BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 680/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2002
einstimmig beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 15. April 2002
wird in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO
dahin gehend berichtigt, dass der letzte Satz des ersten
Absatzes wie folgt lautet:
"Die Gesichter abgebildeter Personen sind vor
der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an
andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so
zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter
Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen
sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses
einverstanden."