BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 675/06 -
- 1 BvR 2699/06 -
der T... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bodczek,
I. 1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG
- 1 BvR 675/06 -
II. 1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG
- 1 BvR 2699/06 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. November 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden werfen die Frage
auf, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf
rechtliches Gehör Dritten ein Recht auf Beteiligung an einem
Gerichtsverfahren vermittelt. Die Beschwerdeführerin wendet
sich dagegen, dass sie zu zwei verwaltungsgerichtlichen
Verfahren um eine telekommunikationsrechtliche
Entgeltgenehmigung nicht beigeladen wurde.
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1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein
Telekommunikationsnetz für breitbandigen Internetverkehr, der
insbesondere über so genannte DSL-Anschlüsse geführt wird.
Die Deutsche Telekom ist aufgrund einer 2003 ergangenen
Zusammenschaltungsanordnung der damaligen Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post zur Zusammenschaltung ihres
T-DSL-Anschlussnetzes mit dem Breitbandnetz der
Beschwerdeführerin verpflichtet.
3
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden:
Bundesnetzagentur) genehmigte die für die Zusammenschaltung
maßgeblichen Entgelte für den Zeitraum vom 1. November
2005 bis 30. November 2007.
4
2. Das Ausgangsverfahren in der Sache 1 BvR
675/06 betraf die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin
in dem regulierungsrechtlichen Eilverfahren zwischen der
Deutschen Telekom und der Bundesnetzagentur über die Höhe des
genehmigten Entgelts.
5
Die Deutsche Telekom beantragte nach
§ 123 VwGO in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz
2 TKG, vorläufig ein höheres Entgelt anzuordnen. Als die
Beschwerdeführerin von diesem Verfahren Kenntnis erhielt,
stellte sie einen Antrag auf Beiladung.
6
a) Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag
ab. Ein Fall notwendiger Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO
liege nicht vor. § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG sei so
auszulegen, dass das Gericht nicht selbst eine Zahlung
anordnen dürfe, sondern lediglich die Bundesnetzagentur zur
Erteilung einer vorläufigen höheren Entgeltgenehmigung
verpflichten könne. Aufgrund dessen würden Rechte der
Beschwerdeführerin im Fall einer stattgebenden Entscheidung
nicht unmittelbar gestaltet oder bestätigt, da die
Entscheidung noch von der Bundesnetzagentur umgesetzt werden
müsse. Gegen eine Genehmigung der Bundesnetzagentur könnten
die Wettbewerber der Antragstellerin sodann um Rechtsschutz
nachsuchen, da die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden
Verfahren für sie keine Bindungswirkung habe. Auch für die in
§ 35 Abs. 5 Satz 3 TKG angeordnete Rückwirkung
einer Entscheidung in der Hauptsache komme es auf die
behördliche vorläufige Entgeltgenehmigung und nicht auf die
gerichtliche Entscheidung nach § 123 VwGO in Verbindung
mit § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG an.
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Eine Beiladung im Ermessenswege nach § 65
Abs. 1 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf
die prozessökonomische Erwägung ab, den Prozessstoff
überschaubar zu halten. Würde dem Beiladungsantrag der
Beschwerdeführerin stattgegeben, ließen sich entsprechende
Begehren anderer Bewerber nicht mehr ablehnen.
8
b) Die Beschwerdeführerin legte gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein, die das
Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf § 137 Abs. 3
Satz 1 TKG als unzulässig verwarf.
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c) Das Verwaltungsgericht verpflichtete die
Bundesnetzagentur mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluss
vom 4. April 2006 zur vorläufigen Genehmigung eines
höheren Entgelts. Die Bundesnetzagentur erließ nach Anhörung
der Beschwerdeführerin eine entsprechende vorläufige
Entgeltgenehmigung. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
Anfechtungsklage, über die bislang nicht entschieden worden
ist.
10
3. Das Ausgangsverfahren in der Sache 1 BvR
2699/06 hatte die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin
in dem Hauptsacheverfahren zwischen der Deutschen Telekom und
der Bundesnetzagentur zum Gegenstand.
11
Die Deutsche Telekom erhob gegen die
Bundesnetzagentur Verpflichtungsklage auf Verurteilung zur
Genehmigung eines höheren Entgelts. In diesem Verfahren
stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf
Beiladung.
12
Das Verwaltungsgericht lehnte eine Beiladung
der Beschwerdeführerin auch im Hauptsacheverfahren ab. Das
Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin wiederum als unzulässig.
13
4. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die
Beschwerdeführerin jeweils eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.3 und Art. 19
Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht habe ihr prozessuale Rechte
in den Verfahren der Deutschen Telekom gegen die
Bundesnetzagentur versagt, obwohl sie durch die
Entscheidungen in diesen Verfahren in ihren Rechten betroffen
werde. Gegen die darin liegende Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör müsse ihr von Verfassungs wegen ein
Rechtsbehelf eröffnet sein.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
15
1. Gegenstand der Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht ist das einfache Recht in der
Auslegung, die es durch die dazu in erster Linie berufenen
Fachgerichte erfahren hat. Das Bundesverfassungsgericht kann
nicht eine andere, von ihm für vorzugswürdig gehaltene
Auslegung an die Stelle des Normenverständnisses eines
Fachgerichts setzen, solange die fachgerichtliche
Interpretation keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet (vgl. BVerfGE 113, 63 ).
16
2. Solche Bedenken bestehen ungeachtet der in
der Literatur (Scherer, NJW 2006, S. 2016 )
geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachgerichtlichen
Auslegung von § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG nicht.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht
§ 35 Abs. 5 Satz 2 TKG dahingehend liest, das
Gericht sei nicht kompetent, die Zahlung des höheren Entgelts
anzuordnen, sondern lediglich dazu, eine Verpflichtung der
Bundesnetzagentur zur vorläufigen Genehmigung eines höheren
Entgelts auszusprechen.
17
Auch gebietet der aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgende Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren der Deutschen
Telekom gegen die Bundesnetzagentur eine Beiladung der
Beschwerdeführerin.
18
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht
nicht nur demjenigen zu, der bereits als Partei oder in
ähnlicher Stellung an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt
ist. Anzuhören ist auch derjenige, dem gegenüber die
gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der
deshalb von dem Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen
wird (vgl. BVerfGE 7, 95 ; 21, 132 ; 60,
7 ; 65, 227 ; 75, 201
; 89, 381 ; 92, 158
; 101, 397 ). Dagegen hat Art. 103
Abs. 1 GG nicht zum Ziel, jeden an einem Gerichtsverfahren zu
beteiligen, dessen Interessen durch die Entscheidung berührt
werden können.
19
Zielt ein gerichtliches Verfahren auf eine
Verpflichtung einer Behörde ab, deren Umsetzung den
Rechtskreis eines Dritten berührt, so ist der Dritte
grundsätzlich dann nicht unmittelbar rechtlich von ihm
betroffen, wenn er seinerseits gegen den behördlichen
Umsetzungsakt gerichtlich vorgehen kann. In einem derartigen
Fall wird den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG
regelmäßig dadurch genügt, dass der Dritte in dem von ihm
anzustrengenden gerichtlichen Verfahren angehört wird.
Dagegen ist der Dritte in dem auf die Verpflichtung
gerichteten Verfahren dann anzuhören, wenn seine Rechte durch
die Entscheidung in diesem Verfahren unmittelbar verkürzt
werden.
20
b) Nach diesem Maßstab war eine Beiladung der
Beschwerdeführerin in den Gerichtsverfahren der Deutschen
Telekom gegen die Bundesnetzagentur nicht aufgrund von
Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.
21
aa) Das Verwaltungsgericht hat unter
Zustimmung des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, die
Beschwerdeführerin könne gegen Entgeltgenehmigungen, die
aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen in diesen Verfahren
ergingen, im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Der Ausgang
der Anfechtungsprozesse werde nicht durch die vorherigen
Verpflichtungsentscheidungen präjudiziert, da diese
Verpflichtungsentscheidungen keine Rechtskraftwirkung
gegenüber der Beschwerdeführerin entfalteten.
22
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der
Beschwerdeführerin eine Beiladung in den
Verpflichtungsverfahren zu versagen, führt daher nicht dazu,
dass ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verkürzt
werden kann, ohne dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme
erhielte. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen der
gegebenenfalls von ihr anzustrengenden Anfechtungsprozesse
alle ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich
erscheinenden Gesichtspunkte vortragen, um so die
Entscheidungen des erkennenden Gerichts zu beeinflussen.
23
bb) Die Beschwerdeführerin erleidet durch die
Versagung der Beiladung in dem Eilverfahren auch keinen
sonstigen auf ihre Rechte bezogenen rechtlichen Nachteil.
24
Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass
es für die Frage der Rückwirkung einer endgültigen
Entgeltgenehmigung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG nicht die
gerichtliche Anordnung in dem Verfahren nach § 123 VwGO
in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG für
maßgeblich hält, sondern die aufgrund dieser Anordnung
ergehende vorläufige Entgeltgenehmigung. Die
Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, diese vorläufige
Genehmigung anzufechten und so eine Rückwirkung der
endgültigen Genehmigung abzuwenden.
25
Wenn das Verwaltungsgericht weiter für die
Prüfung der Begründetheit der Anfechtungsklage gegen die
vorläufige Entgeltgenehmigung § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG
zugrunde legt, erleidet die Beschwerdeführerin auch insoweit
keinen rechtlichen Nachteil dadurch, dass sie auf die
Anfechtungsklage verwiesen wurde.
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cc) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu
entscheiden, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die
Beschwerdeführerin in den Ausgangsverfahren nicht beizuladen,
einfachrechtlich deshalb zu beanstanden ist, weil sie mit dem
Gedanken der Prozessökonomie nicht in Einklang steht. Die
Prozessökonomie ist ein Normzweck des § 65 VwGO, der
neben dem Interesse des Beizuladenden an der Gewährung
rechtlichen Gehörs steht und mit diesem sogar in Widerstreit
geraten kann (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig,
Grundgesetz, Bearbeitungsstand 1988, Art. 103 Abs. 1 Rn.
43; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Bearbeitungsstand 2006, § 65
Rn. 6). Dieser Normzweck wird von der Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG nach ihrem Schutzgehalt nicht
erfasst.
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Das gleiche gilt für den weiteren Normzweck
des § 65 VwGO, den Streitstoff umfassend zu klären (vgl.
dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
2. Aufl., 2006, § 65 Rn. 21).
28
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.