich zu
behaupten, die Mitglieder solcher Gruppen würden weitgehend
unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert.
96
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
dagegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Da die
Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Klage, soweit diese
die weitere Verwendung der Bezeichnungen "destruktiver Kult"
und "Psychokult" durch die Bundesregierung betraf, Berufung
nicht eingelegt hatten, unterliegt dieses Urteil der
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nur insoweit,
als es außerdem das Verlangen der Beschwerdeführer für
unbegründet erachtet hat, der Bundesregierung den Gebrauch
des Begriffs "Sekte" zu untersagen. Durch die Verwendung
dieses Begriffs wird jedoch, wie ausgeführt, schon der
Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht berührt. Von
daher sind auch gegen die Abweisung der Klage insoweit im
Blick auf dieses Grundrecht verfassungsrechtliche Bedenken
nicht zu erheben.
97
Schließlich beruht der angegriffene Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Erwägungen, die
verfassungsrechtlich zu kritisieren wären. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich einer eigenen Bewertung der
Bezeichnungen und Begriffe enthalten, die im
Ausgangsverfahren in der Berufungsinstanz noch im Streit
waren. Soweit die von ihm gefundenen Maßstäbe für die
Beurteilung von Äußerungen der Bundesregierung auf dem Gebiet
des Informationshandelns von den vorstehend dargestellten
Grundsätzen abweichen, ist nicht ersichtlich, dass die
Berücksichtigung dieser Grundsätze zu einer anderen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätte. Es
besteht deshalb kein Anlass, neben dem Berufungsurteil des
Oberverwaltungsgerichts auch den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision verfassungsrechtlich zu beanstanden.
98
Weitere Verfassungsrechte der Beschwerdeführer
sind nicht verletzt. Insbesondere haben das
Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht,
deren Entscheidungen insoweit allein angegriffen sind, im
Zusammenhang mit den Äußerungen der Bundesregierung, die nach
den Ausführungen unter B I im Lichte des Art. 4 Abs. 1 und 2
GG nicht zu beanstanden sind, nicht gegen ihre Verpflichtung
verstoßen, den Beschwerdeführern rechtliches Gehör zu
gewähren.
99
Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte
gehalten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört
auch die Pflicht der Verwaltungsgerichte, Beweisanträge, die
sie für erforderlich und geeignet halten, nicht zu übergehen.
Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass
das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt
bleibt. Die Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und
erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze
mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 79, 51
).
100
Gemessen daran kann nicht festgestellt werden,
dass die angegriffenen Entscheidungen des Ober- und des
Bundesverwaltungsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör beruhen.
101
Nach der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kam
es für die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den Inhalt
der Akten, in die die Beschwerdeführer Einsicht nehmen
wollten, nicht an. Auch die Tatsachen, für die die
Beschwerdeführer den Richtern die erforderliche Sachkunde
bestreiten, waren danach für die Entscheidung des
Rechtsstreits ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Verwendung des
abwertenden Attributs "destruktiv" hat die
Verfassungsbeschwerde schon wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs.
1 und 2 GG Erfolg.
102
Das Berufungsurteil des
Oberverwaltungsgerichts ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
wegen dieses Verstoßes unter Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht aufzuheben, soweit es dem Antrag der
Beschwerdeführer nicht entsprochen hat, es der Bundesrepublik
Deutschland zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder
Art die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften
mit den Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu
belegen und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder
solcher Organisationen würden weitgehend unter Ausschluss der
Öffentlichkeit manipuliert. Der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision wird in diesem Umfang gegenstandslos.