Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 673/94 -
In dem Verfahrender Frau P...
- gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichtshat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:1
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 ausgeführt hat, bleibt die Rechtswidrigkeit von Aktionen der vorliegenden Art aufgrund anderer Vorschriften als § 240 Abs. 1 StGB bestehen (vgl. BVerfGE 92, 1 ). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO sind nicht erkennbar.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl Grimm Haas